Urteil
11 S 463/05
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2006:1107.11S463.05.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteilt des Amtsgerichts Köln
vom 12. September 2005 – 142 C 129/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteilt des Amtsgerichts Köln vom 12. September 2005 – 142 C 129/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Entscheidungsgründe: Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Er macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass einem Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe. So spreche nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung der Grund- und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion des § 138 Abs. 1 BGB ausnahmsweise gegen eine Kondiktionssperre gem. § 817 Satz 2 BGB. Die nach dem Schneeballsystem organisierten Schenkkreise seien anstößig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, weil die große Masse der Teilnehmer im Gegensatz zu den initiierenden Mitspielern, welche meist sichere Gewinne erzielten, zwangsläufig keinen Gewinn erzielen könnten, sondern lediglich ihren Einsatz verlören. Das Spiel ziele daher allein darauf ab, zu Gunsten einiger weniger Mitspieler leichtgläubige und unerfahrene Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des Einsatzes zu bewegen. Ein solches Verhalten unterfalle grundsätzlich § 138 Abs. 1 BGB, so dass alle entsprechenden Vereinbarungen nichtig seien. Dies würde aber im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren der Spiele zum Weitermachen geradezu eingeladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder ungeachtet der Nichtigkeit der das Spiel tragenden Abreden behalten dürften. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Der Beklagte tritt dem mit den aus der Berufungserwiderung vom 28. April 2006 und dem Schriftsatz vom 22. Juni 2006, auf die Bezug genommen wird, ersichtlichen Gründen entgegen. Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger war hinsichtlich der versäumten Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu erteilen, weil der Kläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war. Nach Vernehmung der Zeugin I in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2006 geht die Kammer davon aus, dass die Berufungsbegründung fristgerecht am 14. Dezember 2005 per Telefax an das Landgericht Köln versandt und anschließend per Post übersandt worden ist. In der Sache hat die Berufung jedoch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen die Kammer sich anschließt, keine Erfolg. Mit Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 5.000,00 Euro aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Dabei kann offen bleiben, ob die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung rechtlich als Darlehensvertrag gem. § 488 BGB oder als Treuhandvertrag einzuordnen ist, denn wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, ist die Vereinbarung vom 21. Juni 2006 in beiden Fällen gem. § 138 BGB sittenwidrig und nichtig, so dass sich aus ihr selbst keine Rechte und Pflichten ergeben können. Bei der dem Schenkkreis zu Grunde liegenden Spielvereinbarung handelt es sich um ein sogenanntes Schneeballsystem. Die Gewinnerwartung in einem solchem System beruht allein darauf, dass eine immer stärker ansteigende Anzahl von Teilnehmern den geforderten Betrag leistet. Dabei haben im wesentlichen die Initiatoren als die ersten Mitspieler eine sichere Chance auf Gewinn, wohingegen die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in überschaubarer Zeit keine Mitspieler mehr gewonnen werden können, so dass das System zwangsläufig zusammenbrechen muss (BGH NJW 2006, 45 f.; BGB NJW 1997, 2314; 2315; OLG Celle NJW 1996, 2660; 2661). Zutreffend hat das Amtsgericht weiter angenommen, dass der Annahme der Sittenwidrigkeit vorliegend nicht der Umstand entgegensteht, dass der Vereinbarung zwischen den Parteien nicht unmittelbar eine Schenkung an eine am Schenkkreis bereits beteiligte Person zugrunde lag. Grundsätzlich werden auch solche Rechtsgeschäfte von § 138 BGB erfasst, die allein dazu dienen, ein Schneeballsystem wie den Schenkkreis "am Leben zu erhalten", da von derartigen begleitenden Geschäften eine gleiche Gefahr wie von dem eigentlichen Geldtransfer an den Inhaber der obersten Stufe der Pyramide ausgeht. Auch solche Geschäfte sind letztlich zur Aufrechterhaltung und Stützung des Systems bestimmt. Wird einem neuen Teilnehmer das Geld darlehens- oder leihweise zur Verfügung gestellt, stellt der Darlehensgeber sicher, dass er seinem Ziel, in den Rang des "Beschenkten" zu kommen, näher kommt, während der andere eine Teilnehmerposition erhält ohne hierzu eigene Mittel einsetzen zu müssen. Diesem Zweck diente ersichtlich auch die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung. Nach dem Wortlaut der zwischen den Parteien unter dem 21. Juni 2003 getroffenen Vereinbarung wurde der Geldbetrag dem Beklagten mit einer eindeutigen Zweckbestimmung, nämlich "für die Schenkbörse" übergeben. Der Beklagte sollte nach dem Wortlaut der Vereinbarung – ohne dass eine Zinspflicht entstehen sollte – bei Beschenkung im Schenkkreis den erhaltenen Betrag an den Kläger zurückzahlen. Damit war die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung darauf gerichtet, den Schenkkreis unter der Teilnahme des Beklagten weiter am Leben zu erhalten und gem. § 138 BGB nichtig, wobei offen bleiben kann, ob neben diesem Zweck der Kläger – wie von ihm behauptet - dem Beklagten helfen wollte oder aber der Beklagte – wie von ihm behauptet - einen Vorschuss auf ein Moderationshonorar erhalten sollte. Mit Recht hat das Amtsgericht schließlich angenommen, dass einem wegen der Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes vom 21. Juni 2003 in Betracht kommenden Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung § 817 Satz 2 BGB entgegensteht. Zwar kann nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung der Grund- und Schutzzweck der Nichtigkeitssanktion (§ 138 Abs. 1 BGB) ausnahmsweise gegen eine Konditionssperre gem. § 817 Satz 2 BGB sprechen (BGH NJW 2006, 45, 46). Die Anwendung des § 242 BGB beruht jedoch in diesem Fall gerade darauf, dass das Spiel allein darauf abzielt, zugunsten einiger weiniger Mitspieler leichtgläubige und unerfahrende Personen auszunutzen und sie zur Zahlung des Einsatzes zu bewegen (BGH NJW 2006, 45, 46). Gerade einem solchen sittenwidrigen Verhalten steuere § 138 Abs. 1 BGB entgegen, indem er für entsprechende Vereinbarungen Nichtigkeit anordne (BGH NJW 2006, 45, 46). Vorliegend handelte sich bei dem Kläger als Mitspieler jedoch nicht um eine leichtgläubige und unerfahrene Person. Es standen sich gerade nicht ein unerfahrener Neueinsteiger und ein informierter Spieler gegenüber; vielmehr hat der Kläger versucht, geschäftsmäßig mit dem Schenkkreis einen großen Gewinn zu erzielen. So sollte nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten durch das eingesetzte Kapital des Klägers insgesamt ein Gewinn von 280.000,00 Euro erzielt werden, von welchem der Kläger ein größeres Anwesen auf Fuerteventura zu erwerben beabsichtigte. Insgesamt setzte der Kläger 35.000,00 Euro als Einsatz und quasi Investition in den Schenkkreisen ein. Angesichts seines Kenntnisstandes und seiner Gesamtinvestition ist der Kläger – wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt – eines Schutzes nach § 242 BGB nicht bedürftig. Er war sich auf Grund genauer Kenntnisse des Spielsystems des Risikos bewusst, dass das von ihm eingezahlte Geld endgültig verloren geht, wenn – wozu es zwangsläufig kommen musste – dem Schenkkreis die neuen Teilnehmer ausgehen würden oder der Schenkkreis einschliefe. In dieser Situation hat sich das für den Kläger erkennbare und bewusst eingegangene Risiko verwirklicht, das letztlich die Sozialschädlichkeit des Spieles ausmacht und nach dem in § 817 Satz 2 BGB zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers von dem in eigenen Angelegenheiten unverantwortlich Handelnden getragen werden soll. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte durch die Weiterleitung des Geldes einen eigenen Vorteil in Gestalt einer Teilnehmerposition erlangt hat und bei ungestörtem Verlauf des Spiels in den Genuss eines Gewinns gekommen wäre, ohne hierfür selbst eigenes Kapital eingesetzt zu haben. Für den Kläger ging es nämlich nicht nur darum, das an den Beklagten weitergeleitete Geld zurückzuerhalten, sondern vor allem darum, entsprechend den Regeln des Spieles selbst Neuteilnehmer zu gewinnen. Nur in diesem Fall konnte er seinen bisherigen Einsatz retten und eventuell weitere Gewinnchancen realisieren. Nur durch die Besetzung weiterer Positionen, mit welchen zwangsläufig ein Erhöhung des von ihm selbst eingesetzten Kapitals verbunden war, konnte der Kläger ein Einschlafen des Spielkreises zunächst stoppen. Dass gerade der Beklagte den Kläger zu der Fortsetzung des Spielkreises – auch unter Gewährung von Darlehen – bestimmt hätte, wird auch vom Kläger nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger jedoch im Sinne des § 242 BGB nicht schutzwürdig und eine Einschränkung des § 817 Satz 2 BGB aus Gründen des Schutzzweckes der Nichtigkeitsnorm nicht angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Zu einer Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Berufungswert : 5.000,00 Euro