Urteil
28 O 101/04
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche auf Geldentschädigung wegen postmortaler Verletzung rein ideeller Persönlichkeitsinteressen des Verstorbenen stehen den Erben nicht zu.
• Vermögenswerte (kommerzielle) Bestandteile des Persönlichkeitsrechts sind vererblich; rein ideelle Ansprüche sind höchstpersönlich und nicht vererbbar.
• Ein Angehöriger hat keinen eigenen Anspruch auf Geldentschädigung allein aus der Berichterstattung über einen verstorbenen Angehörigen, wenn sein eigenes Persönlichkeitsrecht nicht unmittelbar verletzt ist.
• Ein Schockschaden des Betrachters ist nur ersatzfähig, wenn die psychische Beeinträchtigung das bei Todesnachrichten übliche Maß deutlich übersteigt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch der Erben auf Geldentschädigung für rein ideellen postmortalen Persönlichkeitsschutz • Ansprüche auf Geldentschädigung wegen postmortaler Verletzung rein ideeller Persönlichkeitsinteressen des Verstorbenen stehen den Erben nicht zu. • Vermögenswerte (kommerzielle) Bestandteile des Persönlichkeitsrechts sind vererblich; rein ideelle Ansprüche sind höchstpersönlich und nicht vererbbar. • Ein Angehöriger hat keinen eigenen Anspruch auf Geldentschädigung allein aus der Berichterstattung über einen verstorbenen Angehörigen, wenn sein eigenes Persönlichkeitsrecht nicht unmittelbar verletzt ist. • Ein Schockschaden des Betrachters ist nur ersatzfähig, wenn die psychische Beeinträchtigung das bei Todesnachrichten übliche Maß deutlich übersteigt. Die Klägerin ist Sohn und Miterbe einer 2000 getöteten Mutter; die Täterin war die Schwester des Klägers. Die Beklagte filmte nach Freigabe durch die Behörden Tatort, Teile des Leichnams und eine Befragung der Täterin und strahlte am 26.02.2001 einen etwa 30-minütigen Film aus. Der Kläger und seine Schwester waren Alleinerben; die Schwester trat Ansprüche an den Kläger ab. Die Beklagte hatte zuvor Unterlassungserklärungen abgegeben. Der Kläger begehrt als Erbe und persönlich Geldentschädigung mindestens €20.000 wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Mutter und wegen eigener seelischer Beeinträchtigung durch die Ausstrahlung. Die Beklagte bestreitet die dargestellten Aufnahmen, beruft sich auf Verjährungseinrede und hält vor allem fest, dass ein Anspruch der Erben auf immateriellen Ausgleich nicht besteht. • Rechtliche Grundlagen und Abgrenzung: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist grundrechtsgestützt (Art.1,2 GG) und zivilrechtlich über §823 I BGB sowie spezifiziert durch §§22 ff. KUG geschützt; es schützt ideelle und vermögenswerte Interessen. • Vererbbarkeit: Vermögenswerte, also kommerzialisierbare Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vererblich und übertragbar; rein ideelle Ansprüche (Genugtuungsfunktion) sind höchstpersönlich und nicht vererblich. • Anwendung auf den Streitfall: Für die verstorbene Mutter bestanden keine nennenswerten kommerziellen Interessen an ihrer Abbildung; sie war nicht prominent, sodass kein vererbbarer Vermögenswert vorliegt. • Folgerung für Erbenanspruch: Da es hier ausschließlich um ideelle Interessen geht, können die Erben keinen Anspruch auf Geldentschädigung für die postmortale Verletzung geltend machen. • Eigener Anspruch des Klägers: Der Kläger wurde selbst nicht abgebildet; weshalb sein eigenes Persönlichkeitsrecht nicht unmittelbar verletzt wurde. Ein Unterlassungsanspruch bleibt unberührt, ein eigener Anspruch auf Geldentschädigung jedoch nicht gegeben. • Schmerzensgeld aus Strafrechtsverletzung: Ein Anspruch nach §823 II BGB i.V.m. §189 StGB scheidet aus, weil diese Norm den Schutz der Persönlichkeit des Verstorbenen bezweckt, nicht das Pietätsgefühl der Angehörigen. • Schockschaden: Ersatzpflicht für psychische Reaktionen Dritter setzt eine über das übliche Maß hinausgehende Gesundheitsbeeinträchtigung voraus. Der vorgetragene depressive Verlauf des Klägers erreicht nicht die erforderliche Schwere, sodass Schmerzensgeldansprüche abgewiesen wurden. Die Klage wird abgewiesen. Den Erben steht kein Anspruch auf Geldentschädigung für rein ideelle Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Mutter zu, da solche Ansprüche höchstpersönlich sind und nicht vererblich; nur vermögenswerte (kommerzielle) Persönlichkeitsrechte können vererblich sein, diese lagen hier nicht vor. Ein eigener Anspruch des Klägers wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung besteht nicht, weil er selbst nicht betroffen und seine Privatsphäre nicht unmittelbar verletzt wurde. Ein Schockschaden begründet ebenfalls keinen Anspruch, weil die psychische Beeinträchtigung das übliche Maß nicht übersteigt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.