Urteil
18 O 285/04
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Totalschaden ist der im Sachverständigengutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungswert grundsätzlich maßgeblich, Abweichungen nur ausnahmsweise bei konkreten Verwertungsmöglichkeiten.
• Der Geschädigte muss dem Ersatzpflichtigen vor Veräußerung des Restwerts Gelegenheit geben, ein ernsthaftes und verbindliches Restwertangebot zu machen.
• Bei widersprüchlichen Angaben zur in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer ist nur der vom Kläger konkret geltend gemachte Differenzbetrag zuzusprechen.
• Hat der Schädiger nach Zugang einer Zahlungsaufforderung fristgerecht einen Teilbetrag gezahlt, vermindert dies den noch streitigen Anspruch; Kostenfolgen richten sich nach dem jeweiligen Mitverschulden bei verspäteter Zahlung bzw. verspäteter Erledigungserklärung.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz bei Pkw-Totalschaden: Verwertungsobliegenheit und Abrechnung von Mehrwertsteuer • Bei Totalschaden ist der im Sachverständigengutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungswert grundsätzlich maßgeblich, Abweichungen nur ausnahmsweise bei konkreten Verwertungsmöglichkeiten. • Der Geschädigte muss dem Ersatzpflichtigen vor Veräußerung des Restwerts Gelegenheit geben, ein ernsthaftes und verbindliches Restwertangebot zu machen. • Bei widersprüchlichen Angaben zur in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer ist nur der vom Kläger konkret geltend gemachte Differenzbetrag zuzusprechen. • Hat der Schädiger nach Zugang einer Zahlungsaufforderung fristgerecht einen Teilbetrag gezahlt, vermindert dies den noch streitigen Anspruch; Kostenfolgen richten sich nach dem jeweiligen Mitverschulden bei verspäteter Zahlung bzw. verspäteter Erledigungserklärung. Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Unfall, bei dem sein Mercedes E 220 CDI Totalschaden erlitt; die Beklagte ist unstreitig voll haftend. Streitgegenstand ist die Höhe des Ersatzanspruchs. Gutachter ermittelte Wiederbeschaffungswert 23.800 € brutto und Restwert 500 €. Der Kläger übersandte das Gutachten und verkaufte das Fahrzeug zwei Tage später an einen Verwerter für 500 €. Die Beklagte legte ein höheres Restwertangebot von 4.600 € vor und zahlte insgesamt 15.917,24 € sowie später 2.816,09 €; den verbleibenden Betrag forderte der Kläger gerichtlich. Die Parteien stritten über Abzug der Mehrwertsteueranteile, die Verwertungspflicht des Geschädigten und die Kostenverteilung. • Grundansatz: Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 7 Abs.1 StVG, 3 Nr.1 PflVG in Verbindung mit § 249 BGB; maßgeblicher Wiederbeschaffungswert ist das Gutachten, Abzüge sind vorzunehmen, wenn konkrete Gegenangebote vorliegen. • Mehrwertsteuer: Das Gutachten weist einen anteiligen MwSt.-Betrag von 333,80 € aus, die Beklagte rechnete 466,67 € ab. Der Kläger forderte jedoch nur eine Differenz von 38,48 €, sodass nach § 308 Abs.1 S.1 ZPO nur dieser geringere Betrag zuzusprechen ist. • Restwert/Verwertungsobliegenheit: Der Geschädigte muss dem Ersatzpflichtigen Gelegenheit geben, ein konkretes, seriöses und bindendes Restwertangebot wahrzunehmen, bevor er veräußert. Verkauft der Geschädigte vor Kenntnisnahme des Versicherers, kann ihm ein Anspruch entzogen werden, es sei denn, das Angebotsverhalten des Versicherers rechtfertigt dies nicht. • Anwendung auf den Sachverhalt: Der Kläger verkaufte das Fahrzeug zwei Tage nach Versand des Gutachtens, bevor die Beklagte das Angebot vorlegte; die Beklagte legte jedoch ein drei Wochen bindendes, konkretes Angebot über 4.600 € vor, das kostenlose Abholung einschloss. Der Kläger hätte zumindest anfragen müssen; deshalb ist der Restwertabzug in Höhe von 4.600 € zu berücksichtigen. • Zinsen und Verzug: Die Beklagte geriet mit dem ausstehenden Betrag nach Fristsetzung in Verzug (§§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB), sodass Verzugszinsen ab dem 11.05.2004 zu zahlen sind. • Prozesskosten: Wegen teilweiser Erledigung und verspäteter Zahlung sind die durch die höhere Rechtshängigkeit entstandenen Mehrkosten hälftig verschuldet; insoweit ergibt sich eine Kostenquote von 80 % zu Lasten des Klägers und 20 % zu Lasten der Beklagten. Der Kläger hat nur einen Teilanspruch in Höhe von 38,48 € nebst Zinsen gegen die Beklagte; weitere Hauptforderungen sind unbegründet. Die Beklagte hat bereits Zahlungen geleistet und ein konkretes, bindendes Restwertangebot vorgelegt, sodass der vom Kläger verkaufte Restwert von 500 € nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt wird. Die Beklagte befindet sich ab 11.05.2004 in Zahlungsverzug und ist daher verzugszinsenpflichtig. Die Kosten des Rechtsstreits werden wegen beiderseitigem Mitverschulden mit 80 % zu Lasten des Klägers und 20 % zu Lasten der Beklagten verteilt. Insgesamt wird die Klage sonst abgewiesen, sodass der Kläger insgesamt nur den genannten geringfügigen Betrag durchsetzt.