Urteil
24 O 292/01
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2006:0302.24O292.01.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger war Eigner der Segelyacht „T „. Am 29.4.2000 segelte der Kläger mit der Yacht nach T1 . Dort machte er sie im Hafen von T1 längsseits am Gaststättenschiff „N „ fest, auf dem sich der Zeuge T2 befand. Einen Zündschlüssel hatte der Kläger nach seinem Vortrag unter dem eingebauten Navigationstisch versteckt. Noch um 2.20 Uhr am 2.5.2000 wurde die Yacht von einem Besatzungsmitglied des Fischkutters „T3„ gesehen. Gegen 6.35 Uhr erhielt dieWasserschutzpolizeiinspektion T1 die Meldung, dass das Schiff vor der Nordmole Mukran gestrandet und gesunken war; die Yacht war auf die Betonquader des dortigen Wellenbrechers aufgesetzt. Am 4.5.2000 konnte das Schiff geborgen werden; dabei stellte man fest, dass der Motorschalthebel auf Leerlauf stand; das Getriebe war ausgekuppelt und der Zündschlüssel steckte im Zündschloss. Über die Bergung des Schiffes verhält sich der Bericht des Schifffahrtsachverständigen S vom 12.6.2000 (BI. 169 ff. GA). Bei der Beklagten war das Boot im Rahmen einer Wassersportkaskoversicherung versichert mit einer Versicherungssumme von 180.000,- DM nebst 15.000,- DM für Ausrüstungsgegenstände und 5.000,- DM für eine Rettungsinsel. Eine solche wurde bei der Bergung nicht gefunden. Mit seiner Klage macht der Kläger auf Grund der vorstehenden Versicherungssumme einen Betrag von 200.000,- DM geltend sowie 56.388,76 DM Bergungskosten, diege nunmehr als Feststellungsantrag. Die Bergung wurde von der Firma Q GmbH durchgeführt. Insoweit läuft vor dem LG Stralsund ein Rechtsstreit zwischen dieser Firma und dem Kläger; dort hat sich der Kläger darauf berufen, dass er die Forderung an die Beklagte abgetreten habe. Der Kläger behauptet — gestützt auf den polizeilichen Abschlussbericht im Ermittlungsverfahren —, die Yacht sei gut vertäut gewesen; gleichwohl wären witterungsbedingt die Leinen durchgescheuert worden . Das Schiff sei ohne sein Zutun havariert. Er selbst habe sich in dieser Nacht daheim in Gesellschaft befunden. Im Übrigen habe er Herrn T2 gebeten gehabt, das Schiff zu bewachen. Dieser habe auf dem Schiff „N „ geschlafen und ihm wäre aufgefallen, wenn jemand des Nachts über sein Schiff auf die Yacht gelangt sei. Der von der Beklagten bemühte Sachverständige G habe auf Grund eines Vorschadensfalles ihm angedroht, dass ihre damalige Auseinandersetzung noch ein Nachspiel haben werden. Zudem habe der Mitarbeiter X der Beklagten den Zeugen B versucht dahin zu bewegen, dass dieser gegen Zahlung von 40.000 € eine belastende Aussage gegen den Kläger machen sollte. Der Kläger, der zunächst die Zahlung von 256.388,76 DM begehrt hat, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 102.258,38 € zuzüglich 8,42 % Zinsen hieraus seit dem 1.12.2000 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Betrag der Bergungskosten aus der Bergung der Yacht „T „ im Rahmen des Ereignisses vom 2.5.2000 zu zahlen, den dieser als Ergebnis des Verfahrens vor dem Landgericht Stralsund zum Aktenzeichen 7 O 208/01 verpflichtet wird, an die Firma Q Rügen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer I zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweigert die Leistung und behauptet hierzu, der Kläger habe die Havarie vorsätzlich herbeigeführt, wobei sie sich auf zwei Gutachten der Kapitäne S und G beruft. Ein Abdriften des Bootes zum Sinkort ohne Fremdeinwirkung sei nicht möglich gewesen. Auf Grund des enormen Entdeckungsrisikos, da der Zeuge T2 nebenan auf der „N „ gewesen sei, komme nur in Betracht, dass das Schiff durch oder auf Veranlassung des Klägers bewusst gelöst und havariert worden sei. Der Kläger sei auch ein versierter Taucher, der die Yacht nach der Havarie schwimmend habe verlassen können, ohne sich in Lebensgefahr zu begeben. Zudem habe ihr Mitarbeiter X am 22.5.2000 einen Anruf erhalten, worin ihm geschildert worden sei, dass in der Nacht der „Sinkreise„ auf dem Parkplatz der Steilküste in der Nähe des Sinkortes ein dunkler Daimler-Benz gesehen worden sei, in dem sich zwei Personen befunden hätten, auf die die Beschreibung des Klägers und seiner Freundin passe. Auch habe sich der Kläger zwei Wochen vor dem Untergang des Bootes ein Ersatzboot in Griechenland angeschafft. Zumindest habe der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, indem er den Zweitschlüssel an Bord gelassen habe und/oder das Schiff mangelhaft vertäut haben müsse; anderenfalls wäre es technisch unmöglich gewesen, dass sich die Leinen von selbst gelöst haben. Zudem habe er seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, indem er die Bergungskosten geltend mache, obwohl er im Prozess mit der Bergungsfirma sich auf die Abtretung dieser Forderung berufe. Auch habe er Vorschäden verschwiegen. Die Schadenshöhe sei übersetzt. Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Anhörung des Sachverständigen. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle vom 31.10.2002 (BI. 124 ff. GA) und 3.3.2005 (BI. 358 f. GA) sowie die Gutachten des Sachverständigen T4 vom 28.8.2003 (BI. 223 ff. GA) und 30.4.2004 (BI. 298 ff. GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger den geltend gemachten Versicherungsfall vorsätzlich selbst oder durch beauftragte Dritte herbeigeführt. Die Beklagte ist damit nach § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit. Ob der Kläger umfassend aktivlegitimiert ist oder die Beklagte auch aus anderen Gründen leistungsfrei ist, kann damit dahinstehen. Der Kläger selbst stellt den geltend gemachten Schadensfall als Unfallschaden dar (insbesondere mit Schriftsatz vom 12.11.2001, insoweit BI. 93 GA). Soweit sein Vortrag nahe legen mag, dass es sich alternativ um einen Entwendungsfall handeln könne, hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2005 eingeräumt, dass die Tat eines unbekannten Dritten ausscheiden dürfte. Insofern obliegt es der Beklagten den Beweis zu führen, dass es sich bei dem Schadensfall um ein freiwilliges Ereignis handelt. Dieser Beweis ist zur Überzeugung der Kammer geführt. Ob der Kläger selbst für die Tatnacht ein überzeugendes Alibi hat, kann dabei dahinstehen. Der Schadensablauf, wie ihn der Sachverständige T4 völlig überzeugend der Kammer vermittelt hat, lässt nur den Schluss auf eine absichtlich herbeigeführte Kollision zu. Dass ein Dritter, der die Yacht entwenden wollte, diese Kollision herbeiführte, ist nicht zu erkennen. Dass ein Dritter ohne Wissen und Wollen des Klägers die Havarie des Schiffes bewirkte, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Dafür fehlen sämtliche Anhaltspunkte. Der Sachverständige T4 hat unter Auswertung der Ermittlungsansätze, unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse im Allgemeinen wie der örtlichen, vor allem auch wettermäßigen Verhältnisse in der Schadensnacht im Besonderen sowie unter Auswertung des Schadensbildes festgestellt, dass es unmöglich war, dass die Yacht selbständig und führerlos aus dem Hafen von T1 getrieben ist. Er hat festgestellt, dass der in der Schadensnacht vorherrschende Winddruck — in der fraglichen Zeit zwischen dem Sichlösen des Schiffes und der Havarie herrschte eine Windstärke von lediglich 3-4 Bft und damit schwacher bis mäßiger Wind- nicht ausreichte, um alle vier Leinen, mit denen das Schiff nach dem Vortrag des Klägers ordnungsgemäß am Nachbarschiff vertäut war, zu lösen. Selbst wenn sich alle Leinen gelöst hätten, was der Sachverständige für nicht nachvollziehbar hält, wäre die Yacht nach seinen Darlegungen nicht selbständig aus dem Hafen getrieben. Auch der Seegang habe dies nicht bewirken können und im Übrigen dazu geführt, ein driftendes Segelboot in Richtung Ufer zu versetzen. Da die Yacht mit ihrer Steuerbord Seite des Vorschiffes (rechts) mit dem Bug zuerst auf die Mole aufgeprallt sei, zudem, was aufgrund des Schadensbildes und des schnellen Sinkens zu rekonstruieren sei, besonders heftig aufgeprallt sei, lasse sich ein Driften der Yacht ausschließen. Wäre sie gedriftete, wäre sie mit ihrer BB Seite zuerst auf die Mole getrieben. Gerade aus dem Schadensbild, dem nicht nachvollziehbaren selbständigen Sichlösens der Yacht, dem nicht nachvollziehbaren Driften und Erreichens des Kollisionspunktes mit dem anschließenden Sinkschaden leitet der Sachverständige her, dass die Havarie des Bootes — der ganze Ablauf erwecke diesen Eindruck- gezielt ausgeführt worden sei. Hätte sich die Yacht selbständig gelöst und zudem den Hafen von T1 überhaupt verlassen, was schon angesichts der Windrichtung nicht nachvollziehbar sei, sei nicht nachvollziehbar, wie die Yacht 2 1 / 2 Seemeilen mit einer dann aufgrund der zeitlichen Abläufe notwendigen Geschwindigkeit von 0,8 kn zurückgelegt habe. Eine driftende Yacht sinke zudem nicht sogleich nach einem ersten Aufsinken. Wäre die Yacht gedriftet, so wäre sie mit dem Kiel mehrfach seitlich angestoßen und der Bug hätte so gut wie keine Beschädigungen aufgewiesen. Ein solches Geschehen hält der Sachverständige daher für nicht möglich. Der Sachverständige ist nach umfassender Auswertung der örtlichen Verhältnisse und der vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu seinen Feststellungen gekommen. Er hat sich dabei mit dem Vortrag des Klägers intensiv auseinandergesetzt und ist bei seiner Feststellung, insbesondere im Rahmen seiner Anhörung, geblieben. Die Kammer sieht keinen Anhaltspunkt, diese Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige hat fundiert, in seinem Ergänzungsgutachten zudem unter aufgezeigten Widersprüchen im klägerischen Vortrag, seine Feststellungen begründet. Diese Feststellungen lassen nur den Schluss auf eine vorsätzliche Herbeiführung der Havarie zu. Dabei ist die Tat eines unbeteiligten Dritten auszuschließen. Kann das Boot nicht aus dem Hafen zur Havariestelle gedriftet sein, wofür entscheidend auch spricht, dass die Yacht mit dem Zündschlüssel im Zündschloss vorgefunden wurde, kommt den —soweit überhaupt noch in Resten vorgefundenen- Leinen mit Spuren eines Scheuervorganges (dazu Gutachten T4 S. 28, BI. 250 GA) nur die Bedeutung zu, dass Trugspuren gelegt worden sind. Der Sachverständige T4 hat dargestellt, dass die vorliegenden Untersuchungsergebnisse zu den vorgefundenen Leinenresten (die wichtigste Leine, die Vorleine, fehlte ganz) nicht belegen, welche Scheuervorgänge das Schadensbild bewirkt haben können. Ein ohne menschliches Zutun bewirkter Scheuervorgang ist also nicht belegt. Unterstellte man zudem die Tat eines Dritten, der nicht mit Wissen und Willen des Klägers handelte, gibt das vorgefundene Bild der Leinen erst recht keinen Sinn: Ein Dritter, der das Boot stehlen wollte, würde sich nicht die Arbeit machen, die Leinen durchzuscheuern. Er würde sie lösen. Zudem würde ein Dritter das Schiff nicht havarieren lassen. Er wäre auf offene See hinausgefahren. Selbst wenn während der Fahrt mit der gestohlenen Yacht das Benzin ausgegangen wäre, hätte ein unbeteiligter Dritter die Segel setzen können, die nicht gesetzt worden sind. Jedenfalls wäre ein Driften des Boots gerade zur Schadensstelle dann nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass —wie der Sachverständige T4 ausgeführt hat-, das Schadensbild für eine gezielt ausgeführte Kollision spricht. Auch das lässt sich mit der Tat eines unbeteiligten Dritten nicht in Einklang bringen. Dass insoweit ein Dritter dem Kläger gezielt Schaden zufügen wollte, behauptet er selbst nicht einmal. Soweit der Kläger vorträgt, der auf dem Nachbarschiff schlafende Zeuge T2 hätte es gemerkt, wenn ein Dritter auf die streitige Yacht gekommen wäre, kommt es auf das Zeugnis des Herrn T2 nicht weiter an. Der Zeuge hat nach insoweit nicht streitigem Vortrag in der fraglichen Zeit geschlafen. Dass er etwa überwiegend wach lag, auf Deck war, wird nicht behauptet. Vielmehr hat der Kläger nur vorgetragen, der Zeuge sei nachts einmal aufgewacht und habe den ungewöhnlich starken Schwall im Hafen bemerkt. Wie der Zeuge dann aber, weitgehend schlafend, ausschließen können soll, dass jemand auf die „T „ gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen folgt aus dem Umstand, dass die Yacht des Klägers an dem Schiff des Zeugen T2 festgemacht war, dass für einen völlig unbeteiligten Dritten ein erhöhtes Entdeckungsrisiko bestand. Auch dies macht die Tat eines Dritten, der nicht mit Wissen und Wollen des Klägers handelte, unwahrscheinlich. Damit lässt der Ablauf der Havariefahrt, das vorgefundene Bild der Leinen wie des Schadens nur den Schluss auf eine vorsätzliche Tat des Klägers oder eines Dritten mit seinem Willen und Wissen zu. Insoweit wurde vom Kläger gerade ausgenutzt, dass die Windverhältnisse am Schadensvortag in T1 derart waren, dass mit starkem Wind auch in der Nacht zu rechnen hätten sein können. Noch um 17.40 Uhr wurde eine Windstärke von 5-6 für T1 vorhergesagt, wie der Sachverständige T4 dargelegt hat. Die Fahrt bis zum Schadensort war nur kurz. Durch das Aufsetzen auf den Wellenbrecher aus Beton bestand die erhebliche Chance eines Totalverlustes des Bootes, die sich auch realisiert hat. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: bis zum 3.2.2004: 131.089,49 €, danach 125.323,27 € Landgericht Köln, 24. Zivilkammer