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Beschluss

9 T 72/05

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2005:0602.9T72.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 15.4.2005 - 2 C 15/05 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Dabei hat diejenige Partei die Kosten zu tragen, die ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Dies wäre hier die Beklagte gewesen, da den Klägern ein Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte zustand. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, die die Beklagte auch nicht angreift. 3 Hier gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil der Klageantrag im Zeitpunkt der Erledigung zu unbestimmt gewesen ist, da darin das Grundstück der Kläger, auf dem sich der Schaltkasten befunden hat, nicht ausreichend bezeichnet wird. Es ist insoweit lediglich von dem "Grundstück der Kläger" die Rede. In einer etwaigen Vollstreckung könnte nicht ohne weiteres festgestellt werden, auf welches Grundstück sich ein entsprechender Titel bezieht. Zu Recht hat das Amtsgericht aber im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO berücksichtigt, dass die Kläger ihren Klageantrag auf einen entsprechend zu erteilenden Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO – den es für erforderlich angesehen hat - konkretisiert hätten. Es ist allerdings umstritten, ob der hypothetische Verlauf eines Prozesses nach übereinstimmender Erledigungserklärung in bestimmten Ausnahmefällen im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden kann. Diese Frage wird vor allem in den Fällen behandelt, in denen eine Klage vor einem unzuständigen Gericht anhängig gemacht worden ist. Dabei wird teilweise vertreten, dass in diesen Fällen zugunsten des Klägers berücksichtigt werden kann, dass dieser auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin einen Verweisungsantrag gestellt hätte, der Zuständigkeitsmangel also grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat (vgl. OLG Stuttgart in MDR 1989, 1000; MüKo-Lindacher, ZPO, 2. Auflage zu § 91a Rz. 57). Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass der hypothetische Verlauf des Prozesses auch in diesen Fällen nicht berücksichtigt werden darf, da zum einen die Möglichkeit bestehe, dass auf einen gerichtlichen Hinweis nicht reagiert wird und zum anderen die Fällen, in denen eine Berücksichtigung des hypothetischen Prozessverlaufs noch erfolgen darf, kaum sicher abgrenzbar seien (vgl. OLG Hamm in NJW-RR 1994, 828). Für den hier vorliegenden Fall des unbestimmten Klageantrages, der ohne nähere Konkretisierung zur Unzulässigkeit der Klage geführt hätte, schließt sich die Kammer der erstgenannten Auffassung an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sicher davon auszugehen ist, dass das Amtsgericht im weiteren Prozessverlauf einen entsprechenden Hinweis erteilt hätte und die Kläger, wie bereits im Schriftsatz vom 11.3.2005 angekündigt, auf einen solchen Hinweis durch nähere Konkretisierung reagiert hätten. Sie haben darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den Klageantrag als ausreichend bestimmt ansehen und, falls das Gericht diese Auffassung nicht teilen sollte, ausdrücklich um einen Hinweis gebeten und für diesen Fall eine nähere Konkretisierung des Antrags in Aussicht gestellt. Es kann daher vorliegend keinem Zweifel unterliegen, dass die Kläger ihren Klageantrag auf einen entsprechenden Hinweis hin ausreichend konkretisiert hätten. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen das nicht gelingen könnte, sind nicht ersichtlich. Ob bzw. wann der Klageantrag näher bestimmt worden wäre hing daher maßgeblich davon ab, wann das Gericht seinen Hinweis erteilt hätte. Den Klägern kann hier nicht zum Nachteil gereichen, dass dieser bis zur Erledigung nicht erteilt worden ist. Ein Hinweis des Gerichts war hier auch nicht entbehrlich. Zum einen hat das Amtsgericht ausweislich der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.5.2005 einen solchen selbst als erforderlich angesehen. Zum anderen hat zwar die Beklagte bereits in der Klageschrift die nicht ausreichende Bestimmtheit des Klageantrages gerügt und u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Grundstück der Kläger im Klageantrag nicht ausreichend genau bezeichnet wird, die Kläger haben diesen Hinweis aber zumindest hinsichtlich der Frage der näheren Bezeichnung des Grundstücks ausweislich ihres Erwiderungsschriftsatzes erkennbar übersehen, so dass schon aus diesem Grund ein gerichtlicher Hinweis erforderlich war. 4 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5 Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 340,-- €