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Urteil

27 O 78/04

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2004:1012.27O78.04.00
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Tenor

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.236,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.1.2004 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Smart cabrio & passion mit der Fahrgestellnummer: ####1 zu zahlen.

2.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1.) genannten Pkw in Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.236,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.1.2004 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Smart cabrio & passion mit der Fahrgestellnummer: ####1 zu zahlen. 2.) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1.) genannten Pkw in Annahmeverzug befindet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,- € vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt mit der Klage die Rückabwicklung eines zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages über einen Pkw Smart Cabrio. Am 8.6.2002 bestellte der Kläger den im Klageantrag näher bezeichneten Pkw zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 16.640,01 € bei der Beklagten (Bestellung Bl. 5 d.A.). Die Verkaufsgespräche führte er jedenfalls mit dem Verkaufsberater Herrn C; weitere Einzelheiten des Verkaufsgesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Am 13.6.2002 holte der Kläger das Fahrzeug gegen Barzahlung ab. Etwa sechs Wochen später bestellte der Kläger bei der Beklagten zusätzliche Einbauten für das Fahrzeug, um es zu tunen. Hierüber erteilte die Beklagte nach Einbau Rechnung vom 19.7.2002 in einer Höhe von 3.053,46 €, die der Kläger bezahlte. Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug hatte sich im Showraum der Beklagten befunden. Es stammte aus einer Modellreihe, die bis zum 10.2.2002 produziert wurde; das Fahrzeug des Klägers wurde am 4.2.2002 produziert. Es wies einen Tank in einer Größenordnung von 22 Litern auf. Die nachfolgende Modellreihe, die ab dem 11.2.2002 produziert wurde, wies dagegen einen Tank in einer Größe von 33 Liter und eine veränderte Tankrestanzeige auf. Die Kläger ist mit dem Fahrzeug zum jetzigen Zeitpunkt 14.800 km gefahren. Er behauptet, anlässlich der Verkaufsverhandlungen habe der Verkaufsberater C ihm auf seine ausdrückliche Frage hin erklärt, dass es sich bei dem Fahrzeug um die letzte, aktuelle Modellreihe handele. Weitere Hinweise, insbesondere auf die nunmehr veränderte Tankgröße, seien ihm nicht erteilt worden. Mit dem Zeugen y habe er zu keinem Zeitpunkt beim Kaufvertragsabschluss verhandelt. Der Kläger beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.236,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.1.2004 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Smart cabrio & passion mit der Fahrgestellnummer: ####1 zu zahlen. 2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1.) genannten Pkw in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet zunächst, nachdem der Verkaufsberater C mit dem Kläger über den Erwerb des Fahrzeugs verhandelt habe, sei von C der Zeuge y im Hinblick auf einen größeren vom dem Kläger gewünschten Preisnachlass hinzugezogen worden. Dieser habe dann vor Vertragsschluss den Kläger ausdrücklich auf die nunmehr erfolgte Modelländerung mit einem größeren Tank hingewiesen; dies sei dem Kläger aber egal gewesen, da er dieses ausgestellte Fahrzeug unbedingt haben wollte. Der Zeuge y habe sich dann letztlich auf einen Preisnachlass von insgesamt 259,90 € für das Fahrzeug eingelassen. Die Beklagte ist der Auffassung, das Fahrzeug sei zum Abschluss des Kaufvertrages auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch als fabrikneu zu bezeichnen; der Umstand des Einbaus eines größeren Tanks in die Nachfolgemodellreihe sei nicht offenlegungspflichtig gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 18.236,15 € Zug um Zug gegen Rückgabe des von ihm gekauften Pkw Smart aus den §§ 459, 462, 465, 346 BGB a.F.. Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liegt in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug fabrikneu ist (vgl. BGH NJW 2000, 2018). Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist dann nicht mehr fabrikneu, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW 2004, 160). Nach Auffassung des Gerichts ist das hier streitgegenständliche Fahrzeug im Hinblick auf die Ausstattungsveränderung beim Tank - 22 Liter statt 33 Liter - nicht mehr unverändert weitergebaut worden. Ein Fahrzeug ist dann unverändert weitergebaut, wenn es keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist (vgl. BGH NJW 2000, 2018). Nach Auffassung des Gerichts ist gerade bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug die Auswechselung eines Tanks in einer Größe von 22 Liter durch einen solchen in einer Größe von 33 Liter eine wesentliche Änderung. Es ist allgemein bekannt, dass der Pkw Smart nach seiner Markteinführung im Allgemeinen gute Fachkritiken erfahren hat, aber bereits von Anfang an immer wieder von Kritikerseite deutlich auf das relativ geringe Tankvolumen hingewiesen worden ist. Im Hinblick darauf hatte sich der Hersteller Anfang des Jahres 2002 entschlossen, das Tankvolumen um 50 % zu erhöhen und insofern eine wesentliche Verbesserung in diesem angesprochenen Kritikpunkt herbeigeführt. In dieser Situation war ein Kfz-Händler sicher verpflichtet, einen Kunden vor dem Abschluss eines Kaufvertrages auf diese Problematik hinzuweisen und insbesondere bei Interesse eines Kunden an einem Fahrzeug mit dem ursprünglich verwendeten Tank die Modellpflege, also die Änderung zu einem 33-Liter-Tank, deutlich anzusprechen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht zur hinreichend sicheren Überzeugung des Gerichts davon ausgegangen werden, dass die Beklagte dieser Informationspflicht vor Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger nachgekommen ist. Ein entsprechender Hinweis in den schriftlichen Kaufvertragsunterlagen ist nicht erkennbar; ein solcher dürfte im Übrigen auch nicht üblich sein. Die Aussage des Zeugen y zu der Information des Klägers über die Frage der Tankgröße reicht nach Auffassung des Gerichts letztlich zur hinreichend sicheren Überzeugung nicht aus. Zwar hat der Zeuge durchaus detailliert und nachvollziehbar bekundet, er sei von dem Verkaufsberater C hinzugezogen worden, weil der Kläger auf einem Preisnachlass in einer Größenordnung von mehr als 150,- € - dem eigenen Verhandlungsspielraum des Verkaufsberaters C - bestanden habe. Der Zeuge y sei sodann zu dem Verkaufstisch des Beraters C hinzugekommen, wo er den Kläger ausdrücklich gefragt habe, ob ihm die Modelländerung, also der Einbau eines Tanks von 33 Liter in die nunmehr neu produzierten Fahrzeuge, bekannt war; dies habe der Kläger ausdrücklich auch bestätigt. Bedenken gegen die Bekundung des Zeugen y ergeben sich zunächst daraus, dass er nach seiner eigenen Angabe von dem Zeugen C zunächst nach einer weiteren Preisreduzierung des Fahrzeugs gefragt worden war und diese in einem Telefonat gegenüber C bereits abgelehnt hatte. Zwar ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Zeuge y dennoch in das Verkaufsgespräch mit dem Kläger eingeschaltet hat, um möglicherweise doch noch zu einem Kaufvertragsabschluss zu gelangen. Es erscheint aber aus Sicht des Gerichts kaum nachvollziehbar, warum der Zeuge, wenn es lediglich um die Einräumung von weiteren Preisnachlässen ging, den Inhalt des Verkaufsgespräches zwischen dem Kläger und dem Zeugen C noch einmal versuchte nachzuvollziehen und dabei auf die Modellpflege zu sprechen kam. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er trotz des nach seiner Aussage ausdrücklich angesprochenen "Mankos" des kleineren Tanks lediglich bereit gewesen war, dem Kläger einen weiteren Preisnachlass von etwas mehr als 100,- € über den Dispositionsrahmen des Verkaufsberaters C einzuräumen. Denn da die Tankgröße auch für den Kläger erkennbar ein wesentlicher wertbildender Faktor des Fahrzeugs war, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich der Kläger trotz der Offenlegung dieses Umstands bereit erklärte, das Fahrzeug nur mit einem weiteren Preisnachlass von etwas mehr als 100,- € letztlich doch zu erwerben. Gegen die Bekundung des Zeugen y spricht im weiteren der außergerichtliche Schriftwechsel, insbesondere die Antwortschreiben der Beklagten vom 12.1.2004 und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.1.2004 (Kopien Bl. 41, 42 f. d.A.) auf das Wandlungsbegehren des Klägers. Denn wenn auch wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erläutert hat - man bei der Beklagtenseite seinerzeit davon ausgegangen sein mag, dass die Veränderung des Modells in Bezug auf den Einbau eines größeren Tanks nichts an der Bewertung des Modells als zum Modelljahr 2002 gehörig geändert hätte, hätte es doch sehr nahe gelegen, nach einem entsprechenden klärenden Gespräch mit dem Zeugen y die ausdrücklich erteilte Information an den Kläger über die Modellpflege in die Antwortschreiben einfließen zu lassen. Nichts davon findet sich aber in den genannten Schreiben von Beklagtenseite. Im Hinblick auf diese Umstände sieht sich das Gericht letztlich nicht in der Lage, den Bekundungen des Zeugen y zu der Information des Klägers über das geänderte Tankvolumen zu folgen. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagtenseite die konkludent abgegebene Zusicherung, es handele sich um ein fabrikneues Fahrzeug, zu Unrecht abgegeben hat; hieraus ergibt sich das Wandlungsrecht des Klägers. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten erstreckt sich das Wandlungsbegehren des Klägers auch auf die nachträglich eingebauten, mit Rechnung vom 19.7.2002 abgerechneten Tuningteile. Denn insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um reines Luxuszubehör handelt. Es handelte sich vielmehr um eine nachträgliche Veränderung des Fahrzeugs, die im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages ebenfalls mit rückabzuwickeln ist. Die Berechnung der Gebrauchsvorteile durch die Klägerseite ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung (vgl. Palandt-Greger, 63. Aufl., § 346 Rnr. 10) ist der Gebrauchsvorteil in einer Größenordnung von 0,5 - 1% des Neupreises zu schätzen. Der Ansatz von 0,5% des Neupreises pro gefahrenen Kilometer kann dabei im Rahmen einer Schätzung nach § 267 ZPO von der Berechnung der Klägerseite übernommen werden. Im Hinblick auf das Rückabwicklungsbegehren des Klägers aus dem Januar 2004, dem die Beklagte nicht nachgekommen ist, hat sich diese insoweit in Annahmeverzug befunden; hieraus rechtfertigt sich der Klageantrag zu 3.). Die Zinsen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: bis 20.000,- €.