Urteil
25 O 335/03
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2006:0816.25O335.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 6.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2003. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen Schaden aus der rechtswidrigen Lasik-Augenoperation vom 18. November 2002 zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 59% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 41% auferlegt. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten. 1 T A T B E S T A N D: 2 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften und ohne ausreichende Aufklärung vorgenommenen augenärztlichen Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch. 3 Bei der im Jahr 1955 geborenen Klägerin bestand eine Fehlsichtigkeit von links -1,25 dpt und rechts -1,5 dpt sphärisch, so dass sie für die Ferne, insbesondere zum Autofahren, eine Brille benötigte. Die Klägerin begab sich am 07. November 2002 in die augenärztliche Behandlung der in einer Gemeinschaftspraxis verbundenen Beklagten, von denen sie wusste, dass sie sich auf ambulante Operationen spezialisiert haben. Noch vor dem Operationstag erhielt die Klägerin eine Broschüre der Beklagten über das aberrometriegeführte LASIK-Verfahren, für deren Inhalt auf Bl. 86-89 d.A. Bezug genommen wird. Am 18. November 2002 erfolgte die operative Korrektur der Fehlsichtigkeit durch den Beklagten zu 1. im LASIK-Verfahren an beiden Augen. Vor der Operation unterzeichnete die Klägerin ein Aufklärungsformular, für dessen Inhalt auf Bl. 60 d.A. Bezug genommen wird. Nach einer Voruntersuchung am Vormittag des 18. November 2002 bezahlte die Klägerin das Honorar in Höhe von € 4.500,- in bar. In den Abendstunden erfolgte die ambulante Operation. Am 19. November 2002 wurde der Klägerin und ihrem Begleiter nach einem Streit Hausverbot für die Praxis erteilt. 4 Die Klägerin behauptet unter Berufung auf einen nicht näher genannten "Schweizer Spezialisten", die Operation sei entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden und der versprochene Erfolg einer Normalsichtigkeit nicht erreicht worden. Denn postoperativ bestehe eine Fehlsichtigkeit von links +2,25 dpt und rechts +1,5 dpt sphärisch. Die Augen müssten deshalb präoperativ fehlerhaft ausgemessen oder der Operationslaser fehlerhaft eingestellt worden sein. Deshalb benötige sie auch weiterhin eine Brille. Sie hätte sich nicht operieren lassen, wenn ihr dies vorher ausreichend mitgeteilt worden wäre. Sie habe sich von der Operation insbesondere versprochen, ohne Brille sicher Autofahren zu können, was ihr die Beklagten im Vorgespräch auch versprochen hätten. Den Beklagten zu 1. habe sie am Operationstag vor der Operation nicht gesprochen. 5 Mit dem Zahlungsantrag begehrt die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens € 15.000,- sowie Rückzahlung des Honorars. 6 Die Klägerin beantragt, 7 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 19.500,00 zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (16. September 2003) zu zahlen, 8 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus der Lasik-Operation vom 18. November 2002 zu ersetzen. 9 Die Beklagten beantragen, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagten treten dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers entgegen. 12 Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei bereits am 07.11.2002 durch den damals zuständigen ärztlichen Mitarbeiter Dr. C3 zweimal ausführlich über die Möglichkeiten der refraktiven Chirurgie aufgeklärt worden. Insbesondere sei sie darauf hingewiesen worden, dass sie nach der Operation eine Lesebrille benötigen werde. Eine weitere Aufklärung sei durch den Beklagten zu 1. und den Mitarbeiter Dipl.-Ing. für Augenoptik U im Zusammenhang mit den Voruntersuchungen am Vormittag des Operationstages durchgeführt worden. 13 Insbesondere sei mit ihr die Möglichkeit des sogenannten "Nachlaserns" zur Korrektur eines unbefriedigenden Ergebnisses besprochen worden. Zu dem Hausverbot sei es wegen unberechtigter Vorwürfe gekommen. 14 Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 18. Februar 2004, Bl. 75-76 d.A., in der Fassung des Beschlusses vom 4. November 2004, Bl. 118 d.A., und vom 30. Juni 2005, Bl. 155-156 d.A. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. U3, Leiter der Abteilung für Experimentelle Ophtalmologie der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde des Universitätsklinikums Münster vom 28. April 2005, Bl. 123-139 d.A., und das Protokoll der Beweisaufnahme vom 13. März 2006, Bl. 206-212 d.A., Bezug genommen. 15 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. 16 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 17 Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. nur in Höhe von € 6.000,- nebst Zinsen und im Feststellungsantrag nur im tenorierten Umfang, im Übrigen aber nicht begründet. 18 Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch aus den hier einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkten einer kunstfehlerhaften und damit rechtswidrigen Körperverletzung, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB. 19 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt allerdings ein Behandlungsfehler nicht vor. Der Sachverständige hat eine fehlerhafte ärztliche Behandlung nicht feststellen können. 20 Der Sachverständige hat zur Erstellung seines schriftlichen Gutachtens zunächst ausführlich die Behandlungsunterlagen der Beklagten und der vor- und nachbehandelnden Ärzte ausgewertet und dargestellt sowie die Klägerin ambulant untersucht. Auf dieser Grundlage hat er ausgeführt, bei der Klägerin habe bis zum Herbst 2002 eine geringfügige Kurzsichtigkeit an beiden Augen bestanden, die durch die Operation korrigiert worden sei. Das Ergebnis sei für die Klägerin subjektiv unbefriedigend, weil sie nunmehr eine Brille für den Nahbereich benötige, während sie vor dem Eingriff eine Brille für das Autofahren gebraucht habe. 21 Aus medizinischer Sicht sei das von den Beklagten durchgeführte aberrometriegeführte LASIK-Verfahren nicht zu beanstanden. Die erforderlichen Voruntersuchungen seien erfolgt und dokumentiert. Die Durchführung der Operation sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil bei der Klägerin ein fast normales Sehvermögen für die Ferne erreicht worden sei. Es lasse sich nicht feststellen, dass die nunmehr gegebene Korrekturbedürftigkeit für das Nahsehen mit rechts +1,5 dpt sphärisch und links +2,5 dpt sphärisch Folge der Behandlung sei. 22 Am Tag der Behandlung, dem 18. November 2002, sei eine Aufklärung mittels einer Informationsbroschüre zu LASIK, die sich nicht bei der Akte befinde, und einer Zusatzbroschüre zur aberrometriegeführten LASIK, die aktenkundig sei, erfolgt. Bei dieser Sachlage lasse sich ein Fehler bei der Aufklärung aus medizinischer Sicht nicht feststellen, weil der Inhalt der Broschüre nicht beurteilt werden könne. Erforderlich wäre es allerdings gewesen, die Klägerin auf die trotz Operation verbleibende Altersweitsichtigkeit hinzuweisen, die wahrscheinlich Ursache für die jetzt notwendige Nahbrille sei. 23 Dieses Ergebnis des Sachverständigen macht sich die Kammer nach eigener Prüfung zu Eigen. Das Gutachten ist in sich folgerichtig und überzeugend. Es entspricht den von der Kammer in anderen Verfahren betreffend LASIk-Operationen gewonnenen Kenntnissen. Der Sachverständige ist auf Grund seiner Tätigkeit als Fachmann gerade für die hier vorliegende LASIK-Behandlung ausgewiesen. Auch die Parteien haben das von dem Sachverständigen überzeugend begründete Ergebnis nicht angegriffen. 24 Eine Haftung der Beklagten ergibt sich allerdings vorliegend aus dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über die Chancen und Risiken des vorgenommenen Eingriffs. Die Aufklärung war nicht ausreichend. Sie konnte nicht Grundlage einer wirksamen Einwilligung der Klägerin in die nachfolgende Behandlung sein, die deshalb rechtswidrig ist. 25 Ein Eingriff in die körperlichen und gesundheitlichen Befindlichkeiten ohne Einwilligung des Betroffenen stellt auch dann eine rechtswidrige Körperverletzung und eine Verletzung des Behandlungsvertrages dar, wenn er durch den Arzt fehlerfrei oder erfolgreich vorgenommen wird. Ist eine Einwilligung nicht rechtswirksam erteilt, führt dies grundsätzlich zur Unzulässigkeit der ärztlichen Behandlung und zur Haftung für deren nachteilige Folgen einschließlich der mit dem Eingriff unmittelbar verbundenen Beschwerlichkeiten (BGH v. 13.01.1987 – VI ZR 82/86, VersR 1987, 667 = NJW 1987, 1481). Eine wirksame Einwilligung setzt voraus, dass der Arzt den Patienten zuvor über den beabsichtigten Eingriff hinreichend aufgeklärt hat, d.h. über die Risiken der Behandlung, alternative Behandlungsmethoden und die voraussichtliche Entwicklung bei Unterlassen einer Behandlung unterrichtet, damit der Patient in der Lage ist, eine sinnvolle Entscheidung zu treffen. Durch die erforderliche Aufklärung soll dem Patienten ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des Risikospektrums vermittelt werden. Dabei ist es dem Arzt untersagt, das Verhältnis von Nutzen und Risiko des Eingriffs derart falsch darzustellen, dass dem Patienten die Grundlage für eine abgewogene Entscheidung fehlt. Ist der ärztliche Eingriff nur relativ indiziert, muss er also nicht in jedem Fall vorgenommen werden, sondern hängt seine Erforderlichkeit vom Bedürfnis des Patienten ab, ist der Patient darauf hinzuweisen. Gerade in diesem Fall bedarf es besonders der Aufklärung über die Tragweite und die Heilungschancen der konkreten Behandlung, insbesondere auch über den zu erwartenden Zustand des Patienten nach dem Eingriff. Gerade wenn der Eingriff nicht dringlich ist, muss in umfassender Weise über die Gefahren und Chancen aufgeklärt werden. Insbesondere bedarf es der Darstellung, ob und welche erheblichen Folgen einer Nichtbehandlung zu erwarten sind, ob der erfolgt des Eingriffs zweifelhaft ist und möglicherweise nur zu einer vorübergehenden Besserung des Zustandes führen wird. 26 Für den Zeitpunkt der Aufklärung gilt, dass dem Patienten ausreichend Zeit verbleiben muss, sich das Für und Wider des bevorstehenden Eingriffs zu überlegen und sich innerlich frei zu entscheiden. Ambulante Eingriffe, bei denen der Patient nicht so stark unter dem Druck des Eingebundenseins in den Krankenhausbetrieb steht, erfordern regelmäßig nur eine Aufklärung am Tag des Eingriffs. Dies setzt allerdings voraus, dass nicht der Eindruck vermittelt wird, sich nicht mehr aus einem bereits in Gang gesetzten Geschehen lösen zu können. Dem Patienten muss noch die Gelegenheit zu einem ruhigen Abwägen verbleiben (OLG Koblenz v. 29.11.2001 – 5 U 1382/00, VersR 2003, 1313 = NJW-RR 2002, 816). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Eingriff nicht dringend notwendig oder nur relativ indiziert ist. 27 Auf der Grundlage dieser allgemeinen Überlegungen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer medizinisch nur relativ indizierten Laseroperation hohe Anforderungen an die Aufklärung zu stellen sind. Der Patient muss auf die Risiken deutlich und schonungslos hingewiesen werden. (OLG Bremen v. 04.03.2003 - 3 U 65/02, OLGReport Bremen 2003, 335). Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher muss der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird und den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen informiert werden (vgl. BGH v. 6.11.1990 - VI ZR 8/90, MDR 1991, 424 = VersR 1991, 227; OLG Düsseldorf v. 21.3.2002 - 8 U 117/01, OLGR 2003, 408). Insbesondere wenn die Laser-Therapie in die Nähe einer kosmetischen Operation rückt, ist eine intensive und schonungslose Aufklärung des Patienten zu fordern. 28 Diesen Anforderungen sind die Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Aufklärungsgespräch nicht gerecht geworden. Die Risikobeschreibungen der Beklagten trafen auf eine nach dem medizinischen Kenntnisstand von damals und heute nicht gerechtfertigte Erwartungshaltung der Klägerin, nach der Operation ohne Brille leben zu können. Diese Erwartung haben die Beklagten und ihre Mitarbeiter nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entgegengewirkt. 29 Bei dem Behandlungstermin vom 07. November 2002 ist zunächst eine allgemeine Aufklärung über die Möglichkeiten der LASIK-Behandlung erfolgt. Jedenfalls vor dem Operationstag lag der Klägerin auch eine Broschüre zur aberrometriegeführten LASIK-Operation der Beklagten vor, in der neben dem nicht näher erläuterten Hinweis auf die allgemeinen Risiken einer LASIK-Operation darauf hingewiesen wird, dass möglicherweise keine Verbesserung in der bestkorrigierten Sehleistung erreicht werden könne. Ein vom Sachverständigen für erforderlich gehaltener Hinweis darauf, dass wegen des altersbedingten Verlusts der Akkomodationsfähigkeit auch nach der Behandlung eine Brille erforderlich sein kann, findet sich nicht. Dass diese Aufklärung am 07. November 2002 erfolgt sei, hat auch der Beklagte zu 1. in seiner persönlichen Anhörung nicht behauptet. Wenn demgegenüber der Zeuge Dr. C3 den üblichen Behandlungsgang so beschrieben hat, dass er bereits bei dem ersten Termin insbesondere kurzsichtige ältere Patienten regelmäßig auf die spätere Notwendigkeit einer Lesebrille hingewiesen habe, so überzeugt diese Bekundung bezogen auf die Behandlung der Klägerin nicht. Dieser Darstellung widerspricht, wenn nach der Darstellung des Zeugen im Vordergrund des Gesprächs die Information über die Möglichkeiten der LASIK-Behandlung stand. Die "eigentliche" Aufklärung mit schriftlicher Dokumentation sollte dagegen aus seiner Sicht am Operationstag erfolgen. Von einem deutlichen Hinweis an die Klägerin, sie werde auch in Zukunft nicht ohne Brille auskommen, hat der Zeuge nicht berichtet. Der Zeuge U hat nach seiner Bekundung keine Aufklärung vorgenommen. 30 Soweit am Operationstag selbst eine Aufklärung vorgenommen worden ist, genügt diese den nach der vorgenannten Rechtsprechung erforderlichen gesteigerten Anforderungen nicht. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die LASIK-Behandlung bei der Klägerin allenfalls relativ indiziert war, nämlich zur Behandlung ihrer Fehlsichtigkeit medizinisch nicht erforderlich, aber geeignet war. Den von der Klägerin glaubhaft und konstant bereits unmittelbar nach der Operation geäußerten Wunsch, ohne Brille auskommen zu können, konnte die LASIK-Behandlung dagegen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen. Darauf ist die Klägerin nicht ausreichend hingewiesen worden. Für die gebotene Aufklärung genügt es nicht, wenn dem Patienten – nach der Schilderung des Zeugen U – nach dem Gang der Untersuchungen klar sein müsste, dass er auch nach der Behandlung eine Brille brauchen wird. Erforderlich ist vielmehr ein ausdrücklicher Hinweis. Soweit es in der von der Klägerin unterschriebenen schriftlichen Einwilligungserklärung unter anderem heißt, es könne im Voraus nicht zugesichert werden, dass nach dem Eingriff ein ganz bestimmter Brechungsfehler oder kein Brechungsfehler vorhanden sei oder das Ergebnis der Behandlung auf Dauer konstant bleibe, ergibt sich daraus nicht mit der notwendigen Deutlichkeit, dass das Risiko verbleibt, gleichwohl weiter eine Brille zu benötigen. Hier kommt hinzu, dass die Klägerin dieses in kleiner Schrift gefasste Formular erst am Tag der Behandlung zur Durchsicht erhalten hat, nach dem die Pupillen erweitert waren. Danach ist aber ein Lesen in zumutbarer Weise nicht mehr möglich, wie die Kammermitglieder, sämtlich Brillenträger, aus eigener Erfahrung wissen. Zu diesem Zeitpunkt der Behandlung konnte für die Klägerin zu dem der Eindruck entstanden sein, dass ein Zurücktreten von der in Gang gesetzten, vereinbarten Behandlung vor der Operation nicht mehr in Betracht kommt. Insoweit gilt das Gleiche, wenn der Beklagte zu 1. im Zuge der Voruntersuchung der Klägerin deutlich gesagt haben will, sie werde auch in Zukunft eine Brille benötigen. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin nach dem Behandlungsablauf bereits derart in das Behandlungsgeschehen verwickelt, dass sie in den verbleibenden Stunden bis zur eigentlichen Operation nicht mehr mit der notwendigen Distanz das Für und Wider der Behandlung abwägen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war auch schon die schriftliche Honorarvereinbarung unterschrieben und alle wesentlichen Vorbereitungshandlungen abgeschlossen. Gerade mit Rücksicht auf den kosmetischen Charakter der LASIK-Operation im Falle der Klägerin, die objektiv nur eine geringfügige Fehlsichtigkeit aufwies, wäre es aber erforderlich gewesen, schon vor dem Operationstag darauf hinzuweisen, dass ein Leben ohne Brille nicht zu erreichen sein wird, auch wenn dies den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, die sich auf ambulante Operationen, insbesondere auf LASIK-Behandlungen spezialisiert haben, zuwiderläuft. 31 Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin sich auch bei umfassender Kenntnis der Risiken in ihrem Fall zu einer LASIK-Behandlung entschlossen hätte. Die Klägerin hat hierzu überzeugend und konstant dargestellt, dass sie sich auch nach der Aufklärung durch die Beklagten und deren Mitarbeiter erhofft habe, zukünftig ohne Brille leben zu können. Diese Hoffnung ist nachvollziehbar, war aber nach der Darstellung des Sachverständigen mit Rücksicht auf das fortgeschrittene Alter unrealistisch, denn gegen den biologisch bedingten schleichenden Verlust der Akkomodationsfähigkeit als Ursache für die Notwendigkeit einer Nahbrille konnte die LASIK-Behandlung nicht helfen. Die Klägerin wollte eine Verbesserung ihrer Situation erreichen, nämlich einen Zustand ohne Brille. Bei umfassender Aufklärung, wie die Sachverständige sie für geboten hält, hätte ein Entscheidungskonflikt nicht entstehen können. 32 Rechtsfolge ist, dass die Beklagten zunächst dass Behandlungshonorar in Höhe von € 4.500,- zurückerstatten müssen, weil die Operation rechtswidrig durchgeführt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Deshalb bedarf es keiner Vertiefung, dass ein Rückforderungsanspruch auch im Hinblick darauf zu begründen ist, dass die Beklagten nicht nach den Regeln der GOÄ abgerechnet haben, wozu sie grundsätzlich verpflichtet gewesen wären (vgl. BGH v. 23.03.2006 – III ZR 213/05, VersR 2006, 935 = NJW 2006, 1879), und die vorliegende Honorarvereinbarung, Bl. 61 d.A., den Anforderungen an eine Abweichende Gebührenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GOÄ (vgl. dazu Brück et al., Kommentar zur GOÄ, 3. Auflage, 3. Ergänzungslieferung, § 2 Anm. 1, S. 75) nicht genügt. Denn es ist ein Pauschalhonorar ohne Nennung der Gebührennummer der GOÄ, der Bezeichnung der Leistung und des Steigerungssatzes vereinbart worden. 33 Der Anspruch auf Schmerzensgeld folgt aus § 253 Abs. 2 BGB. Die Kammer hat insoweit einen Betrag von € 1.500,- als angemessen erachtet. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds waren insbesondere zu bewerten die mit der Operation verbundenen Belastungen und Unannehmlichkeiten. Dagegen kann die Notwendigkeit einer Nahbrille nicht auf die Behandlung und die Operation zurückgeführt werden. Zum Ausgleich der von der Klägerin durch die LASIK-Operation beider Augen erlittenen Schmerzen und Leiden und zur Genugtuung des erlittenen Unrechts unter Abwägung aller relevanten Faktoren – Belastung durch die Operation und deren Dauer, Beschwerden nach der Operation, die zunächst bestehenden Angst um eine Beeinträchtigung des Augenlichts, schließlich die Verfehlung des erhofften Lebens ohne Brille – entspricht der Betrag von € 1.500,- der Billigkeit. 34 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. 35 Der Feststellungsantrag ist begründet nur insoweit, als die Feststellung der Ersatzpflicht materieller Schäden begehrt wird. Ein weitergehender immaterieller Schaden, der über die bereits jetzt bekannten und bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigten Risiken hinausginge, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu erwarten. 36 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 108 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 37 Streitwert : € 24.500,- (wie im Beschluss vom 27.06.2003)