Urteil
81 O 33/05
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2006:0210.81O33.05.00
7mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. TATBESTAND: Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Regalsystemen für den Ladenbau. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter Bezugnahme auf ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil der Kammer auf Unterlassung des Vertriebs des im Antrag abgebildeten Regalsystems in Anspruch. Sie ist der Auffassung, das Regalsystem stelle eine unlautere Nachahmung ihres eigenen Systems dar, welches auf Grund bestimmter Merkmale, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, über wettbewerbliche Eigenart verfüge und in Bezug auf das die Beklagte keine ausreichenden Abgrenzungsbemühungen unternommen habe, insbesondere nicht mit der Einprägung der Buchstaben „F„. Der Klägerin drohten unberechtigten Produkthaftungsansprüchen, weil die Nachahmungen mangelhaft seien. Im Anschluss an das oben zitierte Urteil führt sie aus, dass verschiedene, sich aus dem Antrag ergebende Elemente des Regalsystems in der Weise negativ von den Eigenschaften des Regals der Klägerin abwichen, dass eine Gefährdung des guten Rufes der Klägerin drohe; wegen der Einzelheiten wird auf ihren Vortrag einschließlich der von ihr vorgelegten Dokumentation Bezug genommen. Ganz abgesehen davon, dass die Kennzeichnung der Fußteile und der Rückwand unzureichend sei, verbleibe es auch bei Erkennbarkeit bei einer Rufschädigung, denn der Kunde könnte im Falle z.B. von Passungenauigkeiten nicht feststellen, welcher der beiden beteiligten Hersteller nicht sorgfältig gearbeitet habe. Es gebe ohnehin keine Rechtfertigung für den fast identischen Nachbau durch die Beklagte, denn vorliegend sei keiner der Fälle gegeben, in denen der BGH — wie z.B. im Fall „Modulgerüst„ — ein aus dem Abnehmerinteresse hergeleitetes, berechtigtes Interesse des Nachahmers anerkannt hat, die Nachbauteile mit dem Vorbild kompatibel zu machen. Anders als dort nämlich sei vorliegend die Erstausstattung wirtschaftlich entscheidend; nach der Zusammenstellung der Teile in Anpassung an die vorhandene Ladenfläche blieben sie regelmäßig über ihre gesamte, sehr lange Lebensdauer stehen. Bei Erweiterungen würden ganz einfache neue, ohne weiteres auch nach anderen Systemen gebaute Regale dazu gestellt. Sie beantragt wie folgt zu erkennen:I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen, ein Regalsystem für den Ladenbau mit den folgenden Merkmalen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen: a) Die Konsolen stehen mit ihrer Vorderseite über die Vorderseite der Fachböden vor. b) Die Konsolen sind an ihren Vorderseiten von unten nach oben abgeschrägt. c) Die Fachböden haben an ihrer Vorderseite eine schräge Blende, deren Neigung der Neigung der Vorderkante der Konsolen entspricht. d) Die Fachböden haben an ihrer Vorderseite eine Nut. e) Die Konsolen haben an ihrer rückwärtigen Seite unten einen Viertelkreis mit Aussparungen. f) Die Fachböden haben an ihrer rückwärtigen Seite eine Nut. g) Die Säule hat eine H-Lochung, wobei die Höhe der Löcher 28 mm und das Rastermaß 50 mm beträgt. h) Die Fußteile weisen an ihrer nach vorne gerichteten Schmalseite vier schmale Schlitze auf. und zwar gemäß den nachfolgenden Abbildungen: Bilddateien entfernt wenn (a) bei den Fußteilen die lichte Innenweite des Fußteilrohres größer als 25 mm ist und/oder (b) die Einhängehaken gegenüber der Rückwand parallel ohne einen Hakenwinkel verlaufen und/oder (c) der Abstand der Außenkante der Rückwand bis zur Innenkante des Hakens mehr als 18 mm beträgt. Die zunächst angekündigten Folgeansprüche (Auskunft und Schadensersatzfeststellung) hat sie für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung erklärt hat, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland diestreitgegenständlichen Produkte noch nicht vertrieben hat; die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen und beide Parteien haben widerstreitende Kostenanträge gestellt. Die Beklagte beantragt im übrigen,die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass sie das streitgegenständliche Regalsystem bislang noch nicht in Deutschland vertrieben und auch keine Angebot hierzu abgegeben habe; sie möchte sich daran aber auch nicht hindern lassen. Grundsätzlich leugnet sie einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, schon weil das von ihr vertriebene Regalsystem über keinerlei wettbewerbliche Eigenart verfüge, sondern sich vielmehr im Rahmen des üblichen Industriestandards halte; im übrigen scheitere ein Unterlassungsanspruch jedenfalls daran, dass auf Seiten der Abnehmer beider Parteien ein hohes Interesse daran bestehe, dass sie im Falle von Ergänzungsbedarf für vorhandene Regale auf einen weiteren Anbieter zurückgreifen können und jedenfalls optisch einheitliche Regale beibehalten können. Ganz abgesehen davon, dass sie — die Beklagte - ihr Regalsystem eigenständig entwickelt habe, es qualitätsmäßig mindestens dem der Klägerin entspreche und es durchaus auch deutliche Unterschiede aufweise — auf ihren diesbezüglichen Vortrag nebst Begutachtung wird Bezug genommen -, seien an allen wesentlichen Einzelelementen das Firmenlogo der Beklagten eingestanzt; teilweise seien zusätzlich noch stabile Aufkleber hinzugefügt. U.a. und insbesondere gelte dies für die Rückwände sowie für den Fall eines Vertriebes in Deutschland für die Fußteile. Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt. Die Akte 81 O 27/01 Landgericht Köln ist zur Information Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann die Beklagte nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen, weil der — durchaus ernsthaft drohende — Vertrieb desstreitgegenständlichen Regalsystems nicht unlauter wäre, § 3 UWG. Der Nachbau eines sonderrechtlich nicht geschützten Erzeugnisses frei möglich und auch dann zulässig, wenn der Nachbau zu einer 100%igen Identität führt. Nur dann, wenn die Art und Weise der Übernahme gegen die Grundsätze des redlichen kaufmännischen Verkehrs verstößt, sie also aus bestimmten zusätzlichen, über die Identität und die damit zusammenhängenden Folgen hinausgehenden Gründen als unlauter zu bewerten ist, ist sie zu untersagen. Soweit sich die Klägerin auf das Unlauterkeitsmerkmal „Herkunftstäuschung„ beruft - der auf behauptetermaßen qualitativ minderwertige Bauteile begrenzte Antrag ist hiervon gedeckt - fehlt es für ein Verbot daran, dass die Beklagte der aus der Identität der äußeren Form zwangsläufig folgenden Täuschungsgefahr durch die Kennzeichnung der einzelnen Teile des Systems in ausreichender Weise entgegen getreten ist und die verbleibende Irreführungseignung nicht „vermeidbar„ ist. Das Gericht hat zur Frage der Herkunftstäuschung und deren Vermeidbarkeit in einem Parallelverfahren, in dem die Klägerin ein anderes Unternehmen auf uneingeschränkte Unterlassung des Vertriebs eines kompatiblen Regalsystems in Anspruch genommen hat, Folgendes ausgeführt: „Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass das nunmehr von ihr vertriebene Regalsystem über wettbewerbliche Eigenart verfügt — hierzu hat die Kammer in dem auch der Beklagten bekannten Urteil vom 10.12.2004 - 81 O215/03 — auf Seite 19, 2.Absatz, Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen wird; zu Gunsten der Klägerin kann des weiteren ohne nähere Erörterung unterstellt werden, dass dem auch das Umfeld gemäß dem neuen Vortrag der Beklagten nicht entgegen steht. Des weiteren kann für die Argumentation ohne nähere Begründung angenommen werden, dass die unstreitig bestehende Beinahe-Identität geeignet ist, zu einer Herkunftstäuschung bei den Abnehmern der Beklagten zu führen. Für einen Erfolg des Klagebegehrens fehlt es aber an der Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung und andere Unlauterkeitsaspekte wie Rufschädigung durch minderwertige Qualität sind schon vom Antrag her nicht Streitgegenstand und es fehlt insoweit auch an jeglichem tatsächlichen Vortrag. Der Nachbau eines sonderrechtlich nicht geschützten Erzeugnisses ist frei möglich und auch dann zulässig, wenn der Nachbau zu einer 100%igen Identität führt. Nur dann, wenn die Art und Weise der Übernahme gegen die Grundsätze des redlichen kaufmännischen Verkehrs verstößt, sie also aus bestimmten zusätzlichen, über die Identität und die damit zusammenhängenden Folgen hinausgehenden Gründen als unlauter zu bewerten ist, ist sie zu untersagen. So genügt es für das Unwerturteil nicht, wenn sich die Beklagte auf das gewinnträchtige Mengengeschäft beschränken sollte, was die Klägerin noch in der Klageschrift behauptet, dann aber ohne jede Erläuterung dieses Widerspruchs in ihrem Schriftsatz vom 16.11.2005 ins Gegenteil verkehrt hat; der Absatz von preiswerten Nachahmungen zu Lasten des „Vorbildes„ gehört zu den unmittelbaren Folgen der (mangels eines Sonderrechtsschutzes zulässigen) Identität und Kompatibilität. Für das vorliegend näher in Betracht kommende und von der Klägerin auch reklamierte Unlauterkeitsmerkmal„Herkunftstäuschung„ ist ergänzend Voraussetzung, dass die Täuschung hätte vermieden werden können, denn ein Irrtum über die Herkunft ist bei Übernahme der auf die Herkunft hinweisenden Elemente zwangsläufig. Bei dieser Prüfung sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen auf der Grundlage der bestehenden Nachahmungsfreiheit, also des Rechtes der Beklagten, ein Regal zu vermarkten, das mit dem der Klägerin kompatibel ist und ihm auch optisch entspricht. Zu Gunsten der Beklagten ist nämlich davon auszugehen, dass die Abnehmer beider Parteien ähnlich wie die Abnehmer von Baugerüsten ein Interesse daran haben, auf konkurrierende und preiswerte Möglichkeiten für die Ersatzbeschaffung auszuweichen. Sicher ist die Situation im Gerüstbau eine andere als bei Ladenregalen, bei denen in der Tat zunächst einmal bei der Erstausstattung der Kauf auf Dauer angelegt sein wird, während sich die Erstanschaffung eines Gerüstes an dem aktuellen Bauvorhaben orientiert und sich schon beim nächsten Bau als ergänzungsbedürftig zeigen kann. Gleichwohl entstehen auch bei Ladenregalen Veränderungs- und Ergänzungsnotwendigkeiten verschiedenster Art, die sich keinesfalls mit einer kompletten Neuanschaffung befriedigen lassen oder jedenfalls kostengünstiger durch Nachkauf erledigt werden können. Die Klägerin hat dies zunächst selbst so vorgetragen, denn anders lässt sich der Vorwurf, die Beklagte habe sich aufs Mengengeschäft spezialisiert, nicht verstehen; auch wenn die Klägerin diesen Vorwurf jetzt womöglich nicht mehr aufrecht erhalten will, scheint auch aus ihrer Sicht das Ersatzteilgeschäft ein Mengengeschäft und so lukrativ zu sein, dass eine Spezialisierung darauf sinnvoll (und für die Klägerin störend) ist. Der Nachbau muss, wenn er Sinn machen soll, auch optisch identisch ausfallen, sodass eine Abgrenzung auf diesem Weg ausscheidet; hierin liegt tatsächlich ein ganz erheblicher Unterschied zum Fall der Modulgerüste, wo es nur auf die (technische) Kompatibilität ankam. Es ist der Beklagten auch nicht zumutbar, deutlich sichtbare Hinweise auf die Herkunft aus ihrem — der Beklagten — Haus anzubringen, denn damit wird das Erscheinungsbild des aus Teilen verschiedener Herkunft zusammen gesetzten Regals uneinheitlich und zerstört die optische Kompatibilität mit der Folge, dass ihr Produkt als Ersatz oder Ergänzung vom Kunden gar nicht erst gekauft wird. Der Weg, die andere Herkunft unmittelbar auf den einzelnen Teilen einzugravieren, ist für die Beklagte unzumutbar, weil dem Gericht aus den diversen anderen Verfahren der Klägerin gegen Nachahmer des Regalsystems bekannt ist, dass die Klägerin diese Lösung als zu „unsichtbar„ ablehnt; im übrigen handelt es sich dabei um Abgrenzungen, die nicht schon zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung eine aufklärende Rolle spielen — der für die Ladeneinrichtung zuständige Einkäufer weiß auch ohne eine solche Gravur, woher er das Regal bezieht -, sondern erst später von Bedeutung sein können, wenn das Regal aus irgend welchen Gründen wieder auseinander genommen wird und die Herkunft von Belang wird: auf diesen Zeitpunkt kommt es für die wettbewerbliche Herkunftstäuschung aber nicht an. An dieser Auffassung hält das Gericht auch nach nochmaliger Überprüfung fest, wobei vorliegend noch hinzu kommt, dass die Beklagte tatsächlich die — in diesem Verfahren als unzureichend gerügten — Einprägungen vorgenommen hat und so ein Unterscheidungsmerkmal geschaffen hat, das jedenfalls auf den zweiten Blick sichtbar ist. Die Voraussetzungen des für das hier angestrebte, auf qualitativ geringerwertige Elemente beschränkte Verbot näher in Betracht kommenden Unlauterkeitsmerkmals der auf dieser minderen Qualität beruhenden Rufschädigung liegen nicht vor; auf eine technische Auseinandersetzung mit den beiderseitigen Darstellungen kommt es für diese Feststellung nicht an. In dem beiden Parteien bekannten Urteil der Kammer vom 23.Mai 2003 - 81 O 27/01 — heißt es insoweit wie folgt: „Für die von der Klägerin als unter unterschiedlichen Aspekten ‚minderwertig' angegriffenen Elemente gilt Folgendes: Die Größe der lichten Innenweite des Fußteilrohres von mehr als 25 mm führt — wie sich in den Erörterungen im Haupttermin gezeigt hat — dazu, dass die Montage wegen des daraus resultierenden, seitlichen Spiels einen erheblich höheren Kraftaufwand erfordert als dies bei dem von der Klägerin verwendeten Maß ist, weil der Abstand des Hakens allenfalls der Materialstärke der Säule entspricht. Diesen Sachverhalt hat die Beklagte nicht bestritten, sondern dies — im Hinblick auf die „festere Passung„ sogar als einen Vorteil angesehen. Die Erwägung der Beklagten trifft nicht den Kern des Sachverhaltes, denn es geht nicht in erster Linie darum, welche Konstruktion „besser„ ist — darauf weist die Beklagte in anderem Zusammenhang intensiv und zu recht hin -, sondern darum, ob sich das Produkt der Beklagten von dem der Klägerin in rufschädigender Weise absetzt. Genau dies ist der Fall, wenn Kunden — die zumindest in der Person der tatsächlich Hand anlegenden Arbeiter wegen der Ähnlichkeit das Produkt der Klägerin zuschreiben — annehmen müssen, die Klägerin arbeite mittlerweile auch nicht mehr so akkurat und exakt wie früher, weil der Aufbau schwieriger geworden ist. Die Ausgestaltung der Einhänghaken gegenüber der Rückwand parallel, also ohne einen Hakenwinkel, bedeutet keine „Erleichterung der Montage„, wie die Beklagte zu diesem Punkt geltend macht, sondern ein Minus an Passgenauigkeit, denn die konische Form führt dazu, dass sich die Rückwand bei der Montage praktisch selbst sicher befestigt, unabhängig von immer wieder vorkommenden Schwankungen in der Dicke des Materials. Auch diese „Änderung„ führt dazu, dass die Abnehmer eine weniger sorgfältig gewordene Fertigung der Klägerin annehmen müssen, gerade weil die Übernahme der Elemente nur scheinbar identisch ist. Der unterschiedliche Abstand der Außenkante der Rückwand bis zur Innenkante des Hakens schließlich führt dazu, dass die Rückwände der Parteien nicht mehr genau zueinander passen, die Rückwände der Klägerin vielmehr auf den Rückwänden der Beklagten aufsitzen; auch hier wieder führt die fehlende Exaktheit der Übernahme zu Unverträglichkeiten, die der Klägerin von den Kunden als „Schludrigkeiten„ angelastet werden können und die sie deshalb nicht zu dulden braucht. Vorliegend aber gibt es — dies ist der grundlegende und ganz entscheidende Unterschied — Einprägungen, die für jedes der hier in Rede stehenden Teile im Problemfall eindeutig erkennbar machen, dass es nicht von der Klägerin stammt; Defekte o.ä. an diesen Teilen können der Klägerin ebenso wenig angelastet werden wie ein Einsturz eines kompletten Regals, der seine Ursache in einem der Nachbauteile hat. Was verbleibt ist die Möglichkeit, dass die Fremdteile nicht mit denen der Klägerin harmonieren, dass sie also nicht wirklich kompatibel sind. Streitgegenstand ist aber keine — von der Klägerin auch gar nicht behauptete - Kompatibilitätswerbung der Beklagten, die gegebenenfalls irreführend sein könnte. Was eventuell ebenfalls verbleibt ist die Möglichkeit, dass die Abnehmer einen der beiden Hersteller als nicht exakt genug arbeitend ansieht; dies ist aber — in der Standardsituation, die Verfahren der hier fraglichen Art zu Grunde liegt — nicht die Klägerin, sondern die Beklagte, denn mit deren Teilen wird das vorhandene System ergänzt: es erscheint zwingend, dass eine gegebenenfalls mangelnde Passgenauigkeit nicht dem alten, ursprünglich problemlos zusammengesetzten Regal bzw. dessen Hersteller angelastet wird, sondern dem Hersteller des neuen Artikels. Soweit die Klägerin einem Verhalten der Kunden entgegen wirken will, bei dem Regale der Beklagten mit Teilen der Klägerin ergänzt werden, kann sie dies problemlos durch Hinweise in ihren Katalogen sowie auf den Verpackungen der Teile (z.B.: „Nur zur Verwendung in und mit Original-U-metall — Systemen!„) erreichen; Derartiges ist ihr auch ohne weiteres zuzumuten. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO; soweit erledigt, muss die Klägerin die Kosten gemäß § 91a ZPO tragen, weil die Folgeansprüche schon mangels eines Unterlassungsanspruchs nicht bestanden haben. Streitwert: € 1.000.000,-.