Urteil
28 O 152/07
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2007:0822.28O152.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über die behauptete Pflicht der Beklagten, bei Berichterstattung über die im Stadtrat der Stadt Köln vertretenen Parteien auch die Klägerin zu 1. zu erwähnen. 3 Die Klägerin zu 1. ist ein eingetragener Verein, der auf regionaler Ebene politisch tätig ist. Die Klägerin zu 1. ist mit 5 Mitgliedern im Stadtrat der Stadt Köln vertreten und verfügt damit über Fraktionsstärke (Klägerin zu 2.). Neben der Klägerin zu 1. sind auch die CDU, die SPD, Die Grünen, die FDP und die PDS im Stadtrat vertreten. Dabei verfügen alle genannten Parteien mit Ausnahme der PDS, die über 4 Mandate verfügt, über mehr Mandate als die Klägerin zu 1. 4 Die Beklagte ist der Verleger der Kölner Tageszeitung "Express". Am 28.02.2007 veröffentlichte die Beklagte in der Tageszeitung "Express" einen Artikel mit der Überschrift "Was wollen sie gegen Jugendgewalt tun?". Sodann heißt es in dem Artikel: 5 "Köln - Die Serie von Straftaten durch Jugendliche reißt nicht ab. Waren es vor Jahren Taschendiebstähle, sind es heute brutale Gewalttaten, die die Kölner aufschrecken lassen. Gangs kontrollieren ganze Stadtteile, prügeln in P einen Familienvater ins Koma, droschen auf einen Mülheimer Karnevalisten ein. Dabei gehen auf das Konto einzelner Intensivtäter bereits 100 Straftaten. Wie gehen die Kölner Ratsparteien damit um? Was wollen sie gegen die wachsende Jugendkriminalität tun? EXPRESS fragte nach:" 6 Sodann werden Stellungnahmen der Parteien CDU, SPD, Grüne, FDP und PDS dargestellt. Dabei wird die Stellungnahme der SPD durch die Bundestagsabgeordnete Lale Akgün abgegeben, die nicht Mitglied im Rat der Stadt Köln ist. Eine Stellungnahme der Klägerinnen ist in dem Artikel nicht abgedruckt. Auch wurde keine der Klägerinnen um eine Stellungnahme gebeten. Auf den als Anlage K1 zur Klageschrift eingereichten Artikel wird Bezug genommen. 7 Die Klägerinnen behaupten, sie würden von der Beklagten üblicherweise als Partei bezeichnet, auch wenn sie eine solche - unstreitig - nicht sei. Die Klägerinnen sind der Ansicht, ihr stünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da es sich bei der Berichterstattung um eine bewusst unvollständige Berichterstattung handele, die sie in ihren Rechten verletze. So suggeriere die Beklagte durch die Berichterstattung, dass die Klägerinnen nicht im Rat der Stadt Köln vertreten seien. Hierdurch entstehe eine falsche Tatsachenbehauptung, da sie - unstreitig - in Fraktionsstärke im Rat vertreten sei. 8 Auch wenn andere Deutungen zugrunde gelegt würden, läge eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte vor. So käme die Deutung in Betracht, dass nur die größeren im Stadtrat vertretenen Gruppen genannt worden seien. Dies stelle eine falsche Tatsachenbehauptung dar, da damit der - unstreitig - falsche Eindruck erweckt werde, die PDS sei stärker im Stadtrat vertreten, als die Klägerinnen. Auch die Deutungsmöglichkeit, die Klägerinnen hätten keine Position zur Jugendgewalt, stelle eine falsche Tatsachenbehauptung dar, die zu untersagen sei. 9 Die Klägerinnen beantragen, 10 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, Dritten gegenüber zu äußern: 11 "Wie gehen die Kölner Ratsparteien damit um? Was wollen sie gegen die wachsende Jugendkriminalität tun? Express fragte nach" 12 und hierbei ausschließlich die Parteien CDU, SPD, Grüne, FDP und PDS aufzuführen, ohne die Klägerin zu 1) zu erwähnen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin zu 2. sei nicht aktiv legitimiert, da der Artikel sich nicht auf die Fraktionen beziehe und die Klägerin zu 2. folglich von der Äußerung nicht betroffen sei. 16 Jedenfalls bestehe der Unterlassungsanspruch nicht, da der von den Klägerinnen genannte Rückschluss, die Klägerinnen seien nicht im Stadtrat der Stadt Köln vertreten, weder zwingend noch naheliegend sei. Auch sei dieser Rückschluss nicht falsch, da die Klägerin zu 1. - unstreitig - jedenfalls nicht als Partei im Rat der Stadt Köln vertreten sei. 17 Letztlich müsse es der Beklagten frei stehen, über wen sie berichten wolle. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerinnen - unstreitig - bei Entscheidungen im Rat der Stadt Köln trotz wechselnder Mehrheitsverhältnisse keine ausschlaggebenden Mehrheiten geschaffen hätten. 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist unbegründet, da die Klägerinnen keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung geltend machen können. 21 Einen Anspruch auf Unterlassung der im Antrag genannten Äußerungen gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, da die Beklagte durch diese Äußerungen nicht rechtswidrig in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen eingegriffen hat. 22 Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch sind, dass die Klägerinnen anspruchsberechtigt sind, der Anspruch sich gegen den jeweiligen Störer richtet, ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, rechtswidrig in ein geschütztes Recht der Klägerinnen eingegriffen worden ist und eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr dargelegt wird (vgl. Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 304 ff.). 23 Hinsichtlich der Klägerin zu 2. fehlt es bereits an der Aktivlegitimation. Zwar kann auch die im Stadtrat der Stadt Köln als Fraktion vertretene Klägerin zu 2. durch eine Äußerung betroffen sein. Eine Betroffenheit ist aber nur dann anzunehmen, wenn sich die streitgegenständliche Äußerung in individueller, seine Interessensphäre berührender Weise, auf den Anspruchsteller bezieht (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 11.77, m.w.N.). Diese Anspruchsvoraussetzung fällt mit der Frage zusammen, ob die Erstmitteilung in irgend einer Weise über jemanden etwas aussagt, ihn somit "darstellt", so dass das Recht auf Selbstbestimmung über die Darstellung der eigenen Person ausgelöst werden kann. Hieraus ergibt sich für den Einzelfall, dass Betroffenheit insbesondere dann vorliegt, wenn eine Äußerung auf jemanden gezielt ist, indem von seinen Handlungen und Unterlassungen, von seinen Äußerungen und Eigenschaften die Rede ist (vgl. OLG Köln in NJW-RR 1986, 418). Betroffen kann jedoch auch eine Person sein, wenn die Darstellung sich zwar mit den Verhältnissen anderer befasst, sie aber auf die Verhältnisse des Anspruchstellers auswirkt (vgl. Burkhardt a.a.O., Kap. 12. 44). 24 Dies ist vorliegend nicht der Fall. So bezieht sich die Äußerung ausdrücklich auf die Parteien, die im Rat vertreten sind, nicht aber auf die jeweiligen Fraktionen. Auch werden nicht ausschließlich Vertreter der Fraktionen befragt. So wird eine Stellungnahme der Bundestagsabgeordneten der SPD Lale Akgün wiedergegeben. Diese ist nicht Mitglied des Stadtrates des Stadt Köln. Vor diesem Hintergrund ist erkennbar, dass die Äußerung nicht die im Rat der Stadt Köln vertretenen Fraktionen sondern die dahinter stehenden politischen Parteien bzw. ggf. Gruppierungen ihre Äußerungen zu dem genannten Thema darlegen sollten. 25 Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, da die Klägerinnen jedenfalls nicht durch die Äußerungen in ihren Rechten verletzt wurden. So liegt weder eine unvollständige Berichterstattung vor, die einen Unterlassungsanspruch zu begründen vermag, noch besteht insoweit ein Anspruch der Klägerinnen auf Nennung. Im Einzelnen: 26 1. Es liegt keine unvollständige Berichterstattung vor, die einen Unterlassungsanspruch begründen kann, da die von den Klägerinnen geltend gemachte falsche Tatsachenbehauptung keinen unzutreffenden Eindruck hervorruft. 27 Zwar darf die Ermittlung des Aussagegehalts nicht lediglich auf "offene" Behauptungen beschränkt werden, sondern die Prüfung muss sich auf ehrenkränkende Beschuldigungen erstrecken, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen könnten (vgl. BGH in NJW 2006, 601, m.w.N.). Jedoch auch nach den Grundsätzen der vorgenannten Entscheidung liegt keine Verletzung vor. 28 Der BGH führt in der genannten Entscheidung folgendes aus: 29 "Danach ist bei der Ermittlung so genannter verdeckter Aussagen zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten" Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von dem sich Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - aaO und vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 aaO). 30 Ob das Berufungsgericht im Streitfall mit Recht die dem Leser nahegelegten Schlussfolgerungen für so unabweislich gehalten hat, dass sie eine verdeckte Äußerung beinhalten, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls liegt eine bewusst unvollständige Berichterstattung vor, die ebenfalls unzulässig ist. Wenn nämlich - ... - dem Leser Tatsachen mitgeteilt worden sind, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so durften hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten (vgl. BVerfGE 12, 113, 130; Senatsurteile BGHZ 31, 308, 318; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193) und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 - VersR 1961, 980, 982; vom 9. November 1965 - VI ZR 276/64 - VersR 1966, 85, 87; vom 30. Januar 1979 - VI ZR 163/77 - VersR 1979, 520, 521; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193; ebenso Soehring, Presserecht, 3. A., Rn. 16.44b; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Kap. 5 Rn. 81). Liegt es - ... - nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193). Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 308, 316; vom 18. Juni 1974 - VI ZR 16/73 - NJW 1974, 1762, 1763 und vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 195 m.w.N.). Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - aaO). 31 Insoweit gelten für die Vollständigkeit einer solchen Berichterstattung die gleichen Grundsätze wie für die Verdachtsberichterstattung. Auch hier ist nämlich eine vollständige Berichterstattung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327). So darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 31, 308, 316 und vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 195)." 32 In der genannten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof folglich im wesentlichen auf zwei Kriterien ab. Zum einen kann eine Berichterstattung unzulässig sein, wenn eine dem Leser nahegelegte Schlussfolgerung so unabweislich ist, dass sie eine verdeckte Äußerung enthält. Zum anderen kann die Berichterstattung auch wegen bewusster Auslassungen unzulässig sein, wenn aufgrund der Auslassungen - wie bei der Verdachtsberichterstattung - dem Leser wesentliche Fakten nicht genannt werden, die dieser benötigt, um sich ein eigenes Urteil bilden zu können. 33 Die Berichterstattung legt dem Leser jedoch weder die Schlussfolgerung nahe, die Klägerin sei nicht im Rat der Stadt Köln vertreten, noch werden dem Leser wesentliche Fakten vorenthalten, um sich selbst eine Meinung bilden zu können. 34 Die Berichterstattung setzt sich im Kern mit dem Thema der Jugendgewalt insbesondere im Bereich der Stadt Köln auseinander und stellt nicht - wie bei dem vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt - einen bestimmten abgrenzbaren und auf die Klägerinnen unmittelbar bezogenen Themenbereich dar. Sie beinhaltet keine direkten Aussagen dazu, welche Parteien im Stadtrat der Stadt Köln vertreten sind. Intention des Artikels ist es vielmehr, die politischen Ansatzpunkte verschiedener politischer Organisationen zu diesem Themenbereich aufzuzeigen, ohne dabei einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Vor diesem Hintergrund wird auch der durchschnittliche Leser des Artikels nicht von einer Schlussfolgerung dahingehend ausgehen, dass die Klägerinnen nicht im Rat der Stadt Köln vertreten sind. Vielmehr handelt es sich um eine Auslegung des Artikels, die fernliegend ist. 35 Diese Auffassung wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin zu 1. keine Partei ist. Vielmehr ist die Klägerin zu 1. ein eingetragener Verein, der nicht den Status als Partei innehat. Die Beklagte berichtete in dem streitgegenständlichen Artikel jedoch ausdrücklich über die "Kölner Rats parteien ", zu denen die Klägerin zu 1. unstreitig nicht zählt. Daher führt auch eine auf dem Wortlaut der streitgegenständlichen Äußerung beruhendes mögliches Verständnis des Durchschnittslesers zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte vorgetragen hat, sie bezeichne die Klägerin zu 1. auch in anderem Zusammenhang nicht als Partei. Dies hat die Klägerin durch die Vorlage entsprechender Artikel auch ausreichend dargetan. Der Vortrag der Klägerinnen, die Klägerin zu 1. würde durch die Beklagte regelmäßig als Partei bezeichnet, ist hingegen nicht ausreichend substantiiert. Der von ihr zu Beweiszwecken vorgelegte Artikel führt als einzelne Äußerung insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis. 36 Auch ist nicht von einer bewussten Auslassung von Fakten auszugehen, die ähnlich der Verdachtsberichterstattung ein unvollständiges Bild der Klägerinnen vermitteln und daher dem Leser nicht die Bildung eines eigenen auf möglichst umfassender Tatsachenbasis beruhendes Urteil ermöglichen. Zwar mag die Beklagte bewusst nicht an die Klägerinnen herangetreten sein, um eine Stellungnahme einzuholen. Jedoch bildet sich dadurch der durchschnittliche Leser auch kein Urteil über die Klägerinnen und deren politische Präsenz. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerinnen im vorliegenden Zusammenhang nicht genannt werden, kommen Rückschlüsse eines Lesers vielmehr nicht in Betracht. 37 Auch die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG in NJW 2006, 207 ff – IM Stolpe), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Hier führt das BVerfG folgendes aus: 38 "Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen." 39 Wie dargelegt, erscheint die Annahme eines subjektiven Verständnisses der Äußerung als Tatsachenbehauptung der Beklagten, die Klägerin sei nicht im Rat der Stadt Köln vertreten, fernliegend im Sinne des genannten Urteils, so dass diese ausscheidet. 40 Auch die weiteren Auslegungen erscheinen ebenfalls fernliegend und stellen daher nach den genannten Grundsätzen keine verdeckten Tatsachenbehauptungen dar. Da die Berichterstattung keine Angaben zu der Größe der Parteien oder deren Stärke im Stadtrat der Stadt Köln macht, kommt eine entsprechende Auslegung, es seien nur die größeren im Stadtrat vertretenen Gruppen befragt worden, nicht in Betracht. Auch die Annahme, die Äußerung könne so verstanden werden, dass die Klägerinnen keine Position zur Gewalt von Jugendlichen habe, ist aus den genannten Gründen fernliegend. 41 2. Auch aufgrund der Wertungen der Art. 5 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 GG bzw. dem sich auch aus Art. 21 GG ergebenden Gleichbehandlungsgrundsatz der Parteien, die bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen vorliegt, war die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerinnen bei der Berichterstattung aufzuführen. 42 Zwar kommen als zivilrechtliche Grundlage für Unterlassungsbegehren gegenüber Äußerungen die Vorschriften §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1,2 BGB ggf. in Verbindung mit § 186 StGB in Betracht. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften müssen jedoch die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Das verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfG in NJW 1999, 1322, m.w.N.). 43 Die Nennung von Parteien in redaktionell gestalteten Berichten stellt jedoch in aller Regel keine Begünstigung einer Partei oder politischen Gruppe dar, die den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis u den nicht genannten Parteien verletzt, mag auch mit ihr eine faktisch begünstigende (Neben-)Wirkung in Form eines Werbeeffekts verbunden sein. Anders als z.B. bei der Überlassung von Sendezeiten durch eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt zur eigenverantwortlichen Wahlwerbung der Parteien - vgl. § 8 Abs. 2 des WDR-Gesetzes und § 11 Abs. 1 des ZDF-Staatsvertrages - werden bei redaktionellen Beiträgen Thema, Form und Darstellung der Berichterstattung von dem Berichtenden selbst bestimmt. Mit solchen Berichten, die den Schutz der Pressfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießen, gewähren die Medien keine Leistungen an Parteien, sondern verfolgen ein journalistisches Konzept zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe, die Öffentlichkeit über die von einzelnen Parteien verfolgten Ziele und Programme oder auch über das persönliche Profil einzelner Personen zu unterrichten, bei denen kein Anspruch auf Vollständigkeit und Beteiligung aller politischen Gruppen besteht (vgl. OVG Münster in NJW 2002, 3417 m.w.N.; BVerfG in NJW 2002, 2939, "Kanzlerduell", jeweils hinsichtlich der Verpflichtungen öffentlich rechtlicher Rundfunkanstalten). 44 Der streitgegenständliche Zeitungsartikel ist ein redaktionell gestalteter Beitrag im vorstehenden Sinn. Im Gegensatz zu einer Wahlwerbesendung liegt es nämlich in der Hand der Beklagten, die Konzeption, Gestaltung und den Aufbau sowie die inhaltlichen Schwerpunkte der Äußerungen der befragten Politiker darzustellen und in den Artikel aufzunehmen. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Berichterstattung um ein Bericht über ein tagesaktuelles Thema handelte, das in keinem Bezug zu einer bevorstehenden Wahl auf kommunaler oder anderer Ebene steht. Vielmehr stehen hier die Lösung von aktuellen Problemen im Zusammenhang mit gewaltbereiten Jugendlichen und jugendlichen Intensivtätern im Vordergrund. Auch vor diesem Hintergrund werden die Klägerinnen durch ihre Nichtnennung nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 45 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 46 Streitwert : 10.000,00 Euro