Urteil
4 O 534/03
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2005:0204.4O534.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das am 11.03.2004 verkündete Versäumnisurteil der Kammer - Az. 4 O 534/03 - in der Gestalt des am 03.06.2004 verkündeten Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils der Kammer wird für vorbehaltlos erklärt. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Er trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin der Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T A T B E S T A N D : 2 Die Klägerin geht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht im Urkundsprozeß vor. Die Klägerin ist eine Investmentgesellschaft, die Kreditforderungen aus dem Portfolio der insolventen H & N AG i. L. von deren Insolvenzverwalter gekauft hat. Eine Forderung hieraus richtet sich gegen den Beklagten. 3 Mit Kreditvertrag vom 21.07./04.08.2000, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, schloß der Beklagte mit der H & N einen Darlehensvertrag über 272.211,34 €. Das Darlehen war vom Tage der Auszahlung an gemäß dem Vertrag mit 1,75 % Zinsen p. a. zu verzinsen. Das Disagio betrug 27.221,14 €. Die Kreditaufnahme endete am 30.01.2002. Die Zinsen waren vertragsgemäß am Ende der Kreditlaufzeit zahlbar. Zugleich mit dem Kreditvertrag eröffnete der Beklagte bei der Klägerin ein Konto, auf das der Kredit zurückgezahlt werden sollte. 4 Dem Vertrag waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank beigefügt, auf die auf Seite 2 des Kreditvertrages ausdrücklich verwiesen wird. Im Original waren Vertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen durch eine Ringöse fest verbunden. 5 Das Darlehen wurde abzüglich des Disagios am 18.08.2000 an den Beklagten auf dessen Konto ausgezahlt. Bei Fälligkeit am 30.01.2002 waren damit die Darlehenssumme von 272.211,34 € sowie die bislang dahin angelaufenen Zinsen in Höhe von 6.907,36 €, mithin 279.118,70 € fällig. 6 Die Bank forderte den Beklagten mehrfach vergeblich zur Zahlung auf. Schon außergerichtlich machte der Beklagte Einwendungen gegen die Rückzahlungsforderung geltend, die die Klägerin nicht für erheblich hielt. Es wurde insbesondere schon damals geltend gemacht, daß sich die Klägerin bzw. die Bank bei der " AG" um die Rückzahlung des Darlehens hätte bemühen müssen. 7 Gemäß Punkt 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank setzte diese den ab dem 30.01.2002 geltenden Zins für das nicht rückgeführte Darlehen auf 8 % fest. 8 Die Bank erteilte dem Beklagten ab dem 30.01.2002 (Fälligkeitstag der Darlehensrückzahlung) durch Übersendung von Kontoauszügen Rechnungsabschlüsse, wobei sie auf die im einzelnen aufgeführten Beträge jeweils 8 % Zinsen berechnete. Wegen der Berechnung der Forderung gegen den Beklagten zum 31.12.2002 wird auf die entsprechende Auflistung in der Klageschrift (Bl. 3, 4 d. A.) sowie die dazugehörige Umsatz- und Saldenliste der Bank verwiesen. Danach standen zum 31.12.2002 300.181,79 € offen. 9 Durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.05.2002 wurde über das Vermögen der Bank das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Q bestellt (Amtsgericht Frankfurt am Main, AZ: 810 IN 493/02 G). 10 Die Darlehensforderung der Bank gegen den Beklagten war durch eine Garantie der AG gesichert. Als sich Ende 2002 abzeichnete, daß der Beklagte das Darlehen in der Tat nicht würde zurückführen können, entschloß sich der Insolvenzverwalter, die AG aus der Garantie in Anspruch zu nehmen. Auf diese Inanspruchnahme hin zahlte die AG zum 27.01.2003 auf die gesamte gegen den Beklagten gerichtete Forderung der Bank 272.211,34 €. Damit reduzierte sich die gegen den Beklagten gerichtete Forderung der Bank auf 27.970,45 €. 11 Dies ist die Klageforderung. 12 Auch hierüber erteilte die Bank dem Beklagten am 06.02.2003 einen Auszug. Diese Summe steht nach wie vor zur Zahlung offen. 13 Aus der Insolvenzmasse kaufte die Klägerin die gegen die Beklagte gerichtete Forderung und ließ sie sich mit allen Nebenrechten abtreten. Insoweit wird auf die bei den Akten befindliche Bestätigung des Insolvenzverwalters verwiesen (Anlage K 4, Bl. 10 AH). 14 Die Klägerin hat im Urkundsverfahren zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 27.970,45 € nebst 8 % Zinsen seit dem 27.01.2003 zu zahlen. Auf diesen Antrag ist im Termin am 11.03.2004 gegen den Beklagten Versäumnisurteil ergangen, das ihm am 18.03.2004 zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten zugestellt wurde. Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.03.2004, der per Telefax am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, rechtzeitig Einspruch eingelegt. Im Einspruchstermin am 03.06.2004 hat der Beklagte dann erklärt, daß er die Klageforderung unter Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren anerkenne. Daraufhin ist im Termin gegen ihn Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil ergangen, mit dem das Versäumnisurteil vom 11.03.2004 mit der Maßgabe aufrecht erhalten wurde, dass dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten bleibt. 15 Im Nachverfahren beantragt die Klägerin nunmehr, 16 das Versäumnisurteil der Kammer vom 11.03.2004 in der Gestalt des Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils der Kammer vom 03.06.2004 für vorbehaltlos zu erklären. 17 Der Beklagte beantragt, 18 das Versäumnisurteil der Kammer in der Gestalt des Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils aufzuheben und die Klage abzuweisen. 19 Die Streithelferin der Klägerin beantragt, 20 dem Beklagten die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen. 21 Der Beklagte wendet sich zunächst gegen die Berechnung der Klageforderung sowie den geltend gemachten Zinssatz in Höhe von 8 %-Punkten. Hierzu vertritt er die Auffassung, er sei lediglich zur Zahlung von Zinsen in Höhe des Darlehenszinssatzes in Höhe von 1,75 % verpflichtet. 22 Er ist ferner der Auffassung, die Klägerin bzw. die Zedentin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie – auch entgegen ihrer urkundlich belegten Zusage – nicht auf die Garantie der AG zurückgegriffen habe. Hierzu behauptet der Beklagte insbesondere, es habe bei der abtretenden Bank ein Festgeldkonto/"Bardepot" gegeben, das der Besicherung auch seiner Darlehensforderung diente, und auf das die Bank ohne größere Probleme hätte zugreifen können, wozu sie zur Wahrung seiner Interessen aus dem mit der Bank geschlossenen Darlehensvertrag allerdings verpflichtet sei. Hierzu trägt der Beklagte umfangreiche gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen den beteiligten Gesellschaften vor, insbesondere den Umstand, daß das Darlehen zur Finanzierung eines Unternehmens – der H2 AG –, welche zu ca. 50 % der AG gehöre, benötigt wurde. Mit dem Schadenersatzanspruch, der dem Kläger aufgrund der Nichtwahrung seiner Interessen gegenüber der Bank zustehe, erklärt der Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung. 23 Ferner hält der Beklagte die Abtretung der Bank an die Klägerin für unwirksam, weil diese gegen das Bankgeheimnis verstoße. 24 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem am 13.08.2004 verkündeten Beweisbeschluß (Bl. 148 d. A.), geändert durch die Beschlüsse der Kammer vom 14.09.2004 (Bl. 154 d. A.) und 05.10.2004 (Bl. 159 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen X, X2, D, I und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 05.11.2004 (Bl. 170 ff. d. A.) und vom 14.01.2005 (Bl. 235 d. A.) verwiesen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 26 E N T S C E I D U N G S G R Ü N D E : 27 Das durch Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 13.08.2004 mit einem Vorbehalt versehene Versäumnisurteil vom 03.06.2004 war insgesamt zu bestätigen und für vorbehaltlos zu erklären. 28 Die Klage ist begründet. 29 Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 27.970,45 € aus dem zwischen der Bank und dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zu. 30 Unstreitig ist der Darlehensvertrag zwischen der abtretenden Bank und dem Beklagten zustande gekommen. 31 Der Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, daß die Klage- oder Zinsforderung der Höhe nicht richtig beziffert, die Forderung nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden bzw. die abtretende Bank oder die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nicht wirksam nachgekommen sei. 32 Für die Einwendungen gegen die Höhe der Klage- und Zinsforderung sowie den Einwand, daß die Forderung schon nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden sei, folgt dies bereits alleine aus der Bindungswirkung des Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfaltet das Vorbehaltsurteil insoweit Bindungswirkung für das Nachverfahren, als es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundsprozeß beruht. Hieraus folgert der BGH, daß diejenigen Teile des Streitverhältnisses, die im Vorbehaltsurteil beschieden werden mußten, damit es überhaupt ergehen konnte, im Nachverfahren als endgültig beschieden dem Streit entzogen sind (Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 600, Rn. 19 m. w. N. insbesondere zur Rechtsprechung). 33 Dies bezieht sich insbesondere auf materielle Einwendungen – auch auf die Unschlüssigkeit der Klage – selbst im Nachverfahren – kann nicht mehr zurückgegriffen werden, auch nicht beim Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil (Zöller-Greger, a. a. O.). So liegt es auch vorliegend. Wäre die Klageforderung der Höhe nach oder die Zinsforderung ihrer Höhe nach seitens der Klägerin nicht richtig beziffert worden, oder wäre die Abtretung der Bank an die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das Bankgeheimnis gemäß § 134 BGB unwirksam, so hätte das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil so nicht ergehen können. Daraus folgt, daß diese Punkte der gerichtlichen Überprüfung im Nachverfahren entzogen sind. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der nun zuständige Einzelrichter aus den im Beschluß der Kammer vom 13.04.2004 genannten Gründen an der ordnungsgemäßen Berechnung der Klageforderung und auch einer Zinshöhe von 8 %-Punkten p. a. keine Zweifel hat. Er teilt im Übrigen nicht die Auffassung des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urt. v. 25.05.2004, Az. 8 O 84/04), daß Abtretungen von Darlehensforderungen notleidender Kredite in Konstellationen wie der vorliegenden wegen eines Verstoßes gegen das Bankgeheimnis gemäß § 134 BGB unwirksam sein sollen, und schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der Einzelrichterin im seitens der Klägerin vorgelegten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (Urt. v. 17.12.2004, Az. 2/21 O 96/02) an. 34 Auch mit dem Einwand, die Bank oder die Klägerin haben wegen des noch mit der Klage geltend gemachten weitergehenden Betrages auch die AG aus der Garantie (Anlage A 2 des Schriftsatzes vom 19.12.2003, Bl. 14 AH) unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht vorrangig in Anspruch nehmen müssen, wird der Beklagte nicht gehört. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß eine direkte Anwendung von § 254 BGB natürlich schon allein deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Klägerin vorliegend keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen vertraglichen Anspruch – nämlich einen solchen Darlehensvertrag – geltend macht. Ferner scheidet auch eine analoge Anwendung des § 254 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt aus, weil eine allgemeine Verpflichtung des Vertragspartners, die vertraglichen Verbindlichkeiten des anderen Teils zu reduzieren, nur im Rahmen der speziellen vertraglichen Regelungen oder im Extremfall im Rahmen des § 242 BGB existiert. Ergänzend ist aber darauf hinzuweisen, daß, selbst wenn man – wie auch immer – zu einer Anwendung der Rechtsgedanken des § 254 BGB im vorliegenden Fall käme, nach herrschendem Schadensrecht anerkannt ist, daß der Gläubiger nicht verpflichtet ist, zur Schadensabwendung gegen den Bürgen vorzugehen (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 254, Rn. 43). Warum dies für eine Garantie als der Bürgschaft sehr ähnliches Kreditsicherungsinstitut nicht gelten soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 35 Schließlich greift der Beklagte auch nicht mit der Aufrechnung eines eventuellen Schadenersatzanspruchs gegen die Klageforderung durch. 36 Der erkennende Einzelrichter ist der Auffassung, daß die abtretende Bank oder die Klägerin die berechtigten Interessen des Beklagten, zu deren Einhaltung sie sich im Rahmen des Darlehensvertrages verpflichtet hat, dann nicht gewahrt habe, wenn ihr frei verfügbares und ausschließlich der Besicherung des Darlehens des Beklagten dienendes Kapital zugestanden hätte, mit dem sie die Darlehensforderung einschließlich aller Zinsen und Nebenforderungen hätte begleichen können, ihr also gleichsam der geschuldete und nun teilweise noch mit dieser Klage geltend gemachte Betrag gleichsam zum sofortigen Zugriff aus "vor der Nase gelegen" habe. Beklagteninteressen wahrend hätte sich die Klägerin bzw. die Bank dann dort bedienen müssen. Unterläßt sie dies, könnte dem Beklagten gegen die Klägerin ein gemäß § 404 BGB der Klägerin auch im Wege der Aufrechnung entgegenzuhaltender Gegenanspruch in Höhe der geltend gemachten Klageforderung wegen Verletzung vertraglichen Nebenpflichten aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zustehen. 37 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung der Kammer fest, daß es "Barmittel", die ausschließlich der Besicherung des dem Beklagten gewährten Darlehens dienten, gerade nicht gegeben hat. Alle seitens der Kammer vernommenen Zeugen haben ausgesagt, daß grundsätzlich die Möglichkeit bestünde, daß das Darlehen des Beklagten auch durch Garantien und allgemeine Verpfändungserklärungen gesichert ist. Dies hat der Zeuge X2 bestätigt. Der Zeuge X hat darüber hinaus ausgesagt, daß eine Belastung seines Erachtens wohl nicht erfolgt ist, weil die AG dadurch selber möglicherweise in Liquiditätsschwierigkeiten gekommen wäre. Der Zeuge D hat ausgesagt, daß die seitens der AG gegebenen Kreditsicherungsgarantien auch die Darlehensforderung des Beklagten umfaßte. Der Zeuge I hat auf die H2-Sicherungsklausel hingewiesen. 38 Ausgesprochen aufschlußreich und aufklärend waren allerdings die Bekundungen des Zeugen M, dem damaligen Vorstand der H & N. Dieser hat gegenüber der Kammer nachvollziehbar und glaubhaft dasjenige erklärt, das schon im Rahmen der Vernehmungen der anderen Zeugen angedeutet wurde. Die Inanspruchnahme von Guthabenkonten der AG im Rahmen von ihr abgegebenen Garantie- und Sicherheitserklärungen wurde der üblichen Geschäftspraxis der Bank entsprechend nicht automatisch vorgenommen, sondern – wie auch der Zeuge X ausdrücklich bestätigt hat – (vgl. Seite 6 des Protokolls der Sitzung vom 05.11.2004) erst nach entsprechender Absprache zwischen Bank und Sicherungsgeber, nämlich hier der H & N und der AG. Damit steht fest, daß es eine besondere und ausschließliche Besicherung des Darlehens des Beklagten durch die AG nicht gegeben hat. Dies hat der Zeuge M in seiner Vernehmung, der von der banktechnischen "Unterlegung" gesprochen hat, nach Auffassung des Gerichts klar bestätigt. 39 Es ist nicht vorwerfbar und wirkt sich nicht zu Gunsten des Beklagten aus, daß die Bank und der Garantiegeber über die Inanspruchnahme aus Sicherheitsvereinbarungen stets verhandelt und Absprachen getroffen haben, weil wie bereits ausgeführt - die Bank nun gerade nicht verpflichtet ist, den Garantiegeber vor dem Schuldner in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund scheitert eine oben beschriebene Pflichtverletzung der Klägerin aus dem zwischen der Bank und dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag aus. Die Aufrechnung greift nicht durch, weil mangels Pflichtverletzung der Bank der Beklagte gegen sie keinen aufrechenbaren Schadenersatzanspruch hat. 40 Schließlich greift auch der Einwand des § 242 BGB nicht durch. Der erkennende Einzelrichter vermag sich nicht der rechtlichen Beurteilung des Schweizerischen Bezirksgerichts Uster, die der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 11.01.2005 zitieren, läßt, anzuschließen. Es ergibt sich für den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB keine Berechtigung, die Klageforderung nicht zu begleichen, weil durch das Schreiben der Bank vom 08.11.2001 ein schutzwürdiges Interesse dahingehend erzeugt würde, daß die Bank alleine die Garantiegeberin aus dem Darlehen in Anspruch nehmen werde. Dies ist schon nicht objektiver Erklärungsinhalt des Schreibens der Bank vom 08.11.2001 (Anlage A 1, Bl. 13 AH), §§ 133, 157 BGB. Denn daß dieses Vorgehen für den Beklagten in irgendeiner Art und Weise generell schuldbefreiende Wirkung haben soll, ist weder angedeutet, noch durfte der Beklagte dies aus diesem Schreiben vermuten. Die Ankündigung der Inanspruchnahme von Sicherungsmitteln durch Banken erfolgt regel- und formularmäßig, aber natürlich gerade nicht aus den seitens des Beklagten vermuteten Motiven. Vielmehr wird dadurch dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt, sich mit seinem Sicherungsgeber rechtzeitig im Innenverhältnis über das weitere Vorgehen zu verständigen. 41 Schließlich kann der alleine an § 242 BGB orientierten Billigkeitsentscheidung des Schweizerischen Bezirksgerichts auch deswegen nicht gefolgt werden, weil es den mehrfach zitierten Grundsatz des deutschen Privatrechts ignoriert, das in Konstellationen wie der vorliegenden der Gläubiger einer Forderung nicht verpflichtet ist, den Sicherungsgeber vor dem Forderungsschuldner in Anspruch zu nehmen. 42 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 102, 708 Nr. 5, 711 S. 1 ZPO. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß sich die Sicherheitsleistung nur auf die im Nachverfahren entstandenen Kosten der Klägerin und ihrer Streithelferin bezieht – einen vollstreckbaren Hauptsachetenor hat dieses Urteil nicht. 43 Streitwert: 27.970,45 €