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Beschluss

11 T 224/05

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2007:0117.11T224.05.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Gummersbach vom 15. November 2000 – 4 VI 521/00 – dahin abgeändert, dass die dem früheren Nachlasspfleger, Herrn Dipl.-Kfm. U2, zustehende Vergütung auf insgesamt 44.892,- € einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt wird.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Gummersbach vom 15. November 2000 – 4 VI 521/00 – dahin abgeändert, dass die dem früheren Nachlasspfleger, Herrn Dipl.-Kfm. U2, zustehende Vergütung auf insgesamt 44.892,- € einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt wird. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. G R Ü N D E : I. Durch Beschluss vom 10. Oktober 2000 hat das Amtsgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des am 03. September 2000 verstorbenen, im folgenden als Erblasser bezeichneten Herrn Dr. H1 angeordnet und Herrn U2 zum Nachlasspfleger bestellt. Mit Schreiben vom 14. November 2000 hat der Nachlasspfleger ein „vorläufiges Verzeichnis über den wesentlichen Nachlass“ zu den Akten gereicht (Bl. 26 ff. d.A.). Aus diesem Verzeichnis ergab sich eine Überschuldung des Nachlasses trotz eines mit 8.854.000,-- DM angegebenen Aktivvermögens. Zugleich hat er beantragt, die Vergütung für die Nachlasspflegschaft auf der Basis eines Aktivvermögens von 8.854.000,-- DM mit 2 % = 175.000,-- DM festzusetzen und ihm einen Vorschuss von 20 % = 35.000,-- DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer zu bewilligen. Durch den mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 15. November 2000 (Bl. 29 d.A.) hat der Rechtspfleger entsprechend dem Antrag des früheren Nachlasspflegers dessen Vergütungsanspruch auf 2 % des Aktivvermögens in Höhe von 8.854.000,-- DM festgesetzt und ihm gestattet, zunächst einen Vorschuss von 35.000,-- DM aus dem Nachlass zu entnehmen. Unter dem 09. Januar 2001 hat das Amtsgericht einen gemeinschaftlichen „Mindestteil-Erbschein“ erteilt, der den Neffen des Erblassers, Herrn H2, mit einem ½‑Anteil und den weiteren Neffen des Erblassers, Herrn H3, mit einem ¼-Anteil als Erben ausweist (Bl. 57, 58 d.A.). Dieser Erbschein ist mit Beschluss vom 23. Juni 2003 (Bl. 173 f. d.A.) wegen Unrichtigkeit eingezogen worden, nachdem mit Datum vom 26. August 2002 ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt worden ist, der Herrn H2 zu ¾ und Herrn H3 zu ¼ als Erben des Verstorbenen ausweist (Bl. 148 d.A.). Bereits mit Beschluss vom 06.02.2001 (Bl. 76 f. d.A.) hatte das Amtsgericht Köln den Beteiligten zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter über den Nachlass des Erblassers bestellt und den Erben und anderen Verfügungsberechtigten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Mit Beschluss vom 10. September 2001 hat das Amtsgericht (72 IN 510/00) über den Nachlass des Erblassers wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beteiligten zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 86 f. d.A.). Mit Datum vom 30. Oktober 2001 (Bl. 102 f. d.A.) hat der Neffe des Erblassers, Herr H2, gegen die Bewilligung und Festsetzung des Honorars des Nachlasspflegers in Höhe von 177.080,-- DM sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen (Bl. 102 d.A.). Mit Beschluss vom 30. April 2002, berichtigt mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 (Bl. 123 ff., 210 ff. d.A.), hat die Kammer den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Gummersbach vom 15. November 2000 dahin abgeändert, dass die dem Nachlasspfleger zustehende Vergütung auf 4.774,44 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt worden ist. Gegen diesen nicht förmlich zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2. als Erbin des am 10. September 2002 verstorbenen Nachlasspflegers (Bl. 261 f. d.A.) mit Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 09. November 2004 (Bl. 203 ff. d.A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 14. April 2005 hat der Senat auf die sofortige weitere Beschwerde der jetzigen Beteiligten zu 2. den Beschluss des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Dezember 2004 abgeändert und die sofortige Beschwerde des Neffen des Erblassers gegen den Vergütungsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 15. November 2000 unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 2005 – 2 Wx 43/04 – ( Bl. 298 ff. d.A.) verwiesen. Mit einem am 12. Mai 2005 eingegangenem Schriftsatz vom 11. Mai 2005 (Bl. 315 ff. d.A.) hat der Beteiligte zu 1. sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 15. November 2000 eingelegt und darauf hingewiesen, dass ihm der Beschluss ebenso wie der zugrundeliegende Antrag seinerzeit nicht mitgeteilt und nicht zugestellt worden sei. Der Beteiligte zu 1. beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Vergütungsanspruch auf eine der Billigkeit entsprechende Höhe festzusetzen, die sich unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und eines angemessenen Stundensatzes ergibt. Er macht mit den aus der Beschwerdebegründung ersichtlichen Einzelheiten geltend, angesichts der unterdurchschnittlich wahrgenommenen Verantwortung, der zeitlich äusserst eng begrenzten Tätigkeit und der letztlich auf wenige Aufstellungen begrenzten schriftlichen Stellungnahmen des Nachlasspflegers sei die festgesetzte Vergütung erheblich zu hoch. Der Beteiligte zu 1. sei als Insolvenzverwalter über den Nachlass des Erblassers beschwerdebefugt. Der Beteiligte zu 1. sei mit dem Tag der Insolvenzeröffnung am 10.09.2001 in die Stellung und Rechte der Erben Wolfgang und H3 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 15.11.2000 nicht an die Erben zugestellt gewesen. Dem Beteiligten zu 1. selbst sei der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ebenfalls zu keinem Zeitpunkt förmlich zugestellt worden, zumal er erst am 10.09.2001, also 11 Monate nach Erlass des Beschlusses, zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Die Beteiligte zu 2. hält die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. für unzulässig. Sie macht mit den aus der Beschwerdeerwiderung und den Schriftsätzen vom 18.04., 19.04. und 13.06.2006 ersichtlichen Einzelheiten geltend, der Beteiligte zu 1. habe die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung für den Nachlasspfleger akzeptiert und in der Folge weder Beschwerde eingelegt, noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, sondern die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung aus der Insolvenzmasse an den Nachlasspfleger ausgezahlt. Der Beteiligte zu 1. sei auch an die Entscheidung der Erben, kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Gummersbach einzulegen, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gebunden gewesen, da das Insolvenzverfahren lediglich laufende Verfahren unterbreche, jedoch nicht die erneute Gewährung von Rechtsmitteln bewirke. Schließlich hätte der Beteiligte zu 1. – auch wenn er an dem Verfahren der Erben vor dem Landgericht nicht ordnungsgemäß beteiligt gewesen sei – dies unverzüglich rügen und Rechtsmittel und Wiedereinsetzung beantragen müssen. Auch in der Sache sei die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen. Hierzu trägt die Beteiligte zu 2. im Einzelnen vor und reicht Stundenaufstellungen und Unterlagen des Nachlasspflegers zu den Akten. Die Kammer hat durch Beweisbeschluss vom 03. August 2006 (Bl. 430 f. d.A.) Beweis über die Frage, welchen zeitlichen Umfang die Tätigkeit des früheren Nachlasspflegers hatte, durch Vernehmung des Zeugen Herrn U1 erhoben. II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 56 g Abs. 5, 7 FGG an sich statthaft und auch sonst zulässig. Wie die Kammer unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 2005 – 2 Wx 43/04 – bereits in ihrem Hinweisbeschluss vom 08. März 2006 (Bl. 401, 402 d.A.) ausgeführt hat, hat die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens vom 10. September 2001 (72 IN 510/00) dazu geführt, dass die Erben als Träger der in der Masse vereinten Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten die verfahrensrechtliche Stellung eines Schuldners eingenommen haben. Für sie galten daher im Nachlassinsolvenzverfahren die Rechte und Pflichten eines Schuldners im Regelinsolvenzverfahren, wobei das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. Der Beteiligte zu 1. ist danach als Insolvenzverwalter mit dem Tag der Insolvenzeröffnung am 10.09.2001 in die Stellung und Rechte der Erben eingetreten und konnte ab diesem Zeitpunkt alle den Erben zustehenden Einreden erheben. Da der angefochtene Beschluss den Erben nicht förmlich zugestellt worden war, begann auch für den Beteiligten zu 1. keine Beschwerdefrist zu laufen. Soweit die Beteiligte zu 2. in diesem Zusammenhang geltend macht, der Beteiligte zu 1. sei an die Entscheidung der Erben, kein Rechtsmittel gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts einzulegen, gebunden, trifft dies so nicht zu. Da der Vergütungsfestsetzungsbeschluss den Erben zu keinem Zeitpunkt förmlich zugestellt worden ist, hat auch die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen. Nach Kenntniserlangung vom Vergütungsfestsetzungsbeschluss hat der Miterbe H2 Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Landgericht eingelegt. Dem Beteiligten zu 1., der erst rund 11 Monate nach Erlass des Beschlusses zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ebenfalls zu keinem Zeitpunkt förmlich zugestellt worden. Er muss daher weder eine für den ehemaligen Beschwerdeführer laufende Frist gegen sich gelten lassen, noch begann für ihn eine Frist zu laufen. Dem eingelegten Rechtsmittel fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Beteiligte zu 1. nach Aufforderung durch den Nachlasspfleger vom 19.09.2001 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 15.11.2000 die nach Entnahme des Vorschusses in Höhe von 25.080,01 € verbleibende Vergütung in Höhe von 151.999,99 DM am 04.10.2001 an den Nachlasspfleger überwiesen. Da es sich bei der Nachlasspflegervergütung gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO um eine Masseverbindlichkeit handelt und der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 15.11.2000 datierte, durfte der Beteiligte zu 1. zum Zeitpunkt der Korrespondenz und der Auszahlung im Oktober 2001 davon ausgehen, dass der Vergütungsfestsetzungsbeschluss rechtskräftig sei, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass dieser nicht förmlich zugestellt worden war und daher Rechtsmittelfristen nicht zu laufen begonnen hatten. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist dahin abzuändern, dass die Vergütung auf insgesamt 44.892,-- € festgesetzt wird. Für den Vergütungsanspruch gelten die §§ 1836 bis 1836 e BGB in der Fassung des am 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998, in Verbindung mit §§ 1915, 1916, 1962 BGB. Nach dem früheren Recht war dem Nachlasspfleger eine angemessene Vergütung jedenfalls dann zu bewilligen, wenn der Wert des zu sichernden Nachlasses sowie Umfang und Bedeutung der dem Nachlasspfleger obliegenden Geschäfte dies rechtfertigten. Für die Höhe der Vergütung waren die Umstände des Einzelfalles maßgebend, insbesondere der Wert des der Verwaltung unterliegenden Aktivnachlasses vor Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit, eventuell auch der Erfolg der Tätigkeit des Pflegers, die Dauer der Pflegschaft und die Höhe der Verantwortlichkeit des Pflegers. Die Vergütung war nicht schematisch nach bestimmten Prozentsätzen des verwalteten Vermögens festzusetzen, jedoch hatte sich in der Praxis eine Übung herausgebildet, wonach im Normalfall bei kleineren Nachlässen 3 bis 5 %, bei größeren 1 bis 2 % des ohne Abzug der Schulden ermittelten Nachlasswertes als Vergütung zugebilligt wurden. Diese Grundsätze können auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht mehr herangezogen werden. Wird die Pflegschaft gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB berufsmäßig geführt, sieht das Gesetz in § 1836 Abs.1,2 BGB eine abschließende Sonderregelung vor. Danach wird die Pflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Pflegers feststellt, dass dieser die Pflegschaft berufsmäßig führt (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine solche Feststellung ist zu treffen, wenn dem Pfleger in einem solchen Umfang Aufgaben als Vormund oder Pfleger übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass ihm in absehbarer Zeit Vormundschaften und Pflegschaften in diesem Umfang übertragen sein werden (§ 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Vergütungsanspruch entsteht dann gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB kraft Gesetzes, das Gericht bestimmt nur noch seine Höhe. Diese richtet sich nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte (§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Vergütung ist grundsätzlich nach Zeitaufwand und Stundensatz abzurechnen. Größe und Zusammensetzung des Nachlasses sind nur noch insoweit von Bedeutung, als von ihr eventuell die für die Führung der Pflegschaft erforderlichen Fachkenntnisse des Pflegers und der Umfang und die Schwierigkeit seiner Tätigkeit abhängen. Vorliegend hat das Amtsgericht zwar weder bei der Bestellung des Nachlasspflegers noch – was ebenfalls als zulässig angesehen wird – nachträglich die berufsmäßige Führung der Pflegschaft gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich festgestellt. Ob eine solche Feststellung auch konkludent getroffen werden kann und dies hier geschehen ist, erscheint fraglich, bedarf aber im Ergebnis keiner näheren Erörterung. Selbst bei Unanwendbarkeit des § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Festsetzung der Vergütung dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Auf jeden Fall sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen das Nachlassgericht nach § 1836 Abs. 3 BGB dem früheren Nachlasspfleger auch ohne eine mit seiner Stellung verbundenen Feststellung über die berufsmäßige Führung der Pflegschaft eine Vergütung hat bewilligen können. Dies wird auch mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Für die Bemessung der Vergütung ist jedoch nicht auf in Prozentsätzen des Nachlasses ausgedrückte Richtwerte abzustellen, vielmehr ist von dem geleisteten Arbeitszeitaufwand auszugehen und diesem eine angemessene Stundenvergütung zuzuordnen. Als Stundensatz legt die Kammer einen Betrag von 150,-- € pro Stunde zugrunde. Dieser Betrag ist weit höher als der Höchstsatz von 120,-- DM bzw. jetzt 62,-- €, den § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern für die Fälle vorsieht, in denen die Vergütung wegen Dürftigkeit des Nachlasses aus der Staatskasse zu zahlen ist. In welcher Höhe jedoch eine Vergütung im Einzelfall zu bestimmen ist, richtet sich nach den rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Tätigkeit des Nachlasspflegers im konkreten Fall (OLG Hamm, FamRZ 2003, 116, 117; LG München, Rpfleger 2003, 249, 250). Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere die nutzbaren Fachkenntnisse sowie die Schwierigkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Unter nutzbaren Fachkenntnissen im Sinne des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB sind dabei diejenigen Fähigkeiten zu verstehen, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und sich für die Führung einer Vormundschaft oder Pflegschaft generell oder bezüglich bestimmter Aufgabenkreise als hilfreich erweisen. Dabei wird vermutet, dass die vorgehaltenen Fachkenntnisse generell die Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft erleichtern und für den Einzelfall nutzbar und somit vergütungsfähig sind. Ob sie im konkreten Fall tatsächlich erforderlich waren und Anwendung finden konnten, ist unerheblich (LG München, Rpfleger 2003, 249, 250). Danach sind die Fachkenntnisse des früheren Nachlasspflegers als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Festsetzung des Stundensatzes zu berücksichtigen. Weiter sind bei der Bemessung des Stundensatzes die Bürounkosten sowie ein Risikozuschlag für freie Berufe zu berücksichtigen und die Vergütung hat über den Ersatz der Kosten ein angemessenes Honorar für den berufsmäßigen Nachlasspfleger zu erbringen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1996, 408). Dementsprechend werden bei der Vergütung von Nachlasspflegern, die die Pflegschaft im Rahmen ihrer Berufsausübung als Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer unter Benutzung ihrer Büroräumlichkeiten bei umfangreichen Nachlässen führen, Stundensätze von 150,-- € zugrunde gelegt (BayObLG, FamRZ 1997, 580; LG München, Rpfleger 2003, 249, 250; AG Betzdorf, JurBüro 2004, 606), was die Kammer auch vorliegend als angemessen erachtet. Betreffend den Arbeitszeitaufwand geht die Kammer nach Beweisaufnahme von einem vom Nachlasspfleger geleisteten Zeitaufwand von insgesamt 258 Stunden aus. Der Zeuge U1 hat bekundet, dass sein Vater, der frühere Nachlasspfleger U2, ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung vom 10.10.2000 jedenfalls bis zur Aufstellung der Vermögensgegenstände und Festsetzung der Vergütung des Amtsgerichts vom 15.11.2000 im wesentlichen an der Nachlasssache Dr. H gearbeitet habe. So habe sein Vater, mit dem er seit 1999 in einer Sozietät tätig sei, zunächst die Frage besprochen, ob er in der Nachlasssache Dr. H überhaupt tätig werden solle. Nachdem sein Vater dies entschieden hätte, habe er Kontakt zum Finanzamt aufgenommen, wobei sich herausgestellt habe, dass es rückständige Steuerschulden bzw. ausgesetzte Verfahren in einer Größenordnung von ca. 3 Millionen DM gegeben habe. Da ab Oktober bis zum Jahresende in der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät eine ruhigere Zeit sei, weil die Jahresabschlüsse zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt seien, hätte sein Vater die Zeit gehabt, im wesentlichen in der Nachlasssache Dr. H tätig zu sein. Er ‑ der Zeuge U1 - habe auch, obwohl sein Büro ca. fünfzehn Meter von dem seines verstorbenen Vaters entfernt gelegen habe, mitbekommen, dass dieser sich umfangreich um Immobilien gekümmert habe und versucht habe, Erben ausfindig zu machen. Er wisse auch, dass es einen Prozess über einen Firmenverkauf gegeben habe und zahlreiche weitere Prozesse anhängig gewesen seien, deren Unterlagen sein Vater gesichtet habe und von deren Ausgang abhängig gewesen sei, ob eine Überschuldung des Nachlasses anzunehmen war. Weiterhin sei es um eine Insel in der Karibik gegangen und um die Frage, was mit vom Erblasser selbst genutzten Immobilien und Auslandsgeldern sowie vorhandenem Vieh geschehen solle. Sein Vater habe versucht, die Ordner mit dem gesamten vorhandenen Schriftverkehr und die vorhandenen Urkunden zu ordnen und zahlreiche Telefonate geführt. Gearbeitet habe sein Vater an Werktagen von ca. 8.30 Uhr bis ca. 19.30 Uhr oder 20.00 Uhr mit einer Stunde Mittagspause. Sein Vater sei auch jeden Samstag von etwa 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr und sonntags von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr, an beiden Tagen ohne Mittagspause, im Büro gewesen und habe dort gearbeitet. Urlaubstage habe sein Vater während des in Frage stehenden Zeitraumes nicht gehabt. Die Kammer folgt in Bezug auf den Arbeitszeitaufwand den glaubhaften Bekundungen des Zeugen U1. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen er sich an den fraglichen Zeitraum und die Tätigkeit seines Vaters exakt erinnern konnte und den gesamten Sachverhalt in sich geschlossen und widerspruchsfrei geschildert. Er hat den Geschehnisablauf in allen Einzelheiten wiedergegeben, wobei er auch Unsicherheiten klar zu erkennen gegeben hat. Da er in einer Sozietät mit seinem Vater tätig war und gerade den Fall Dr. H mit ihm eingehend besprochen und verfolgt hat, erschließt sich, aus welchen Gründen er sich auch nach mehreren Jahren noch gut an die Geschehnisse erinnert. Bei der Feststellung, wie viel Zeit der Nachlasspfleger aufgewendet hat, steht dem Nachlassgericht ein Schätzungsermessen entsprechend § 287 ZPO zu (BayObLG FamRZ 1996, 1169; LG München, Rpfleger 2003, 249, 250). Die Kammer schätzt dementsprechend nach den Angaben des Zeugen U1, dass der Nachlasspfleger U2 im Zeitraum vom 10.10.2000 bis zum 14.11.2000 werktags täglich acht Stunden Arbeitszeit für die Nachlasssache Dr. H aufgewendet hat. Dies ergibt sich aus den vom Zeugen U1 gemachten Angaben, wonach sein Vater täglich elf Stunden mit einer Stunde Mittagspause, also insgesamt zehn Stunden im Büro gearbeitet hat. Der Zeuge hat jedoch auch bekundet, dass sein Vater während der Zeit der Nachlassverwaltung Dr. H zwar keine größeren Jahresabschlüsse oder Bilanzierungen gefertigt habe, jedoch für die von ihm zu der Zeit betreuten, ca. fünfzig größeren Mandate auch Telefonate geführt und Zeit aufgewendet hat. Von den täglichen zehn Arbeitsstunden sind daher entsprechend § 287 ZPO täglich ca. zwei Stunden abzuziehen, die der frühere Nachlasspfleger für andere Mandate aufgewendet haben dürfte. Bei Zugrundelegung von acht Arbeitsstunden täglich und 26 Werktagen, die in den Zeitraum vom 10.10. bis 14.11.2000 fielen, und einem Stundensatz von 150,-- €, ergibt sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 31.200,-- €. Für die fünf Samstage, die in den streitgegenständlichen Zeitraum fielen, geht die Kammer von für die Nachlasspflegschaft aufgewendeten sechs Stunden pro Samstag aus. Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass sein Vater jeden Samstag von 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr ohne Mittagspause, also acht Stunden, im Büro tätig war. Auch an den Samstagen ist jedoch ein Abschlag von zwei Stunden zu machen, da der Nachlasspfleger auch insoweit eine gewisse Zeit für die Bearbeitung anderer Mandate, insbesondere für Telefonate, die samstags mit Mandanten möglich waren, aufgewendet haben dürfte. Dies ergibt bei fünf Samstagen, einem Zeitaufwand von sechs Stunden pro Samstag und einer Vergütungshöhe von 150,-- € pro Stunde einen Betrag von 4.500,-- €. Betreffend die fünf Sonntage, die in den Zeitraum von der Bestellung bis zum Vergütungsantrag fielen, geht die Kammer von einem Zeitaufwand von vier Stunden pro Sonntag aus. Der Zeuge U hat insoweit bekundet, dass sein Vater jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Büro tätig gewesen sei. Für die Sonntage geht die Kammer davon aus, dass der frühere Nachlasspfleger an den Sonntagen seine Zeit vollständig der Nachlasssache Dr. H widmen konnte, da Telefonate mit anderen Mandanten an Sonntagen nicht geführt worden sein dürften. Danach errechnet sich für die Sonntage einen Vergütungsanspruch von 3.000,-- € (4 x 5 x 150,-- €). Insgesamt steht dem früheren Nachlasspfleger U2 daher ein Vergütungsanspruch in Höhe von 38.700,-- € netto zu. Diese Summe erhöht sich um 16 % Mehrwertsteuer, also 6.192,-- €, auf den als Bruttovergütung festzusetzenden Endbetrag von 44.892,-- €. Eine Auslagenpauschale war nicht zu bewilligen, da insoweit keine entsprechenden Darlegungen erfolgt sind. Auch für die Zeit nach dem 14.11.2000, an welchem der frühere Nachlasspfleger eine abschließende Aufstellung der Vermögensgegenstände vorgenommen und die Festsetzung der Vergütung beantragt hat, sind Tätigkeiten des Nachlasspflegers nicht konkret dargetan. Die von dem Zeugen angegebenen Ermittlungen zum Nachlass und dessen Höhe und insbesondere die von ihm geschilderte Tätigkeit des Nachlasspflegers war mit der Aufstellung auch beendet, es ist nicht ersichtlich, dass ein weiterer, auch nicht dargelegter Zeitaufwand entstanden ist. Die Kammer hält unter Billigkeitsgesichtspunkten die Anordnung einer Kostenerstattung nach § 13 a Abs. 1 FGG für nicht veranlasst, weil die Beschwerde nur teilweise Erfolg hat. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen hält die Kammer die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG für angebracht. Beschwerdewert : 50.000,00 Euro ( geschätztes Interesse an der Herabsetzung )