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Urteil

28 O 358/05

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2006:0524.28O358.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Dem Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dessen Vorstand, v e r b o t e n, a)die Produkte der Klägerin (insbesondere der Marken N, Weihenstephan, M2 und/oder die in Lizenz vertriebenen Produkte der Marke M als „Gen-Milch" zu bezeichnen, insbesondere unter Verwendung eines Hinweisschildes mit dem Aufdruck „Ich will keine Gen-Milch von N", sofern nicht gleichzeitig - bei schriftlichen Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang und mit gleicher und gleich großer Schrift wie bei der Bezeichnung Gen-Milch - darauf hingewiesen wird, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert sind, und/oder b)die Produkte der Klägerin (insbesondere der Marken N, Weihenstephan, M2 und/oder die in Lizenz vertriebenen Produkte der Marke M unter Hinweis auf den Einsatz gentechnisch veränderter Futtermittel als „Gen-Milch" zu bezeichnen, insbesondere in der Form „N-Milch = Gen-Milch - Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt", sofern nicht gleichzeitig - bei schriftlichen Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang und mit gleicher und gleich großer Schrift wie bei der Bezeichnung „Gen-Milch" - darauf hingewiesen wird, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert sind und sich nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand in den Produkten der Klägerin auch keine Komponenten aus der gentechnischen Veränderung der Futtermittel nachweisen lassen. 2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 €. 1 Die Klägerin ist ein führendes Unternehmen der Milchindustrie. Sie ist Konzernobergesellschaft einer Unternehmensgruppe für Molkerei- und Milchveredelungsprodukte, die unter den Marken "N, "X", "T" und "M3" vertrieben werden. Außerdem wird das Produkt "Nestle LC1" von ihr in Lizenz vertrieben. Eines der bekanntesten Markenprodukte der Klägerin ist die sog. "N3-Milch". Die Produkte werden jeweils von rechtlich selbständigen Unternehmen hergestellt, die wiederum sämtlich der Unternehmensgruppe angehören, deren herrschendes Unternehmen die Klägerin ist. 2 Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der sich Umwelt- und Tierschutz sowie die Verbraucheraufklärung zum Ziel gesetzt hat und der in der Vergangenheit mehrfach durch spektakuläre Aktionen zur Durchsetzung seiner Interessen aufgefallen ist. Derzeit sieht er eines seiner Hauptziele in der Bekämpfung des Einsatzes von Gentechnik in der Lebensmittelindustrie und in der Aufklärung über Gefahren und Risiken in diesem Bereich. In diesem Kontext sind zahlreiche Publikationen des Beklagten erschienen, wegen deren Einzelheiten auf von dem Beklagten vorgelegten Anlagen Bezug genommen wird. 3 Der Streit zwischen den Parteien war Gegenstand bereits von einer Reihe von gerichtlichen Auseinandersetzungen auch vor der erkennenden Kammer. Dabei wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten 28 O 289/04 = 15 U 125/04, insbesondere auf die in diesem Verfahren ergangenen Urteile der Kammer vom 23. Juni 2004 und des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2004 und die dort getroffenen Feststellungen. Ferner wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten 28 O 64/05 = 15 U 57/05, insbesondere auf die in diesem Verfahren ergangenen Urteile der Kammer vom 16. März 2005 und des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juli 2005 sowie die dort getroffenen Feststellungen. Beide Akten lagen nebst Anlagenbänden vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 4 Auch die Parteien nehmen in wesentlichem Umfang auf den in dem Vorverfahren eingebrachten Vortrag und auf die dort bereits vorgelegten Urkunden Bezug. Von einer erneuten vollständigen Darstellung des bereits diesen beiden einstweiligen Verfügungsverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts wird im vorliegenden Fall abgesehen. 5 Die zum Konzernverband der Klägerin gehörenden Unternehmen verwenden in ihren Produkten selbst zwar unstreitig keine als solche gentechnisch veränderten Zutaten, sie verarbeiten jedoch Milch, die von Kühen stammt, die auch gentechnisch veränderte Futtermittel erhalten haben. Die Klägerin hat es bislang - allen Forderungen des Beklagten zum Trotz - abgelehnt, ihren Milchlieferanten zur Auflage zu machen, derart gentechnisch verändertes Material nicht mehr zu verfüttern. Nachdem die Klägerin sich nicht bereit erklärt hatte, auf die Verwendung gentechnisch veränderter Futtermittel verzichten, nahm der Beklagte dies – nachdem diesbezügliche Gespräche zwischen den Parteien auch zu keiner Einigung führten - zum Anlass, ab dem 28. April 2004 auf den von ihr betriebenen Intemetseiten in diversen Beiträgen auf diesen Umstand hinzuweisen. Es kam zu einer Vielzahl von Veröffentlichungen etwa unter den Überschriften "Gen-Milch, oder was?", "Alles Gen-Milch bei N3-oder was?". Am 30. April 2004 demonstrierten Anhänger des Beklagten – unter Verwendung von Spruchbändern mit ähnlichen Bannern - vor dem Verwaltungsgebäude der Unternehmensgruppe in Aretsried. Am 3. Mai 2004 schloss sich auf dem N-Platz in N2 unter dem Banner "Echt lecker - geht nur ohne Gen-Milch, Herr N, ein öffentliches Milchreiskochen an. Weitere Aktionen waren z.B. ein "Muh-Mobil", welches unter dem Motto "Muhen gegen N-milch" bei Straßenfesten sowie vor Supermärkten Stimmen von Verbrauchern gegen Gentechnik aufnehmen sollte oder eine Aktion vom 15. Mai 2004, bei der in 50 Städten in Supermärkten zum Verkauf angebotene Produkte aus der Unternehmensgruppe der Klägerin mit Banderolen oder Aufklebern, welche Aufschriften wie "Gen-Milch: Hände weg!" oder "Gen-Milch: Igittigitt" trugen, versehen wurden. Daneben wurde auf der Internetseite des Beklagten mit einem Zeichentrickfilm die Werbung der Klägerin persifliert. Andere Unternehmen der Milchbranche mit vergleichbarer Firmenpolitik sind und waren – bis zum 24.08.2005, als der Beklagte erstmals öffentlich gegen die D-Gruppe vorging - nicht Ziel einer derartigen Kampagne, sie sind nur in dem Einkaufsratgeber des Beklagten ohne besondere Hervorhebung aufgelistet. In der nunmehr von dem Beklagten vorgelegten 8. Auflage seines Einkaufsratgebers (Anlage B 4) sind die Überschrift "N-milch ist Genmilch" sowie das Foto, auf dem der Ausspruch auf einem Schild wiederholt wird, wie es etwa noch in der 6. Auflage gegeben war, die Gegenstand insbesondere in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 64/05 gewesen ist, nicht mehr enthalten. Statt dessen äußert sich der Beklagte über "Gen-Pflanzen bei der N3 Milchproduktion". 6 Die Klägerin bezieht sich ebenfalls auf die vorstehend genannten einstweiligen Verfügungsverfahren und trägt erneut vor, dass die Kampagne des Beklagten ihr existenzbedrohende Schäden zufüge. Zu dem nunmehr im Klageverfahren weiterhin im Wege der Feststellungsklage geltendgemachten Schadenersatzanspruch trägt sie erneut vor, dass die Kampagne des Beklagten ihr existenzbedrohende Schäden zufüge. Sie behauptet, dass Verhandlungen über eine lukrative Zusammenarbeit mit der Schweizer Handelskette D allein aufgrund der Protestaktionen gescheitert seien. Der Schaden folge aber nicht allein aus dem geschäftsschädigenden Charakter der Kampagne, sondern auch daraus, dass der Beklagte seinen Feldzug allein und verstärkt gegen die Klägerin führe. In der Sache stelle die Bezeichnung der N3-Milch als "Gen-Milch" als unwahre Tatsachenbehauptung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar und erfülle zugleich den Tatbestand der Kreditgefährdung (§ 824 BGB). Zumindest durch bewusst unvollständige Sachverhaltsdarstellung werde zum Ausdruck gebracht, dass die Milch selbst gentechnisch verändert sei oder zumindest Komponenten der bei der Herstellung der Milch verwendeten und gentechnisch veränderten Futtermittel aufweise. Abzustellen sei auf den Verständnishorizont des Durchschnittsempfängers, der sich aus den EMNID-Umfragen und dem Gutachten des Instituts für Demoskopie B ergäben. 7 Die Klägerin beantragt, 8 1. 9 dem Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu verbieten, 10 a) die Produkte der Klägerin (insbesondere der Marken N3, X, M3 und/oder die in Lizenz vertriebenen Produkte der Marke M als "Gen-Milch" zu bezeichnen, insbesondere unter Verwendung eines Hinweisschildes mit dem Aufdruck "Ich will keine Gen-Milch von N3", sofern nicht gleichzeitig - bei schriftlichen Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang und mit gleicher und gleich großer Schrift wie bei der Bezeichnung Gen-Milch - darauf hingewiesen wird, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert sind, 11 und/oder 12 b) die Produkte der Klägerin (insbesondere der Marken N3, X, M3 und/oder die in Lizenz vertriebenen Produkte der Marke M unter Hinweis auf den Einsatz gentechnisch veränderter Futtermittel als "Gen-Milch" zu bezeichnen, insbesondere in der Form "N3-Milch = Gen-Milch - Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt", sofern nicht gleichzeitig - bei schriftlichen Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang und mit gleicher und gleich großer Schrift wie bei der Bezeichnung "Gen-Milch" - darauf hingewiesen wird, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert sind und sich nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen in den Produkten der Klägerin auch keine Komponenten aus der gentechnischen Veränderung der Futtermittel nachweisen lassen. 13 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Äußerungen des Beklagten gemäß Ziffer 1 entstanden sind bzw. zukünftig noch entstehen werden. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage. In der Sache bezieht er sich ebenfalls auf seinen Vortrag in den vorangegangenen Verfügungsverfahren und die dort vorgelegten Unterlagen. Er ist der Ansicht, in der Sache liege weder eine unwahre Tatsachenbehauptung noch eine Kreditgefährdung vor. Bei der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" handele es sich - wie das Oberlandesgericht Köln in den Verfügungsverfahren zutreffend herausgearbeitet habe – um eine zulässige Meinungsäußerung über das Herstellungsverfahren, nämlich den Einsatz von Gentechnik im Rahmen der Produktherstellung. Die Kampagne richte sich nicht nur gegen die Klägerin, sondern auch gegen D, einen Konkurrenten der Klägerin. Darüber hinaus thematisiere der Beklagte, der sich auch an politische Institutionen - etwa mittels Unterschriftenaktionen - oder an die internationalen Futtermittelhersteller wende, zudem eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage. Gerade dort bedürfe es wegen Art. 5 Abs. 1 GG keiner Zurückhaltung; es spreche eine Vermutung für die freie Rede. Im Bereich der Unternehmensschelte sei auch nachdrückliche und harsche Kritik zulässig. Dies gelte umso mehr, als man mit der Klägerin einen prominenten "Player" der Milchbranche herausgegriffen habe, dem aufgrund großer Unternehmensgröße und Marktmacht eine Vorbildfunktion sowie eine höhere Verantwortung gegenüber Verbrauchern und Umwelt zukomme. 17 Die Verwendung des Begriffes "Gen-Milch" sei von dem Beklagten stets als Meinungsäußerung gebraucht worden. Zudem habe der Beklagte stets erläutert, wie seine Äußerung verstanden werden sollte. Ungeachtet dessen sei schließlich die von der Klägerin herausgestellte Streitfrage, ob es einen Transfer von Transgenen über das manipulierte Tierfutter in die Milch gebe, wissenschaftlich nicht geklärt. Dass diese Gefahr bestehe, ergebe sich aus einer Vielzahl von wissenschaftlichen Untersuchungen, nicht zuletzt auch aus Äußerungen etwa der von der Klägerin als Zeugin genannten Wissenschaftler wie Prof. F und Prof. G. Letztlich sei dies aber auch irrelevant: Maßgeblich sei allein, dass sich die Produkte der Klägerin von Produkten solcher Anbieter, die auf den Einsatz von Gen-Pflanzen bei der Tierfutterherstellung verzichten, dadurch unterscheiden, dass sie in einem anderen "Verfahren" hergestellt werden, in dem eben Gen-Pflanzen zum Einsatz kommen und dadurch in großer Form die Umwelt gefährden. 18 Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 22. Februar 2006 und 7. April 2006 hat der Beklagte weitere Ausführungen gemacht und Unterlagen eingereicht. Die Klägerin hat mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 3. März 2006 und 8. Mai 2006 ebenfalls weiter Stellung genommen. Daneben wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien auf die von diesen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist zulässig und im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch begründet, im übrigen unbegründet. 21 I. Die Klage ist hinsichtlich beider Unterlassungsanträge und auch im Hinblick auf den Feststellungsantrag zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln nach § 32 ZPO zuständig, weil die streitgegenständlichen Äußerungen auch über das Internet abrufbar sind und sich die gesamte Kampagne des Beklagten bestimmungsgemäß an alle Verbraucher im Bundesgebiet richtet (vgl. bereits die Urteile der Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 289/04 und 28 O 64/05 sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2004, Az. 15 U 125/04). 22 Auch die beiden verschiedenen Unterlassungsanträge zu 1 a) und zu 1 b) sind zulässig. Es handelt sich um inhaltlich zwei verschiedene Streitgegenstände. Die Zulässigkeit des Antrages zu 1 b) neben dem Antrag zu 1 a) ergibt sich daraus, dass der Antrag zu 1 a) die isolierte Verwendung des Begriffes "Gen-Milch" angreift, während der Antrag zu 1 b) die Äußerung mit dem Zusatz: "Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt" betrifft. Dies ist eine inhaltlich zumindest teilweise abweichende Äußerung, an deren Verbot die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse hat, da ansonsten die Gefahr bestünde, dies als ausreichende Erläuterung im Sinne des Antrags zu 1 a) zu verstehen. 23 II. 24 Die Klägerin ist auch aktiv legitimiert. Dies ergibt sich daraus, dass sie als Konzernobergesellschaft der N3-Gruppe das herrschende Unternehmen im Hinblick auf die übrigen Konzerngesellschaften ist (vgl. so auch bereits das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 2004, Az. 15 U 145/04). 25 III. 26 Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Antrages zu 1a) als auch zu 1 b) begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823, 1004 BGB, die i. V. m. § 186 StGB einen Anspruch auf Unterlassung persönlichkeitrechtsverletzender Äußerungen gewähren. Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005, Az. 1 BvR 1696/98, NJW 2006, 207 – "IM-Sekretär" Stolpe). 27 Die Entscheidung im vorliegenden Fall bezieht sich auf die gesamte Kampagne des Beklagten, die insbesondere seit April 2004 mit einer Vielzahl von Aktionen gegen die Klägerin gerichtet ist, wobei die Kampagne maßgeblich von den durch den Beklagten im Rahmen seiner Aktionen getätigten Äußerungen "N3-Milch = Gen-Milch", teilweise mit dem Zusatz: "*hergestellt mit genmanipuliertem Tierfutter", geprägt ist. Kennzeichnend für die Entwicklung der Kampagne ist, dass der Beklagte seine Kampagne im Laufe der Zeit verschärft und die vormals gemachten teilweise satirischen Äußerungen reduziert hat, vor allem auf die hier streitgegenständliche Kernaussage. Dies sieht offensichtlich auch der Beklagte so, wenn er etwa im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Februar 2006 mitteilt, dass die Formel: "N3-Milch = Gen-Milch *hergestellt mit genmanipuliertem Tierfutter" schlaglichtartig seine Kampagne beleuchte und dabei den Zusammenhang darstelle, auf den es dem Beklagten ankomme. 28 1. Die Bezeichnung der Produkte der Klägerin als "Gen-Milch" enthält eine unwahre Tatsachenbehauptung. Diese Behauptung stellt – ohne den von der Klägerin beantragten erläuternden Zusatz – damit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar und begründet somit Unterlassungsansprüche aus §§ 1004 BGB analog. 29 a) Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; BGHZ 95, 212 <215>; 132, 13 <19>). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 <296>). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG NJW 2006, 207). 30 Wie das Oberlandesgericht Köln in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2004 (Az: 15 U 125/04) und vom 5. Juli 2005 (Az.: 15 U 57/05) zutreffend dargelegt hat, ist der Begriff "Gen-Milch" an sich mehrdeutig und lässt isoliert betrachtet und denktheoretisch verschiedene Auslegungen zu. So kann er sprachlich in dem Sinne verstanden werden, dass es sich um ein selbst gentechnisch verändertes Produkt handelt oder um ein Produkt, in dem zumindest gentechnisch veränderte Bestandteile vorhanden sind. Es kommt aber auch eine offenere Deutung als "von Gentechnik betroffen" oder "indirekt von Gentechnik tangiert" in Betracht. 31 Die Mehrdeutigkeit zeigt sich vor allem auch anhand der Ergebnisse der vorliegenden Meinungsumfragen. Meinungsumfragen sind grundsätzlich vom Gericht bei der Frage einer Bewertung von Äußerungen und deren Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1992 – 1 BvR 708/92, NJW 1993, 1461f.). Greift man auf die erste von der Klägerin vorgelegte Emnid-Umfrage zurück (die entgegen ihrem Vortrag allerdings nicht von der Klägerin in Auftrag gegeben worden war), haben die Befragten sogar überwiegend mitgeteilt, dass sie mit dem Begriff "Gen-Milch" verbinden, die Milch selbst sei gentechnisch verändert bzw. stamme von gentechnisch veränderten Kühen o.ä.. Ferner ist 75% der Verbraucher nicht bekannt, dass bei "Gen-Milch" anders als bei Gen-Tomaten, Gen-Mais oder Gen-Soja das Produkt selbst nicht gentechnisch verändert ist, sondern nur von Kühen stammt, die mit genmanipuliertem Futter ernährt wurden. Dies belegt, dass jedenfalls ein erheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher dem Begriff "Gen-Milch" einen Tatsachenkern zuordnen. Dies entspricht den Feststellungen des Oberlandesgerichts Köln in seinem Urteil vom 5. Juli 2005. Dort verweist das Oberlandesgericht zu Recht darauf, dass sich aus den Umfragen jedenfalls ergibt, dass das Verständnis des Be-griffes "Gen-Milch" unterschiedlich verstanden werden kann und verstanden wird. 32 Unschädlich ist demgegenüber, dass es auch andere Verständnismöglichkeiten gibt. So mag es zwar sein, dass ausweislich der ersten Emnid-Umfrage knapp ein Fünftel der Befragten oder - nach der zweiten Emnid-Umfrage - etwas weniger als ein Drittel der Befragten das Verständnis des Beklagten von dem Begriff "Gen-Milch" teilt. Nach der ersten Umfrage geht hingegen die Mehrheit der Befragten von gentechnisch veränderter Milch oder Kühen aus. Gleiches gilt für das Gutachten des Instituts für Demoskopie B, wonach gut 40 % der Befragten mit dem Begriff "Gen-Milch" die Vorstellung von Einflüssen auf die Milch selbst verbunden haben. Auch insoweit fällt es nicht ins Gewicht, dass ein sicherlich nicht unerhebliche Anteil von 27 bzw. 28 % darauf abgestellt hat, dass Futter der Milch produzierenden Kühen sei gentechnisch verändert worden. In gleicher Weise mag es sein, dass 10 % beziehungsweise 11 % der zum Begriff "Gen-Milch" Befragten annahmen, dass sich "Gen-Milch" nicht von herkömmlicher Milch unterscheide und dieser Anteil nach Betrachtung eines Plakates des Beklagten mit dem Text "N3-Milch gleich Gen-Milch* *hergestellt mit genmanipuliertem Tierfutter" auf 21 % anstieg. Gerade das letztgenannte Beispiel zeigt, dass hier zwar ein nicht unerheblicher Teil der Durchschnittsverbraucher die von dem Beklagten intendierte Deutung nachvollzieht; immerhin gaben 76 % der Befragten an, dass es sich um Milch handeln würde, die von Kühen stamme, die gentechnisch verändertes Futter gefressen haben. Demgegenüber waren jedoch auch 64 % der Verbraucher der Auffassung, dass in der Milch selbst gentechnisch veränderte Bestandteile von Tierfutter enthalten sind und noch 57 %, dass die Milch gentechnisch verändert ist. Ähnliche Prozentzahlen konnte das Institut B ermitteln, als die Frage konkret in Beziehung zwischen N3-Milch und dem Plakat des Beklagten gestellt wurde. 33 Damit ist jedoch belegt, dass der Begriff "Gen-Milch" mindestens in einer nicht entfernt liegenden Deutungsvariante als eine Tatsachenbehauptung verstanden wird, nämlich dass die N3-Milch der Klägerin gentechnisch veränderte Milch sei oder solche Bestandteile enthalte. 34 b) Der dann vom Oberlandesgericht Köln insbesondere in seinem Urteil vom 5. Juli 2005 auf der Basis dieses Verständnisses gewählte Ausgangspunkt für seine weiteren rechtlichen Erwägungen, dass dann, wenn Zweifel bleiben, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt, sich das Gericht für jene zu entscheiden habe, die dem in Anspruch genommenen günstiger ist, ist jedoch für den vorliegenden Unterlassungsanspruch nicht zugrundezulegen. Dieser der ständigen Rechtsprechung des BGH entsprechende Ansatz (vgl. insbesondere die Entscheidungen BGH NJW 1998, 3047 - Stolpe; NJW 2002, 1192) ist vom BVerfG in der bereits zitierten Entscheidung NJW 2006, 207 - "IM Sekretär" Stolpe, für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch als unzutreffend herausgestellt worden. Auf der Grundlage dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist dieses Verständnis vielmehr nur dann zugrunde zu legen, wenn es um die Frage von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen geht. Ein gleicher Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung und die Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses besteht indessen nicht bei gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung zukünftiger Äußerungen. Hier ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241 <248 f.>; 93, 266 <293 f.>). 35 Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und - wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung des Zivilgerichts kann der Äußernde nach der Rechtsprechung vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (allgemein zur Abwendung der Verurteilung zur Unterlassung vgl. BGHZ 14, 163 <167>; 78, 9 <20>; BGH , NJW 1994, 1281 <1283>; Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 20 f.). 36 Anders als bei straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen, die nachträglich an eine schon gefallene Äußerung anknüpfen, ist ein den Prozess freier Meinungsäußerung und -bildung beeinträchtigender Einschüchterungseffekt durch diese Anforderungen an den sich Äußernden nicht zu erwarten. Sein Selbstbestimmungsrecht über den Inhalt der Äußerung bleibt gewahrt. Zugleich wird der Schutz des Persönlichkeitsrechts des nachteilig Betroffenen gewährleistet. Der Äußernde kann sein Äußerungsanliegen in freier Selbstbestimmung in einer das Persönlichkeitsrecht nicht verletzenden Art und Weise weiterverfolgen. Sieht er sich dazu nicht in der Lage, trifft er auf die im Persönlichkeitsschutz begründete Schranke der Meinungsäußerungsfreiheit (BVerfG NJW 2006, 207). 37 Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung verbleibt es dabei, dass jedenfalls eine nicht fern liegende Deutungsvariante gegeben ist, die den tatsächlichen Kern enthält, dass die so benannte N3-Milch gegenüber "Normal-Milch" eine andere inhaltliche Zusammensetzung aufweist. Unter Würdigung des Gesamtzusammenhangs, in der die streitgegenständliche Äußerung vom Verfügungsbeklagten gemacht wird, bedeutet dies, dass zwischen Milch, die von Kühen stammt, die gentechnisch verändertes Futter gefressen hätten, und Milch von solchen Kühen, die mit herkömmlichem Futter ernährt werden, qualitative Unterschiede hinsichtlich der Inhaltsstoffe der Milch im Detail bestehen. Nichts anderes gilt mit Blick auf den Antrag zu 1 b): Der Durchschnittsempfänger wird den Begriff "Gen-Milch" auch dann wie dargelegt verstehen, wenn er zugleich mit dem Zusatz "Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt" konfrontiert wird. Dies wird er nämlich verständigerweise als Hinweis auf die Ursache der gentechnischen Veränderung der Milch selbst verstehen und deshalb annehmen, dass sich die Milch dadurch inhaltlich von herkömmlicher Milch unterscheidet (was übrigens ja auch vom Beklagten als durchaus drohende tatsächliche Gefahr so angenommen wird). Es handelt sich damit - gerade wegen der verkürzten Darstellung - auch nicht etwa um eine Abschwächung des "Gen-Milch"-Vorwurfs und/oder die Herleitung einer wissenschaftlichen These bzw. eine plausible Sachinformation an den Verbraucher. Die Äußerung fiel bei spekatulären Aktionen und setzte – speziell bei der Supermarktaktion – erneut auf die emotionale Abschreckung der Verbraucher, was im Einklang mit Auffassung des Oberlandesgericht Köln dann aber als unzulässig anzusehen ist. 38 Keine Relevanz hat insoweit der Vortrag des Beklagten, dass er - nach seiner Auffassung - die Behauptung gar nicht aufgestellt habe, Milch von Kühen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert seien, sei organisch verändert bzw. dies sei wissenschaftlich widerlegt. Auf das Verständnis des Beklagten, wie er seine Äußerung gemeint hat oder verstanden wissen will, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, wie der Durchschnittsempfänger die Äußerung versteht (vgl. BVerfG NJW 2006, 207). 39 c) Die so verstandene Äußerung ist aber eine Tatsachenbehauptung. 40 Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen. Demgegenüber sind Meinungen durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Sie unterfallen in vollem Umfang dem grundrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und sind – bis zur Grenze der sog. Schmähkritik – einem Unterlassungsanspruch nicht zugänglich. Ob eine Äußerung Werturteil (Meinungsäußerung) oder Tatsachenbehauptung ist, richtet sich nicht allein nach dem Wortlaut und der äußeren Form, in die die Veröffentlichung gekleidet ist, sondern auch und gerade nach ihrem Inhalt, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1988, 1589). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie zudem als Meinungsäußerung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG in vollem Umfang geschützt, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH NJW 1994, 124; BVerfG NJW 1992, 1439; BVerfG NJW 1994, 1779). 41 Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Denn dass die Verfütterung genetisch veränderten Materials Einfluss auf ein Stoffwechselprodukt - hier die Milch – hat und dass sich Spuren des Futtermittels in der Milch finden lassen, ist für sich betrachtet ein objektivierbarer und damit theoretisch dem Beweis zugänglicher Umstand. 42 Der Einordnung als Tatsachenbehauptung steht auch nicht die von dem Oberlandesgericht Köln getroffene Erwägung entgegen, die Äußerung sei so substanzarm, dass sie als Meinungsäußerung anzusehen sei. 43 Einzuräumen ist allerdings, dass die beiden von der Klägerin vorgelegten Emnid-Umfragen die Befragten lediglich zu dem Stichwort "Gen-Milch" interviewt worden sind, ohne dass jeweils im Einzelfall der Kontext mitgeteilt wurde, in dem jeweils die streitgegenständliche Äußerung durch den Beklagten getan wurde. Daraus ist aber hier keinesfalls zu folgern, dass der Begriff für den Durchschnittsempfänger auslegungsbedürftig und damit so substanzarm ist, dass er nicht Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs sein kann (dazu Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.Aufl., Rn. 5.53 m.w.N.). Diese Überlegung greift zwar grundsätzlich im Äußerungsrecht dann ein, wenn der Einzelfall zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall kommt es auf diese Erwägung indessen nicht an: Denn die plakativen Aussprüche auf den Aufklebern und Schildern im Zusammenhang mit der Milchbar-Aktion stellen regelmäßig keine Satire und oder Parodie dar. Auch werden dem Verbraucher dabei keine weiteren Inhalte im Zusammenhang mit der Äußerung "Gen-Milch von N mitgeteilt, die eine Beschreibung bzw. nähere Erläuterung des Begriffes darstellen. Es geht ferner speziell bei dem Antrag zu 1 b) allein um die schnörkellose und nüchterne Gleichsetzung von N3-Milch mit "Gen-Milch", wie sie auch S. 7 des Einkaufsführers des Beklagten in der 6. Aufl. oder dessen letzten Aktionen (etwa der Diaprojektion) zugrunde liegt. 44 Diese Veränderung des Begriffes durch den Beklagten hat sich seit Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts Köln im ersten einstweiligen Verfügungsverfahren, Az.: 28 O 289/04 und 15 U 125/04, und der von dem Beklagten daraus offenbar abgeleiteten Befugnis zur Nutzung der Bezeichnung "Gen-Milch" mehr und mehr eingeschliffen. Insoweit hat die Kammer bereits im Urteil vom 16. März 2005 unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 28. Oktober 2004 festgestellt, dass es entscheidend sein kann, dass der Begriff "Gen-Milch" nicht im Kontext erläutert wird und etwa auf Abschreckung der Verbraucher gesetzt wird, ohne den Verbraucher zugleich zu informieren. Denn der Äußernde darf sich nicht selektiv und - ohne dass dies für die Öffentlichkeit erkennbar wäre - allein auf dem Betroffenen nachteilige Anhaltspunkte stützen und darf insbesondere nicht verschweigen, was gegen die Richtigkeit seiner Behauptung spricht. Der Äußernde muss vielmehr kenntlich machen, wenn von ihm verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis einer Nachforschungen nicht gedeckt sind. Eine nach seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf er nicht als feststehend hinstellen (vgl. BVerfG NJW 2006, 207). 45 Gleiches gilt für die von der Kammer mit einstweiligen Verfügung von 17. Dezember 2004 (Aktenzeichen: 28 O 745/04) untersagte "Einpackaktion". Genau hier wurde ohne weitere Erläuterung lediglich auf Hinweisschildern die N3-Milch der Klägerin mit "Gen-Milch* *Mit genmanipulierten Tierfutter hergestellt" gleichgesetzt. Auch in den Äußerungen auf den Aufklebern, die dem Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 289/04 = Oberlandesgericht Köln Aktenzeichen 15 U 125/04 untersagt worden sind, wurden Begriffe wie "Gen-Milch", "stoppt Gen-Milch von N3", "Gen-Milch: Hände weg!" u. ä. zur Bezeichnung von Produkten der Klägerin verwandt. Gleiches gilt für die Äußerungen "alles Gen-Milch,... oder was?", "Gen-Milchskandal bei der N3-Partei?", "lassen Sie N3 wissen, dass Gen-Milch bei Ihnen keine Chance hat" und "zusammen mit Spitzenköchen fordert Greenpeace von N3, keine Gen-Milch zu verwenden". 46 Aber auch bei der Verwendung des Begriffes in einem bestimmten Kontext, wie etwa in dem von dem Beklagten erstellten Einkaufsratgeber in der 6. Auflage, heißt es dort noch "N3 Milch ist Gen-Milch". Auch wenn hier eine Erläuterung insoweit gegeben ist, als der Beklagte ausführt, dass seine unterschiedlichen Einordnungen darauf beruhen, ob "Gentechnik im Tierfutter" vorhanden ist, ist doch die Äußerung "Gen-Milch" als Bezeichnung von Produkten der Klägerin vorhanden (gewesen). 47 Die Frage der Substanzarmut ist vor dem Hintergrund der Gesamtheit der Aktionen des Beklagten nicht (mehr) auf den hiesigen Fall übertragbar, weil sich die Intensität und der Kontext der angegriffenen Äußerung verändert haben, die Kernaussage – die dann auch allein Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist - immer stärker in den Vordergrund und Mittelpunkt gerückt wurde. Der Begriff "Gen-Milch" ist - insbesondere mit dem Schlagwort "N3-Milch = Gen-Milch" - vielmehr zum kennzeichnenden Oberbegriff der Kampagne des Beklagten gegen die Klägerin geworden. Von daher kann in diesem Fall das im konkreten Einzelfall zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung heranzuziehende Merkmal der Substanzarmut nicht ausschlaggebend sein. 48 Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dem Beklagten die weitere Verwendung des Begriffes "Gen-Milch" in der eingeschränkten Form, also ohne klärende Zusätze, zu untersagen, wie es beantragt und auch ausgeurteilt worden ist. Damit ist sichergestellt, dass der Beklagte sein Anliegen inhaltlich ungeschmälert weiter verfolgen kann. Lediglich für die Zukunft muss er bei der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" darauf hinweisen, dass die Produkte der Klägerin selbst nicht verändert sind bzw. nach derzeitigem wissenschaftlichen Stand sich keine Inhaltsstoffe nachweisen lassen, die auf der gentechnisch Veränderung der Futtermittel beruhen. Der Einwand des Beklagten, Milch könne gar nicht gentechnisch verändert sein, da er kein lebender Organismus sei, den man genmanipulieren könnte, steht nicht entgegen. Denn aus den Klageanträgen der Klägerin ergibt sich, dass die Behauptung unterbunden werden soll, dass die N3-Milch (oder andere Milchprodukte der Klägerin) eine andere Zusammensetzung hat als "normale Milch", insbesondere dass keine DNA-Bestandteile gentechnisch veränderter Pflanzen enthalten sind. Dass letzteres möglich ist, bestreitet auch der Beklagte nicht. Genau diesen Zweck erfüllen die beantragten erläuternden Zusätze. 49 Die Bezeichnung als "Gen-Milch" kann durch den Beklagten auch nicht nur als bloße wissenschaftliche "These" und damit als Meinungsäußerung eingeordnet werden. Sachurteile haben zwar Meinungsqualität, wenn sie sich nicht in der Aussage über die Wahrnehmung eines Sachverhalts, also einen Deklarationssatz, erschöpfen, sondern Einschätzungen, wie beispielsweise wissenschaftliche Lehrmeinungen (BGH, Urt. v. 18.10.1977 - VI ZR 171/76, NJW 1978, 751, 752 = GRUR 1978, 258, 259 f. - Schriftsachverständiger) beinhalten. Vorliegend ist jedoch die Absolutheit, mit der die schnörkellose Äußerung die Kampagne des Beklagten kennzeichnet, zu beachten. Insofern sind Aussagen wie "N3-Milch = Gen-Milch" nicht mehr als These, sondern aus den dargelegten Gründen als Tatsachenbehauptung zu werten. Dies gilt insbesondere, weil der Beklagte selbst die Frage nicht wissenschaftlich unter Abwägung des Für und Wider erörtert, sondern vielmehr die plakative Einfachheit seiner Aussage im Widerspruch zu ihrem differenzierten Prozessvortrag steht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Kampagnen in die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen sachlogisch zu Vereinfachungen und zu Bildungen von Schlagwörtern führen. Dennoch ist es nicht zulässig, ein wissenschaftliches Ergebnis als bewiesen darzustellen, wenn diese Frage selbst nach eigenem Vortrag wissenschaftlich noch ungeklärt ist. In solchen Fällen mag plakativ die Gefahr beschworen werden. Es darf zu Lasten eines Dritten aber nicht suggeriert werden, es bestehe ein wissenschaftlicher Beweis. 50 d) Da es sich mithin um eine Tatsachenbehauptung handelt, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 209). Beweisbelastet für die Richtigkeit einer persönlichkeitrechtsverletzenden Tatsachenbehauptung ist jedenfalls im Bereich von § 186 StGB derjenige, der sie aufstellt. Ob § 186 StGB generell im Äußerungsrecht bei allen Persönlichkeitsrechtsverletzungen anzuwenden ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 209), kann vorliegend offen bleiben. 51 Auch die Klägerin als Kapitalgesellschaft kann sich - wenn auch nur begrenzt - auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen. Eine Ausdehnung der Schutzwirkung dieses Rechts über natürliche Personen hinaus auf juristische Personen ist jedenfalls insoweit gerechtfertigt, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind (vgl. OLG Köln NJW-RR 2001, 1486; KG MMR 2006, 169). Genau dieser Bereich der sozialen Wertgeltung als Wirtschaftsunternehmen ist betroffen. Denn die in der Behauptung, N3-Milch sei "Gen-Milch" liegende Tatsachenbehauptung, dass die N3-Milch gentechnisch verändert sei bzw. gentechnisch veränderte Bestandteile enthalte, weil sie von Kühen stamme, die gentechnisch verändertes Futter erhalten haben, trifft die Klägerin im Kern ihrer unternehmerischen Ehre. Wie bereits ausgeführt, haben gentechnisch veränderte Produkte bei dem Durchschnittsverbraucher einen ausgesprochen negativen Stellenwert, was nicht zuletzt auch die von dem Beklagten bei dem GFK Marktforschungsinstitut in Auftrag gegebene Umfrage belegt. Damit liegt eine Verletzung der Klägerin in ihrem unternehmerischen Persönlichkeitsrecht vor. 52 Im vorliegenden Rechtsstreit ist jedoch nach dem Stand des Vortrages der Parteien davon auszugehen, dass es wissenschaftlich gerade nicht bewiesen ist, dass die N3-Milch selbst gentechnisch verändert ist oder in ihr gentechnisch veränderte Substanzen enthalten sind. Gerade auch aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich kein wissenschaftlich belastbarer Beweis, dass die N3-Milch gentechnisch verändert ist, weil sie von Kühen stammt, die gentechnisch verändertes Futter gefressen haben. Vielmehr basiert der Vortrag des Beklagten und auch sein gesamtes Verhalten zur Problematik der Gentechnik darauf, dass er auf nach seiner Meinung vorliegende Gefahren und Risiken des Einsatzes gentechnischer Verfahren in der Lebensmittelproduktion hinweist, es mithin nach seiner Auffassung ernsthafte Zweifel an der Sicherheit dieser Verhaltensweise gibt. Einen solchen wissenschaftlich Nachweis behauptet auch der Beklagte nicht. Dies ergibt sich schon aus dem von dem Beklagten vorgelegten Anlagenkonvolut B 1. Bereits in den einleitenden Sätzen der Klageerwiderung vom 25. August 2005 weist der Beklagte darauf hin, dass die Auswirkungen des Einsatzes genmanipulierter Pflanzen in der Lebensmittelproduktion noch völlig unbekannt seien und er deshalb, also auf Grund der gegebenen Unkenntnis der Auswirkungen, den Einsatz von den veränderten Pflanzen in der Lebensmittelproduktion für unverantwortlich hält, wobei er - mit durchaus gut vertretbaren Gründen - eine Lücke bei den Kennzeichnungspflichten rügt, da nach dem geltenden Recht nicht darauf hinzuweisen ist, wenn Lebensmittel unter Einsatz von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen gefüttert worden sind, hergestellt worden sind. Konkret zu der Frage, ob ein Übergang von - von ihm so bezeichneter - tDNA in die Milch stattfindet, hat er sich vielmehr dahingehend geäußert, dass dies Gegenstand einer bis heute nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Kontroverse sei, er jedoch der Auffassung sei, dass ein solcher Übergang nahe liege. Einen schlüssigen Beweis gibt es somit auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht. 53 e) Auch wenn man davon ausginge, dass es sich vorliegend um eine nicht endgültig bewiesene Tatsachenbehauptung handelt, ergäbe sich keine andere Wertung. Für die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht endgültig festgestellt werden kann, kommt es darauf an, ob der Äußernde die Anforderungen erfüllt hat, die bei der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen ungeklärten Wahrheitsgehalts an eine Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen i. S. von § 193 StGB zu stellen sind. Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, kann auch eine möglicherweise unwahre Behauptung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er vor der Aufstellung und Verbreitung seiner Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 210). 54 Schon nach dem vorstehenden Verhalten des Beklagten ergibt sich, dass seine Äußerungen nicht unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sind. Denn er selbst geht davon aus, dass ein Übergang gentechnisch veränderter Stoffe in die Milch nicht geklärt ist. Damit ist ihm bewusst gewesen, dass er sich mit der Kampagne zu einer – jedenfalls – ungeklärten wissenschaftlichen Frage äußert. In einer solchen Situation muss der Äußernde kenntlich machen, dass von ihm verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis seiner Nachforschungen nicht gedeckt sind (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 210). Hier mag der Beklagte durchaus vor den erheblichen drohenden Gefahren warnen, muss zugleich aber deutlich machen, dass ein sicherer wissenschaftlicher Beweis noch nicht geführt werden konnte. Dies ist dem Beklagten durch die beantragten Zusätze möglich. 55 Auch aus den von dem Beklagten vorgelegten Studien ergibt sich nichts anderes. So weit damit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. Februar 2006 im Anlagenkonvolut B 48 lediglich auf englisch vorgelegte Aufsatz, in der nach dem Vortrag des Beklagten aus Oktober 2005 stammen soll, betroffen ist, ist dieser schon deshalb ungeeignet, etwas über die Ursächlichkeit der Verfütterung von genverändertem Tierfutter auf Milch auszusagen, dass dort um die Frage ging, ob tDNA aus Monsanto-Mais in Tierorganen und Blut nachgewiesen werden konnte. Gleiches gilt schließlich auch für die mit ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7. April 2006 vorgelegte Veröffentlichung italienischer Wissenschaftler der Universität von Catania. Denn in der Untersuchung stellen die Autoren klar, dass die Verunreinigung der untersuchten Milchproben mit gentechnisch veränderter DNA fäkal (fecal) oder durch die Luft (airborne) erfolgt ist. Dies gilt in gleicher Weise für die bereits im Rahmen der vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren erörterte Studie der Universität X, wohl ebenfalls auf Grund von Verunreinigungen durch die Luft gentechnisch veränderte DNA in den Milchproben gelangt war (vgl. dazu bereits das Urteil der Kammer vom 23. Juni 2004, Az. 28 O 289/04). 56 Insbesondere fehlt es an einer wissenschaftlich fundierten Studie, die einen solchen Übertrag gentechnisch veränderten Materials belegen würde. Wenn doch aber nach Auffassung des Beklagten es sich so verhält, dass die Verwendung gentechnisch veränderten Futtermittels Auswirkungen auch auf die Milch hat, hätte nach den inzwischen seit 2004 laufenden gerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien nichts näher gelegen, als eine solche Studie in Auftrag zu geben. 57 Da es dem Beklagten freisteht, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und - wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine Aussage versteht, war er zur Unterlassung zu verurteilen. Denn die von der Klägerin beantragten und entsprechend ausgeurteilten Zusätze sind geeignet, die weitere Verwendung des Begriffes "Gen-Milch" durch den Beklagten eindeutig erscheinen zu lassen. 58 2. Hinzugefügt sei, dass man schließlich auch selbst dann, wenn man den Begriff "Gen-Milch" nicht unmittelbar als Tatsachenbehauptung verstehen will, ebenfalls zu einem Unterlassungsanspruch gelangen würde. Denn auch wenn man von einem Werturteil ausgehen wollte, wird man dieses zwar nicht als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde ansehen können. Es ist jedoch im Rahmen einer Abwägung zu prüfen, ob das Interesse des Äußernden dem Persönlichkeitsschutz vorgeht (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 209). 59 Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es dem Äußernden freisteht, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und - wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutung Varianten nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht - klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. Das BVerfG hat in der bereits mehrfach zitierten Stolpe-Entscheidung ausgeführt, dass dann, wenn der Äußernde nicht bereit ist, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund besteht, von einer Verurteilung zum Unterlassung nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt und darunter auch solche sind, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen (vgl. BVerfG NJW 2006, 207, 209). 60 Genau dies ist jedoch das Begehren, das die Klägerin mit den Unterlassungsanträgen verfolgt. Der Beklagte kann durch die erforderlichen Erläuterungen und Klarstellungen dafür Sorge tragen, dass er den Begriff "Gen-Milch" für Produkte der Klägerin weiterverwenden kann, und dennoch das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihrer Konzernunternehmen nicht beeinträchtigt. Denn dadurch bleibt es dem Beklagten möglich, auf sein Anliegen der Verhinderung der Verwendung von genver-änderten Tierfutter hinzuwirken. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass eine derartige Erläuterung dem Beklagten ersichtlich auch möglich ist. Dies belegt die jetzige von ihm vorgelegte 8. Auflage seines Einkaufsratgebers, in dem er statt der bisherigen plakativen Gleichstellung von "N3-Milch = Gen-Milch" lediglich die von ihm mit Sorge betrachtete Verwendung von Gen-Soja im Futtertrog von Milchkühen auch bei Produkten der Klägerin aufzeigt. Damit muss jedoch die Abwägung zu Gunsten der Klägerin ausfallen. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beklagten eine solche Klarstellung nicht zuzumuten wäre, während auf diese Art und Weise die Persönlichkeitsrechtsverletzung auf Seiten der Klägerin beseitigt würde. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin und ihre Mitgliedsunternehmen sich - unstreitig - gesetzeskonform verhalten. 61 3. Soweit der Beklagte in den Unterlassungsbegehren eine unzulässige Kombination von Verbot einer Äußerung und Gebot eines aufklärenden Zusatzes gesehen hat, geht dies schließlich ebenfalls fehl: Im Kern handelt es sich um ein "Minus" zum vollständigen Verbot und damit um ein gerade aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mit Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gebotenes Vorgehen. Genau die Möglichkeit, die Äußerung nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen, hat das BVerfG in der schon vielfach zitierten Stolpe-Entscheidung (NJW 2006, 207) ausdrücklich als Option zur Vermeidung einer Verurteilung zur Unterlassung bezeichnet. Bereits im Urteil vom 15. März 2005 hat die Kammer des weiteren darauf hingewiesen, dass insoweit die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze zu erläuternden Zusätzen (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.1967 – Ib ZR 159/64, GRUR 1968, 200, 203 – Acryl-Gals) auch im Presserecht heranzuziehen sind ( Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rn. 12.93), wenn dadurch – wie hier – der unzulässige Gehalt der Äußerung beseitigt werden kann und ein umfassendes Verbot nicht gerechtfertigt wäre. 62 Dem kommt im vorliegenden Fall maßgebliche Bedeutung zu, weil dem Beklagten - wie im einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 64/05 - eben nicht die Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" komplett, sondern nur ohne gleichzeitige Erläuterung verboten wird und so die widerstreitenden Interessen der Parteien zu einem schonenden Ausgleich gebracht werden. 63 Das BVerfG (a.a.O.) hat zu dieser Abwägung überzeugend dargelegt, dass bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205ff.] = NJW 1958, 257; BVerfGE 85, 1 [13]; st. Rspr.). In Fällen der vorliegenden Art sei eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung seien die grundrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Dabei soll eine größtmögliche Wahrung der beiderseitigen grundrechtlichen Positionen und Interessen bei der Beurteilung und Entscheidung über Fälle von Meinungsäußerungen ermöglicht werden. 64 Diese Abwägung erfolgt sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen, als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 35, 202 (225) = NJW 1973, 1226; BVerfGE 85, 1 (16) = NJW 1992, 1439; BVerfGE 86, 1 (11) = NJW 1992, 2073; Senat, NJW 1978, 1797 (1798) = LM 5 GrundG Nr. 45). In diesem Kontext ist vorliegend zugunsten des Beklagten - in Anlehnung an die zu einer anderen Kampagne des Beklagten ergangene Entscheidung BGH, NJW 1994, 124 ff – Plakataktion – im Lichte der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 GG jedenfalls die Zielsetzung und der Inhalt der Kampagne zu berücksichtigen: Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278 (286) = NJW 1969, 227). Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten. Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234 (241) = NJW 1982, 2655). Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BVerfGE 42, 163 (170) = NJW 1976, 1680; BVerfGE 66, 116 (139) = NJW 1984, 1741; BVerfGE 68, 226 (232) = NJW 1985, 787). 65 Unter Beachtung all dieser Prämissen wird der Klageantrag dem aber gerade gerecht. Hier werden die Rechte der Klägerin im notwendigen Umfang geschützt; aber eben nur und ausschließlich in dem beantragten Umfang. Dem Beklagten mit seinem unzweifelhaft im öffentlichen Interesse liegenden Tätigwerden wird - im Gegenzug – gerade nur ein ganz enger Bereich besonders plakativer und einschneidender Äußerungen für die Zukunft untersagt, wenn und soweit nicht zugleich eine angemessene und gebotene Klarstellung zugunsten der Klägerin erfolgt. Mit einer solchen Lösung wird – im Einklang mit der Stolpe-Entscheidung des BVerfG - der Meinungsfreiheit des Beklagten durch ein nur eingeschränktes Verbot gerade größtmöglicher Spielraum verschafft, andererseits aber eben auch den Grundrechten der Klägerin Geltung verschafft. Insbesondere wird dem Beklagten aber gerade nicht verwehrt, - sei es auch mit harscher Kritik an der Klägerin – Verbraucher über die möglichen Gefahren der Verfütterung genmanipulierten Futters zu informieren, im öffentlichen Meinungskampf auch auf Kaufentscheidungen Einfluss zu nehmen, politisch hart zu agieren usw. Das – und von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte und fraglos im öffentlichen Interesse liegende – Kernanliegen des Beklagten wird daher durch das Verbot kaum beeinträchtigt. Vielmehr ermöglicht das Auferlegen einer Klarstellung geradezu, den Blick wieder – fern aller Ani-mositäten – auf die Kernproblematik zu richten, nämlich die denkbaren Gefahren der Gentechnik. 66 4. Es ist auch Wiederholungsgefahr gegeben. Dies begründet sich allein daraus, dass die Kampagne - wie dargelegt - von der Verwendung des Begriffes "Gen-Milch" für Produkte der Klägerin geprägt ist. Insbesondere spielt dabei auch keine Rolle, dass für die Äußerungen, soweit sie dem Beklagten in den Verfahren vor der Kammer und dem Oberlandesgericht Köln untersagt worden sind, eine Wiederholungsgefahr entfallen ist. Denn dabei handelt es sich nur um einzelne Ausschnitte der Gesamtkampagne, die der Beklagte auch heute fortsetzt. Damit ist die (Begehungs-)Gefahr der erneuten Verwendung der Bezeichnung "Gen-Milch" in immer wieder neuen Variationen nicht entfallen, wie die Vielzahl und über einen langen Zeitraum immer wieder erfolgten Aktionen des Beklagten belegen. 67 5. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten rechtfertigen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Sie sind, wie oben dargelegt, für die Entscheidung nicht erheblich. 68 IV. 69 Der auf Schadensersatz gerichtete Feststellungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Zum einen greifen die dargelegten Grundsätze der BVerfG-Stolpe-Entscheidung gerade nicht für zivilrechtliche Sanktionsansprüche – was Art. 5 Abs. 1 GG schon gebietet. Zudem scheitert ein solcher Ersatzanspruch jedenfalls auch am Verschulden des Beklagten. Denn auf Grund des Umstandes, dass bereits zweimal durch das Oberlandesgericht Köln entschieden worden ist, dass die Verwendung des Begriffs "Gen-Milch" eine zulässige Meinungsäußerung darstellen würde, kann dem Beklagten ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden. Dem steht nicht die Entscheidung des BGH NJW 1982, 635, entgegen. Es kann nicht davon die Rede sein, dass der Beklagte das Risiko eines Verbotsirrtums bewusst eingegangen ist, ihm die Möglichkeit, dass seine Rechtsauffassung falsch sein kann, vor Augen stehen musste. Denn die streitgegenständliche Äußerung ist – wie dargelegt – mehrdeutig, was vom Oberlandesgericht Köln herausgearbeitet wurde. Es musste sich auch in Anbetracht der bis vor kurzem bestehenden Rechtsprechung des BGH zu mehrdeutigen Äußerungen dem Beklagten damit - anders als im Fall der BGH-Entscheidung - nicht aufdrängen, dass der Sinn nur nach einer sehr entfernt liegenden Interpretation dem von dem Beklagten gemeinten Verständnis entspricht. Der Umstand, dass die rechtliche Würdigung durch das Oberlandesgericht Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren stattgefunden hat, steht angesichts der umfassenden Abwägung und Beurteilung in zwei Verfahren, in denen zudem durch die Kammer in der ersten Instanz jeweils die Gegenposition eingenommen worden war, nicht entgegen. 70 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob zum einen auf der Grundlage der dem Beklagten günstigsten Bedeutungsvariante der mehrdeutigen Äußerung "Gen-Milch" überhaupt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin gegeben ist und zum anderen aufgrund des Vortrages des Beklagten zu den offenbar andauernden Verhandlungen der Klägerin mit der Schweizer Handelskette D ein Schaden der Klägerin in Betracht kommt. 71 V. 72 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO 73 Streitwert: 74 Für Antrag zu 1a): 100.000 € 75 Für Antrag zu 1b): 100.000 € 76 Für Antrag zu 2): 200.000 € 77 Insgesamt: 400.000 €