Urteil
24 O 279/06
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Eintrittspflicht des Pensionssicherungsvereins nach § 7 BetrAVG bemisst sich der Versicherungsanspruch des Hinterbliebenen grundsätzlich nach der Versorgungszusage und erst danach nach der in § 7 Abs. 3 BetrAVG vorgesehenen Höchstgrenze.
• Es ist nicht zu unterscheiden, ob der Hauptversorgungsberechtigte vor oder nach Eintritt des Sicherungsfalls verstirbt; der Wortlaut und die Systematik von § 7 Abs. 1, 3 BetrAVG sind auch im Fall der erstmaligen Hinterbliebenenversorgung verbindlich anzuwenden.
• Hat der Hinterbliebene Anspruch auf einen nach der Zusage errechneten Betrag, der über der Kappungsgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG liegt, ist der vom Pensionssicherungsverein zu zahlende Betrag auf diese Höchstgrenze zu begrenzen.
• Der Anspruch auf Erstattung anteiliger Anwaltskosten kann dem Anspruch auf Versorgungsleistungen beigemessen werden und ist bei Verzug gem. §§ 286, 288 BGB zu verzinsen.
Entscheidungsgründe
Anspruch der Witwe auf Hinterbliebenenrente: Berechnung nach Zusage, Kappung erst nach Ermittlung • Bei Eintrittspflicht des Pensionssicherungsvereins nach § 7 BetrAVG bemisst sich der Versicherungsanspruch des Hinterbliebenen grundsätzlich nach der Versorgungszusage und erst danach nach der in § 7 Abs. 3 BetrAVG vorgesehenen Höchstgrenze. • Es ist nicht zu unterscheiden, ob der Hauptversorgungsberechtigte vor oder nach Eintritt des Sicherungsfalls verstirbt; der Wortlaut und die Systematik von § 7 Abs. 1, 3 BetrAVG sind auch im Fall der erstmaligen Hinterbliebenenversorgung verbindlich anzuwenden. • Hat der Hinterbliebene Anspruch auf einen nach der Zusage errechneten Betrag, der über der Kappungsgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG liegt, ist der vom Pensionssicherungsverein zu zahlende Betrag auf diese Höchstgrenze zu begrenzen. • Der Anspruch auf Erstattung anteiliger Anwaltskosten kann dem Anspruch auf Versorgungsleistungen beigemessen werden und ist bei Verzug gem. §§ 286, 288 BGB zu verzinsen. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, dem Pensionssicherungsverein, Zahlung einer höheren Witwenrente aus der betrieblichen Altersversorgung ihres im Juni 2005 verstorbenen Ehemannes. Der Ehemann hatte eine Versorgungszusage der früheren Arbeitgeberin in Höhe von 34.367,50 DM monatlich; die Witwenrente beträgt nach der Zusage 60 % des Ruhegehalts. Wegen Insolvenz der Arbeitgeberin erhielt der Ehemann nur den nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gedeckelten Höchstbetrag; die Klägerin erhielt daher 60 % dieses gekürzten Betrags (4.123,10 €). Sie verlangt, die Witwenrente nach 60 % der ursprünglichen Zusage zu berechnen, erst danach die Kappung anzuwenden, so dass ihr zusätzlich monatlich 2.748,70 € zustehen. Außerdem macht sie anteilige Anwaltskosten und Zinsen geltend. Der Beklagte wendet an, die Kappungswirkung des § 7 Abs. 3 BetrAVG spreche dagegen, der Klägerin mehr als 60 % des gekürzten Betrags zuzubilligen. • Rechtliche Grundlage sind § 7 Abs. 1, 3 BetrAVG; danach knüpft der gesetzliche Versicherungsanspruch grundsätzlich an den Versorgungsanspruch aus der Versorgungszusage an und sieht § 7 Abs. 3 BetrAVG eine gesetzliche Höchstgrenze für die Leistungspflicht des Pensionssicherungsvereins vor. • Der Wortlaut und die Systematik von §§ 7 Abs. 1 und 3 BetrAVG verlangen, zunächst den Versorgungsanspruch nach der Zusage zu ermitteln und erst anschließend die in § 7 Abs. 3 BetrAVG normierte Kappungsgrenze anzuwenden; dies gilt gleichermaßen, wenn die Hinterbliebenenversorgung erstmals vom Beklagten zu erbringen ist. • Die Entscheidung des BGH (II ZR 403/02) bestätigt diese Lesart: der Beklagte muss die Leistungen in der Höhe erbringen, die sich aus der Versorgungszusage ergeben hätte, begrenzt durch die Höchstgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG. • Die Einrede, der insolvenzgesicherte Anspruch gegen die Insolvenzmasse werde bei Versterben des Versorgungsberechtigten gekürzt, führt nicht dazu, den gesetzlichen Anspruch gegen den Beklagten anders zu bemessen; ist der nach Zusage ermittelte Anspruch höher als die Kappungsgrenze, greift diese Begrenzung erst nach der Anspruchsberechnung. • Die Klägerin hat Anspruch auf die unstreitigen monatlichen Mehrbeträge von 2.748,70 €; rückständige Zahlungen sind festzustellen und zu verzinsen (§§ 286, 288 BGB). • Die Erstattung anteiliger Rechtsanwaltskosten ist begründet, die Klägerin befand sich wegen Nichtzahlung des Beklagten im Verzug, weshalb der daraus resultierende Betrag ebenfalls zahlungs- und verzinsbar ist. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Der Beklagte hat die Klägerin neben der bereits gezahlten Rente hinsichtlich der Differenz in Höhe von monatlich 2.748,70 € zu bezahlen; die rückständigen Beträge bis zum Entscheidungstag sowie die künftig fällige erhöhte Rente sind im Tenor genau festgelegt. Dem liegt die Auslegung von § 7 Abs. 1, 3 BetrAVG zugrunde, wonach zunächst der aus der Versorgungszusage resultierende Anspruch zu ermitteln ist und erst danach die gesetzliche Kappungsgrenze greift. Die Gegenargumente des Beklagten, die eine frühere Kappung oder eine andere Schutzwirkung zugunsten des Pensionssicherungsvereins geltend machen, werden zurückgewiesen. Zusätzlich hat die Klägerin anteilige Anwaltskosten geltend gemacht und ist hierfür wegen Verzugs des Beklagten zu erstatten; auch hierfür sind Zinsen zu zahlen. Insgesamt trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.