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Urteil

13 S 327/05

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2006:0412.13S327.05.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 08.11.2005 - 22 C 158/05 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.481,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 08.11.2005 - 22 C 158/05 - abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.481,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2004 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G R Ü N D E : I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 3.481,99 € aus § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine während der "kritischen Zeit" im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGH, Urteil vom 09.09.1997, NJW 1997, 3445 f; NJW 2002, 2568 f; NZI 2004, 201 ff.). Das Amtsgericht hat sich eingehend und mit durchaus beachtlichen Argumenten mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dieser Rechtsprechung nicht folgen zu können. Der Auffassung des Amtsgerichts, die auch von Teilen der Literatur vertreten wird (vgl. Kübler/Prütting, § 130 InsO, Rz. 122 ff; Paulus, ZinsO 2001, 241 ff; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs-, und Vergleichsrecht, Band II, 19.38) vermag sich die Kammer im Ergebnis jedoch nicht anschließen, was zur Abänderung des angefochtenen Urteils führt. Dem Amtsgericht ist zunächst darin zu folgen, dass die Einzelvollstreckung durch das Prinzip der Priorität beherrscht wird. Das bedeutet, dass bei mehreren Gläubigern grundsätzlich derjenige begünstigt wird, der zuerst vollstreckt. Dieses Prinzip wird jedoch durch das Insolvenzrecht eingeschränkt. Hier gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger: wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht, um alle seine Gläubiger zu befriedigen, dann sollen sämtliche Gläubiger grundsätzlich gleich behandelt werden. Diesen Gleichbehandlungsgrundsatz verlegen speziell die §§ 130-132 InsO zurück auf die letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag. Im Ergebnis ist es daher folgerichtig, auch die in diesem Zeitraum erfolgte Einzelvollstreckung rückwirkend schon dem Gleichbehandlungsgebot zu unterwerfen (vgl. Kirchhof, ZInsO 2004, 1168, 1169). Dem entspricht die Regelung des § 88 InsO, nach der eine im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach durch den Insolvenzgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird (sog. Rückschlagsperre). Zu Recht nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass nicht nur die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung, sondern auch die Befriedigung des Gläubigers - sei es auch nur durch die unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgte Leistung - der Anfechtung unterliegt. Denn anderenfalls käme man zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass allein Sicherungen unwirksam würden, nicht aber eine bereits vor Insolvenzeröffnung durch Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung (vgl. Kirchhof aaO). Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in § 131 InsO kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber sehe die im Wege der Zwangsvollstreckung herbeigeführte Befriedigung nicht als inkongruente Deckung an, diese solle daher in gleicher Weise Bestand haben wie die freiwillige Leistung und unterfalle somit hinsichtlich der Anfechtungsmöglichkeiten den strengeren Anforderungen des § 130 InsO. Schon das Reichsgericht hat Pfändungspfandrechte als inkongruente Sicherungen mit der Begründung behandelt, der Gläubiger des Vollstreckungstitels habe zwar Zahlung zu beanspruchen, nicht aber Sicherstellung durch das Pfandrecht (RGZ 10, 33, 36 ff.). Diese durch den Bundesgerichtshof fortgesetzte Rechtsprechung hat der Gesetzgeber bei Einführung der InsO stillschweigend gebilligt (vgl. Kirchhof aaO). Dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung im Jahre 1997 dahingehend erweitert hat, dass unabhängig von der Entstehung eines Pfändungspfandrechts eine Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger vor Eintritt der Krise im Wege der Zwangsvollstreckung erhält, nicht insolvenzfest ist, ändert grundsätzlich nichts an dem der Rechtsprechung zu Grunde liegenden Grundsatz, dass der Staat seine hoheitlichen Zwangsmittel nicht zu dem Zweck einsetzt, den Gleichbehandlungsgrundsatz speziell in der Zeit der wirtschaftlichen Krise des Schuldners zu unterlaufen. Es würde einen Widerspruch in sich bedeuten, wenn sich der Staat auf der einen Seite als Ziel setzt, den Wettlauf der Gläubiger zu verhindern, es auf der anderen Seite aber zulässt, dass mit staatlichen Machtmitteln Einzelansprüche durchgesetzt werden. Dies rechtfertigt auch eine Ungleichbehandlung von Gläubigern, an die der Schuldner freiwillig zahlt, und solchen, an die der Schuldner unter dem Druck der Zwangsvollstreckung zahlt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt daher nicht vor. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Insolvenzordnung seit dem Jahr 1997 mehrfach geändert worden ist. Hätte der Gesetzgeber die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als contra legem angesehen, hätte es nahe gelegen, im Zuge der Änderung insolvenzrechtlicher Vorschriften eine Klarstellung in §§ 130, 131 InsO vorzunehmen. Die prozessualen Nebenkostenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. III. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war. Die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes gewesen. Streitwert für das Berufungsverfahren : 3.481,99 €