Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 20.000,- nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 27.11.2000 zu zahlen. Der weitergehende Klageantrag zu 1. wird abgewiesen. Der Klageantrag zu 2. wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Klageantrag zu 3. wird abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren zukünftig eintretenden immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis anlässlich der Behandlung im St. G-Hospital in Köln vom 21. Oktober 1996 bis zum 14. Januar 1997 zu ersetzen Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des beizutreibenden Betrages. TATBESTAND: Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung auf Schadensersatz an in Anspruch. Bei dem am 09.07.1961 geborenen Kläger, der einen Bauernhof bewirtschaftet, wurde am 21.10.1996 im Krankenhaus der Beklagten zu 3. durch den Beklagten zu 1. als Operateur und den Beklagten zu 2. eine sogenannte Umstellungsoperation am rechten Hüftgelenk zur Korrektur einer Hüftdysplasie vorgenommen. Dabei wurde entgegen der Planung in der Operation ein Winkel von 25° statt 15° gewählt. Wegen einer Fehlstellung der Hüftpfanne erfolgte Ende Januar 1997 im Allgemeinen Krankenhaus Hamburg eine Spongiosatransplantation und ein Wechsel der obersten Schraube in der Osteosyntheseplatte vorgenommen. Im Mai 1998 wurde im F -Krankenhaus Köln eine Re-valgisierung (Wiederaufrichtung des Oberschenkelhalses) durchgeführt. Am 1. Dezember 1998 unterzog sich der Kläger einer Bandscheiben-Operation. Am 18. Mai 1999 wurde das Metall aus der Hüfte operativ vollständig entfernt. Der Kläger behauptet gestützt auf den durch Prof. Dr. med. I verfassten Bescheid der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler vom 17.01.2000 , dem ein Gutachten des Prof. Dr. med. Evom 26.10.1999 zu Grunde liegt, bei der Operation sei gegen die Regeln der ärztlichen Kunst grob fehlerhaft verstoßen worden. Die Operation sei mangelhaft geplant und durchgeführt worden. Die Nachbehandlung sei unzureichend erfolgt. Deshalb sei sein Bein in stark beeinträchtigender Weise verkürzt. Dadurch sei es zu einem Bandscheiben-vorfall gekommen. Er sei vor der Operation unzureichend aufgeklärt worden Gegenstand der vorliegenden Klage sind neben einem angemessenen Schmerzensgeld insbesondere materielle Schäden, für deren Einzelheiten auf die Darstellung in der Klageerweiterung vom 21.01.2005, BI. 312336 d.A., Bezug genommen wird. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, wenigstens jedoch € 51.129,19 (= DM 100.000,-) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.00, hilfsweise seit Klagezustellung zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn € 170.009,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tage der Zustellung des Klageerhö- hungsschriftsatzes vom 21. Januar 2005 an die Beklagten (die angeordnete Zustellung ist unterblieben BI. 345 R d.A.), zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren zukünftig eintretenden Schaden aus dem Schadensereignis anlässlich der Behandlung im St. G-Hospital in Köln vom 21. Oktober 1996 bis zum 14. Januar 1997 (vorgenannte Ansprüche ausgenommen) zu ersetzen. Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen. Die Beklagten treten dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers entgegen. Sie behaupten insbesondere, der Kläger sei über das operationsbedingte Risiko einer Beinverkürzung präoperativ aufgeklärt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 06.06.2001, BI. 174-176 d.A., in der Fassung des Beschlusses vom 19.12.2001, BI. 208 d.A. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. H , Klinik für Orthopädie des Klinikums der Q Marburg, vom 27.03.2002, BI. 212-245 d.A., nebst schriftlicher Ergänzung vom 27.11.2003. BI. 279-282 d.A., Bezug genommen. Für das Ergebnis der mündlichen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2007 Bezug, BI. 442-445 d.A., genommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist dem Grunde nach begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 847 BGB auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden dem Grunde nach zu. Die Operation vom 21.10.1996 ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter schuldhaftem Verstoß gegen die damals geltenden Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden. Der Sachverständige hat nach sorgfältiger Auswertung der Akten und körperlicher Untersuchung des Klägers ausgeführt, das für den Kläger zunächst erwogene Operationsverfahren einer Dreifach-Osteotomie nach Tönnis sei wegen der nur gering ausgeprägten Dysplasie der Hüftpfanne nicht indiziert gewesen. Vielmehr sei es richtig gewesen, wie geschehen eine intertrochantär-varisierende Osteotomie zu wählen. Zur Vorbereitung der Operation sei wie erforderlich eine Abspreiz-Innendrehaufnahme der Hüfte gefertigt worden, um die durch die Operation zu erzielende bessere Einstellung des Hüftkopfes zu simulieren. Die Anfertigung einer präoperativen Skizze, die sich hier in den Krankenunterlagen nicht gefunden habe, sei zwar sinnvoll und in der überwiegenden Anzahl der deutschsprachigen Kliniken Standard, aber nicht zwingend notwendig oder durch Richtlinien verbindlich vorgeschrieben. Die Durchführung der Operation vom 21. Oktober 1996 sei im Ergebnis mangelhaft erfolgt. Nach dem Operationsbericht sei eine 15°-Varisation geplant, aber nicht der entsprechende Winkel von 105° beim Einschlagen des Klingenmeißels gewählt worden sei, sondern einer von 115°. Weil man einen Diktatfehler im Operationsbericht nicht unterstellen könne, sei davon auszugehen, dass hier das entscheidende Problem der Operation liege. Dieser Fehler könne im operativen Alltag auftreten. Er habe sich bei der intraoperativ durchgeführten Röntgenkontrolle in zwei Ebenen als eine Überkorrektur gezeigt. Vorzuwerfen sei den Beklagten deshalb, dass spätestens an dieser Stelle das Problem erkannt und sofort eine Korrektur hätte erfolgen müssen. Eine Rekorrektur wäre durch das Wiedereinsetzen von Teilen des entnommenen Knochenkeils, Aufbiegen der Klinge und Re-Osteosynthese möglich gewesen. Zudem sei es zu einer deutlichen Lateralisierung des distalen Femurfragments gekommen. Dies lasse sich durch die Entnahme eines hälftigen Keiles und Vorschlagen der Klinge bis zum Anschlag vermeiden. Dafür sei es nicht zwingend erforderlich gewesen nachzuresizieren, sondern es hätte aus dem zu großen Keil von 25° ein Keil von 15° abgeschnitten und zurückgelegt werden können. In einer Zusammenschau seien diese Fehler allerdings nicht als Verstoß gegen elementare Behandlungsgrundsätze zu werten. Die Nachbehandlung sei nicht zu beanstanden. Zu den hierdurch bei dem Kläger hervorgerufenen Folgen hat der Sachverständige ausgeführt, es finde sich nach Durchführung der Revisionsoperationen eine Beinlängendifferenz rechts von etwa 2,5 bis 3 cm. Der physiologische Bewegungsumfang sei annähernd frei. Es ließen sich keine Schmerzen provozieren. Es finde sich keine schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Desgleichen fänden sich keine sensiblen oder motorisch-neurologischen Defizite; die grobe Kraft sei seitengleich. Der Kläger habe hinsichtlich der rechten Hälfte keine oder nur noch geringe Beschwerden. Es fänden sich keine Anzeichen für eine schnell fortschreitende Coxarthrose. Zusammenfassend habe die Fehlbehandlung nicht zu einem dauerhaften Schaden geführt. Die Beinverkürzung sei eine notwendige Folge der Operation. Sie betrage regelmäßig mindestens 1,5 bis 2 cm. Auch wenn unklar sei, wie die Beinlänge vor der ersten Operation gewesen sei, müsse daher von einer durch die Fehlbehandlung bedingten zusätzlichen Beinlängendifferenz von etwa einem Zentimeter ausgegangen werden. Die später aufgetretenen Probleme des Klägers mit den Bandscheiben ständen in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Fehlbehandlung. Bereits vor der Operation hätten degenerative Veränderungen im Sinne einer Chondrose im Segment L5/S1 bestanden und eine Spondylarthrose im Bereich der unteren Abschnitte der Lendenwirbelsäule. Es sei unwahrscheinlich, dass sich in dem Zeitraum zwischen der streitgegenständlichen und der nachfolgenden Operation an der Bandscheibe von zwei Jahren bei einer gesunden Wirbelsäule eine Bandscheiben-symptomatik entwickelt haben würde. Auch die eingetretene Fehlbelastung der Lendenwirbelsäule durch eine Beinlängendifferenz habe nicht maßgeblich zur Verschlechterung der Situation beigetragen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im postoperativen Verlauf nach der ersten Operation eine monatelange Entlastung des rechten Beins stattgefunden habe. Den Beklagten könne kein Vorwurf gemacht werden, dass der nach der streitgegenständlichen Operation ohnehin notwendige Beinlängenaus-gleich nicht erfolgt sei, weil sich der Kläger nicht in ihrer Behandlung befunden, habe. In der mündlichen Anhörung hat der Mitverfasser des Gutachtens Oberarzt Dr. C ergänzend erläutert, im Behandlungszeitraum sei die Anfertigung einer präoperativen Skizze zwar nicht in den Leitlinien verbindlich, aber doch in der Literatur als Standard beschrieben worden. Die Fehleinstellung des Winkels hätte dem Operateur bei der Bildwandlerkontrolle auffallen müssen, ein solcher Fehler könne allerdings auch erfahrenen Operateuren passieren. Insgesamt liege kein schlechthin unverständlicher Fehler vor. Die Kammer nimmt auf diese Darstellungen der Sachverständigen Bezug und macht sie sich im Ergebnis zu Eigen. Danach ist der Kläger im Krankenhaus der Beklagten zu 3. durch die Beklagten zu 1. und 2. fehlerhaft behandelt worden. In Folge der Fehlbehandlung war es erforderlich, dass sich der Kläger zwei Folgeoperationen an der Hüfte zur Korrektur unterzog, nämlich im Allgemeinen Krankenhaus Hamburg und im F -Krankenhaus Köln, die sonst nicht erforderlich gewesen wären. Soweit Prof. Dr. E s die Operation im Allgemeinen Krankenhaus Hamburg als sinnlos beanstandet hat, steht dies einer Zurechnung als Schaden, der in der Operationsdurchführung einschließlich der stationären Behandlung liegt, nicht entgegen (vgl. BGH Urt. v. 28.1.1986 - VI ZR 83/85 - NJW 1986, 2367 = VersR 1986, 601; BGH Urt. v. 20.9.1988 - VI ZR 37/88 - NJW 1989, 767 = VersR 1988, 1273; BGH Urt. v. 6.5.2003 - VI ZR 259/02 - NJW 2003, 2311 = VersR 2003, 1128). Nicht Folge der Fehlbehandlung ist dagegen die operative Entfernung der Metallimplantate, die in jedem Fall erforderlich geworden wäre. Den Beklagten nicht zuzurechnen sind auch nicht die Erkrankung des Klägers an der Bandscheibe, die dadurch notwendige Bandscheibenoperation und die beim Kläger in Folge dieser Erkrankung bedingten Einschränkungen. Insoweit kommt nach der medizinischen Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen eine Beweislastumkehr aus dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfehlers nicht in Betracht. Einer abschließenden Entscheidung, ob diese medizinische Bewertung angesichts der vom Kläger geltend gemachten Bewertung durch Prof. Dr. E s überzeugt, kann hier dahinstehen. Denn die Annahme eines groben Behandlungsfehlers würde keine Beweislastumkehr hinsichtlich der Zurechen-barkeit der Bandscheibenproblematik zur Folge haben. Zur Reichweite eines groben Behandlungsfehlers ist in der Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 28.6.1988 - VI ZR 210/87, NJW 1988, 2948; vgl. a. Gehrlein VersR 2004, 1488, 1493) anerkannt, dass die Beweiserleichterungen ausschließlich für die Frage der Kausalität gelten, also für die ursächliche Verbindung zwischen dem ärztlichen Fehler und dem eingetretenen Schaden. Die Beweiserleichterung ist jedoch auf den Bereich der haftungsbegründenden Kausalität beschränkt (sog. Primärverletzung). Für Folgeschäden (sog. Sekundärschäden), also die Schäden, die erst durch den infolge des Behandlungsfehlers eingetretenen unmittelbaren Gesundheitsschaden entstanden sein sollen, bestehen dagegen grundsätzlich keine Beweiserleichterungen, es sei denn, der Sekundärschaden war eine geradezu typische Folge der Primärverletzung. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zwar die größere Beinverkürzung von etwa 1 cm gegenüber einer gelungenen Operation als Primärschaden zu bewerten ist, nicht aber die möglicherweise hierdurch hervorgerufene oder gesteigerte Bandscheibenproblematik. Diese erscheint vielmehr als Sekundärschaden, der auch in Anwendung des Be-weismaßes des § 287 ZPO dem Behandlungsfehler der Beklagten nicht zugerechnet werden kann. Dies gilt auch, wenn man die gegenüber dem schriftlichen Gutachten abgeschwächte Bewertung des Dr. C in der mündlichen Anhörung zu Grunde legt, dass die Bandscheibeproblematik mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sei. Insoweit war im schriftlichen Sachverständigengutachten ebenso wie durch Prof. Dr. E ein Zusammenhang ausgeschlossen worden. Zum Ausgleich der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten immateriellen Schäden ist ein Schmerzensgeld in Höhe von € 20.000,- gerechtfertigt. Bei der Bemessung hat die Kammer ausgehend von den vorstehend beschriebenen zurechenbaren Folgen der Fehlbehandlung insbesondere deren Auswirkungen auf den Kläger berücksichtigt. Erst mit der Revisionsoperation im F -Krankenhaus konnte für den Kläger hinsichtlich der Hüfte ein zufrieden stellender Zustand erreicht werden. Insoweit nimmt die Kammer auf die Selbstbeschreibung des Klägers bei der körperlichen Untersuchung vom 23.07.2002 Bezug, nach der er hinsichtlich der rechten Hüfte eigentlich keine oder nur noch geringe Beschwerden hat und im Ergebnis der Zustand gegenüber den präoperativen Schmerzen deutlich verbessert ist. Dagegen waren bei der Schmerzensgeldbemessung die durch die Bandscheibenproblematik hervorgerufenen immateriellen Schäden außer Betracht zu lassen. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Geschuldet sind gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB gesetzliche Zinsen in der vor dem 01.05.2002 geltenden Höhe, weil der Anspruch bereits durch die Mahnung vom 06.03.2000 fällig geworden ist. Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten materiellen Schäden ist die Klage derzeit nur dem Grunde nach, nicht aber zur Höhe zur Entscheidung reif, weil unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen eine weitere Klärung des durch den Behandlungsfehler bedingten materiellen Schadens im Wege der Beweisaufnahme erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer hat es die Kammer daher für angezeigt erachtet, über den Anspruch dem Grunde nach und soweit die Klage bereits hinsichtlich der immateriellen Schäden bereits entscheidungsreif ist, durch Teilurteil zu entscheiden. Weil die Klage hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes noch nicht entscheidungsreif ist, konnte über den Klageantrag zu 3. hinsichtlich der über den Klageantrag zu 2. hinausgehenden materiellen Schäden ebenfalls noch nicht abschließend entschieden werden. Ein Beweisbeschluß über den materiellen Schaden soll nach Teilrechtskraft erlassen werden. Soweit allerdings mit dem Klageantrag zu 3. die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden geltend gemacht wird, ist die Klage bereits abweisungsreif, weil nach dem überzeugenden Ergebnis der Beweisaufnahme die Entstehung weiterer aus dem Behandlungsfehler der Beklagten begrün-detefwesentliche}Schäden ausgeschlossen werden kann. Streitwert: € 251.138,54 (wie im Beschluss vom 24.01.2005)