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Urteil

28 O 421/06

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2006:1102.28O421.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die einstweilige Verfügung vom 05.09.2006 – LG Köln 28 O 421/06 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T A T B E S T A N D : 2 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren LG Köln 28 O 408/06 hatte der Verfügungskläger wegen einer Berichterstattung der Verfügungsbeklagten über den Abschluss von Teilvergleichen in den Anfechtungsklagen gegen die Fusion von N AG und G1 unter der Überschrift "N erzielt Teilerfolg im Fusionsstreit" eine einstweilige Verfügung gegen diese und den Verfasser des angegriffenen Artikels, den Zeugen Y erwirkt. Ihnen wurde verboten, 3 "in Bezug auf den Antragsteller folgende Behauptungen aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, 4 a) 5 im Zusammenhang mit der Fusion von N mit der Internettochter G1 sei er einer der Kläger, 6 b) 7 ihm unterstellten die weiteren Beteiligten (an der gerichtlichen Auseinandersetzung über diese Fusion), sich die Klage nur gegen einen Millionenbetrag abkaufen lassen zu wollen." 8 Der Bericht, der Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, betrifft im Anschluss hieran die Berichterstattung über die Hauptversammlung der Fa. N vom 28.08.2006 in der von der Verfügungsbeklagten verlegten Zeitung Financial Times Deutschland vom 29.08.2006 mit der Überschrift "N verliert Hoffnung auf schnelle Fusion" (Bl. 5 d.A.). Dort hatte sich der Verfügungskläger, mittlerweile selbst auch Aktionär von N, gegen den Fusionsbeschluss mit der Internettochter G1 gewendet. Hierzu heißt es in dem Beitrag u.a.: 9 "Energisch dagegen wandte sich L2-Walter G. Er ist Geschäftsführer der Vermögensverwaltung W, die gegen die Fusion klagt. Einige Beteiligte an den Klageverfahren werfen G vor, die Fusion aus finanziellen Motiven möglichst lange behindern zu wollen." 10 Nach Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen des Verfügungsklägers hat die Kammer der Verfügungsbeklagten mit einstweiliger Verfügung vom 05.09.2006 verboten, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Anfechtungsklagen wegen der N AG/G1.de in Bezug auf den Antragsteller die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, einige Beteiligte an den Klageverfahren würfen ihm vor, die Fusion aus finanziellen Motiven möglichst lange behindern zu wollen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten. 11 Der Verfügungskläger macht geltend, die Äußerung sei in zweifacher Hinsicht unwahr, da sie zum einen den Eindruck erwecke, als gehe es der von dem Verfügungskläger vertretenen Firma W und H GmbH (im Folgenden: W) um eigensüchtige Motive, also eigene finanzielle Vorteile, zum anderen sei aber entscheidend, dass es die Beteiligten am Klageverfahren, die dem Verfügungskläger angeblich dergleichen vorwerfen, nicht oder nur in der Fantasie der Verfügungsbeklagten gebe. Ein derartiger Vorwurf einiger Beteiligter sei dem Verfügungskläger nicht bekannt. So habe sowohl der Vorstand von N als auch von G1 auf der Hauptversammlung bestätigt, dass solche Vorwürfe gegen ihn von keiner der beiden Gesellschaften erhoben worden seien. Darüber hinaus habe er dargestellt, wen er weiter dazu befragt habe. Von keinem der Beteiligten habe er den Vorwurf gehört, er wolle die Fusion aus finanziellen Gründen möglichst lange behindern. Eine weitere Aufklärungsarbeit sei ihm nicht möglich. Er beruft sich weiter auf ein Schreiben der Fa. N vom 10.10.2006 und eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen Dr. I2, des Prozessbevollmächtigten zweier Kläger gegen den Fusionsbeschluss, die belegten, dass ihm nicht sämtliche Beteiligte den streitgegenständlichen Vorwurf machten. Ein darüber hinausgehender Gegenbeweis "ins Blaue hinein" sei ihm nicht möglich; die Verfügungsbeklagte trage die Darlegungslast, genauer anzugeben, wer wann was geäußert habe, um dem Verfügungskläger die Möglichkeit zu geben, die Unwahrheit der Äußerung zu belegen. Die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Y über diverse Gespräche mit – namentlich nicht bezeichneten – Informanten genüge dem nicht. Die Angabe, Äußernde seien "ein Vertrauter eines Aufsichtsratsmitglieds der N AG", "ein (weiteres) Aufsichtsratsmitglied der N AG", "ein Vertreter eines Klagebeteiligten gegen die Fusion" und "ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung der N AG" genüge dem nicht. Vielmehr mache die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Y deutlich, dass die Verfügungsbeklagte Informationen zurückhalte und damit gegen ihre Erklärungspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO verstoße. Der Informantenschutz könne nicht zu Lasten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehen. Der Verfügungskläger macht weiter – von der Verfügungsbeklagten nicht angegriffen – geltend, die hier streitgegenständliche Äußerung sei nicht mit der viel spezielleren in dem Verfahren 28 O 408/06 identisch und darum nicht schon von dem dort ausgesprochenen Verbot umfasst. Er beantragt, 12 den Beschluss der Kammer vom 05.09.2006 zu bestätigen. 13 Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen. 14 Sie macht geltend, soweit die streitgegenständliche Äußerung einen Tatsachengehalt habe, sei sie wahr, im übrigen handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Der – beweisbelastete – Verfügungskläger mache nur glaubhaft, dass ihm solche Vorwürfe nicht bekannt seien und dass er in den von ihm geführten Gesprächen keine Hinweise darauf gefunden habe, dass Beteiligte einen derartigen Vorwurf erheben, was indes nicht bedeute, dass derartige Vorwürfe nicht gegenüber anderen, insbesondere der Verfügungsbeklagten, verbreitet würden. Tatsächlich erhöben eine ganze Reihe von Beteiligten den Vorwurf, der Verfügungskläger betreibe seine Anfechtungsklage über die Firma W mit dem Ziel einer möglichst hohen Abfindung; so sei dies entsprechend seiner eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Zeugen Y geäußert worden. Dass derartige Vorwürfe nicht gegenüber dem Verfügungskläger erhoben würden, könne nicht verwundern, da der Erpresste regelmäßig die Forderung nicht dadurch in die Höhe treibe, dass er derartige Vorwürfe gegenüber dem Erpresser erhebe. Nicht umsonst sei in dem Beitrag von Jahn "UMAG: Das Aus für "räuberische Aktionäre" oder neues Erpressungspotential?", BB 2005, 5 ff. die Rede von einer Mauer des Schweigens. 15 Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, sie sei ihrer erweiterten Darlegungslast nachgekommen und habe glaubhaft gemacht, dass es mindestens vier weitere Personen gebe, die an der Anfechtungsklage beteiligt seien und die dem Verfügungskläger finanzielle Motive für die Anfechtungsklage und seine bisherige Weigerung der Beteiligung an einem Vergleich unterstellten. Die Verfügungsbeklagte habe sich nicht nur pauschal auf anonyme Informanten bezogen, sondern konkrete Umstände vorgetragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden könne. Insbesondere sei es dem Verfügungskläger ohne weiteres möglich, durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Mitglieder der entsprechenden Gremien bzw. Abteilungen glaubhaft zu machen, dass sie keine entsprechenden Vorwürfe gegen ihn erheben. Zu berücksichtigen sei bei der Bewertung auch, dass der Verfügungskläger in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder dadurch auf sich aufmerksam gemacht habe, dass er Anfechtungsklagen mit dem Ziel erhoben habe, diese gegen möglichst hohe Zahlungen zurückzunehmen. Sie weist darauf hin, dass nach einer Entscheidung des Kammergerichts vom 3. Mai 2002 über den Verfügungskläger verbreitet werden dürfe, dass er "zur Spezies der räuberischen Aktionäre" gehöre, und dass er zu denen gehöre, "die sich für den Verzicht auf spektakuläre Anfechtungsverfahren bei Fusionen 'auskaufen' lassen". Auch habe das OLG Düsseldorf 1993 eine Anfechtungsklage des Verfügungsklägers als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen, weil es ihm ersichtlich darauf ankomme, von der beklagten Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten. Der Verfügungskläger werde in der rechtswissenschaftlichen Literatur auch als eine der Personen genannt, deren Vorgehen unter anderem Anlass für den Entwurf eines "Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts" sei (vgl. Jahn: UMAG: Das Aus für "räuberische Aktionäre" oder neues Erpressungspotential? , BB 2005, 5, 6). Dies belege, dass die dem Verfügungskläger jetzt unterstellten Motive naheliegend seien. 16 Im übrigen teile die Verfügungsbeklagte mit der Tatsache, dass sich der Verfügungskläger energisch gegen die Freigabe der Fusion gewandt habe, einen Anknüpfungspunkt für die Bewertung seines Verhaltens durch einige Beteiligte mit, so dass es sich nicht um die Behauptung einer inneren Tatsache handele, sondern um die Wiedergabe eines subjektiven Urteils der Beteiligten; so etwas verstünde der Durchschnittsleser immer als subjektive Einschätzung. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 18 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 19 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch nicht (mehr) begründet. 20 Dem Verfügungskläger steht hiernach gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung aus §§ 823, 1004 BGB zu, weil die Verfügungsbeklagte hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hat, dass diese wahr ist, dass nämlich Beteiligte an der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen N und G1 dem Verfügungskläger vorwerfen, die Fusion aus finanziellen Motiven möglichst lange behindern zu wollen. 21 Die Kammer folgt beiden Parteien in der Einschätzung, dass die streitgegenständliche Äußerung nicht identisch ist mit derjenigen, die bereits Gegenstand des Verfahrens LG Köln 28 O 408/06 war. Es macht einen Unterschied, ob "alle" Beteiligten dem Verfügungskläger einen Vorwurf machen oder nur "einige"; auch ist es unterschiedlich, ob die Fusion "aus finanziellen Motiven" behindert wird oder ob sich der Verfügungskläger die Klage nur gegen einen Millionenbetrag abkaufen lassen will. 22 Allerdings kann der Verfügungsbeklagten nicht in der Einschätzung gefolgt werden, es handele sich bei der vom Verfügungskläger angegriffenen Äußerung um eine zulässige Meinungsäußerung, weil aus dessen Verhalten auf seine Absicht geschlossen werde, wie er gedenke, sich prozessual zu verhalten. Die streitgegenständliche Äußerung gibt vielmehr wieder, wie sich "einige Beteiligte" über den Verfügungskläger geäußert haben sollen; dies ist – auch wenn es sich um einen Rückschluss aus dessen Verhalten handelt – unzweifelhaft als Tatsachenbehauptung einzustufen. Für die Einstufung als Meinungsäußerung kommt es in Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung darauf an, ob die Äußerung einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGHZ 139, 95, 102 = AfP 1998, 506 m.w.N.). Im Falle von Meinungsäußerungen ist eine solche Überprüfung nicht möglich, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zu dem Inhalt seiner Erklärung und durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind. Sie lassen sich daher im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen nicht als wahr oder unwahr beweisen (BGH a.a.O.). Allerdings kann im Einzelfall auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung einzustufen sein, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Wirken Tatsachenbehauptung und Wertung dagegen untrennbar zusammen, wird die Äußerung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit von der Schutzwirkung des Artikels 5 Abs. 1 GG erfasst. Dies gilt insbesondere in den Fallkonstellationen, in denen die Äußerung in entscheidender Weise durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt wird (BGHZ 132, 13, 21; BGHZ 143, 199, 208). Von einem Überwiegen des Wertungscharakters in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (BGHZ 45, 296, 304). Dies ist der Fall, wenn sich der Äußerung die Behauptung wenigstens einer konkret-greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie sich in einem pauschalen Urteil erschöpft (BVerfG NJW 1983, 1415, 1416 = AfP 1982, 295). 23 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Vortrags der Parteien zum Vorhandensein oder Nichtvorhandensein derartiger Vorwürfe gegenüber dem Verfügungskläger – jede Partei beruft sich auf Beteiligte, die sich so oder so geäußert haben sollen – kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Frage, ob einige Beteiligte dem Verfügungskläger den streitgegenständlichen Vorwurf machen, dem Beweis zugänglich und daher eine Tatsachenbehauptung ist. Hier soll es nämlich Gespräche mit dem Zeugen Y gegeben haben, in denen eine solche Einschätzung geäußert worden ist. Der Bericht gibt in seinem vom Verfügungskläger angegriffenen Abschnitt eben solche Äußerungen wieder; ob diese Äußerungen so gefallen sind, ist beweisbar. 24 Die den Verfügungskläger betreffende Äußerung hat grundsätzlich ehrenrührigen Charakter, da berichtet wird, ihm werde von Beteiligten des Verfahrens vorgeworfen, er wende sich nur deshalb mit einer Anfechtungsklage gegen die Fusion von N und G1 und behindere diese möglichst lange, um für sich selbst oder die von ihm geleitete Klägerin W finanzielle Vorteile zu erlangen. Es handelt sich um ein ebensolches Verhalten, wie es 1993 das Oberlandesgericht Düsseldorf als rechtsmissbräuchlich bewertet hat, weil er als Minderheitsaktionär nicht aus sachlich begründeten Motiven, sondern allein mit dem Ziel, von der damaligen Beklagten eine Abfindung zu erhalten, Anfechtungsklage erhoben habe. Der Verfügungskläger, der weiterhin im Wirtschaftsleben tätig ist und sich nunmehr als Geschäftsführer der Minderheitsaktionärin, der Firma W, gegen die Fusion gewandt hat, mag hiermit – was allerdings nicht Gegenstand seines Vortrags gewesen ist – sachliche Ziele verfolgen, zumal er eidesstattlich versichert hat, er habe für sein Tun keine finanziellen Motive. Für sein Ansehen im Wirtschaftsleben wirkt es sich jedenfalls negativ aus, wenn über ihn weiterhin - zu Unrecht – verbreitet würde, er verfolge nach der Einschätzung einiger Beteiligter mit dem Rechtsmittel gegen die Fusion in Wahrheit nur seine finanziellen Interessen. Dies wäre ehrenrührig. Immerhin trägt die Verfügungsbeklagte selbst vor, dass darin der Vorwurf der Erpressung liegt. 25 Beim Aufstellen ehrenrühriger Behauptungen trifft den Beklagten unabhängig von der Beweislast grundsätzlich eine erweiterte Darlegungslast; so lange der Beklagte seiner Darlegungslast nicht entspricht, kann von der Unwahrheit der bestrittenen Behauptung ausgegangen werden (BGH NJW 1974, 1710 f.; OLG Köln AfP 2001, 524, 525; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 1378, 1379). Einschränkend allerdings ist dann, wenn ein Presseunternehmen oder ein Journalist auf Beklagtenseite steht, zu berücksichtigen, dass das Redaktionsgeheimnis nicht ausgehöhlt werden darf (OLG Köln a.a.O.). Wie das Bundesverfassungsgericht in der Konsequenz seiner Rechtsprechung zur Pressefreiheit entschieden hat (NJW 1984, 1741 ff.), umfasst der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit eines Presseunternehmens. So hat das Gericht mehrfach die Bedeutung einer freien Presse für den freiheitlichen Staat hervorgehoben (BVerfGE 20, 162 [174 f.] - Spiegel; ferner etwa BVerfGE 52, 283 [296] - Tendenzschutz), zugleich indessen darauf hingewiesen, dass die der Presse zufallende "öffentliche Aufgabe" nicht von der staatlichen Gewalt erfüllt werden kann. Presseunternehmen müssen sich im gesellschaftlichen Raum frei bilden können; sie arbeiten nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen und in privatrechtlichen Organisationsformen; sie stehen miteinander in geistiger und wirtschaftlicher Konkurrenz, in welche die öffentliche Gewalt grundsätzlich nicht eingreifen darf (BVerfGE 20, 162 [175]). 26 Der Funktion der freien Presse im demokratischen Staat entspricht ihre verfassungsrechtliche Stellung. Als subjektives Recht gewährleistet die Pressefreiheit den im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen Freiheit von staatl. Zwang. In ihrer objektiven Bedeutung schützt sie die "institutionelle Eigenständigkeit" der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (BVerfGE 10, 118 [121]; ständige Rspr., vgl. etwa noch BVerfGE 62, 230 [243] - Boykottaufforderung). In diesem Zusammenhang hat das BVerfG wiederholt auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Schutz der Informationsquellen für das Pressewesen zukommt (BVerfGE 20, 162 [176, 187]; 36, 193 [204]; 50, 234 [240]; 64, 108 [114 f.]) und insofern das Redaktionsgeheimnis als durch die Pressefreiheit geschützt angesehen. Für die Bestimmung des Schutzbereichs der Pressefreiheit kommt es hiernach wesentlich darauf an, was notwendige Bedingung der Funktion einer freien Presse ist. Zu diesen Bedingungen gehört die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit. Hierfür spricht zunächst der enge Zusammenhang mit dem Informantenschutz: Auch wenn bei einer Aufdeckung von Interna der Redaktion nicht über Informanten berichtet wird, kann die Möglichkeit solcher Publikationen die Gefahr in sich tragen, Informationsquellen versiegen zu lassen. Auch allgemeine Erwägungen sprechen für einen solchen Schutz: Wenn die Vertraulichkeit nicht gewährleistet ist, wird auch nicht offen und ohne Rücksicht auf die Gefahr verkürzter oder entstellter Weitergabe gesprochen (BVerfG a.a.O.). 27 Wie alle Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG kann allerdings auch die Pressefreiheit eingeschränkt sein; soweit die Einwirkung des Grundrechts auf privatrechtliche Vorschriften in Frage steht, können ihm im Hinblick auf die Eigenart der geregelten Rechtsverhältnisse andere, unter Umständen engere Grenzen gezogen sein als in seiner Bedeutung als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Erst wenn diese Grenzen berücksichtigt werden, ergibt sich im konkreten Fall die Tragweite des Grundrechts. Schranken können sich aus den in Art. 5 Abs. 2 GG genannten Gesetzen, aber auch unmittelbar aus der Verfassung selbst ergeben (vgl. BVerfG a.a.O.). 28 Aus diesem Grund steht dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses wiederum gegenüber, dass es eine übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung zu verhindern gilt, die mit der Notwendigkeit, regelmäßig auf Klägerseite einen Negativbeweis führen zu müssen, zwangsläufig einhergeht. Deshalb ist von dem Presseorgan, das sich an der Benennung des Informanten gehindert sieht, zu verlangen, dass wenigstens nähere Umstände vorgetragen werden, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann. Unterbleibt dies, muss das beklagte Presseunternehmen die prozessualen Folgen seiner Rücksichtnahme auf den Informanten in Kauf nehmen (OLG Köln a.a.O; OLG Hamburg a.a.O.). 29 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Verfügungsbeklagte ihrer Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast nachgekommen. Die hiergegen vom Verfügungskläger angeführten Glaubhaftmachungsmittel sind nicht geeignet, die Glaubhaftmachung durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Y erschüttern. Auch waren sie nicht geeignet, die "näheren Umstände", die für die Richtigkeit der Information der Verfügungsbeklagten sprachen, in erheblicher Weise in Frage zu stellen. Der Zeuge Y hat in seiner eidesstattlichen Versicherung zunächst generell und zusammengefasst den Inhalt der ihm gegenüber von vier Personen gemachten Äußerungen geschildert. Er hat sodann unter weiterer Bezeichnung die Erklärungen der einzelnen Personen – ohne Widerspruch hierzu – nach Inhalt und Zeitpunkt geschildert. Er hat ausgeführt, dass – auch anhand seiner Aufzeichnungen – durchaus sehr differenzierte Äußerungen gefallen sind, die er im einzelnen schildert. Dies erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung, wonach nähere Umstände dargelegt werden müssen, aus denen auf die Richtigkeit der ehrenrührigen Behauptung geschlossen werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Zeuge sich z.B. auf Einzelheiten in den verschiedenen Äußerungen seiner Gesprächspartner bezieht, wie die Anzahl der Eintragungen im Bundesanzeiger, die Kleinaktionärsrechte, die Höhe der Freikaufsumme u.a.. Auf die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Y kann allerdings auch aus dem unstreitigen Verhalten des Verfügungsklägers selbst geschlossen werden, das er in der Vergangenheit gezeigt hat. Hiernach ist es auch jetzt nicht abwegig zu vermuten, der Verfügungskläger verfolge mit seiner Strategie – wie auch in der Vergangenheit – finanzielle Motive. Nach der Entscheidung des Kammergerichts vom 03.05.2006 (9 U 98/01) darf über ihn geäußert werden, dass er zu denen gehöre, die sich für den Verzicht auf spektakuläre Anfechtungsverfahren bei Fusionen "auskaufen" lassen. Hergeleitet wird dies aus dem bisher gezeigten Verhalten des Verfügungsklägers. Hinzuweisen ist auch auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 09.12.1993 (6 U 2/93), wonach der Verfügungskläger unter anderem deshalb mit seiner Anfechtungsklage gescheitert ist, weil es ihm hier – wie auch in anderen Fällen – ersichtlich darauf angekommen sei, von der beklagten Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten. Schließlich wird der Kläger unstreitig in der rechtswissenschaftlichen Literatur als eine der Personen genannt, deren Vorgehen u.a. Anlass für den Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts ist (Jahn "UMAG: Das Aus für "räuberische Aktionäre" oder neues Erpressungspotential?", BB 2005, 5 ff.). Jahn führt hier (unter Bezugnahme auf die Sanierung des Kaufhauskonzerns Karstadt-Quelle) u.a. aus: "Die Tatsache, dass auch der Kölner Geschäftsmann L2-Walter G aktiv geworden war, fand hingegen – wie meistens – nur wenig Aufmerksamkeit. Dies liegt auch daran, dass G zur Vermeidung von Kostenrisiken häufig mit Prozessvehikeln wie der W und H-GmbH arbeitet." Dies zeigt, dass der Verfügungskläger auch in nicht allzu ferner Vergangenheit wie in früherer Zeit agierte. 30 Es ist zur Erfüllung der Darlegungslast der Verfügungsbeklagten nicht erforderlich, dass die Gesprächspartner des Zeugen Y namentlich bezeichnet werden müssen, um dem Verfügungskläger gegebenenfalls zu ermöglichen, an diese Personen heranzutreten und inhaltlich entgegengesetzte eidesstattliche Versicherungen von diesen vorlegen zu können. Dem Erfordernis, dass das Presseorgan wenigstens nähere Umstände vortragen muss, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann, muss auf der Gegenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass der Betroffene umgekehrt auch nur diese näheren Umstände erschüttern muss, um die Glaubhaftmachung gegebenenfalls anzugreifen. Dies ist dem Verfügungskläger indes mit seinen Glaubhaftmachungsmitteln nicht gelungen. Zum einen hat er zwar eidesstattlich versichert, dass weder er noch die von ihm vertretene W die Absicht haben, die Fusion aus eigensüchtigen finanziellen Motiven möglichst lange zu behindern und sich insbesondere nicht die Klage nur gegen einen Millionenbetrag abkaufen lassen zu wollen. Indes hat er zu den eigentlichen Motiven seiner Klage und des Umstandes, dass er sich den bisher geschlossenen Vergleichen nicht anschließt, nichts weiter vorgetragen. Auch im übrigen sind weder seine noch die weiter von ihm vorgelegte eidesstattliche Versicherung bzw. das Schreiben der Fa. N vom 10.10.2006 geeignet, die Glaubhaftmachung der Verfügungsbeklagten zu erschüttern. Zum einen besagen seine eidesstattlichen Versicherungen nicht, dass nicht doch einige Beteiligte an den Anfechtungsklagen den streitgegenständlichen Vorwurf gegen ihn erheben. Nach eigenem Vorbringen hat der Verfügungskläger nicht mit allen Beteiligten gesprochen. Dies ergibt sich auch aus seiner eidesstattlichen Versicherung vom 04.09.2006. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass nicht doch – entsprechend der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Y – einige Beteiligte den streitgegenständlichen Vorwurf gegen den Verfügungskläger erheben. Auch die eidesstattliche Versicherung vom 10.10.2006 des Verfügungsklägers zu den in der Hauptversammlung von N am 28.08.2006 gestellten Fragen sowie das Schreiben der N vom selben Tag schließen die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Y nicht aus. Dies gilt auch für die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Dr. I2, der hier nur für sich selbst, seine Mandantschaft und Herrn Dr. E2 spricht. Zum einen ist der Zeuge bereits als Gesprächspartner des Verfügungsklägers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 04.09.2006 genannt worden, zum anderen hat auch er keine weitergehende Kenntnis hinsichtlich anderer, bisher nicht angesprochener Personen. Darüber hinaus verhält sich die eidesstattliche Versicherung im wesentlichen zu dem Thema, ob "sämtliche" weitere Beteiligte den Vorwurf erheben, was natürlich nicht der Fall wäre, wenn Dr. I2 und seine Mandantschaft bereits dem Verfügungskläger den entsprechenden Vorwurf nicht machten. 31 Soweit sich diese eidesstattliche Versicherung über ein Gespräch mit dem Zeugen Y verhält, gilt das gleiche. Auch hier geht es um die Frage, ob sämtliche anderen Beteiligten sich entsprechend über den Verfügungskläger geäußert haben. Soweit hiernach der Zeuge Y geäußert hat, auch aus dem Kreis von N sei so etwas geäußert worden, deckt sich dies durchaus mit seiner eidesstattlichen Versicherung. 32 Hinsichtlich der weiter von der Verfügungsbeklagten angesprochenen Frage, dass der veröffentlichte Vorwurf gegen den Verfügungskläger wohl auch diesem gegenüber nicht geäußert wird, verhält sich – insoweit durchaus bestätigend – die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Dr. I2 hierzu ebenfalls. Hier ist ausgeführt, dass er aus eigener Kenntnis der Person des Verfügungsklägers zu wissen glaubte, dass dieser allergisch auf unrichtige, seine Person betreffende Presseäußerungen reagiert und er deshalb befürchtet, dass er sich von der Zustimmung zu dem aus seiner und seiner Mandantschaft Sicht wirtschaftlich sehr vernünftigen Fusionsvergleich abbringen lassen würde. 33 Auch im übrigen sprechen die von dem Verfügungskläger vorgebrachten Glaubhaftmachungsmittel nicht gegen die von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten Umstände, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann. Gerade die zuletzt behandelte Passage in der eidesstattlichen Versicherung von Dr. I2 belegt es, dass der Vorwurf nicht offen gegenüber dem Verfügungskläger erhoben wird. Dass dies aber dennoch der Fall ist, wird aus den unstreitigen Umständen hinsichtlich des bisherigen Vorgehens des Verfügungsklägers deutlich. 34 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO. 35 Streitwert: 25.000,00 €