Urteil
9 S 44/07
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vertrag kann nach § 123 Abs.1 BGB angefochten werden, wenn die Vertragsannahme durch eine auf Arglist beruhende Irreführung herbeigeführt wurde.
• Bei serienhaftem Versand irreführender Angebotsformulare kann die Gesamtdarstellung (Aufmachung, Wortwahl, Voreintragungen, Hervorhebung) Arglist begründen, auch wenn einzelne Preisbestandteile angegeben sind.
• Fehlt die geschuldete Leistung oder wurde eine andere als vereinbarte Leistung erbracht, besteht kein Vergütungsanspruch nach § 631 Abs.1 BGB.
• Ein rechtsgeschäftlich arglistig herbeigeführter Vertrag kann zusätzlich sittenwidrig und damit nach § 138 Abs.1 BGB nichtig sein.
Entscheidungsgründe
Anfechtung und fehlender Vergütungsanspruch bei irreführendem Eintragungsangebot • Ein Vertrag kann nach § 123 Abs.1 BGB angefochten werden, wenn die Vertragsannahme durch eine auf Arglist beruhende Irreführung herbeigeführt wurde. • Bei serienhaftem Versand irreführender Angebotsformulare kann die Gesamtdarstellung (Aufmachung, Wortwahl, Voreintragungen, Hervorhebung) Arglist begründen, auch wenn einzelne Preisbestandteile angegeben sind. • Fehlt die geschuldete Leistung oder wurde eine andere als vereinbarte Leistung erbracht, besteht kein Vergütungsanspruch nach § 631 Abs.1 BGB. • Ein rechtsgeschäftlich arglistig herbeigeführter Vertrag kann zusätzlich sittenwidrig und damit nach § 138 Abs.1 BGB nichtig sein. Die Klägerin sandte dem beklagten Verband ein Eintragungsangebot in ein "Deutsches Gewerbeverzeichnis" zu, das mit einem monatlich ausgewiesenen "Marketingbeitrag mtl. zzgl. MwSt. EUR 67,-" wirbt. Der Verband unterschrieb offenbar ein Formular und erhielt später eine Rechnung über 932,64 € (für ein Jahr, faktisch Folgekosten über zwei Jahre angegeben). Der Verband rügte Irreführung und focht den Vertrag an; die Klägerin forderte Zahlung und klagte. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht Köln hob dies auf. Das Gericht stellte dar, dass die Gestaltung und Wortwahl des Serienbriefs einen amtlichen Eindruck, Verschleierung des wahren Vertragspartners und Verstecken verbindlicher Preis- und Laufzeitbedingungen erzeugten. Zudem erbrachte die Klägerin nicht die versprochene Eintragung in das benannte Verzeichnis, sondern eine anders benannte, mangelhafte Webseite. Strafrechtliche Verurteilungen des Geschäftsführers wegen vergleichbarer Methoden stützten die Annahme eines Täuschungswillens. • Anfechtung: Nach § 123 Abs.1 BGB ist die Annahmeerklärung wirksam angefochten, weil die Klägerin durch Gestaltung, Wortwahl und Voreintragungen objektiv geeignet war, beim Adressaten einen Irrtum über Vertragsinhalt und Vertragspartner zu erzeugen; bedingter Vorsatz genügt. Die Tatsache, dass der Jahresbetrag aus der monatlichen Angabe berechenbar ist, schließt Arglist nicht aus, wenn die Gesamtdarstellung auf Irreführung abzielt. • Gesamtschau der Umstände: Überschrift, Betreff, persönliche Formulierungen, Voreintragungen und unauffällige Markierung der kostenpflichtigen Option führten dazu, dass bei unaufmerksamen Adressaten der Eindruck eines kostenlosen oder unverbindlichen Richtigstellungsformulars entstehen konnte. • Beleg für Täuschungsabsicht: Die Verurteilung des Geschäftsführers in gleichgelagerten Fällen und die erkennbare wirtschaftliche Zielsetzung des seriellen Versands stützen die Annahme, dass die Irreführung beabsichtigt war. • Fehlende Leistung: Unabhängig von der Anfechtung besteht nach § 631 Abs.1 BGB kein Vergütungsanspruch, weil die Klägerin die geschuldete vertragsgemäße Eintragung nicht erbracht hat; stattdessen wurde eine abweichende, wenig professionelle Webseite betrieben, die Besuchsstatistiken manipulativ erscheinen ließ und kaum Einträge aufwies. • Sittenwidrigkeit: Angesichts der arglistigen Vorgehensweise und der offenbar bereicherungsbezogenen Motivation kann der Vertrag nach § 138 Abs.1 BGB auch sittenwidrig und nichtig sein. • Kosten- und Vollstreckungsfolgen: Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Der Verband kann die Rechnung nicht wegen rechtlicher Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Vertrags und wegen Nichterbringens der geschuldeten Leistung durchsetzen. Das Gericht entschied, dass die Offerte der Klägerin arglistig gestaltet war und daher nach § 123 Abs.1 BGB angefochten werden konnte; zudem fehlt ein Anspruch nach § 631 Abs.1 BGB, weil die vertraglich zugesagte Eintragung nicht in der vereinbarten Form erbracht wurde. Aufgrund der Gesamtsituation kommt eine weitergehende Einordnung des Rechtsgeschäfts als sittenwidrig nach § 138 Abs.1 BGB in Betracht. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.