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Urteil

15 O 742/05

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Widerruf der Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz, da die behauptete anfängliche Haustürsituation nicht hinreichend fortwirkend dargelegt wurde. • Liegt ein Realkredit (§ 3 II VerbrKrG) vor, scheidet ein Durchgriff nach § 9 VerbrKrG auf das Erwerbsgeschäft aus. • Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Aufklärung bestehen nur ausnahmsweise bei nachgewiesenem Wissensvorsprung der Bank; hier sind solche Voraussetzungen nicht dargelegt. • Ansprüche der Kläger sind jedenfalls verjährt; für vor dem 01.01.2002 entstandene Schadensfälle sind die alten Verjährungsvorschriften anzuwenden, hier endete die Verjährung Ende 2004.
Entscheidungsgründe
Kein Widerruf/Schadensersatz bei Realkredit; Klage wegen Verjährung abgewiesen • Kein Widerruf der Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz, da die behauptete anfängliche Haustürsituation nicht hinreichend fortwirkend dargelegt wurde. • Liegt ein Realkredit (§ 3 II VerbrKrG) vor, scheidet ein Durchgriff nach § 9 VerbrKrG auf das Erwerbsgeschäft aus. • Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Aufklärung bestehen nur ausnahmsweise bei nachgewiesenem Wissensvorsprung der Bank; hier sind solche Voraussetzungen nicht dargelegt. • Ansprüche der Kläger sind jedenfalls verjährt; für vor dem 01.01.2002 entstandene Schadensfälle sind die alten Verjährungsvorschriften anzuwenden, hier endete die Verjährung Ende 2004. Die Kläger erwarben 1999 eine vermietete Eigentumswohnung und schlossen zuvor Darlehens- und Bausparverträge zur Finanzierung. Vermittlerbesuche und mehrere Verhandlungen fanden Ende Januar bis März 1999 statt; der notarielle Kaufvertrag wurde im März 1999 beurkundet. Die Beklagten gewährten ein Vorausdarlehen und stellten später Bauspardarlehen; zugunsten der Bank wurde eine Grundschuld bestellt. Die Kläger rügen zahlreiche Pflichtverletzungen bei der Finanzierung und geltend umfangreiche Schadensersatz- und Feststellungsansprüche sowie die Rückabwicklung nach dem HausTWG. Die Beklagten verteidigen die Wirksamkeit der Verträge, bestreiten ein verbundenes Geschäft und berufen sich auf Verjährung. Das Landgericht hat über die Klage entschieden. • Die Klage ist unbegründet; es bestehen keine Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten. • Zum Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz: Selbst wenn anfänglich eine Haustürsituation bestanden hätte, haben die Kläger die Fortwirkung des Überrumpelungsmoments nicht konkret dargelegt. Zwischen Antragstellung und Vertragsschluss lagen mehrere Wochen mit mehreren Besprechungen, sodass der Anscheinsbeweis zugunsten der Verbraucher nicht greift. • Anstelle auf Anträge kommt es auf den abgeschlossenen Darlehensvertrag an; dieser wurde nicht wirksam nach dem HausTWG widerrufen. • Ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG liegt nicht vor, weil es sich um einen Realkredit (§ 3 II VerbrKrG) handelt; die Grundschuld dient auch den Darlehen der anderen Beklagten, sodass ein Durchgriff auf das Erwerbsgeschäft ausscheidet. • Die von den Klägern vorgebrachten Umstände (Mietpool, Beleihungswert, Finanzierungsart usw.) begründen keine generelle Aufklärungspflicht der Bank; Schadensersatz käme nur bei nachgewiesenem Wissensvorsprung durch institutionelle Verflechtung in Betracht, was hier nicht dargelegt ist. • Selbst für mögliche Schadenersatzansprüche greift die Einrede der Verjährung: Der Schaden entstand 1999, für vor dem 01.01.2002 liegende Fälle sind die alten Verjährungsregeln anzuwenden; die Verjährungsfrist endete Ende 2004, daher sind die Ansprüche verjährt. • Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger erhalten keine Zahlungs-, Freistellungs- oder Feststellungsansprüche gegen die Beklagten. Die Darlehensverträge wurden nicht wirksam nach dem HausTWG widerrufen, da die behauptete andauernde Überrumpelung nicht substantiiert dargetan wurde. Wegen des Charakters des Darlehens als Realkredit (§ 3 II VerbrKrG) scheidet ein Einwendungsdurchgriff auf das Erwerbsgeschäft (§ 9 VerbrKrG) aus. Etwaige Schadensersatzansprüche sind zudem gemäß den für Altfälle geltenden Verjährungsvorschriften verjährt, sodass Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.