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Urteil

28 O 410/05

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2005:1028.28O410.05.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückführung eines an diese und ihren damaligen Ehemann gewährten Darlehens in Anspruch. Mit Vereinbarung vom 2. Juni 1991 haben die Kläger der Beklagten und deren Ex-Ehemann unstreitig ein Darlehen über 46.268,45 DM (= 23.656,68 €) gewährt. Ihrerseits hatten die Kläger dabei zuvor bei der Stadtsparkasse N einen Darlehensvertrag über den gleichen Betrag (inkl. Zinsen etc. bei geringerer Auszahlungssumme wie aus Anlage K 2, Bl. 12 d.A. ersichtlich) aufgenommen, um den der Beklagten und ihrem vormaligen Ehemann zur Verfügung gestellten Betrag selbst finanzieren zu können. Mit Erklärung vom 2. Juni 1991 (Anlage K 1, Bl. 11 d.A.) erklärten die Beklagte und ihr damaliger Ehemann dabei ausdrücklich, dass die Kläger das Darlehen bei der Sprakasse für sie aufgenommen hätten und die Beklagte und ihr Ehemann die "Verantwortung für eine korrekte Abzahlung der Raten" trügen. Die Parteien vereinbarten selbst dann unstreitig die Rückzahlung in Form von gleichbleibenden Monatsraten zu 800 DM. 1991 wurden insgesamt 7.100 DM und 1992 noch 800 DM gezahlt. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 8. März 2005 wurde der nach dem unstreitigen Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt offene Restbetrag von 19.617,48 € unter Fristsetzung fruchtlos bei der Beklagten und ihrem Ehemann eingefordert und vorsorglich gegenüber beiden Personen der Darlehensvertrag nochmals vorsorglich zum 17. Juni 2005 gekündigt. Die Beklagte berief sich daraufhin auf Verjährung. Die Kläger haben wegen des Restbetrages und wegen nicht anrechenbarer Anwaltskosten als Verzugsschaden - wie auf S. 4 der Klageschrift (Bl. 9 d.A.) und in Anlage K 5 (Bl. 17 d.A.) berechnet – am 18. April 2005 dann Klage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. Dieses hat sich mit Beschluss vom 26. Juli 2005 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache antragsgemäß an das Landgericht Köln verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass keine Verjährung für den Rückzahlungsanspruch eingetreten sei, da die Übergangsregelungen für die Änderungen im Verjährungsrecht durch die sog. große Schuldrechtsreform nach dem Wortlaut des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 "von dem 01.01.2002 an" richtigerweise so zu berechnen sei, dass die Frist wegen § 199 Abs. 1 BGB und der dortigen sog. Jahresendverjährung erst zum 31. Dezember 2002 begonnen habe. Verjährung könne wegen §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB hier erst am 2. Januar 2006 eintreten, da der 31. Dezember 2005 ein Samstag ist. Dies sei sachlich gerechtfertigt, um Ungleichbehandlungen auszuschließen, zumal einem Altgläubiger erst mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 das Wissen zugemutet werden könne, dass die bei § 195 BGB a.F. noch irrelevante Kenntnis nunmehr tatbestandlich erheblich sei. Mithin habe erst am 1. Januar 2002 Kenntnis vorgelegen, so dass nach § 199 Abs. 1 BGB die Jahresendverjährung greife. Der Wortlaut der Übergangsvorschrift spreche zudem auch nicht davon, dass Fristbeginn am 1. Januar 2002 sei, sondern nur die Frist von da an zu berechnen sei. Bei anderer Auslegung handele es sich um eine verbotene unechte Rückwirkung, da man dann de facto auf das vor Inkrafttreten des Reformgesetzes liegenden 31. Dezember 2001 als Verjährungsbeginn abstellen würde. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 20.230,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. März 2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten berufen sich – wie bereits vorprozessual – auf die Einrede der Verjährung. Bei Raten von 800 DM sei die Rückführung des Darlehens bis März 1996 geschuldet und die letzte Rate mithin im Jahr 1996 fällig gewesen. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB sei dann mit Ablauf des 31. Dezember 2004 Verjährung eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage – über die im Einvernehmen mit den Parteien nach § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren zu entscheiden war - hat keinen Erfolg. I. 1. Dabei mag dahinstehen, ob der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch überhaupt – wie die Parteien übereinstimmend vortragen – als Rückerstattungsanspruch aus einem Darlehen denkbar ist (§ 607 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.). Aufgrund des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes ist zwar grundsätzlich nach den vorgebrachten sog. Rechtstatsachen davon auszugehen, dass die Parteien einen Darlehensvertrag über 46.268,45 DM abgeschlossen haben und sie zudem gleichbleibende monatliche Rückführungsraten von 800 DM vereinbart haben. Diese Tilgungsabrede legt bei verständiger Würdigung nach §§ 133, 157 BGB – wie es auch die Parteien übereinstimmend annehmen - dann nicht nur das Mindestmaß der Tilgung fest, sondern bestimmt zugleich die Zeit zur Rückerstattung als dauerhafte, gleichbleibende monatliche Ratenzahlung (vgl. Palandt/ Putzo , BGB, 58. Aufl. 1998, § 607 Rn. 7) und damit die Fälligkeit der Einzelraten. Indes bestehen am Parteivorbringen deshalb Bedenken, als die Vereinbarung eines Darlehens im Rechtssinne aus der vorgelegten "Erklärung" nicht ohne weiteres hervorgeht, sondern es sich dabei ggf. auch nur um eine Freistellungsabrede für das nominell einen geringeren Betrag betreffende Darlehen bei der Bank handeln könnte. Da dann nicht vorgetragen ist, dass das Darlehen bei der Bank bereits getilgt wurde, könnte ggf. nur Freistellung (§ 257 BGB), nicht jedoch Zahlung verlangt werden – wenn nicht die Inanspruchnahme durch die Bank unmittelbar droht (Palandt/ Heinrichs , BGB, 64 Aufl. 2005, § 257 Rn. 2). Die Klage wäre dann ggf. bereits aus diesem Grunde unbegründet. 2. Darauf kommt es hier nicht an, zumal angesichts des unstreitigen Parteivortrages wohl von einer Darlehensabrede auszugehen sein dürfte. Denn die Beklagte beruft sich jedenfalls zu Recht auf die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB n.F. = § 222 BGB a.F.), so dass ungeachtet der Detailfragen ein Zahlungsanspruch – gleich ob aus Darlehen und/oder aus einer Freistellungsabrede - (dauerhaft) nicht durchsetzbar ist. a) Dabei greift nach der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 6 Abs. 4 S.1 EGBGB das neue Verjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB in der der nach dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Denn sowohl der Anspruch auf Darlehensrückzahlung als auch ein etwaiger Anspruch auf Freistellung verjährte nach der langen und kenntnisunabhängigen dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F. ab Fälligkeit. Dahinstehen mag dabei schon, ob nicht – ein Darlehen unterstellt - nach der Abrede der Parteien eine Vermischung von Zinsen und Rückzahlungsraten vorgelegen hat, die ggf. bereits zur Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. geführt hätte (dazu Palandt/ Heinrichs , 58. Aufl., § 197 Rn. 5; Schwachheim , NJW 1989, 2026 ff.) und damit bereits deshalb Verjährung eingetreten wäre. Denn selbst die Einschlägigkeit von § 195 BGB a.F. unterstellt, ist Verjährung eingetreten. b) Diese Verjährungsfrist nach altem Recht ist dann – ungeachtet aller Detailfragen– ersichtlich länger als diejenige nach neuem Recht, da insofern auf die neue kenntnisabhängig dreijährige Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB n.F. mit ihren zehnjährigen Höchstfristen abzustellen ist. Ist aber – wie hier - die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist "von dem 1. Januar 2002 an" berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Dies gilt hier auch uneingeschränkt, da die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist ersichtlich nicht früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist abläuft. Danach ist aber wegen Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBG i.V.m. §§ 195, 199 BGB n.F. bereits zum 31. Dezember 2004 Verjährung eingetreten, so dass die Klageerhebung im Jahr 2005 nicht mehr zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. führen konnte. Maßgeblich ist, dass der Rückzahlungsanspruch betreffend die – hier unstreitig vereinbarten - monatlichen Ratenzahlungen von 800 DM – wie auch die Parteien übereinstimmend annehmen, was als Indiz für ihre Vereinbarungen dienen kann - seit langem fällig war. Keinesfalls kam es noch auf eine formale Kündigung des Darlehens an, da – wie gezeigt – die Ratenzahlungen im Zweifel als verbindliche Rückzahlungsvereinbarung zu verstehen waren und von den Parteien auch heute offenbar weiterhin so verstanden werden. Insofern waren dann aber – wie die Beklagte zu Recht darlegt - Mitte 1996 alle Raten fällig und der Anspruch folglich i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB "entstanden". Ferner hatten die Kläger – wie bei vertraglichen Ansprüchen üblich - von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners fortlaufend Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Wäre danach eigentlich nach dem neuen Recht schon vor dem 1. Januar 2002 Verjährung eingetreten, bestimmt die Regelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB zum Schutz der Altgläubiger nur, dass die Frist vom 1. Januar 2002 an zu berechnen sei – was aber zum oben dargestellten Ergebnis führt. Zwar wollte der Gesetzgeber durch die Übergangsregelung bei der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F. wohl nicht generell die dazugehörige Regelung des Fristbeginns nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. ausschalten und die Drei-Jahres-Frist zu einer objektiv und kenntnisunabhängig beginnenden Frist machen. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB soll andererseits aber gerade nicht dazu führen, dass die Verjährung auch bei Kenntnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neureglungen wirklich erst nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. am Schluss des Jahres 2002 beginnen konnte. Der Verweis bezieht sich bei richtiger Lesart nur "mathematisch" auf die Berechnung der Frist nach Entstehen und Kenntnis des Anspruchs. Demnach ist die Frist, da nach § 187 Abs. 2 S. 1 BGB der 1. Januar 2002 mitgerechnet wird, wie bereits gesagt am 31. Dezember 2004, einem Freitag, abgelaufen. c) Die Rechtsauffassung der Kläger, wonach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift gemäß jedwede "Berechnung" streng anhand der neuen Regelungen des Verjährungsrechts zu ermitteln sei und deshalb auch auf § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit der dort festgelegten sog. Jahresendverjährung abzustellen sei, so dass selbst bei Kenntnis am 1. Januar 2002 dennoch erst zum 31.Dezember 2002 die Verjährung zu laufen begonnen habe und erst Anfang 2006 ablaufe, überzeugt nicht. Sie wird zwar vereinzelt vertreten ( Kandelhard , NJW 2005, 630, 632; Staudinger/ Peters , Neubearbeitung 2003, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 11 und § 199 BGB Rn. 61) und u.a. darauf gestützt, dass bei Kenntnis des Gläubigers am 2. Januar 2005 letztlich unstreitig die Jahresendverjährung greift und die regelmäßige Verjährung frühestens Ende 2005 abläuft (vgl. Palandt/ Heinrichs , 64. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 6; Heß , NJW 2002, 253, 258; Gsell , NJW 2002, 1297, 1298 f.). Im Ergebnis wird die weite Lesart der Kläger jedoch zu Recht von der herrschenden Meinung nicht geteilt (vgl. etwa – zumeist aber ohne nähere Begründung - Heß , NJW 2002, 253, 257; ders. , DStR 2002, 455, 457; Palandt/ Heinrichs , 64. Aufl., Art. 229 EGBGB Rn. 6; Erman/ Schmidt-Räntsch , BGB, 11. Aufl. 2004, Anh. Vorb. § 194 Rn. 9; Henrich , in: Bamberger/Roth, 1. Auflage 2003, Vorbem § 194 Rn 5-19 zu Ziffer 5; Grothe , in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2003, Vorb § 194 Rn 42 f.; Bereska , in: Henssler/v.Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, 2002, Teil II Rn. 313, S. 115; Bräuer , AnwBl 2004, 720, 721; Gsell , NJW 2002, 1297, 1298 f.; Masnel/Budzikiewicz Das neue Verjährungsrecht 2002, § 10 Rn. 36; Karst/Schmidt-Hieber , DB 2004, 1766, 1767 sowie die sogleich im Text Genannten). Der von den Klägern vorgebrachten Gegenansicht ist allerdings durchaus zuzugeben, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht ganz eindeutig gefasst ist und durchaus gewisse sprachlich Argumente für die weite Lesart sprechen mögen. Letztlich spricht aber auch der Wortlaut eher gegen die Kläger: Die Berechnung einer Frist ab einem bestimmten Stichtag bedeutet sprachlich, dass diese Frist ab dem Stichtag zahlenmäßig anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat in Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB gerade - anders als in Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift - den Begriff "Berechnung" und nicht "Beginn" verwendet. Absatz 4 regelt deshalb bei richtiger Lesart nicht den Beginn der Verjährungsfrist, sondern nur ihre Berechnung und verweist damit primär auf die Regeln für die Berechnung von Fristen, also auf § 187 BGB (so auch Schulte-Nölke/Hawxwell , NJW 2005, 2117, 2118). Dass dies ggf. bei Kenntniserlangung durch Altgläubiger nach dem 1. Januar 2002 zu korrigieren sein mag und hier dann die Jahresendverjährung eingreift, ist dabei ohne Belang. Insofern lassen sich – was bisher nicht diskutiert wird – auch aus der speziell zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz allerdings peinlich lückenhaft dokumentierten Gesetzesentwicklung einige weitere Anhaltspunkte für eine die hier vertretene enge Lesart ermitteln. Die jetzige Fassung des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB wurde (soweit ersichtlich) durch die – selbst nicht mit einer Begründung versehene – sog. konsolidierte Fassung des sog. Diskussionsentwurfes (im Folgenden KF) vom 6. März 2001 vorgestellt (S. 65 f., http://www.uni-koeln.de/jur-fak/lbrah/pdf_docs/schuldrechtsreform_kf.pdf). Sie basierte damit allerdings noch auf einem systematisch grundverschiedenen Verjährungsrecht mit einer objektiven kenntnisunabhängigen dreijährigen Regelverjährung nach § 195 KF und einer in § 202 KF vorgesehenen ergänzenden bloßen Ablaufhemmung bei fehlender Kenntnis, letztere verbunden mit einer Maximalfrist, nach der kenntnisunabhängig Verjährung eintreten sollte (vgl. dazu die Erläuterungen bei Dauner-Lieb/Arnold/Dötsch/Kitz , Anmerkungen und Fragen zur konsolidierten Fassung des Diskussionsentwurfes eines Schuldrechtmodernisierungsgesetzes, http://www.uni-koeln.de/jur-fak/lbrah/pdf_docs/Schuldrechtsreform.pdf). Im überhasteten Gesetzgebungsverfahren, das vor allem das Verjährungsrecht einigen kaum noch nachvollziehbaren Systemwechseln unterwarf (vgl. Dauner-Lieb/Arnold , Anmerkungen zur neuesten Fassung des Verjährungsrechts in der konsolidierten Fassung eines Diskussionsentwurfs eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, Einführung, abrufbar unter www.dauner-lieb.de) kam es jedoch bereits kurz danach zur Veröffentlichung einer neukorrigierten Weiterentwicklung der Verjährungsvorschriften durch das BMJ, die letztlich zum heutigen System überleitete. Art. 229 EGBGB wurde dabei (unverständlicherweise) nicht mehr angepasst (und ggf. auch gar nicht mehr durch die verantwortlichen Sachbearbeiter inhaltlich überprüft). Die auf dieser Basis erstellte Gesetzbegründung (BT-Drucks. 14/6040, S. 273) ist ebenfalls völlig nichtssagend und wurde auch später in den hier interessierenden Punkten weder in der Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drucks. 14/6857 noch in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 25. September 2001, BT-Drucks. 14/7052 erläutert und/oder angepasst. Angesichts dieser Sachlage sind zwangsläufig alle Argumente aus der Gesetzgebungsgeschichte eher schwach. Aber dennoch kann man der Entwicklung entnehmen, dass ausgehend von § 195 KF die Übergangsvorschrift in der Ursprungsfassung offenbar konsequenterweise zu einem Fristbeginn bereits am 1. Januar 2002 mit einer streng objektiven Regelverjährung von 3 Jahren führen sollte und nach der ursprünglichen Konzeption daher – im Einklang mit der heute h.M. (!) – zum 31. Dezember 2004 hätte Verjährung eintreten sollen. Dass diese eindeutige und klare Regelung dann aber auch weiterhin den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen haben dürfte, lässt sich zumindest tendenziell auch der Tatsache entnehmen, dass die für die große Schuldrechtsreform maßgeblich verantwortlich Zeichnenden, namentlich das BMJ (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 6. Dezember 2004, abrufbar unter www.bmj.de) und insbesondere auch der damalige Ministerialbeamte und heutige BGH-Richter Schmidt-Räntsch (in: Das neue SchuldR, 2002, Rdnr. 1220) für eine solche Lesart der heutigen Gesetzesfassung plädieren. Verglichen mit einer historischen Auslegung anhand aussagekräftiger Gesetzgebungsbegründungen und Beratungsprotokolle (wie z.B. den Motiven zum ursprünglichen BGB) ist dies freilich bestenfalls ein Anhaltspunkt. Im Übrigen stützt sich das erkennende Gericht aber auf die überzeugenden Ausführungen von Budzikiewicz/Mansel , in: AnwKomm-BGB, Bd. 1, Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 60 sowie Schulte-Nölke/Hawxwell , in: NJW 2005, 2117 ff. zu der streitgegenständlichen Auslegungsfrage. Insbesondere würde dem Altgläubiger ohne triftigen Grund ein Jahr "geschenkt", wenn er - wie hier – bereits am 31. Dezember 2001 Kenntnis hatte. Eine längere "Karenzzeit" für Altgläubiger hat der Gesetzgeber ersichtlich weder gewollt noch explizit vorgesehen. d) Die verfassungsrechtlichen Bedenken von Klägerseite – die auch in der zitierten Literatur teilweise erörtert werden - tragen zuletzt ebenfalls nicht und zwingen daher auch nicht etwa zu einer verfassungskonformen weiten Auslegung. Insbesondere ist der bei unechten Rückwirkungen wegen Art. 20 GG zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt, weil es hinreichend lange Übergangsfristen von drei Jahren für Altgläubiger gab und sich jeder Altgläubiger – auch bei gewissen Brüchen in den Übergangsregelungen – lange genug auf die neue Rechtslage einstellen konnte ( Schulte-Nölke/Hawxwell , a.a.O. und letztlich auch Kandelhard , NJW 2005, 630, 632). Ferner würde durch eine weite Lesart auch eine gewisse Ungleichbehandlung gegenüber Neugläubigern entstehen, die ihrerseits nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. AnwKomm a.a.O.). e) Somit war hier Verjährung eingetreten, zumal ein Fall des Verbraucherdarlehens und einer Hemmung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ersichtlich nicht vorlag, so dass auch wegen Zahlungsverzuges der Beklagten keine Hemmung eingetreten ist. 2. Damit besteht dann konsequenterweise auch kein Anspruch der Kläger auf Ersatz der nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Gericht geht dabei – trotz der u.a. vom erkennenden Richter in JurBüro 2004, 181 f. aufgeworfenen Bedenken - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.12.1998 - 12 W 246/98, OLGReport 1999, 42; OLG Koblenz, Beschl. v. 17.09.1990 - 5 W 309/90, MDR 1991, 257) und allgemeinen Auffassung im Schrifttum (vgl. etwa nur Zöller/ Herget , ZPO, 25. Aufl. 2005, § 100 Rn. 13; Hüßtege , in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 100 Rn. 11) davon aus, dass - im Gegenschluss aus § 100 Abs. 4 ZPO - eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Kläger – auch als Gesamtgläubiger - ohne eine eindeutigere gesetzliche Grundlage nicht ausgesprochen werden kann. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil angesichts der hundertjährigen unwidersprochenen Handhabung dieser Frage des Kostenrechts von einer gewohnheitsrechtlichen Verfestigung dieser Lesart der §§ 91 ff. ZPO auszugehen sein dürfte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 20.230,57 €