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Urteil

8 O 15/05

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Einstellen eines Angebots in einem Internetauktionshaus kann grundsätzlich ein verbindliches Angebot sein, hier fehlt jedoch der Nachweis, dass der Beklagte dieses Angebot abgegeben hat. • Bei Zweifeln an der Person des handelsüblichen Nutzers trägt der Anspruchsteller die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages; eine abweichende Beweislastverteilung aus Billigkeitsgründen ist nicht gerechtfertigt. • Ein Anscheinsbeweis zugunsten des vermeintlichen Kontoinhabers scheidet aus; eine qualifizierte elektronische Signatur ist erforderlich, um einen solchen Anscheinsbeweis zu begründen. • Wer unter der Kennung eines Dritten bei einem Internetauktionshaus handelt, handelt regelmäßig in fremdem Namen; ein Vertrag kommt mit dem Kennungsträger zustande, nicht mit einem anonym auftretenden Dritten.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz: Kein nachgewiesener Vertragsschluss bei Ebay-Auktion • Das Einstellen eines Angebots in einem Internetauktionshaus kann grundsätzlich ein verbindliches Angebot sein, hier fehlt jedoch der Nachweis, dass der Beklagte dieses Angebot abgegeben hat. • Bei Zweifeln an der Person des handelsüblichen Nutzers trägt der Anspruchsteller die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages; eine abweichende Beweislastverteilung aus Billigkeitsgründen ist nicht gerechtfertigt. • Ein Anscheinsbeweis zugunsten des vermeintlichen Kontoinhabers scheidet aus; eine qualifizierte elektronische Signatur ist erforderlich, um einen solchen Anscheinsbeweis zu begründen. • Wer unter der Kennung eines Dritten bei einem Internetauktionshaus handelt, handelt regelmäßig in fremdem Namen; ein Vertrag kommt mit dem Kennungsträger zustande, nicht mit einem anonym auftretenden Dritten. Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil der Beklagte einen Imbissanhänger in einer Internetauktion nicht herausgegeben habe. Unter der Kennung des Beklagten war der Anhänger bei Ebay angeboten worden; die Auktion endete mit einem Höchstgebot von 11.050 EUR unter der Kennung des Schwagers des Klägers. Der Kläger behauptet, in Kenntnis und mit Billigung des Schwagers unter dessen Kennung geboten zu haben und verlangt die Differenz zwischen einem behaupteten Wert von mindestens 20.000 EUR und dem Gebot. Der Beklagte bestreitet, das Angebot oder die Gebote initiiert zu haben, behauptet, den Anhänger zuvor selbst erworben zu haben und spricht von einem möglichen „üblen Streich“. Technische Hinweise: Passwortänderung und eine zweite Auktion mit Sofort-Kaufen-Option fanden statt. Streitgegenstand ist, ob zwischen Kläger und Beklagtem ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. • Die Klage ist unbegründet, weil kein Kaufvertrag zwischen den Parteien nachgewiesen ist. • Beweislast: Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Vertrags und damit dafür, dass der Beklagte das Angebot in Ebay abgegeben hat; dafür fehlen ausreichende Beweise. • Keine abweichende Beweislast: Wegen der allgemeinen Gefährdungen bei Internetgeschäften (unbefugte Dritte, gegenseitige Nutzung des Dienstes) kommt aus Billigkeitsgründen keine Umkehr der Beweislast in Betracht. • Kein Anscheinsbeweis: Es fehlt an der für einen Anscheinsbeweis erforderlichen Typizität; allein die Kenntnis des Passworts oder detailgenaue Kenntnisse über den Anhänger genügen nicht. • Elektronische Signatur: Nach gesetzlicher Wertung rechtfertigt nur eine qualifizierte elektronische Signatur einen Anscheinsbeweis; eine solche war nicht verwendet worden (§ 292a ZPO hinsichtlich der Wertung). • Offenkundigkeitsprinzip und Namenswirkung: Die Nutzung einer Ebay-Kennung weist für den Vertragspartner auf den Kennungsträger hin; wer unter einer fremden Kennung handelt, handelt regelmäßig in fremdem Namen, sodass ein Vertrag mit dem Kennungsträger zustände, nicht mit einem anonymen Dritten. • Keine Ausnahme für Geschäfte des täglichen Lebens: Hier liegt kein Bargeschäft mit sofortiger Bezahlung oder vergleichbarer Interessenlage vor, das eine andere Bewertung rechtfertigen würde. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Schadensersatz, weil er nicht bewiesen hat, dass der Beklagte das für einen Vertragsschluss erforderliche Angebot abgegeben oder eine wirksame Annahme in seinem Namen erklärt hat. Ein Anscheins- oder Beweisführungsprogramm zu Lasten des Beklagten kommt nicht in Betracht, insbesondere mangels qualifizierter elektronischer Signatur. Der Beklagte ist folglich nicht verpflichtet, den geltend gemachten Differenzbetrag zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.