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Urteil

28 O 349/05

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein wirksamer Rückruf nach § 41 UrhG wirkt grundsätzlich ex nunc; bereits zuvor erteilte, rechtmäßig genutzte einfachen Nutzungsrechte Dritter werden dadurch nicht rückwirkend verletzt. • Updates und Fortentwicklungen, die von dem ursprünglichen Lizenzinhaber im Rahmen eines Wartungsvertrags geliefert und auf die vorhandene Programmversion aufgespielt werden, begründen für den Lizenznehmer ebenfalls ein einfaches Nutzungsrecht an diesen Versionen. • Der sog. Heimfall des Tochterrechts führt nicht zwingend zum Rückfall der sog. Enkelrechte; bei Softwarelieferungen mit regelmäßigem Update‑ und Supportcharakter kann das Enkelrecht beim rechtmäßigen Nutzer verbleiben (analoge Heranziehung von Regelungen wie § 33 UrhG rechtfertigt dies).
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch nach Rückruf: Enkelrecht verbleibt beim rechtmäßigen Softwarelizenziaten • Ein wirksamer Rückruf nach § 41 UrhG wirkt grundsätzlich ex nunc; bereits zuvor erteilte, rechtmäßig genutzte einfachen Nutzungsrechte Dritter werden dadurch nicht rückwirkend verletzt. • Updates und Fortentwicklungen, die von dem ursprünglichen Lizenzinhaber im Rahmen eines Wartungsvertrags geliefert und auf die vorhandene Programmversion aufgespielt werden, begründen für den Lizenznehmer ebenfalls ein einfaches Nutzungsrecht an diesen Versionen. • Der sog. Heimfall des Tochterrechts führt nicht zwingend zum Rückfall der sog. Enkelrechte; bei Softwarelieferungen mit regelmäßigem Update‑ und Supportcharakter kann das Enkelrecht beim rechtmäßigen Nutzer verbleiben (analoge Heranziehung von Regelungen wie § 33 UrhG rechtfertigt dies). Der Kläger, an der Erstellung des Warenwirtschaftsprogramms "Reifen Q" beteiligt, erklärte 2003 den Rückruf der an seine Gesellschaft B GmbH eingeräumten Nutzungsrechte nach § 41 UrhG und forderte die Beklagte 2005 zur Einstellung der Nutzung auf. Die Beklagte hatte 1997 von B GmbH ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software erworben und mit dieser einen Programmwartungsvertrag über Updates geschlossen; B GmbH stellte 2001 den Geschäftsbetrieb ein. Der Kläger behauptet, alleiniger Urheber zu sein und verlangt Unterlassung und Schadenersatz, weil sein Rückruf auch die von der Beklagten gehaltenen Enkelrechte getroffen habe. Die Beklagte bestreitet eine Verletzung, beruft sich auf ihr erworbenes einfaches Nutzungsrecht einschließlich der Updates und verweist auf mögliche Miturheber. Streitpunkt ist insbesondere, ob der Rückruf die Nutzung durch die Beklagte beendet bzw. ob Enkelrechte dem Kläger zurückfallen können. • Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagte keine Urheberrechtsverletzung begangen hat; ihr simples Nutzungsrecht blieb bestehen. (Normen: § 97 Abs. 1 UrhG, § 41 UrhG, § 39 Abs. 1 UrhG, §§ 69c, 69d UrhG, § 33 UrhG.) • Rückwirkung: Ein wirksamer Rückruf nach § 41 UrhG führt nach herrschender Auffassung und unter Zugrundelegung von Rechtssicherheitsgründen lediglich zu einer Wirkung ex nunc; frühere, rechtmäßige Nutzungen werden nicht ex tunc in Verletzungen verwandelt. • Updates/ Fortentwicklungen: Die Beklagte erwarb mit dem Erwerb der ursprünglichen Vollversion auch ein einfaches Nutzungsrecht an späteren aufgespielten Updates, weil es sich um auf die vorhandene Software aufgespielte Fortentwicklungen handelte; der Wartungsvertrag bestätigt die Erwartung ständiger Aktualisierung und enthält keinen Vorbehalt einer zeitlichen Begrenzung des Nutzungsrechts. • Änderungen/Quellcode: Der Kläger hat keinen substantierten Vortrag erbracht, dass die Beklagte oder ihr zurechenbare Dritte nach dem (unterstellten) Rückruf rechtswidrig Quellcode verändert hätten; zudem erlaubt § 69d Nr.1 UrhG notwendige Änderungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung, etwa Fehlerbehebung. • Heimfall der Enkelrechte: Die Kammer verneint für den vorliegenden Fall den Rückfall der Enkelrechte an den Urheber. Anders als bei einem Verlagsvertrag passt eine analoge Anwendung des § 9 VerlagsG hier nicht; die Besonderheiten der Softwarenutzung mit regelmäßigem Update‑ und Supportcharakter sowie die Systematik des § 33 UrhG sprechen dafür, dass das Enkelrecht beim rechtmäßigen Nutzer verbleibt. • Interessenabwägung und Doppelvergütung: Ein Rückfall der Enkelrechte hätte zur Folge, dass Nutzer wie die Beklagte die Lizenz ein zweites Mal beim Urheber erwerben müssten, was zu einer nicht gewollten Doppelvergütung führen würde; der Kläger kann seine Verwertungsinteressen durch Angebot von Wartungsleistungen oder gegen Dritte durchsetzen. • Mangels Rechtsverletzung scheiden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung aus. Die Klage wird abgewiesen; die Beklagte hat das einfache Nutzungsrecht an der Software nicht verletzt und ist zur Unterlassung nicht verpflichtet. Ein Rückruf des Urhebers nach § 41 UrhG wirkt nur ex nunc und führt hier nicht zum Rückfall der von der Beklagten gehaltenen Enkelrechte. Die Beklagte durfte die erhaltenen Updates und Fortentwicklungen nutzen; der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte für rechtswidrige Änderungen oder Nutzungen nach dem Rückruf vorgetragen. Schadensersatzansprüche sind daher nicht gegeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.