Urteil
22 O 11/07
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2007:0208.22O11.07.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfers. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten und des Streithelfers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Verfügungsbeklagte und der Streithelfer leisten zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe. 1 T A T B E S T A N D : 2 Bei dem Verfügungskläger (nachfolgend : Kläger) handelt es sich um den Dachverband im Deutschen C-sport. Er ist seinerseits mit einem Geschäftsanteil von ## € an der Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) beteiligt. Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von ### € ist die Arbeitsgemeinschaft C-Bundesliga e.V. Unter dem 20. November 1999 schlossen die Parteien eine bis zum 30. Juni 2010 befristete Vereinbarung, in deren § 3 Abs. 1 die Beklagte anerkennt, dass der Kläger alleiniger Inhaber des Rechts zur Veranstaltung aller Spiele um die Deutsche C-meisterschaft der Herren, um den Deutschen C-pokalsieger der Herren bis einschließlich Verleihung der entsprechenden Titel ist und auch das Recht hat, ein Spiel zwischen Deutschem Meister und Pokalsieger auszurichten. § 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: "Der Y überläßt mit Unterzeichnung dieses Vertrages der I die unter Ziffer 1. genannten Rechte zur alleinigen Nutzung. Die Übertragung oder Teilübertragung dieser Rechte an Dritte bedarf der ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung des Y". § 3 Abs. 4 sieht eine Zahlungspflicht der Beklagten an den Kläger in Höhe von jährlich #### DM zuzüglich Mehrwertsteuer vor. In § 5 ist unter der Überschrift "Vermarktungsrechte" in Abs. 1 folgendes geregelt: "Y und I verpflichten sich, mit sofortiger Wirkung künftig auf Dauer dieses Vertrages nur gemeinsam neue Wettbewerbe einzuführen und die Teilnahmerechte daran gemeinsam zu vergeben. "In § 5 Abs. 2 heißt es: "Die I ist allein berechtigt, die ihr originär und nach § 3 überlassenen Rechte zu vermarkten, und zwar in jeder möglichen Art und Form". 3 Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage Ast 3 zur Antragsschrift (im SH I) Bezug genommen. 4 Mit Vereinbarung vom 10. Oktober 2000 schloß der Kläger mit dem Streithelfer eine ähnlich lautende Vereinbarung, in der er die Nutzungsrechte betreffend die 2. C-Bundesliga bis zum 30. Juni 2010 auf den Streithelfer übertrug (vergl. Anlage Ast 4). 5 Die Beklagte organisierte nach Abschluß der Vereinbarung vom 20. November 1999 den Spielbetrieb für die 1. C-Bundesliga umfassend selbständig, in dem sie eine eigene Spielordnung, Ausschreibung, Schiedsgerichtsordnung und ein Lizenzierungsverfahren einführte. 6 Der derzeitige Liga-Aufbau ist aus dem Schema der Anlage Ast 7 ersichtlich. Zur Zeit haben die Erstplazierten der beiden Spielgruppen der 2. Liga jeweils ein Direktaufstiegsrecht in die 1. Liga. 7 Nachdem die Beklagte die Einführung einer sogenannten Relegationsrunde vorschlug, womit der Streithelfer nicht einverstanden war, kam es zu Gesprächen über eine Umstrukturierung der 2. C-Bundesliga. 8 Am 28. Juni 2006 wurde von dem Streithelfer eine Neustrukturierung der 2. C-Bundesliga beschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft C-Bundesliga e.V., Hauptgesellschafterin der Beklagten, stimmte diesem Vorhaben am 28. Juni 2006 zu. An die Stelle der gleichberechtigten Divisionen Nord und Süd der 2. C-Bundesliga sollen die nachgeordneten Divisionen "Pro A" und "Pro B" treten, wobei der Aufstieg aus der Regionalliga zunächst nur in "Pro B" möglich ist, danach eine Qualifizierung für "Pro A" erfolgen kann und der Aufstieg in die 1. C-Bundesliga nur noch aus "Pro A" möglich ist. Ein Abstimmungs- beziehungsweise Grundlagenvertrag wurde insoweit am 8. September 2006 von der Beklagten, der Arbeitsgemeinschaft der 1. C-Bundesliga und dem Streithelfer unterzeichnet. In § 6 Abs. 1 dieses Vertrages heißt es: "Die Organisation des Spielbetriebes der I obliegt auch weiterhin der I GmbH, während die Organisation des Spielbetriebes der Divisionen A und B von der 9 AG 2. Z eigenverantwortlich wahrgenommen wird". Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlagen Ast 17 und AG 8 Bezug genommen. Unter dem 14. November 2006 gründeten die Beklagte und der Streithelfer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Ziel die Schaffung und Umsetzung einer Organisationsstruktur für den Spielbetrieb der 1. und 2. C-Bundesliga nach weitestgehend einheitlichen Regeln unter dem Dach der Gesellschaft ist. In § 1 Abs. 3 des Vertrages wird klargestellt, daß die jeweiligen Vermarktungsrechte der beiden Bundesligen und der einzelnen Bundeslegisten unberührt bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag (Ast 22) Bezug genommen. 10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. November 2006 forderte der Kläger von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 11. Dezember 2006 (Anlage Ast 19). Unter dem 15. Dezember 2006 stellte der Kläger beim LG Darmstadt Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den hiesigen Streithelfer. Nach mündlicher Verhandlung am 17. Januar 2007 wies das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 19. Januar 2007 den Antrag zurück. Es wird insoweit auf die Anlage AG 2 (im SH II) Bezug genommen. 11 Der Kläger begehrt, daß der Beklagten untersagt wird, sich weiterhin als Mitgesellschafterin an der I Holding GbR zu beteiligen, insbesondere dort ihre Mitgesellschafterrechte in bestimmter Form wahrzunehmen. Sie vertritt die Rechtsauffassung, daß der Verfügungsanspruch aus § 5 Ziffer 1 des Kooperationsvertrages vom 20. November 1999 und aus einer Verletzung ihrer Minderheitsrechte als Gesellschafterin der Beklagten folge. Durch die sogenannte Umstrukturierung werde tatsächlich eine dritte C-Bundesliga eingeführt und die Regionalliga zu einer "4. Liga" degradiert. Es liege eine Einführung eines neuen Wettbewerbes vor, wobei es sich um eine grundsätzliche neue Regelung handele, die in ihr "Stammrecht in Form der Veranstalterrechte eingreife". Das Vorgehen der Beklagten sei auch nicht von der Satzung gedeckt. 12 Die Klägerin beantragt, 13 der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € vorläufig zu untersagen, 14 sich weiterhin entgegen § 2 und § 5 Ziffer 3 c ihres Gesellschaftsvertrages gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft (AG) 2. C-Bundesliga der Herren e.V. auf der Grundlage der mit dieser abgeschlossenen Vereinbarung vom 8. September 2006 als Mitgesellschafterin der gemäß Gesellschaftsvertrag vom 14. November 2006 zu dem Zweck einer "professionellen Organisation und Verwaltung der Herren-Bundesligen im deutschen C" gegründeten I Holding GbR zu beteiligen, 15 insbesondere 16 - ihre Gesellschaftsrechte in der I Holding GbR wahrzunehmen, 17 - in Gesellschafterversammlungen der I Holding GbR ihr Stimmrecht auszuüben, 18 - Mitglieder in den Verwaltungsrat der I Holding GbR zu entsenden, 19 - in Gesellschafterversammlungen der I Holding GbR und/oder in Sitzungen des Verwaltungsrates der I Holding GbR mit den Stimmen ihrer Verwaltungsratsmitglieder die Verhandlungen mit der AG 2. C-Bundesliga der Herren e.V. fortzuführen, abzustimmen, zu beschließen oder an der Umsetzung/Durchführung solcher Beschlüsse mitzuwirken, insbesondere über 20 a) die Abschaffung der bisherigen Aufteilung der 2. C-Bundesliga der Herren in die Spielgruppen Nord und Süd, 21 22 b) die Neuaufteilung der 2. C-Bundesliga der Herren in zwei bundesweite Ligen "Pro A" und "Pro B", 23 c) ein Lizenzstatut für eine "Pro A"-Liga, 24 d) eine neue Spiel- und Schiedsgerichtsordnung für die Neuaufteilung in "Pro A" und Pro B"-Ligen, 25 e) neue Ab- und Aufstiegsregelungen zwischen der 1. und 2. C-Bundesliga Herren - entsprechend den Ziffer 4 und 5 des Entwurfs für die Ausschreibung 2007/2008 der AG 2. C-Bundesliga der Herren e.V. gemäß Anlage 1 zu diesem Antrag und wie nachfolgend wiedergegeben: 26 "4 Ab- und Aufstiegsregelung zwischen 1. und 2. C-Bundesliga Herren 27 4.1 die Bundesligisten, die nach Abschluß der Hauptrunde in der Spielgruppe Pro A den ersten und den zweiten Tabellenplatz einnehmen, erwerben das Anwartschaftsrecht zur Teilnahme am Wettbewerb der 1. Bundesliga Herren 2008/2009, 28 4.2. Im Falle eines Verzichts bzw. der Nichterteilung der Erstligalizenz geht das Anwaltschaftsrecht entsprechend der weiteren Platzierungen auf die Mannschaften über, die in der Abschlußtabelle die Tabellenplätze 3 bis 5 belegt haben. Vereinbarungen zwischen der I GmbH und der AG 2. Z gehen dieser Regelung vor. 29 30 4.3 Zwei Mannschaften aus der 1. Z steigen gemäß den Regelungen der I GmbH in die 2. Z ab. Diese erwerben das Anwatschaftsrecht zur Teilnahme am Wettbewerb 2008/2009 der 2. Z Spielgruppe Pro A. 31 5. Ab und Aufstiegsregelung zwischen den Spielgruppen A und B 32 5.1 Die Bundesligisten, die nach Abschluß der Aufstiegsrunde der Spielgruppe Pro B den ersten und den zweiten Tabellenplatz einnehmen, erwerben das Anwartschaftsrecht zur Teilnahme am Wettbewerb der Spielgruppe Pro A 2008/2009. 33 5.2 Im Falle eines Verzichtes bzw. der Nichterteilung der Lizenz für die Spielgruppe Pro A geht das Anwartschaftsrecht entsprechend der weiteren Platzierungen auf die Mannschaften über, die in der Abschlußtabelle die Tabellenplätze 3 bis 5 belegt haben. 34 5.3 Absteiger der Spielgruppe Pro A sind die Mannschaften, die in der Abschlußtabelle den Platz 15 oder einen nachfolgenden Platz einnehmen. Diese erwerben das Anwartschaftsrecht zur Teilnahme am Wettbewerb 2008/2009 der 2. Z Spielgruppe Pro B". 35 f) eine neue Ausländerregelung (zum Beispiel sechs Spieler mit deutschem Pass auf dem Spielberechtigungsbogen und neun Spielern auf dem Mannschaftsmeldebogen), 36 37 g) Regelungen zur gemeinsamen Vermarktung der 1. und 2. C-Bundesliga der Herren, 38 - an der Veröffentlichung und Umsetzung der Ausschreibung 2007/2008 der AG 2. C-Bundesliga der Herren e.V. gemäß Anlage 1 zu diesem Antrag mitzuwirken. 39 Die Verfügungsbeklagte beantragt, 40 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. 41 Der Streithelfer schließt sich dem Antrag der Verfügungsbeklagten an. 42 Die Beklagte und der Streithelfer vertreten die Rechtsauffassung, daß durch die Neustrukturierung der 2. C-Bundesliga kein "neuer Wettbewerb" im Sinne des § 5 Abs. 1 des Kooperationsvertrages geschaffen werde. Dies ergebe sich schon daraus, daß weder zusätzliche Mannschaften an den Spielen teilnehmen würden noch ein neuer Titel, der ausgespielt werde, geschaffen werde. Allein die Einführung eines neuen Aufstiegsmodus sei nicht die Einführung eines neuen Wettbewerbes. Im übrigen seien der Beklagten die alleinigen Nutzungsrechte bezüglich der 1. C-Bundesliga überlassen worden. Der Vertrag der Holding GbR lasse dies aber ausdrücklich unberührt. Der Streithelfer führt aus, daß die Umstrukturierung der 2. Liga im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Streithelfers liege und der Streithelfer diese Umstrukturierung auch alleine durchführen könne, weshalb es von vornherein an einer Eilbedürftigkeit für eine Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte fehle. 43 Ein Verfügungsgrund sei im übrigen nicht gegeben, weil der Kläger zu lange zugewartet habe, bis er den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei Gericht gestellt habe. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen. 45 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 46 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. 47 Es ist bereits fraglich, ob dem Kläger ein Verfügungsgrund zur Seite steht. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Annahme einer Dringlichkeit durch eigenes vorprozessuales Verhalten ausgeschlossen sein kann. Eine sogenannte Selbstwiderlegung der Dringlichkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verfügungskläger zu lange zugewartet hat, bis er den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt hat (vergl. KG in NJW-RR 2001, 1201, 1202; OLG Hamm in NJW-RR 1990, 1236 ff.; OLG Frankfurt in NJW 1985, 1295 ff. und NJW 1989, 408 f.). Zwar hat das OLG Bremen (in NJW-RR 1991, 44 ff.) es unter bestimmten Umständen als unschädlich angesehen, wenn zunächst versucht wird, die Angelegenheit im Verhandlungswege auszuräumen, sofern die dafür erforderliche Zeit nicht unangemessen überschritten wird; die grundsätzliche Kooperationsbereitschaft des späteren Verfügungsklägers entbindet diesen jedoch nicht davon, die erforderlichen Schritte einzuleiten, zumal, wenn er vorgerichtlich bereits gerichtliche Schritte angedroht hatte (vergl. Kammergericht a.a.O.). Weitere Zweifel an der Eilbedürftigkeit können sich auch daraus ergeben, daß in § 2 des Abstimmungs- bzw. Kooperationsvertrages (Ast 17) ausdrücklich geregelt ist, daß es in der Saison 2006/2007 bei der bisherigen Auf- und Abstiegsregelung verbleibt. 48 Da, was noch auszuführen sein wird, die einzige Regelungsbefugnis der Beklagten aber die Modalitäten des Auf- und Abstiegs betreffen, tritt insoweit ein Handlungsbedarf erst nach Abschluß der Spielzeit 2007/2008 ein. Dann muß geregelt sein - unabhängig davon, wie die beiden Aufstiegskanditaten in der 2. C-Bundesliga ermittelt werden - wie sich der Aufstieg in die 1. C-Bundesliga, für die allein die Beklagte zuständig ist, vollziehen soll. 49 Die Frage, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist, insbesondere, ob wegen der engen persönlichen Verflechtungen zwischen allen Beteiligten der Kläger bis zum 9. Januar 2007 mit der Einreichung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zuwarten durfte, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil es jedenfalls an einem Verfügungsanspruch fehlt. 50 Die Anträge sind darauf gerichtet, daß die Beklagte es unterläßt, sich weiterhin an der I Holding GbR zu beteiligen und dort in bestimmter Weise ihr Stimmrecht auszuüben. Abgesehen davon, daß ein Stimmrechtsbindungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht besteht, ist ein derart weitreichender Anspruch, wie ihn der Kläger hier im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend macht, weder aus dem Kooperationsvertrag vom 20. November 1999 noch aus der Stellung des Klägers als Minderheitsgesellschafter der Beklagten gegeben. 51 Der Beklagten sind allein die Verwertungsrechte betreffend die 1. C-Bundesliga übertragen worden, während die Vermarktungsrechte für die 2. Basektball-Bundesliga allein bei dem Streithelfer liegen. Diese Aufteilung der Vermarktungsrechte wird durch den Gesellschaftsvertrag der GbR nicht tangiert. In § 1 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der GbR ist ausdrücklich geregelt, daß die jeweiligen Vermarktungsrechte der beiden Bundesligen von diesem Vertrag unberührt bleiben. Auch im Grundlagenvertrag, der in dem vorgenannten Gesellschaftsvertrag ausdrücklich in Bezug genommen wird, ist festgehalten, daß die Organisation des Spielbetriebes der Divisionen 52 A und B eigenverantwortlich von dem Streithelfer vorgenommen wird. Eine Abstimmung des Spielbetriebes der 1. und der 2. Bundesliga, wie er in dem Gesellschaftsvertrag der GbR vorgesehen ist, ist jedoch von den jeweils übertragenen Nutzungsrechten gedeckt. 53 Soweit der Kläger sich auf § 5 Abs. 1 des Kooperationsvertrages beruft und hier von der Einführung eines neuen Wettbewerbes ausgeht, ist es bereits fraglich, ob der Begriff des Wettbewerbes nicht im Zusammenhang mit den konkret in § 3 Abs. 1 dieses Vertrages aufgeführten Wettbewerben zu lesen ist und deshalb schon nicht eine Umstrukturierung der 2. C-Bundesliga erfaßt. Selbst wenn aber die Umstrukturierung einen neuen Wettbewerb im Sinne der vorgenannten Vorschrift darstellt oder einen Eingriff in das "Stammrecht" des Klägers mit sich bringt, so werden diese Eingriffe durch Veränderungen bewirkt, die allein der Streithelfer vorzunehmen berechtigt ist, und zwar auch nach den zwischen der Beklagten und dem Streithelfer abgeschlossenen Verträgen. Eine Regelungsbefugnis beziehungsweise ein Mitspracherecht der Beklagten ist nur insoweit gegeben, als es um eine Neuregelung des Auf- bzw. Abstieges aus beziehungsweise in die 1. C-Bundesliga geht. Die Änderung des Auf- bzw. Abstiegsmodus stellt aber weder die Einführung eines neuen Wettbewerbes dar noch stellt sich dies als ein Eingriff in ein eventuelles "Stammrecht" des Klägers dar. Durch eine Änderung dieser Regelung werden auch die Rechte des Klägers als Minderheitsgesellschafter der Beklagten nicht tangiert. Es liegt insoweit auch kein Verstoß gegen den satzungsmäßigen Gesellschaftszweck der Beklagten vor. Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart - 20 U 52/97, Juris Datenbank - liegt keine Änderung des Unternehmensgegenstandes bei einer GmbH vor, wenn in der Satzung als Unternehmensgegenstand umschriebene Tätigkeitsbereiche weitgehend ausgegliedert werden, jedoch der verbleibende Teilbereich an operativer Tätigkeit nicht so gering ist, daß ihm nur Alibifunktion zur Vermeidung einer Satzungsänderung beigemessen werden kann (gegen eine Verletzung von Minderheitsrechten bei einer Umstrukturierung einer Unternehmensgruppe vergl. auch OLG Stuttgart - 20 U 62/98 in Juris Datenbank). 54 Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, daß hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten an der GbR kein förmlicher Gesellschafterbeschluß gefaßt worden sei. Es kann dahinstehen, ob es insoweit angesichts der geringen Regelungsbefugnis, die der Beklagten im Rahmen der GbR zusteht, überhaupt eines Gesellschafterbeschlusses bedurft hätte; jedenfalls kann der Kläger im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darauf keinen Unterlassungsanspruch stützen. Unstreitig haben, wie die Anhörung der Parteien im Termin ergeben hat, nach dem 28. Juni 2006 zwei Gesellschafterversammlungen stattgefunden, in denen die Frage der Beteiligung der Beklagten an der GbR kontrovers diskutiert wurde. Wenn der Kläger es insoweit unterlassen hat, einen förmlichen Beschluß herbeizuführen, weil er als Minderheitsgesellschafter insoweit keine Erfolgsaussicht für einen ablehnenden Beschluß gesehen hat, kann dies jedenfalls im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht zur Bejahung eines Unterlassungsanspruches herangezogen werden. 55 Der Antrag mußte nach alledem zurückgewiesen werden. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. 57 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. 58 Streitwert: bis 100.000,00 €