Urteil
28 O 19/07
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betreiber eines file‑hosting-Dienstes können als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie trotz konkreter Kenntnis von rechtsverletzenden Angeboten nicht hinreichend prüfen und erneutes Zugänglichmachen nicht verhindern.
• Das Haftungsprivileg des Teledienstegesetzes (TDG) schließt Unterlassungsansprüche aus früheren Rechtsverletzungen nicht aus; Kenntnis aktiviert weitergehende Prüfpflichten des Diensteanbieters.
• Eine abgegebene Unterlassungserklärung, die sich nur auf konkrete Dateien beschränkt, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht; erforderlich ist eine unbefristete, vorbehaltlose, strafbewehrte Verpflichtung zur Unterlassung gegenüber dem Werk insgesamt.
Entscheidungsgründe
Störerhaftung von File‑Hosting‑Betreibern bei Kenntnis rechtsverletzender Inhalte • Betreiber eines file‑hosting-Dienstes können als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie trotz konkreter Kenntnis von rechtsverletzenden Angeboten nicht hinreichend prüfen und erneutes Zugänglichmachen nicht verhindern. • Das Haftungsprivileg des Teledienstegesetzes (TDG) schließt Unterlassungsansprüche aus früheren Rechtsverletzungen nicht aus; Kenntnis aktiviert weitergehende Prüfpflichten des Diensteanbieters. • Eine abgegebene Unterlassungserklärung, die sich nur auf konkrete Dateien beschränkt, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht; erforderlich ist eine unbefristete, vorbehaltlose, strafbewehrte Verpflichtung zur Unterlassung gegenüber dem Werk insgesamt. Die Klägerin ist deutsche Wahrnehmungsgesellschaft mit ausschließlichen Rechten an diversen Musikwerken. Die Beklagten betreiben den Webhosting‑Dienst S über die Domains www.S.de und www.S.com, über den Nutzer Dateien hochladen und zum Download bereitstellen können; ein attraktiver kostenpflichtiger PREMIUM‑Zugang beschleunigt Downloads. Die Klägerin bemängelte mehrfach, dass zahlreiche urheberrechtlich geschützte Werke, darunter zwei streitgegenständliche Titel, über den Dienst öffentlich zugänglich sind; sie mahnte ab und verlangte Unterlassung. Nachdem die Werke trotz Abmahnungen erneut zugänglich waren, erließ das Landgericht einstweiligen Rechtsschutz. Die Beklagten bestritten eine Verantwortlichkeit, verwiesen auf automatisierte Nutzeruploads, technologische Filter und eine Abuse‑Abteilung sowie auf getrennte Dienste. Sie hatten teilweise nur auf einzelne Dateilinks bezogene Unterlassungserklärungen abgegeben. • Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind zuständig, weil die Internetangebote bestimmungsgemäß auf Deutschland ausgerichtet sind und dort abrufbar sind (Art.5 Nr.3 EuGVVO, §32 ZPO). • Verfügungsgrund: Wiederholtes öffentliches Zugänglichmachen trotz Abmahnungen begründet die Dringlichkeit und die Wiederholungsgefahr. • Aktive Legitimation: Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft nach §1 UrhWG zur Geltendmachung der Nutzungsrechte befugt. • Öffentliches Zugänglichmachen: Das Bereithalten der Werke zum Download erfüllt den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG, §2 UrhG). • Störerhaftung und Prüfpflichten: Auch wenn die Beklagten nicht selbst die Dateien einstellten und nach §11 TDG nur eingeschränkt hafteten, schließt das TDG Unterlassungsansprüche nicht aus; als Störer haben die Beklagten eine Prüfpflicht, die bei Kenntnisrechtsverletzungen einsetzt und über Sperrung einzelner Dateien hinausgehende Vorsorge gegen Wiederholungen erfordert. • Umfang der Pflicht: Die Zumutbarkeit der Prüfung richtet sich nach Einzelfallabwägung; wegen des Profits aus dem PREMIUM‑Geschäft und der einfachen, effektiven Prüfoptionen (z.B. Beobachtung spezifischer Linkverzeichnisse) waren weitere, zumutbare Prüf‑ und Sperrmaßnahmen geboten. • Unzureichende Erklärungen: Eine auf einzelne Dateilinks beschränkte Unterlassungsverpflichtung ist nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen; erforderlich ist eine ernsthafte, unbefristete und strafbewehrte Verpflichtung hinsichtlich der Werke insgesamt. Die einstweilige Verfügung vom 15.01.2007 wurde bestätigt und insoweit klargestellt, dass den Verfügungsbeklagten untersagt ist, die genannten Musikwerke über ihr Angebot www.S.com öffentlich zugänglich zu machen. Die Kammer hat die Klägerin im Wesentlichen obsiegen lassen, weil die Beklagten trotz Kenntnis von rechtsverletzenden Angeboten ihren zumutbaren Prüf‑ und Sperfpflichten nicht nachgekommen sind und lediglich auf einzelne Dateilinks beschränkte Erklärungen abgegeben hatten. Das Haftungsprivileg des TDG steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Die Kosten des Verfahrens sind den Beklagten auferlegt; die Entscheidung ist sofort vollstreckbar.