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Beschluss

6 T 656/04

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vergütungen aus der Staatskasse sind die Sätze des BVormVG maßgeblich (§ 1836a BGB i.V.m. § 1 BVormVG). • Ein 2-jähriger Fortbildungsabschluß über 320 Stunden kann nicht als Hochschulstudium bzw. dessen gleichwertige Ausbildung im Sinne von § 1 Abs.1 S.2 Nr.2 BVormVG gewertet werden. • Ist eine Fortbildungsmaßnahme aufbauend auf einer abgeschlossenen einschlägigen Ausbildung konzipiert und erfolgreich abgeschlossen worden, kann dies eine "vergleichbare abgeschlossene Ausbildung" i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 BVormVG begründen und den Stundensatz auf 23 € anheben.
Entscheidungsgründe
Vergütungsfestsetzung für Betreuer: Stundensatz 23 € statt 31 € • Bei Vergütungen aus der Staatskasse sind die Sätze des BVormVG maßgeblich (§ 1836a BGB i.V.m. § 1 BVormVG). • Ein 2-jähriger Fortbildungsabschluß über 320 Stunden kann nicht als Hochschulstudium bzw. dessen gleichwertige Ausbildung im Sinne von § 1 Abs.1 S.2 Nr.2 BVormVG gewertet werden. • Ist eine Fortbildungsmaßnahme aufbauend auf einer abgeschlossenen einschlägigen Ausbildung konzipiert und erfolgreich abgeschlossen worden, kann dies eine "vergleichbare abgeschlossene Ausbildung" i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 BVormVG begründen und den Stundensatz auf 23 € anheben. Der Betreuer (Beteiligter zu 2) führte für einen seit 2001 betreuten Menschen Aufgaben wie Gesundheitsfürsorge, Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten sowie Behördenvertretung aus. Für die Zeit vom 27.01.2004 bis 06.08.2004 beantragte er Vergütungen; er setzte wiederholt einen Stundensatz von 31 € an. Das Amtsgericht kürzte die Stunden geringfügig, billigte aber den Stundensatz von 31 € und setzte die Gesamtvergütung fest. Gegen die Annahme des Stundensatzes 31 € richtete sich die sofortige Beschwerde; der Beschwerdeführer hielt die vorgelegten Nachweise nicht für eine der Hochschule vergleichbare Ausbildung. Der Betreuer legte ergänzend Nachweise über eine Weiterbildung (KFH-NW, 320 Stunden) und ein mehrjähriges Jurastudium vor. Das Landgericht überprüfte, ob nach BVormVG höhere Sätze zu Recht gewährt wurden. • Rechtsgrundlagen: §§ 1908i, 1836 I, II, 1836a BGB sowie § 1 BVormVG sind maßgeblich für die Vergütungsbemessung und die Bindung an die Sätze bei Zahlung aus der Staatskasse. • Auslegung § 1 Abs.1 BVormVG: Regelvergütung beträgt 18 €; Erhöhung auf 23 € setzt besondere Kenntnisse voraus, die durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben wurden; Erhöhung auf 31 € setzt ein Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung voraus. • Bewertung der vorgelegten Ausbildung: Das Zertifikat der KFH-NW (2-jährige Fortbildung, 320 Stunden) baut auf einer abgeschlossenen einschlägigen Ausbildung auf und zielt auf die Qualifikation als geschulter Betreuer. Weil der Teilnehmer zugelassen wurde und die Weiterbildung erfolgreich absolvierte, begründet dies eine "vergleichbare abgeschlossene Ausbildung" i.S.d. § 1 Abs.1 Nr.1 BVormVG und rechtfertigt damit den Stundensatz von 23 €. • Keine Hochschulgleichstellung: Die Fortbildung mit 320 Stunden kann aufgrund der begrenzten Stundenzahl und des kurzen zeitlichen Umfangs nicht als mehrjähriges Hochschulstudium oder dessen inhaltlich vergleichbare Ausbildung im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.2 BVormVG angesehen werden; daher scheidet der 31 €-Satz aus. • Ermessensbindung: Das Vormundschaftsgericht ist bei Zahlungen aus der Staatskasse an die BVormVG-Sätze gebunden (§ 1836a BGB), weshalb eine Abkehr vom gesetzlichen Rahmensatz unzulässig ist. • Ergebnis der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet; der vom Amtsgericht angenommene Satz von 31 € ist zu Unrecht gewährt worden, der korrekte Stundensatz beträgt 23 €. Das Landgericht ändert den angefochtenen Beschluss insoweit ab, dass dem Betreuer für die Tätigkeit vom 27.01.2004 bis 06.08.2004 lediglich ein Stundensatz von 23 € zuzubilligen ist; die Vergütung wird insgesamt auf 3.047,92 € einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt und aus der Staatskasse zu zahlen. Begründet wird dies damit, dass die vorgelegte 2-jährige Fortbildungsmaßnahme zwar eine "vergleichbare abgeschlossene Ausbildung" im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.1 BVormVG begründet und damit den 23 €-Satz rechtfertigt, sie jedoch wegen ihres Umfangs von 320 Stunden nicht mit einem mehrjährigen Hochschulstudium vergleichbar ist, so dass der höhere Satz von 31 € nicht angewendet werden kann. Damit bleibt die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit nicht bestehen; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Beschwerde teilweise stattgegeben.