Urteil
14 O 562/05
LG KOELN, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Klage auf Rückzahlung des Anlagebetrags wegen behaupteter unerlaubter Handlung und Betruges ist unbegründet, weil die Kläger keine schlüssigen Tatsachen zur Zurechnung und zum Vorsatz des vor Ort handelnden Vermittlers vorgetragen haben.
• Deutsches Recht ist nach Art. 40 EGBGB anwendbar; die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, weil deliktische Ansprüche Gegenstand der Klage sind.
• Schuldnerhaftung einer juristischen Person setzt konkrete, schlüssige Darlegungen voraus, dass ein handelnder Vertreter Organmitglied war oder als Verrichtungsgehilfe im Sinne der einschlägigen Normen anzusehen ist; bloße Vermutungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Klage auf Rückerstattung wegen behauptetem Schneeballsystem — fehlende Zurechnung und fehlender Vorsatz • Die Klage auf Rückzahlung des Anlagebetrags wegen behaupteter unerlaubter Handlung und Betruges ist unbegründet, weil die Kläger keine schlüssigen Tatsachen zur Zurechnung und zum Vorsatz des vor Ort handelnden Vermittlers vorgetragen haben. • Deutsches Recht ist nach Art. 40 EGBGB anwendbar; die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, weil deliktische Ansprüche Gegenstand der Klage sind. • Schuldnerhaftung einer juristischen Person setzt konkrete, schlüssige Darlegungen voraus, dass ein handelnder Vertreter Organmitglied war oder als Verrichtungsgehilfe im Sinne der einschlägigen Normen anzusehen ist; bloße Vermutungen genügen nicht. Die Kläger investierten am 31.08.2000 30.000 DM in Namensaktien der beklagten schweizerischen Aktiengesellschaft nach Beratung durch einen vor Ort auftretenden Vermittler (C2). Sie behaupten, C2 habe sich als Vorstandsmitglied ausgewiesen und Zusicherungen über sichere, jederzeit rückforderbare Anlageerträge von 15–25 % gemacht, weshalb sie einen Darlehenscharakter der Anlage annahmen. Tatsächlich erhielten sie einen Zeichnungsschein über Aktien; spätere Zahlungen an Anleger (nach Klägerangaben) erfolgten innerhalb der Z-Gruppe, weshalb die Kläger ein Schneeballsystem und Betrug vermuten. Die Beklagte legte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein, rügt die internationale Zuständigkeit nicht und bestreitet, dass C2 Mitarbeiter gewesen sei; sie behauptet, C2 sei selbständiger Handelsvertreter. Die Kläger fordern Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Zeichnungsscheins und machen deliktische Schadensersatzansprüche geltend. • Die Beklagte erhob form- und fristgerecht Einspruch; das Versäumnisurteil wurde aufgehoben und das Verfahren in der Sache entschieden. • Internationale Zuständigkeit: Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ sind deutsche Gerichte zuständig, weil deliktische Ansprüche Gegenstand der Klage sind; Art. 5 Nr. 3 umfasst autonome deliktische Haftungsansprüche auch bei Anspruchskonkurrenz mit vertraglichen Ansprüchen. • Anwendbares Recht: Nach Art. 40 EGBGB ist deutsches Recht auf die deliktischen Ansprüche anzuwenden. • Zurechnung und Mittäterschaft: Die Kläger haben nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass C2 Organ oder Verrichtungsgehilfe der Beklagten war oder in Mittäterschaft mit dem Vorstand gehandelt hat; ein bloß pauschaler Vortrag und Verweis auf eine Visitenkarte genügen nicht, § 31 BGB bzw. §§ 830, 831 BGB sind daher nicht tragfähig. • Vorsatz und konkrete Tatsachengründe: Für die Annahme eines Vorsatzes im Sinne des § 826 BGB oder einer betrügerischen Täuschung nach § 263 StGB fehlen konkrete Anhaltspunkte, insbesondere zur Kenntnis und zum Wissensstand des Vermittlers zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung. • Schaden und Kausalität: Es fehlt an konkreten Darlegungen, dass zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung eine Ungleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung im Sinne des Betrugs tatbestandsmäßig vorlag. • Verjährung und sekundäre Darlegungslast: Es kann offen bleiben, ob Verjährung greift; die Kläger sind ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, indem sie nicht darlegten, wann und wie sie von Ansprüchen Kenntnis erlangten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger konnten nicht schlüssig darlegen, dass der vor Ort auftretende Vermittler als Organ oder Verrichtungsgehilfe der Beklagten zuzurechnen ist, noch, dass dieser vorsätzlich oder betrügerisch gehandelt hat; daher greifen die geltend gemachten deliktischen Ansprüche nicht durch. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben, deutsches Recht ist anwendbar, doch führen die vorgetragenen Tatsachen nicht zu einer Haftung der Beklagten. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis; die Beklagte kann gegen Sicherheitsleistung vollstrecken. Insgesamt bleibt die Forderung der Kläger ohne Erfolg, weil es an konkreten, substanziierten Vortragselementen zu Zurechnung, Vorsatz und Schaden fehlt.