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Urteil

5 O 418/04

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Anspruch aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und § 9a StrWG NRW, wenn Klägerin über die Parkplatzumrandung hinausgefahren ist. • Überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) kann eine mögliche Haftung des Verantwortlichen vollständig ausschließen, wenn das Hindernis bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbar gewesen wäre. • Fehlender Beweisantritt des klagebelasteten Unfallhergangs führt zur Abweisung, wenn die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für parkplatzzentriertes Hindernis bei überwiegendem Mitverschulden • Kein Anspruch aus Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und § 9a StrWG NRW, wenn Klägerin über die Parkplatzumrandung hinausgefahren ist. • Überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) kann eine mögliche Haftung des Verantwortlichen vollständig ausschließen, wenn das Hindernis bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbar gewesen wäre. • Fehlender Beweisantritt des klagebelasteten Unfallhergangs führt zur Abweisung, wenn die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die Klägerin begehrt Schadensersatz von der Beklagten wegen Beschädigung der Frontschürze ihres Pkw beim Einfahren in eine Parkbucht bei Dunkelheit. Sie behauptet, ein rostiger Eisenträger habe am hinteren Ende der Parkbucht gelegen und sei mit Laub bedeckt gewesen, sodass dieser trotz eingeschaltetem Licht nicht erkennbar gewesen sei. Die Klägerin beziffert den Schaden auf 1.149,19 € und macht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten geltend, da sich die Parkbucht im (öffentlichen) Bereich befinde. Die Beklagte bestreitet das Ereignis mit Nichtwissen und trägt vor, der Träger habe sich außerhalb der Parkbucht bzw. hinter der Umrandung befunden, sodass ein Eigenverschulden der Klägerin vorliege. Die Parteien streiten über Verantwortlichkeit und Beweislast; die Klägerin hat keinen hinreichenden Beweisantritt erbracht. • Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 9a StrWG NRW besteht nicht, weil sich aus den vorgelegten Fotos ergibt, dass der Eisenträger am Ende der Parkplatzumrandung lag und die Klägerin über diese Umrandung hinausgefahren ist. • Es kann offenbleiben, ob die Beklagte überhaupt für den konkret relevanten Bereich verkehrssicherungspflichtig war; selbst bei bestehender Pflicht liegt keine schuldhafte Verletzung vor, da das Hindernis außerhalb der regulären Parkbucht gelegen hat. • Die Klägerin ist nach § 254 BGB mitverantwortlich; ihr Mitverschulden überwiegt so stark, dass eine Haftung der Beklagten entfällt. Selbst bei Dunkelheit durfte die Klägerin nur den Bereich befahren, den sie mit der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können. • Das teilweise mit Laub bedeckte Hindernis wäre bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen; das Nichtsehen des Trägers indiziert mangelnde Sorgfalt der Klägerin. • Zudem hat die klagebelastete Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das behauptete Unfallereignis nicht ausreichend erfüllt; es fehlt an einem Beweisantritt gegen das mit Nichtwissen bestrittene Ereignis. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.149,19 € aus Amtspflichtverletzung. Entscheidungsgrund ist insbesondere, dass der Eisenträger außerhalb der regulären Parkbucht lag und die Klägerin ein überwiegendes Mitverschulden nach § 254 BGB trifft, weil sie nicht mit der erforderlichen Sorgfalt fuhr und das Hindernis bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Weiterhin hat die Klägerin ihrer Beweislast nicht genügt und keinen ausreichenden Beweisantritt für das behauptete Unfallereignis erbracht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.