Beschluss
28 O 330/05
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2005:0205.28O330.05.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 21. Juni 2005 auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers vom 21. Juni 2005 auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Antragsteller war zwischen –anoymesDatum- und -anoymes Datum- Bauminister in C. Er wurde wegen des Verdachts der versuchten Anstiftung zum Mord am ####### in C2 festgenommen und wegen dieser Straftat am ####### zu fünf Jahren Haft verurteilt. Am ###### wurde er entlassen und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Antragsteller wendet sich nunmehr gegen die weitere Einstellung eines Artikels vom 7. August 2001 mit der Überschrift "Auftragskiller wegen Betrugs angezeigt" im Online-Archiv des Beklagten (www.anonym1.de) dergestalt, dass dieser Artikel so bereit gehalten wird, dass er von Internetsuchmaschinen (etwa Google) unmittelbar erreicht oder aber durch Direkteingabe des deeplinks auf der Internetseite des Beklagten sogleich von einem interessierten User abzurufen ist. Daneben verlangt der Antragsteller – nach fruchtlosem außerproztessualem Rechtsverkehr - Freistellung von Kosten der Rechtsverfolgung. Wegen der Einzelheiten des beabsichtigen Klageantrages, für den der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt, wird auf Bl. 3 f. d.A. verwiesen. Der Antragsteller sieht in dem permaneten Bereithalten des ihn identifizierenden Artikels im Internet – mag dieser seinerzeit unstreitig eine damals zulässige Bereichterstattung über das Verfahren und die Vorwürfe gegen ihn enthalten haben – jedenfalls heute eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Aufgrund des großen zeitlichen Abstandes und seines gerade nach der Haftentlassung besonders zu berücksichichten Interesses an einer Resozialisierung und an Anonymität, würden seine Interessen die entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit und/oder des möglichen Beklagten deutlich überwiegen. Insbesondere könne die Bezeichnung des Speicherorts als "Online-Archiv" nicht zu einer Privilegierung führen; es liege trotz der Kennzeichnung als Archiv und als archivierter Artikel aus dem Jahr 2001 dennoch ein fortlaufendes Verbreiten durch den Beklagten in dem für Dritte frei zugänglichen Archiv vor. Ungeachtet der Aktualität des Artikels liege darin ein eigenes Behaupten durch den Antragsgegner, zumal es an einer klaren Distanzierung von alten Inhalten fehle. Daher greife auch für diese Inhalte von Onlinearchiven eine volle Providerhaftung. Das das richtig sei, zeige sich ferner auch schon daran, dass auch Bibliotheken einer Verbreiterhaftung unterliegen können und Bücher mit unzulässigen Inhalten nicht mehr ausleihen dürfen. Ferner sei bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass auch nicht etwa die vollständige Entfernung des Textes aus jedwedem Archiv, sondern nur die Beschränkung der Suchmöglichkeiten für Dritte verlangt werde – wie sie etwa bei der F.A.Z. auch heute bereits gegeben und vernünftig sei. Bei einer solchen vermittelnden Lösung würden dann auch keine unzumutbaren Anforderungen an den Betreiber von Onlinearchiven und Presseunternehmen gestellt. Zudem würde auch ohne direkte Erreichbarkeit über Google o.ä. der Archivzweck – etwa die Ermöglichung historischer Recherchen – voll gewährleistet. Der Antragsgegner ist der Ansicht, es liege in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts C2 ein Unterschied zwischen einer aktuellen Berichterstattung und einer bloßen Archivierung eines früheren Berichts, welche den entsprechenden Bericht gerade nicht gleichermaßen in das Bewusstsein des Empfängers rufe wie eine aktuelle Berichterstattung. Das Persönlichkeitsrechts des Antragstellers werde dort nur in ungleich geringer Form berührt und müsse hinter dem für die Öffenlichkeit gewichtigen Archivzweck zurücktreten. Dies gelte umso mehr, als üblicherweise nur wenige Personen in solchen Archiven recherchieren würden. Ferner sei eine fortlaufende Kontrolle der Archive – auch wegen der Abwägungsfragen und Risiken – für die Presseunternehmen unzumutbar. Der vorliegende Fall sei dabei dann auch insbesondere ganz anders gelagert als derjeniger der Verbreitung (von Anfang an) rechtswidriger Inhalte in Online-Archiven; dort stünde eine Haftung außer Frage. Hier sei der ursprüngliche Bericht aber (unstreitig) rechtsmäßig und dann nur als solches archiviert worden. Dann könne keine Eentfernung verlangt werden. II. Der zulässige Antrag ist zumindest derzeit nicht begründet, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers jedenfalls zur Zeit keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat. 1. Dabei sind sich die Parteien einig, dass der streitgegenständliche Bericht seinerzeit gemessen an den Grundsätzen über die individualisierende Berichterstattung von Straftaten rechtmäßig war, so dass nicht unter diesem Gesichtspunkt auch noch heute über §§ 1004, 823 BGB seine Entfernung verlangt werden kann. Die Parteien streiten allein und ausschließlich darum, ob die einmal zulässige Veröffentlichung bei einer Einstellung in ein Onlinearchiv später (irgendwann) unzulässig wird, weil etwa das nach Art. 1, 2 GG durchaus schützenswerte Interesse des Straftäters, allein gelassen zu werden (BverfGE 35, 202 – Lebach), irgendwann die Interessen der Öffentlichkeit oder der Presse überwiegt. Ausgehend davon überzeugt insbesondere der Verweis des Antragstellers auf die Entscheidung des LG Hamburg vom 26. April 2002 – 324 O 598/01, Bl. 49 ff. d.A.) im Ansatz nicht, da dort ein unzulässiger und längst verbotener Artikel nochmals in ein Archiv eingestellt wurde und von daher die dortige Auseinandersetzung mit der Verbreiterhaftung von Bibliothekaren durchaus geboten und sinnvoll schien (vgl. auch den ähnlichen Fall bei OLG München, Beschl. v. 11.11.2002 – 1 W 1991/02, AfP 2003, 76). Auch der Verweis des Antragsstellers auf OGH, Urt. v. 19.2.2004 – 6 Ob 190/03l (Anlage K 7, Bl. 39 d.A.) trägt hier nicht ganz, da auch dort zumindest unklar ist, ob die Äußerung nicht von Anfang an unzulässig gewesen ist (vgl. für von Anfang an unrichtige Tatsachenbehauptungen gerade auch OGH, Beschlüsse vom 11.12.2003 - 6 Ob 218/03 g und 6 Ob 274/03 t, wo u.a. dann ebenfalls eine Privilegierung ähnlich der der Bibliothekare angedacht wird). 2. Im vorliegenden Fall steht dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch – und damit auch ein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten – indes nach Auffassung der Kammer zumindest derzeit noch nicht zu. a) Dabei lässt die Kammer offen, ob grundsätzlich der rechtlichen Bewertung des Kammergerichts Berlins im Urteil vom 19.10.2001 – 9 W 132/01 (Anlage K 8, Bl. 45 d.A.) und des Landgerichts C2 (Urt. v. 12.4.2001 – 27 O 103/01, AfP 2001, 337 ff.) uneingeschränkt zu folgen ist, wonach das Einstellen in online-Archive bereits kein eigenständiges Behaupten oder Verbreiten sein soll, weil das Archiv seiner Natur nach nur die Aussage beeinhalte, dass diese Nachricht früher einmal verbreitet worden sei, ohne dass man sich den Inhalt heute erneut zu eigen mache (zustimmend wohl auch Windhager/Richter , "Online-Archive am Ende"?, Medienrecht 4/2003, 211 ff. http.://normative.zusammenhaenge.at/beitraege/online-archiv.htm). Nicht zuletzt im Anschluss an die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des OGH spricht einiges dafür, auch den Betreiber eines Onlinearchives nach dem Verschieben eines Beitrages in ein Archiv als (fortlaufenden) Verbreiter einzuordnen. Ferner lässt die Kammer offen, ob nicht der hier nur eingeschränkte Verbotsantrag, der allein auf die Beschränkung der - für das Interesse an Anonymität besonders misslichen - freien Suchmöglichkeiten für Dritte über Suchmaschinen etc. gerichtet ist, eher für ein Verbotsinteresse des Betroffenen sprechen könnte. Denn mit einer solchen, gegenüber dem vollständigen Verbot ungleich "milderen" Lösung, bliebe der schutzwürdige Archivzweck weiterhin ohne allzu große Störungen erreichbar, während die Verbreitungsgefahr ansonsten deutlich eingedämmt würde. b) Auf all dies kommt es aus Sicht der Kammer hier nicht an: Denn der Antragsteller sieht u.a. auf S. 6 des Schriftsatzes vom 18. August 2005 (Bl. 35 d.A.) letztlich auch selbst, dass es im konkreten Fall wie auch generell bei der Frage der Berichterstattung über Straftaten um eine Abwägung widerstreitender Interessen geht (vgl. auch Burkhardt , in: Wenzel, Handbuch der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. Rn. 10.197 ff.) . Anders als der Antragsteller meint, kann dabei aber nicht der Tag der Haftentlassung als maßgeblicher – fast automatischer - "Stichtag" für eine Unzulässigkeit der weiteren Bereithaltung von alten Inhalten in einem Onlinearchiv angesehen werden. Richtig ist zwar, dass der Haftentlassung bei neuer individualisierender Bereichterstattung ebenso große Bedeutung zukommen kann ( Burkhardt , a.a.O. Rn. 203) wie etwa auch bei Bewährungsstrafen ggf. zugunsten der Resozialisierung auf eine Namensnennung verzichtet werden soll ( Burkhardt , a.a.O. Rn. 10.198). Gibt es aber selbst bei der neuen Berichterstattung über die Tat nach richtiger Lesart keine starren und festen Zeitgrenzen ( Burkhardt , a.a.O. Rn. 201), muss dies erst recht für den vorliegenden Fall des Einstellens alter berichte in Onlinearchive gelten. Hier hält die Kammer dann eine ungleich weniger strenge Sichtweise für geboten, da eine Beeinträchtigung durch ein solches Archiv zumindest weniger einschneidend ist als durch eine neue Berichterstattung. An dieser Sichtweise ändert auch die Ansteuerbarkeit über Suchmaschinen nichts, da die Recherche nach dem Antragsteller und/oder seiner Tat im Zweifel kein Massenphänomen darstellen wird. Ausgehend davon hält die Kammer dann zumindest bis zum Ablauf der Bewährungszeit, wenn nicht sogar bis zum Ablauf der Löschungsfristen im Bundeszentralregister, bei Abwägung der Interessen des Betroffenen an Anonymität einerseits, aber auch der Öffentlichkeit und der Presse an der lückenlosen Archivierung aller öffentlichkeitsrelevanter Vorgänge der Vergangenheit andererseits, den Verbotsantrag aus §§ 823, 1004 BGB analog für unbegründet. Dabei berücksichtigt die Kammer insbesondere auch, dass es sich um eine schwere Straftat einer im Mittelpunkt des Interesses stehenden Person gehandelt hat, was ebenfallss eine Ausweitung rechtfertigt ( Burkhardt , a.a.O. Rn. 10.204). Dass die weitere Einstellung im Archiv zulässig ist, gilt zudem umso mehr, als der Antragsteller insbesondere auch weder vorgetragen noch dargetan hat, dass durch die Bereithaltung der Berichterstattung ihm konkrete, nicht hinnehmbare Nachteile drohen oder bereits eingetreten sind. Dies wäre aber – wenn man im Einzelfall von der Unzulässigkeit einer Berichterstattung ausgehen wollte - jedenfalls erforderlich gewesen (KG, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG, § 118 I 4 ZPO.