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Urteil

5 O 406/03

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein späterer Gesellschafter einer Außen-GbR kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer darlehensbezogenen Ergänzungsvereinbarung berufen, wenn er durch Beitrittserklärung und Gesellschaftsvertrag verpflichtet ist, anteilige persönliche Haftungen zu übernehmen. • Die Nichtigkeit einer von der Geschäftsbesorgerin erteilten Vollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz steht der Verpflichtung des Gesellschafters zur persönlichen Haftung nicht entgegen, wenn der erklärende Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als GbR-Geschäftsführer handelte. • Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann den Gesellschafter daran hindern, sich widersprüchlich zu verhalten (venire contra factum proprium), wenn er aus seiner vorherigen Erklärung und den Vertragsunterlagen Verpflichtungen ableiten musste. • Eine analoge Anwendung der §§ 128, 130 HGB führt in ähnlichen Fallkonstellationen zusätzlich zur persönlichen Haftung des beitretenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GbR. • Behauptungen über kollusives Zusammenwirken zwischen Bank und Fondsinitiatoren müssen substantiiert dargelegt werden; bloße Vermutungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Persönliche Haftung beitretender GbR-Gesellschafter für anteiliges Darlehen • Ein späterer Gesellschafter einer Außen-GbR kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einer darlehensbezogenen Ergänzungsvereinbarung berufen, wenn er durch Beitrittserklärung und Gesellschaftsvertrag verpflichtet ist, anteilige persönliche Haftungen zu übernehmen. • Die Nichtigkeit einer von der Geschäftsbesorgerin erteilten Vollmacht nach dem Rechtsberatungsgesetz steht der Verpflichtung des Gesellschafters zur persönlichen Haftung nicht entgegen, wenn der erklärende Geschäftsführer in seiner Eigenschaft als GbR-Geschäftsführer handelte. • Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann den Gesellschafter daran hindern, sich widersprüchlich zu verhalten (venire contra factum proprium), wenn er aus seiner vorherigen Erklärung und den Vertragsunterlagen Verpflichtungen ableiten musste. • Eine analoge Anwendung der §§ 128, 130 HGB führt in ähnlichen Fallkonstellationen zusätzlich zur persönlichen Haftung des beitretenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten der GbR. • Behauptungen über kollusives Zusammenwirken zwischen Bank und Fondsinitiatoren müssen substantiiert dargelegt werden; bloße Vermutungen genügen nicht. Die L-Allee GbR (später L GbR) wurde zur Sanierung und Vermietung eines Gewerbeobjekts gegründet; Gründungsgesellschafter waren T und die J KG. Später traten weitere Gesellschafter bei; der Kläger trat am 17.08.1994 mit einem Anteil von 3,850964183 % bei. Die GbR nahm bei der späteren Beklagten ein Darlehen auf; 1997 wurde das Darlehen durch eine Ergänzungsvereinbarung so ausgestaltet, dass Gesellschafter anteilig persönlich haften sollten. Der Kläger bestreitet, gegenüber der Beklagten persönlich verpflichtet zu sein; er rügt insbesondere mangelhafte Vertretung durch den geschäftsführenden Gesellschafter wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und behauptet Kollusion zwischen Bank und Fondsinitiatoren. Die Beklagte sieht den Kläger hingegen verpflichtet und beruft sich subsidiär auf analoge Anwendung von §§ 128,130 HGB sowie auf treuwidriges Verhalten des Klägers. • Die Klage ist unbegründet; der Kläger ist gegenüber der Beklagten aus dem Darlehensvertrag in Verbindung mit der Ergänzung vom 01./02.12.1997 persönlich verpflichtet, wobei die Haftung auf den dem Fondsanteil entsprechenden Anteil nebst Zinsen und Nebenleistungen beschränkt ist. • Selbst wenn die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, hat der erklärende Herr L2 die Erklärungen ausdrücklich in Vollmacht für die Gesellschafter der GbR und damit in seiner Eigenschaft als GbR-Geschäftsführer abgegeben; die Geschäftsführung einer GbR unterfällt nicht dem Rechtsberatungsgesetz. • Die Kammer erwägt, ob die Erklärung eine Geschäftsführungsmaßnahme (§ 714 BGB) war; maßgeblich ist jedoch, dass der Gesellschaftsvertrag (§ 4) den Gesellschaftern anteilige persönliche Schuldverpflichtungen zuweist, die der Kläger durch seine Beitrittserklärung anerkannt hat. • Selbst wenn formale Mängel der Ergänzungsvereinbarung bestehen, verhindert der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und das venire contra factum proprium, dass der Kläger sich auf deren Unwirksamkeit beruft, weil er sich gegenüber der Beklagten durch Beitritt und Unterzeichnung des Beitrittsdokuments verpflichtet hat. • Die analoge Anwendung der §§ 128,130 HGB führt ergänzend zur persönlichen Haftung des beitretenden Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten; hier war der Kläger über die Darlehensfinanzierung und die beschränkte Quote seiner Haftung informiert. • Behauptungen über eine kollusive Absprache zwischen Beklagter und Fondsinitiatoren wurden nicht substantiiert dargelegt; spekulative und zeitlich ausgedehnte Behauptungen genügen nicht, um die Haftungsgrundlage zu entkräften. • Ein etwaiger Widerruf des Beitritts nach dem Haustürwiderrufsgesetz würde eine Rückabwicklung allenfalls ex nunc bewirken und die einmal begründete Darlehenshaftung nicht berühren. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger ist der Beklagten gegenüber persönlich verpflichtet, den seinem Fondsanteil entsprechenden Teil des Darlehens nebst Zinsen und Nebenleistungen zu tragen. Eine etwaige Nichtigkeit der von der Geschäftsbesorgerin erteilten Vollmacht ändert daran nichts, weil der erklärende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als GbR-Geschäftsführer handelte und der Kläger sich durch Beitrittserklärung und Gesellschaftsvertrag zur Übernahme anteiliger persönlichen Haftungen verpflichtet hat. Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet dem Kläger, die Unwirksamkeit der Ergänzungsvereinbarung zur eigenen Entlastung geltend zu machen. Schadensersatz- oder Befreiungsansprüche des Klägers wegen angeblicher Kollusion sind nicht bewiesen; deshalb trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.