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Urteil

20 O 184/05

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2005:1221.20O184.05.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 3.112,38 Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 2.962,24 Euro seit dem 14.02.2005 von Anwaltskosten freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 31% und die Beklagte 69%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 3.112,38 Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 2.962,24 Euro seit dem 14.02.2005 von Anwaltskosten freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 31% und die Beklagte 69%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. T A T B E S T A N D I. Der Kläger macht aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung, hilfsweise auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren geltend. Der Kläger war bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Auf den Vertrag waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ARB 2000 anwendbar. Versichert war das Risiko Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz. Mit Schreiben vom 21.12.2004 kündigte die Arbeitgeberin des Klägers dessen Arbeitsvertrag aus betriebsbedingten Gründen zum 31.07.2005. Der Kläger war seit 25 Jahren in dem Betrieb beschäftigt, er war dort Betriebsrat und verdiente monatlich 3000 €. Nach der Kündigung beauftragte er den jetzigen Prozessbevollmächtigten, seine rechtlichen Interessen gegenüber der Arbeitgeberin zu vertreten. Der Prozessbevollmächtigte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 31.12.2004 an die Arbeitgeberin des Klägers und forderte sie unter Fristsetzung auf, zu erklären, dass: " 1. Sie an dem Arbeitsverhältnis mit dem Mandanten festhalten und dies zu unveränderten Bedingungen fortführen und 2. Sie - entgegen ihren Ankündigungen - den Mandanten weiterbeschäftigen und bezahlen." Am 10.01.05 richtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Deckungsanfrage an die Beklagte, der er das Kündigungsschreiben und sein Schreiben vom 31.12.04 beifügte. Am 11.01.05 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 31.07.05, mit welchem dem Kläger u. a. eine Abfindung von 50.000 € und ein Sonderkündigungsrecht mit einer weiteren Abfindung eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom 13.01.05 erteilte die Beklagte – ohne Kenntnis des zuvor geschlossenen Abfindungsvertrages – eine unbeschränkte Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Daraufhin rechnete dieser mit Schreiben vom 14.01.2005 gegenüber der Beklagten eine 2,1fache Geschäftsgebühr und eine 1,5fache Einigungsgebühr sowie 20 Euro Post- und Telekommunikationspauschale, insgesamt 5.999,06 Euro ab. Der Abrechnung legte er einen Streitwert von 120.000 € zu Grunde, der sich wie folgt zusammensetzt: Kündigungsschutzverfahren: 3 Monatseinkommen 9.000 € Weiterbeschäftigung: 1 Monatseinkommen 3.000 € Lohnzahlung: 36 Monatseinkommen 108.000 €. Hierauf zahlte die Beklagte am 21.01.05 zunächst 816,41 €. Weitere Zahlungen lehnte sie mit Schreiben vom 19.01.05 ab, weil nur eine 1,3 Gebühr auf einen Gegenstandswert von 12.000 € entstanden sei. Der Anspruch auf zukünftige Gehaltsforderungen stelle keinen eigenständigen Antrag dar, der zu einer Erhöhung des Streitwerts führe. Am 16.2.05 zahlte die Beklagte weitere 892,44 €. Worauf dieser Betrag gezahlt wurde, ist unklar. Nachdem die Beklagte auch nach weiteren Aufforderungen keine Zahlungen mehr leistete, leitete der Kläger ein Mahnverfahren über den Betrag von 5.182,65 € ein. Gegen den am 08.03.05 zugestellten Mahnbescheid hat die Beklagte am 11.03.05 Widerspruch erhoben. Mit der Klage macht der Kläger nun einen Betrag von 4.353,21 € Rechtsanwaltsgebühren geltend, klageerweiternd Rechtsanwaltskosten das vorliegende Verfahren betreffend, im übrigen hat er seine Klage zurückgenommen. Der Kläger behauptet, sein Prozessbevollmächtigter habe vor Abschluss des Aufhebungsvertrages mehrere Besprechungen mit ihm und seiner früheren Arbeitgeberin geführt, so dass unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit und des erhöhten Aufwandes wegen des Jahreswechsels die Angelegenheit als besonders umfangreich und schwierig anzusehen sei. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei an ihre Deckungszusage gebunden, die auch eine außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf künftiges Entgelt, also über den Kündigungszeitpunkt 31.07.2005 hinausgehende Gehaltszahlungen, umfasse. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.353,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 29.1.2005 zu zahlen. Hilfsweise: Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in Höhe von 4.357,21 Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz von Anwaltskosten freizustellen. Ferner beantragt er, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten von 229,04 Euro für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in dieser Sache freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Deckungszusage umfasse den Anspruch auf künftiges Gehalt nicht, weil dieser bei einem Erfolg einer Kündigungsschutzklage keine eigene wirtschaftliche Bedeutung habe, objektiv nicht erforderliche Rechtsverfolgung und daher von der Deckungszusage ohnehin nicht erfasst sei, und sich daher im übrigen nicht streitwerterhöhend auswirke. Ehe der Arbeitgeber nicht bereits ernsthaft und endgültig angekündigt habe, den gekündigten Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen und auch seine Gehaltszahlungen einzustellen, sei es nicht notwendig, diese Ansprüche bereits in einem Zeitraum geltend zu machen, indem noch über die Wirksamkeit der Kündigung verhandelt werde. Sie ist der Ansicht, sie sei gemäß § 17 Abs. 6 ARB 2000 von der Leistungspflicht befreit, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorsätzlich ein kostenminderndes Einschreiten der Beklagte verhindert habe, indem er die Kostendeckungsanfrage unmittelbar vor Abschluss des Aufhebungsvertrages an die Beklagte sandte. Sie sei zudem von der Leistungspflicht befreit, weil der Prozessbevollmächtigte sie über den beabsichtigten Abschluss eines Aufhebungsvertrages getäuscht habe. Sie ist ferner der Ansicht, dass maximal eine 1,3fache Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei. Sie ist schließlich der Ansicht, der Freistellungsanspruch sei jedenfalls nicht fällig, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem bisher keine Rechnung erteilt habe. II. Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages überwiegend begründet, im übrigen unbegründet. 1. Soweit der Kläger Zahlung beansprucht, ist die Klage unschlüssig. Der Anspruch gegen die Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich auf Freistellung von entstandenen Kosten gerichtet. Da der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten unstreitig kein Anwaltshonorar gezahlt hat, kann er von der Beklagten keine Zahlung von Anwaltsgebühren verlangen. 2. Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den ihm entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit der Kostendeckungszusage der Beklagten vom 13.01.2004. Die Kostendeckungszusage umfasst alle vom Kläger außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche einschließlich des Anspruchs auf Lohnzahlungen über den Kündigungstermin hinaus. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Deckungszusage ausdrücklich unbeschränkt für das außergerichtliche Verfahren erteilt wurde. Die Beklagte kann nicht einwenden, die Geltendmachung dieses Anspruchs sei wirtschaftlich nicht sinnvoll, die Zusage aber nur auf erforderliche Rechtsverfolgung beschränkt. Der Umfang der Kostendeckungszusage ist aus Sicht eines objektiven Empfängers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Die Beklagte trifft als Versicherer die allgemeine Vertragspflicht, den geltend gemachten Versicherungsfall zu prüfen und zu entscheiden, wofür sie eine Deckungszusage erteilt. So weit sie sich nicht individuell zu dem von dem Versicherungsnehmer gestellten Anträgen auf Gewährung einer Deckungszusage einlässt, geht dies zu ihren Lasten. Die Beklagte hat die Kostendeckung in Kenntnis des Schreibens vom 31.12.2004 zugesagt. Diesem Schreiben ist ohne weiteres zu entnehmen, dass Weiterbeschäftigung und Lohnzahlungen als eigenständige Ansprüche geltend gemacht werden. Sie sind daher auch von der Deckungszusage umfasst. Die Geltendmachung dieser Ansprüche wirkt sich auch streitwerterhöhend aus. Zwar ist umstritten, ob sich ein neben dem Feststellungsantrag auf Rechtswidrigkeit der Kündigung gestellter Antrag auf Weiterbeschäftigung und Lohnfortzahlung streitwerterhöhend auswirkt. Dies folgt aber aus §§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG, 42 Abs. 3 und 4 GKG n.F. (LG Köln, VersR 1997, 1529). Für eine teleologische Reduktion besteht angesichts des eindeutigen Wortlautes auch der neuen Vorschrift des § 42 Abs. 3 GKG kein Raum. Die Deckungszusage ist für die Beklagte bindend. In der Rechtsprechung ist zwar umstritten, ob neben dem Feststellungsantrag in einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklage die Stellung eines Antrags auf Weiterbeschäftigung eine vermeidbare Kosten erhöhende Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 d) cc) ARB 75 ist (Harbauer, RSV, §15 Rn. 20a). Auf eine entsprechende Obliegenheitsverletzung kann sich die Beklagten aber nicht mehr berufen, weil sie die Kostendeckungszusage in Kenntnis dieser Anträge erteilt hat. Aus dem gleichen Grund kann auch der Einwand einer verspäteten Deckungsanfrage nach Erteilung der Deckungszusage nicht mehr erhoben werden. Die Beklagte ist von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht arglistig über die Absicht des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages getäuscht worden. Die Beklagte erteilte eine umfassende Deckungszusage nur für das außergerichtliche Verfahren. Sie musste davon ausgehen, dass der Kläger außergerichtlich - wie das die Regel sein dürfte - einen Aufhebungsvertrag anstreben werde (vgl. AG Buxtehude, RuS 1998, 246). Sie konnte ganz im Gegenteil nicht davon ausgehen, dass er sich bei außergerichtlichen Verhandlungen mit seinem Arbeitgeber nur mit der Zurücknahme der Kündigung zufrieden geben werde. Auch eine Täuschung über den Zeitpunkt des Abschlusses eines derartigen Vertrages ist nicht ersichtlich. Zur Vermeidung einer Klage, die bis zum 19.01.2005 hätte erhoben werden müssen, musste der Kläger – wie die Beklagte wusste - schnell handeln. Die Beklagte hätte vielmehr Anlass gehabt, vor Erteilung der Kostendeckungszusage vom Prozessbevollmächtigter des Klägers weitere Aufklärung über den Umfang der von ihm beabsichtigten Maßnahmen zu fordern. Dies hat sie nicht getan und hätte es auch nicht getan, wenn der Antrag früher gestellt worden wäre. Der Freistellungsanspruch ist fällig. Gemäß § 2 Abs. 2 ARB 75 hat der Versicherer die Leistung zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts wird dabei in der Regel fällig, wenn der Rechtsanwalt dem Versicherungsnehmer nach Abschluss des Verfahrens eine Kostenrechnung übersendet. Es genügt aber, wenn der Rechtsanwalt – wie hier am 14.01.2005 geschehen – mit dem auch stillschweigend möglichen Einverständnis des Versicherten die Rechnung unmittelbar der Rechtsschutzversicherung übersendet (Harbauer, ARB, 7. Aufl., § 2 ARB 75 Rn. 154). Die Klage ist der Höhe nach aber nur teilweise erfolgreich. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers durfte seiner Abrechnung nicht die knapp unter der absoluten Obergrenze liegende 2,1fache Geschäftsgebühr zugrunde legen. Vielmehr ist eine 1,3fache Geschäftsgebühr angemessen und ausreichend. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG. Diese Festsetzung ist für Dritte zwar bindend, wenn sie nicht unbillig ist. Dies gilt aber nicht im Verhältnis des Mandanten zu seiner Rechtsschutzversicherung; hier ist die Angemessenheit der Gebühr durch das Gericht in vollem Umfange zu überprüfen (Hartmann, KostG, 35. Aufl., § 14 RVG Rn. 25). Für die der Bemessung zugrunde liegenden und von der Beklagten bestrittenen Anzahl der Besprechungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Es sind daher bei der Beurteilung nur die aktenkundigen oder sonst offenkundigen Umstände zu berücksichtigen (Harbauer, RV, 7. Aufl., § 2 ARB Rn. 156). Unter Berücksichtigung dieser Umstände, namentlich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, seines überdurchschnittlichen Einkommens, seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied, der rechtlichen Schwierigkeiten eines Arbeitsrechtsstreits und des Haftungsrisikos des Prozessbevollmächtigten des Klägers, hält die Kammer lediglich eine Mittelgebühr für angemessen und ausreichend. Danach ergibt sich folgende Forderung: 1,3 Geschäftsgebühr 1.860,30 Euro 1,5 Einigungsgebühr 2.146,50 Euro Pauschale 20,00 Euro Zwischensumme 4.026,80 Euro Brutto 4.671,088 Euro Bereits geleistete Zahlung -1.708,85 Euro Rest 2.962,24 Euro Schließlich hat der Kläger Anspruch auch Ersatz des Verzugsschadens gemäß §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte geriet mit ihrem Schreiben vom 14.02.2005 in Verzug, weil sie in diesem Schreiben jede über den Betrag von 1.708,85 Euro hinausgehende Zahlung ablehnte. Einen früheren Verzug der Beklagten hat der Kläger nicht nachgewiesen. Zwar hat die Mitarbeiterin der Beklagten X in einem Telefonat am 2.2.2005 nach dem Vortrag des Klägers gesagt, dass die Beklagte "sowieso" keine 6.000,- Euro bezahlen würde. Hierin ist aber keine endgültige Leistungsverweigerung zu sehen, weil die Beklagte später noch eine weitere Teilzahlung leistete. Der Verzugsschaden umfasst die Freistellung vom Zinsanspruch sowie von den Kosten der außergerichtliche Rechtsverfolgung in dieser Sache in Höhe von 150,14 Euro. Die anwaltliche Gebühr wird zwar nach dem Gegenstandswert der von ihm gegenüber der Beklagten geltend gemachten Summe berechnet. Die Beklagte muss diese Gebühr aber nur insoweit ersetzen, als die Klage erfolgreich war, also nur zu 69%. Gemäß Vorbemerkung 4 zu Teil 3 VVRVG ist die Hälfte der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstehenden und dann festsetzbaren Gebühren anzurechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. Wert: bis 6.5.2005 5.182,65 Euro, seitdem 4.586,25 Euro