Beschluss
13 T 214/06
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2006:1025.13T214.06.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin vom 28.09.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 21.07.2006
- 31 M 78/05- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Drittschuldnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin vom 28.09.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 21.07.2006 - 31 M 78/05- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Drittschuldnerin zu tragen. Gründe: Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin gegen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach ist gemäß §§ 766,793 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Zu recht hat das Amtsgericht die Erinnerung der Drittschuldnerin gemäß § 766 ZPO gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 22.3.2006 zurückgewiesen. Entgegen der von der Drittschuldnerin vertretenen Auffassung ist die Ruhendstellung der Pfändung durch die Gläubigerin mit der Folge, dass die Schuldnerin (vorläufig) wieder über das Guthaben auf ihrem Konto verfügen kann, zulässig. Deshalb begegnet auch der vom Rechtspfleger mit Datum vom 22.3.2006 gefasste Beschluss keinen Bedenken. Denn grundsätzlich ist der Gläubiger Herr des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Er leitet durch seinen Antrag das Vollstreckungsverfahren ein und hält es in Gang. Es steht somit in seinem Belieben, ob, wann und wie er Befriedigung sucht. Der Staat hat kein Interesse daran, dass der Gläubiger aus dem Titel vollstreckt, sondern nur, das die Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger sie verlangt, in den gesetzlichen Bahnen verläuft (vgl. Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 1997, § 33, 2. S.517). Dementsprechend sind vollstreckungs beschränkende Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner dergestalt, dass der Gläubiger aus dem Pfandrecht keine Rechte herleitet, soweit und solange der Schuldner einer Ratenzahlungsvereinbarung nachkommt, grundsätzlich zulässig und die Zulässigkeit in der Praxis auch anerkannt (vgl. LG Mönchengladbach, B. vom 1.4.2005, 5 T 114/05, RZ 9; LG Berlin, B. v. 9.01.2006, 81 T 1066/05, RZ 3,4; BAG 17.01.1975, 5 AZR 103/74, sämtlich zitiert nach juris). Ein Verzicht im Sinne des § 843 ZPO liegt in einer derartigen Vereinbarung gerade nicht, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob ein Verzicht gemäß § 843 ZPO unter einer auflösenden Bedingung zulässig wäre. Die Drittschuldnerin ist auch nicht zu einer Überwachung der Ratenzahlungsvereinbarung verpflichtet. Denn, worauf die Drittschuldnerin bereits hingewiesen worden ist, die Pfändungs-/Beschlagnahmewirkungen treten wieder ein, sobald der Drittschuldnerin entweder ein Widerruf des Gläubigers zugeht oder eine andere Kontenpfändung erfolgt. In beiden Fällen ist kein aktives Tun der Drittschuldnerin im Sinne einer Überprüfung bzw. eines Nachhaltens des Sachstandes erforderlich, sondern die Drittschuldnerin kann den Eingang entsprechender Erklärungen abwarten. Dies ist ihr zumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.