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Urteil

81 O 89/04

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2005:1216.81O89.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. TATBESTAND: Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Regalsystemen für den U, wobei die Klägerin den Vertrieb von der früher damit befassten Firma U GmbH in L übernommen hat. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs des im Antrag abgebildeten Regalsystems in Anspruch mit der Begründung, dieses stelle eine unlautere Nachahmung ihres eigenen Systems dar, welches auf Grund bestimmter Merkmale, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, über wettbewerbliche Eigenart verfüge und in Bezug auf das die Beklagte keinerlei Abgrenzungsbemühungen unternommen habe. Das von der Klägerin vertriebene System sei in den 70er Jahren von der Rechtsvorgängerin der Klägerin entwickelt und u.a. auch in Deutschland mit großem Erfolg verkauft worden. Das System der Beklagten sei ihrem - der Klägerin - System 1:1 nachgebaut und sei in vollem Umfang kompatibel. Dies sei insbesondere deshalb unlauter, weil sich die Beklagte im Wesentlichen auf das gewinnträchtige Mengengeschäft beschränke, d.h. die häufig und in großen Stückzahlen nachgefragten Komponenten vertreibe und die weniger nachgefragten Komponenten nicht anbiete. Von daher drohe die Gefahr, dass die Klägerin auf dem weniger gewinnträchtigen Komplettgeschäft hängenbleibe, während die Beklagte gewissermaßen die Sahne abschöpfe: die Klägerin werde um die Früchte ihrer jahrelangen Aufbauarbeit gebracht, welche nunmehr die Beklagte ohne dafür einen Einsatz erbracht zu haben auf Kosten der Klägerin ernte. Den Abnehmern der Beklagten werde es ermöglicht, ihren Kunden Nachahmungen statt der Originalteile unterzuschieben. Schließlich drohe die Klägerin auch unberechtigten Produkthaftungsansprüchen ausgesetzt zu werden, wenn die Nachahmungen mangelhaft seien. Die Beklagte handele zumindest fahrlässig und sei deshalb der Klägerin zu Schadensersatz verpflichtet, den sie aber erst nach Erteilung der verschiedenen Auskünfte beziffern könne; soweit die Ansprüche der früheren Vertreiberin zustünden, habe diese ihr - der Klägerin - die Ansprüche abgetreten. Sie beantragt, I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- zu unterlassen, ein Regalsystem für den U gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen: Säule, Rückwand, Konsolen Datei entfernt Seitenansicht: Datei entfernt Säule, Rückwand, Konsolen Datei entfernt Seitenansicht: Datei entfernt Säule, Rückwand, Konsolen Datei entfernt Säule Datei entfernt Fussteil Datei entfernt Seitenansicht:Fussteil Datei entfernt 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. Januar 2001 die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nachAngebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum undVerbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktorenaufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Nr. I 1 genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden, wobei die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben durch Übermittlung entsprechender Belege nachzuweisen hat. Il. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der U, L, durch die unter Nr. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2001 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und stellt hilfsweise Vollstreckungsschutzantrag. Sie räumt ein, dass das streitgegenständliche System mit dem der Klägerinkompatibel und auch weitgehend identisch ist, leugnet aber, dass dies unlauter sei. Das System der Klägerin, in Bezug auf das sie eine Entwicklung in den 70er Jahren durch die Rechtsvorgängerin bestreitet, verfüge nicht über wettbewerbliche Eigenart, sondern entspreche dem Üblichen auf dem Markt in der Bundesrepublik Deutschland, wo in den letzten Jahren mehrere Anbieter identische Systeme angeboten hätten; hierzu trägt sie näher vor. Schon zur Zeit der angeblichen „Entwicklung„ habe es Vorbilder gegeben; so habe auch die Beklagte schon vor dem Umbruch im früheren Ostblock vergleichbare Regale hergestellt und vertrieben und diese dann später weiter entwickelt, sodass auch von daher jeglicher Unlauterkeitsvorwurf entfalle. Die Nähe zum Produkt der Klägerin beruhe zum Teil auch darauf, dass sie - die Beklagte - im Interesse der Abnehmer eine Kompatibilität mit dem System der Klägerin angestrebt habe. Es handele sich um ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Funktionssystem, das auf eine ständige Ergänzung und Erweiterung angelegt sei, weshalb die Teile auch einzeln angeboten würden. Sowohl bei einer Ergänzung auf größerer Fläche als auch bei einem Umbau und in diesem Zusammenhang notwendig werdenden Zusatzteilen sei der Kunde auf zusammen passende Teile angewiesen, wenn es kostengünstig und optisch einwandfrei sein soll. Angesichts dieser Sachlage seien die Voraussetzungen erfüllt, die der BGH in seiner „Modulgerüst„-Entscheidung als erforderlich angesehen habe und eine optische Abgrenzung sei nicht erforderlich, weil sie dem Sinn der Kompatibilität im Interesse der Abnehmer widerspräche. In Bezug auf die Folgeansprüche erhebt sie die Einrede der Verjährung, soweit diese für einen Zeitraum geltend gemacht werden, der länger als 6 Monate vor Klageerhebung zurück liegt, und macht vorsorglich geltend, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Nennung der Namen der Abnehmer und Angebotsempfänger habe. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil der Kammer vom 23.5.2003 in der Sache 81 O 27/01 darauf hingewiesen worden, dass die Klage an der infolge des Kompatibilitätsinteresses auf Abnehmerseite fehlenden Unlauterkeit scheitern dürfte. In dem ihr daraufhin nachgelassenen Schriftsatz hat sie geltend gemacht, der Nachahmer müsse zum Einen durch „geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen dafür Sorge tragen [...], dass es nicht zu Herkunftsverwechslungen„ komme und zum Anderen lägen ganz entscheidende Unterschiede zu der Situation im Falle „Modulgerüst„ vor: die Beklagte habe keinerlei Maßnahmen ergriffen, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden und anders als bei Baugerüsten, die ständig auf- und abgebaut würden und jeweils auch mengenmäßig ganz unterschiedlichen Anforderungen genügen müssten, würden Ladenregale in aller Regel während ihrer Lebensdauer an Ort und Stelle; es komme praktisch nicht vor, dass in einem Laden einmal aufgestellte Regale ergänzt und/oder abgebaut und in anderem Umfang und/oder anderer Konfiguration wieder aufgebaut würden. Wenn Läden saniert würden, würden in aller Regel komplett neue Regale eingesetzt, weil eine Mischung alter Regale mit Gebrauchsspuren mit neuen Teilen die Optik beeinträchtigen würde; auch Ersatzteile seien wegen der hohen Lebenserwartung der aus Metall hergestellten Regalsysteme in aller Regel nicht notwendig. Wirtschaftlich entscheidend sei vielmehr die Erstausstattung, nach der die aufgestellten Regale regelmäßig über ihre gesamte Lebensdauer stehen blieben; bei einer Erweiterung würden einfach neue Reihen hinzu gestellt, die keinesfalls mit dem vorhandenen System verbaubar und kompatibel sein müssten. Dass dies so ist, zeige sich daran, dass der Wettbewerb insgesamt - außer der Beklagten und einem weiteren Anbieter - eine andere Gestaltung gewählt habe. Die Beklagte vertreibe das Regalsystem nicht etwa speziell zur Ergänzung oder für den Ersatzteilbedarf; ihre Absatzbemühungen seien vielmehr gerade auf das wirtschaftlich interessante Erstausstattungsgeschäft ausgerichtet. Zur Verjährungseinrede bestreitet sie das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen und beantragt insoweit vorsorglich hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die rechtsverjährte Zeit nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die rechtsverletzenden Handlungen erlangt hat. Beide Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Unterlassung verlangen, weil die Nachahmung des Ladenregalsystems nicht unlauter ist, § 3 UWG. Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass das nunmehr von ihr vertriebene Regalsystem über wettbewerbliche Eigenart verfügt - hierzu hat die Kammer in dem auch der Beklagten bekannten Urteil vom 10.12.2004 - 81 O215/03 - auf Seite 19, 2. Absatz, Ausführungen gemacht, auf die Bezug genommen wird; zu Gunsten der Klägerin kann des Weiteren ohne nähere Erörterung unterstellt werden, dass dem auch das Umfeld gemäß dem neuen Vortrag der Beklagten nicht entgegen steht. Des Weiteren kann für die Argumentation ohne nähere Begründung angenommen werden, dass die unstreitig bestehende Beinahe-Identität geeignet ist, zu einer Herkunftstäuschung bei den Abnehmern der Beklagten zu führen. Für einen Erfolg des Klagebegehrens fehlt es aber an der Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung und andere Unlauterkeitsaspekte wie Rufschädigung durch minderwertige Qualität sind schon vom Antrag her nicht Streitgegenstand und es fehlt insoweit auch an jeglichem tatsächlichen Vortrag. Der Nachbau eines sonderrechtlich nicht geschützten Erzeugnisses ist frei möglich und auch dann zulässig, wenn der Nachbau zu einer 100%igen Identität führt. Nur dann, wenn die Art und Weise der Übernahme gegen die Grundsätze des redlichen kaufmännischen Verkehrs verstößt, sie also aus bestimmten zusätzlichen, über die Identität und die damit zusammenhängenden Folgen hinausgehenden Gründen als unlauter zu bewerten ist, ist sie zu untersagen. So genügt es für das Unwerturteil nicht, wenn sich die Beklagte auf das gewinnträchtige Mengengeschäft beschränken sollte, was die Klägerin noch in der Klageschrift behauptet, dann aber ohne jede Erläuterung dieses Widerspruchs in ihrem Schriftsatz vom 16.11.2005 ins Gegenteil verkehrt hat; der Absatz von preiswerten Nachahmungen zu Lasten des „Vorbildes„ gehört zu den unmittelbaren Folgen der (mangels eines Sonderrechtsschutzes zulässigen) Identität und Kompatibilität. Für das vorliegend näher in Betracht kommende und von der Klägerin auch reklamierte Unlauterkeitsmerkmal „Herkunftstäuschung„ ist ergänzend Voraussetzung, dass die Täuschung hätte vermieden werden können, denn ein Irrtum über die Herkunft ist bei Übernahme der auf die Herkunft hinweisenden Elemente zwangsläufig. Bei dieser Prüfung sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen auf der Grundlage der bestehenden Nachahmungsfreiheit, also des Rechtes der Beklagten, ein Regal zu vermarkten, das mit dem der Klägerin kompatibel ist und ihm auch optisch entspricht. Zu Gunsten der Beklagten ist nämlich davon auszugehen, dass die Abnehmer beider Parteien ähnlich wie die Abnehmer von Baugerüsten ein Interesse daran haben, auf konkurrierende und preiswerte Möglichkeiten für die Ersatzbeschaffung auszuweichen. Sicher ist die Situation im Gerüstbau eine andere als bei Ladenregalen, bei denen in der Tat zunächst einmal bei der Erstausstattung der Kauf auf Dauer angelegt sein wird, während sich die Erstanschaffung eines Gerüstes an dem aktuellen Bauvorhaben orientiert und sich schon beim nächsten Bau als ergänzungsbedürftig zeigen kann. Gleichwohl entstehen auch bei Ladenregalen Veränderungs- und Ergänzungsnotwendigkeiten verschiedenster Art, die sich keinesfalls mit einer kompletten Neuanschaffung befriedigen lassen oder jedenfalls kostengünstiger durch Nachkauf erledigt werden können. Die Klägerin hat dies zunächst selbst so vorgetragen, denn anders lässt sich der Vorwurf, die Beklagte habe sich aufs Mengengeschäft spezialisiert, nicht verstehen; auch wenn die Klägerin diesen Vorwurf jetzt womöglich nicht mehr aufrecht erhalten will, scheint auch aus ihrer Sicht das Ersatzteilgeschäft ein Mengengeschäft und so lukrativ zu sein, dass eine Spezialisierung darauf sinnvoll (und für die Klägerin störend) ist. Der Nachbau muss, wenn er Sinn machen soll, auch optisch identisch ausfallen, sodass eine Abgrenzung auf diesem Weg ausscheidet; hierin liegt tatsächlich ein ganz erheblicher Unterschied zum Fall der Modulgerüste, wo es nur auf die (technische) Kompatibilität ankam. Es ist der Beklagten auch nicht zumutbar, deutlich sichtbare Hinweise auf die Herkunft aus ihrem - der Beklagten - Haus anzubringen, denn damit wird das Erscheinungsbild des aus Teilen verschiedener Herkunft zusammen gesetzten Regals uneinheitlich und zerstört die optische Kompatibilität mit der Folge, dass ihr Produkt als Ersatz oder Ergänzung vom Kunden gar nicht erst gekauft wird. Der Weg, die andere Herkunft unmittelbar auf den einzelnen Teilen einzugravieren, ist für die Beklagte unzumutbar, weil dem Gericht aus den diversen anderen Verfahren der Klägerin gegen Nachahmer des Regalsystems bekannt ist, dass die Klägerin diese Lösung als zu „unsichtbar„ ablehnt; im Übrigen handelt es sich dabei um Abgrenzungen, die nicht schon zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung eine aufklärende Rolle spielen - der für die Ladeneinrichtung zuständige Einkäufer weiß auch ohne eine solche Gravur, woher er das Regal bezieht -, sondern erst später von Bedeutung sein können, wenn das Regal aus irgend welchen Gründen wieder auseinander genommen wird und die Herkunft von Belang wird: auf diesen Zeitpunkt kommt es für die wettbewerbliche Herkunftstäuschung aber nicht an. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: € 2.000.000,-. Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln I. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 89/04 — teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € zu unterlassen, ein Regalsystem für den U gemäß den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen: Säule, Rückwand, Konsolen Datei entfernt Seitenansicht: Datei entfernt Säule, Rückwand, Konsolen Datei entfernt Säule Datei entfernt Fussteil Datei entfernt Seitenansicht:Fussteil Datei entfernt 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 4. Juli 2005 die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Nr. I 1 genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden, wobei die Beklagte die Richtigkeit ihrer Angaben durch Übermittlung entsprechender Belege nachzuweisen hat. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der U GmbH, L, durch die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juli 2005 entstanden ist oder noch entstehen wird. 4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Rechnungslegungsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 200.000 € und hinsichtlich der Rechnungslegungsverpflichtung 10.000 €. Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerin vertreibt in Nachfolge der U GmbH, L, Regalsysteme für den U. Hinsichtlich der äußeren Aufmachung der Regale wird auf die aus dem Anlagenkonvolut ROP 1 ersichtlichen Abbildungen Bezug genommen. Die in T ansässige Beklagte vertreibt ihrerseits ein Regalsystem wie im Tenor dieses Urteils wiedergegeben. Die Klägerin hält dieses für eine identische Nachahmung ihres eigenen Systems und nimmt die Beklagte unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich wegen vermeidbarer betrieblicher Herkunftstäuschung sowie unangemessener Ausbeutung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung ihrer Produkte, auf Unterlassung des Vertriebs, auf Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Mit Urteil vom 16.12.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass es mit Blick auf das der Beklagten zuzubilligende Kompatibilitätsinteresse jedenfalls an der Vermeidbarkeit einer Herkunftstäuschung fehle und zu sonstigen Unlauterkeitsaspekten nicht schlüssig vorgetragen sei. Hiergegen wendet die Klägerin sich mit der Berufung. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie die zuletzt vor dem Landgericht gestellten Klageanträge, welche unter dem Vorbehalt der nachstehenden Einschränkung der Tenorierung dieses Urteils entsprechen, weiter unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Behauptungen, den Rechnungslegungs- bzw. Schadensersatzfeststellungsantrag allerdings mit der Maßgabe, dass Verurteilung bereits ab dem 1. Januar 2001 begehrt wird. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die zulässige Berufung führt in der Sache zum Erfolg. Das Landgericht hat Ansprüche der Klägerin aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu Unrecht verneint. Das angegriffene Regalsystem stellt sich als wettbewerblich unlautere Nachahmung der klägerischen Regale i.S. von § 1 UWG a.F. bzw. §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG dar. 1. Nach den zu § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG verankert sind, können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Verwechslung unterlassen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt BGH GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; BGH WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen). Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, sondern es muss wett-bewerbliche Eigenart besitzen. Die erforderliche, nämlich im Fall der Nachahmung die Gefahr der Herkunftstäuschung begründende wettbewerbliche Eigenart ist gegeben, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen lassen sich im Streitfall feststellen. a) Das Regalsystem der Klägerin in der aus dem Anlagenkonvolut ROP 1 ersichtlichen Aufmachung verfügt von Hause aus über wettbewerbliche Eigenart. Es weist nämlich eine Reihe von Merkmalen auf, die in ihrer Kombination geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft der solcherart gestalteten Produkte hinzuweisen. Auch wenn Einzelelemente dem für den U geeigneten vorbekannten Formenschatz entstammen mögen, schließt dies nicht aus, dass die Kombination vorhandener Elemente zu einer eigenständigen, neuartigen und deshalb im wettbewerbsrechtlichen Sinne eigenartigen Form führen kann (vgl. BGH GRUR 2006, 79 - Jeans). So liegt der Fall auch hier. Die herkunftshinweisende Funktion ergibt sich aus der Anordnung und spezifischen Formgebung der Konsolen und der Fachböden, die an ihren Vorderseiten von unten nach oben abgeschrägt sind, sowie der eine charakteristische H-Lochung aufweisenden Säulen, wobei in Verbindung mit den vier schmalen Schlitzen an der vorderen Schmalseite der Fußteile eine prägnante und eigenständige Gesamtanmutung hervorgerufen wird. b) Die Beklagte wendet ohne Erfolg ein, dass das bei Eintritt der klägerischen Produkte in den deutschen Markt beziehungsweise das derzeit vorhandene wettbewerbliche Umfeld geeignet sei, die von Hause aus bestehende wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Regalsystems zu beseitigen. Die äußere Gestaltung der von den Beklagten angeführten Modellreihen, so insbesondere die aus den Anlagenkonvoluten B 1 - 3, B 23 und B 24 ersichtlichen Konkurrenzerzeugnisse, aber auch die von der Klägerin in Bezug genommenen Regale von L1, M, I oder T1 gemäß dem Anlagenkonvolut ROP 2 weisen zwar den „U"-Regalen in verschiedenen Einzelelementen ähnliche Formen, aber in keinem Fall die besondere Kombination prägender Elemente auf, welche die klägerischen Produkte kennzeichnen mit der Folge, dass auch die Gesamtanmutung eine andere ist. lm Übrigen gilt für die von der Beklagten aufgeführten Produkte, welche ausnahmslos von im - auch außereuropäischen - Ausland ansässigen Unternehmen stammen, dass der Senat mangels jeglicher Erkenntnisse zu Absatz-/Umsatzzahlen dieser Re-galsysteme nicht in die Lage versetzt wird, eine relevante, d.h. zur Schwächung der originären wettbewerblichen Eigenart der klägerischen Regale geeignete Präsenz auf dem deutschen Markt festzustellen. 2. Der Senat folgt der Klägerin darin, dass ihr Regalsystem bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit (vgl. hierzu BGH a.a.O. — Handtuchklemmen; BGH a.a.O. - Jeans) erreicht hat, welche erforderlich ist, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung durch den Vertrieb von Nachahmungen überhaupt erst entstehen zu lassen. Durch die von der Beklagten eingeräumte Strategie, mit den Produkten der Klägerin verbaubare eigene herzustellen, wird eine solche gerade bestätigt, denn ein Interesse an kompatiblen Nachbauteilen wird notwendig erst dann entstehen, wenn der Hersteller des Originals eine gewisse Marktposition erlangt hat. 3. Die angegriffenen Produkte stellen sich entgegen der von dem Landgericht vertretenen Auffassung als unlautere Nachahmung der wettbewerblich eigenartigen Regal-systeme der Klägerin dar. Das beanstandete Regalsystem, wie es Gegenstand des Klageantrags ist, ist in augenfälliger Weise mit dem der Klägerin identisch. Die Beklagte stellt dies zu Recht nicht in Abrede. Auch wenn einzelne Elemente wie etwa die H-Lochung der Säule, schräge Blenden oder die vier Schlitze am Fußteil auch, .aber eben nicht nur technische Funktionen erfüllen mögen, ist es in Ansehung der aus den zur Akte gereichten Abbildungen von Konkurrenzprodukten ersichtlichen Vielfalt von im unmittelbaren Bewerberumfeld vorhandenen Regalsystemen nicht ersichtlich, dass ein Freihaltebedürfnis an einer alle Gestaltungseinzelheiten und deshalb auch die Gesamtanmutung der klägeri-schen Regale identisch nachahmenden Gestaltung bestünde. Infolge des identischen Gesamteindrucks der Regalsysteme besteht die Gefahr einer Herkunftstäuschung des Verkehrs i.S. des § 4 Nr. 9 a UWG, und zwar ungeachtet der von der Beklagten beschriebenen spezifischen Vertriebssituation an mit dem Markt an U-Regalen besonders vertraute Käufer. Der Senat hat für diese Entscheidung davon auszugehen, dass unmittelbar auf den angegriffenen Regalelementen keine bzw. keine herkunftshinweisenden Herstellerkennzeichnungen angebracht sind. Solche, z.B. in Form eines aufgeprägten Logos, sind aus den zum Gegenstand des Klageantrags gemachten Abbildungen nämlich nicht ersichtlich, wobei anzumerken ist, dass die Anbringung etwa von Nummern oder einem Einzelbuchstaben („A") mangels für den Verkehr erkennbaren Bezugs zu dem Herstellerunternehmen für eine Unterscheidung ohnehin nicht ausreichend wäre. Auch eingedenk des Umstandes, dass es für die Frage der Herkunftstäuschung nur auf die Situation in der Werbung und/oder beim Kauf ankommt (vgl. BGH GRUR 2005, 349 — Klemmbausteine III), reicht es nicht aus, wenn die Beklagte auf den Verpackungen, in denen die Regalteile ausgeliefert werden, ihre eigenen Unternehmenskennzeichen anbringt. Eine sich in der konkreten Kaufsituation auswirkende unmittelbare Verwechslung auch durch den fachkundigen Einkäufer kann auch daher rühren, dass der Interessent Regale der Klägerin zunächst bei ihrem Gebrauch im allgemeinen Verkehr wahrgenommen und sodann in einem Modell der Beklagten, welches ihm in einem Angebot begegnet, wiederzuerkennen glaubt. c) Der Vertrieb mit den Produkten der Klägerin identischer und mit diesen verwechs-lungsfähiger Regalsysteme stellt sich auch nicht deshalb als lauter dar, weil der Beklagten ein Kompatibilitätsinteresse zuzubilligen wäre. Grundsätzlich ist das Interesse der Abnehmer schützenswert, auf ein zur „Original"-Ware kompatibles Konkurrenzprodukt ausweichen zu können, weil dieses z.B. billiger oder schneller lieferbar ist (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 525 — „Modulgerüst"). Die Befriedigung eines Ersatz- oder Ergänzungsbedarfs durch den Vertrieb von Erzeugnissen, die mit den nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Konkurrenzprodukten eines Mitbewerbers uneingeschränkt verbaubar und gegen dieses austauschbar sind, ist deshalb trotz der Austauschbarkeit mit dem Originalerzeugnis solange wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wie keine unlauterkeitsbegründenden Merkmale hinzutreten (BGH a.a.O.). Die Voraussetzungen eines in diesem Sinne lauteren Nachbaus liegen im Streitfall indes nicht vor. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Regalsystem der Klägerin seiner Art nach überhaupt auf einen ständigen Ergänzungsbedarf ausgerichtet wäre. Wie die Klägerin nachvollziehbar erläutert, entspricht es eher der Regel, dass Ladenlokale nur einmal ausgestattet werden und Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen die Ausnahme sind, weshalb sich im Übrigen das Bereithalten reiner Einzel- und Austauschteile als unwirtschaftlich und kostenaufwändig darstellt. Auch die Beklagte bietet Komplett-(Erst-)Ausstattungen und nicht etwa nur austauschbare Einzelteile an. Die Regalelemente der Klägerin sind überdies im Unterschied zu den Teilen eines Baugerüsts, welches Gegenstand der zitierten BGH-Entscheidung „Modulgerüst" war, kaum Verschleiß ausgesetzt, da sie im Regelfall nur einmal aufgebaut werden und nicht darauf ausgerichtet sind, wie die Elemente eines Gerüsts ständigen Neuanordnungen gerecht werden zu müssen. Außerdem bestehen sie aus Metall, was sie unempfindlich gegen Beschädigungen macht. Im Übrigen wäre es gesetzt den Fall, dass ausnahmsweise ein Kompatibilitätsinteresse bestünde, unverzichtbar, dass der Hersteller eines kompatiblen und als solches nicht unlauteren Produkts durch sonstige mögliche und zumutbare Maßnahmen Herkunftsverwechslungen zu vermeiden hat (BGH „Modulgerüst" a.a.O. S. 526). Auch an diesen fehlt es aber, wie vorstehend schon ausgeführt. Gemeinschaftsrechtliche Aspekte sind nicht geeignet, den Vertrieb der angegriffenen Produkte, welche die Beklagte aus T importiert, in Deutschland zu rechtfertigen. Insbesondere steht die gemeinschaftsrechtliche Warenverkehrsfreiheit, Art. 28 EGV, dem begehrten Unterlassungsgebot nicht entgegen. Das aus § 4 Nr. 9 a UWG resultierende Verbot, identische und als solche verwechslungsfähige Nachahmungen eines fremden Erzeugnisses zu verbreiten, steht im Interesse der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes im Einklang mit Art. 28, 30 EGV (vgl. Hefermehl/KötVer/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 Rn. 9.16 m.w.N.). Die auf Rechnungslegung gerichteten Ansprüche, § 242 BGB, sowie der Schadens-ersatzfeststellungsanspruch, § 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG, stellen sich sowohl dem Grunde nach entsprechend der rechtlichen Beurteilung des Unterlassungsanspruchs als auch in ihrem gegenständlichen Umfang als gerechtfertigt dar. Lediglich hinsichtlich des Beginns des Zeitraums, für den Rechnungslegung und Feststellung begehrt werden, bleibt die Berufung teilweise erfolglos. Die Annexansprüche sind erst ab Rechtshängigkeit der Klage, dem 4. Juli 2005, begründet. Die Klägerin ist ausweislich der Abtretungserklärung vom 16./21.09.2005 (Anlage ROP 16) zur Geltendmachung von Rechnungslegungs- und Schadensersatzfeststel-lungsansprüchen aus abgetretenem und eigenem Recht aktivlegitimiert, ohne dass es auf die Abgrenzung ankäme, ab welchem konkretem Zeitpunkt sie von der Zeden-tin, der U GmbH, den Vertrieb übernommen und damit eigene Ansprüche erworben hat. Rechtsgrundlage des Verlangens auf Rechnungslegung ist der der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs dienende, unselbständige Auskunftsanspruch des § 242 BGB. Der Inhalt dieses Anspruchs richtet sich in allen Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes grundsätzlich nur auf das, was zur Vorbereitung des Hauptanspruchs wirklich erforderlich ist, weshalb Inhalt und Zielsetzung dieses Hauptanspruchs maßgebliche Bedeutung zukommt (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., 38. Kap., Rn. 10). Soweit die Klägerin Auskunft begehrt über die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer bzw. Angebotsempfänger, ist ihr Verlangen gerechtfertigt, weil es sich hierbei um sogenannte Kontrolltatsachen handelt (vgl. Hefer-mehl/Keih/er/Bomkamm a.a.O. § 9 Rn. 4.14). Die Vorlage von Belegen stellt sich im Fall einer identischen Leistungsübernahme, von der im Streitfall auszugehen ist, ausnahmsweise als begründet dar (vgl. Hefer-mehl/Köh/er/Bomkamrn a.a.O. Rn. 4.7). Soweit die Klägerin den für die Annexansprüche relevanten Zeitraum auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung auf den 01. Januar 2001 datiert hat, fehlt es an jeglichen näheren Darlegungen zu einer ersten ihr bekannt gewordenen Verletzungshandlung der Beklagten, zumal ihr nach eigenem Bekunden erst im Laufe des Jahres 2005 bekannt geworden sein will. dass die Beklagte einen Vertrieb in Deutschland aufgenommen hat. Die fraglichen Ansprüche sind deshalb erst ab Rechtshängigkeit der Klage zuzusprechen. 6. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, nachdem der Entscheidungsschwerpunkt im tatrichterlichen Bereich liegt und die berührten grundsätzlichen Rechtsfragen bereits eine Klärung durch die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gefunden haben.