Urteil
86 O 28/01
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2004:0819.86O28.01.00
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 217.853,37 (= DM 426.084,15) nebst 5 % Zinsen seit dem 25. 4. 2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 217.853,37 (= DM 426.084,15) nebst 5 % Zinsen seit dem 25. 4. 2001 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T A T B E S T A N D: Die Klägerin ist Transportversicherungsassekuradeur der Firma D Computer GmbH in C. Diese bezog Ende September 2000 von der Firma U Technologie in Taipei 1.000 128MB SDRAM-Module PC 133 zum Gesamtpreis von US-Dollars 90.655,00 und 321 64MB SDRAM-Module PC 100 sowie 1.000 128MB SRDAM-Module PC 100 zum Gesamtpreis von US-Dollars 101.214,80. Seitens der Verkäuferin wurden der Beklagten zu 1. zwei Pakete mit den Nummern #####/#### und W #####/#### zur Beförderung zur Käuferin übergeben. Auf den Frachtbriefen war unter "Special Instructions" jeweils "Value Box" vermerkt; unter "Description of Goods" war jeweils "Computer Parts" angegeben. Die per Luftfracht zum Flughafen Köln-Bonn beförderten Pakete wurden dort von der Beklagten zu 2. übernommen, in deren Gewahrsam die beiden Pakete abhanden kamen. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, wobei sie behauptet, daß sie die Schäden ihrer Versicherungsnehmerin durch Zahlung von DM 426.048,15 an diese reguliert habe und daß sowohl ihre Versicherungsnehmerin als auch die Firma U die ihnen gegen die Beklagten zustehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten hätten. Die Beklagte zu 1. hafte als vertraglicher Luftfrachtführer, wobei sie sich nach dem Recht von Taiwan nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen könne, weil das Umschlagslager der Beklagten zu 2. am Flughafen in Köln-Bonn grob mangelhaft organisiert sei. Die Beklagte zu 2. hafte für denselben Schaden aufgrund des zwischen ihr und der Beklagten zu 1. bestehenden Frachtvertrages. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 426.084,14 nebst 5 vom Hundert jährliche Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten die Wirksamkeit der Abtretungserklärungen sowie eine Schadensregulierung durch die Klägerin. Sie bestreiten weiterhin den Inhalt der beiden seitens der Beklagten zu 1. in Empfang genommenen Pakete. Sie verweisen darauf, daß die Versenderin Wertangaben auf den Frachtbriefen nicht gemacht habe, sowie darauf, daß zwischen Beklagten zu 1. und der Versenderin der Pakete aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1. die Vereinbarung bestehe, daß vom Transport Sendungen, deren Gegenwert 50.000 US-Dollar übersteige, ausgeschlossen seien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen X sowie einer Rechtsauskunft des Max-PLanck-Instituts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen überreichten Unterlagen verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die Klage ist begründet. Die Beklagte zu 1. haftet als Frachtführer gemäß § 634 des anzuwendenden taiwanesischen Zivilgesetzes unbeschränkt für den Verlust der von ihr übernommenen beiden Pakete, die Beklagte zu 2., derer sich die Beklagte zu 1. hinsichtlich der letzten Beförderungsstrecke bedient hatte und in deren Gewahrsam der Verlust eingetreten ist, haftet gemäß § 437 HGB, wobei beide gemäß § 637 des taiwanesischen Zivilgesetzes als Gesamtschuldner haften. Ihre Aktivlegitimation hat die Klägerin aufgrund der Vorlage der Abtretungserklärungen sowohl der Firma D als Empfängerin als auch der Firma U als Absenderin belegt, so daß die Klägerin berechtigt ist, Schadensersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag geltend zu machen. Durch Vorlage eines Kontoauszuges hat die Klägerin weiterhin belegt, daß sie an die Firma D den Betrag von DM 426.048,15, also nach Umrechnung den Verkaufswert gemäß den beiden zu den Paketen gehörenden Lieferrechnungen, bezahlt hat. Den Inhalt der Pakete hat der Zeuge X in seiner schriftlichen Aussage, um die er gebeten worden war, bestätigt; soweit dieser hinsichtlich des einen Paketes bezüglich der Stückzahl vom Inhalt der vorliegenden Rechnung abweicht, hatte sich der Zeuge ersichtlich vertan, wie sich aus dem von ihm gleichzeitig angegebenen Gesamtwert der in dem Paket enthaltenen Teile ergibt. Begründete Zweifel daran, daß die zu den Frachtbriefen gehörenden Rechnungen nicht dem Inhalt der der Beklagten zu 1. übergebenen Sendungen entsprachen, bestehen jedenfalls nicht; auch vorliegend gilt die Vermutung, daß ein Kaufmann in einer zu einem Frachtgut gehörenden Rechnung die Ware aufführt, die tatsächlich in der Sendung enthalten ist. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1. ist gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB das taiwanesische Zivilgesetz anzuwenden, weil der zwischen dem in Taiwan ansässigen Versender und der Beklagten zu 1. abgeschlossene Güterbeförderungsvertrag die engsten Verbindungen zu Taiwan hat, wo die Beklagte zu 1. ihre die Beförderung abwickelnde Niederlassung hatte und wo der Übernahmeort war. Das Warschauer Abkommen ist nicht anwendbar, weil Taiwan nicht Vertragspartei ist und die von der Volksrepublik China auch für das Gebiet von Taiwan abgegebene Erklärung aufgrund der tatsächlichen politischen Verhältnisse nur politische, aber keine rechtliche Bedeutung hat. Das seitens der Klägerin vorgelegte "Gesetz über die Höhe von Schadensersatzleistungen bei Schäden im Passagier- und Frachtverkehr der Luftfahrt" ist nicht einschlägig, weil dieses auf der Grundlage des taiwanesischen Zivilluftfahrtgesetzes nur Ersatzansprüche aufgrund von Flugzeugabstürzen oder aufgrund des Herausfallens von Gütern aus dem Flugzeug regelt; auf die eingeholte Rechtsauskunft wird verwiesen. Einschlägig sind hiernach die Vorschriften zu Transportverträgen aus dem taiwanesischen Zivilgesetz vom 23. 5. 1929 in der Fassung vom 26. 4. 2000. Hiernach haftet der Frachtführer gemäß § 634 verschuldensunabhängig für den Verlust von Gütern. Die Vorausetzungen für eine Haftungsbefreiung, weil der Verlust auf höhere Gewalt, die natürliche Beschaffenheit der Güter oder auf eine Fahrlässigkeit des Absenders oder Empfängers zurückzuführen wäre, liegen ersichtlich nicht vor. Gemäß § 638 Abs. 1 ist der Wert der Güter am Bestimmungsort bei Fälligkeit der Lieferung zu ersetzen. Die Vorschrift entspricht in etwa derjenigen des § 429 HGB, wonach also der in der Rechnung ausgewiesene Verkaufspreis maßgeblich ist. § 639 des taiwanesichen Zivilgesetzes, wonach der Beförderer nicht haftbar gemacht werden kann für den Verlust von Geld, Wertpapieren, Schmuck oder anderen derartigen Wertsachen, soweit er bei Übergabe nicht auf Art und Wert dieser Güter hingewiesen worden ist, ist nach Auffassung der Kammer, die sich insoweit den Ausführungen des Verfassers der Rechtsauskunft, der insoweit den an ihn erteilten Auftrag überschritten hatte, weil es nicht seine Aufgabe gewesen war, den Fall schulmäßig zu lösen, nicht anschließt, vorliegend nicht anzuwenden. Die beförderten Computerteile, deren Einzelpreis bei US$ 90,50, 43,80 und 87,00 lag, stellten - isoliert betrachtet - sicherlich nicht derartige in der Vorschrift aufgeführte Wertsachen dar; allein der Umstand, daß eine Vielzahl von solchen nicht sonderlich wertvollen Gebrauchsgegenständen in einem Paket versammelt werden, kann den Inhalt des Paketes nicht zu "valuables" im Sinne von § 639 taiwanesisches Zivilgesetz machen. Der Verfasser der Rechtsauskunft führt auch nur eine Entscheidung des Obersten Gerichts an, in der Elektroartikel nicht als wertvolle Güter angesehen worden waren; eine Entscheidung, in der derartige Gebrauchsartikel tatsächlich als wertvolle Güter anerkannt worden wären, benennt er nicht. Soweit sich die Beklagten auf die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1. berufen, wonach der Wert pro Paket in einer Sendung auf $ 50.000,00 begrenzt ist, ist gemäß § 649 taiwanesisches Zivilgesetz eine derartige Haftungsbegrenzung unwirksam, es sei denn, die Beklagten könnten nachweisen, daß sich der Absender hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hätte. Die Beklagten haben hierfür nichts vorgetragen. Soweit die Beklagten beantragt haben, eine Rechtsauskunft dazu einzuholen, inwieweit die von der Beklagten zu 1. in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel unter § 649 taiwanesisches Zivilgesetz fällt, hat die Kammer hierzu keinen Anlaß gesehen. Abgesehen davon, daß dies nach dem Wortlaut von § 649 eindeutig der Fall ist, wäre es der in Taiwan ansässigen Beklagten zu 1. zumutbar gewesen, einschlägige taiwanesische Rechtsprechung und Literatur beizubringen, wenn es sich anders verhalten sollte. Die Beklagte zu 2. haftet gemäß § 637 taiwanesisches Zivilgesetz gesamtschuldnerisch für den Verlust der Pakete. Ihre Haftung ist jedoch auch gemäß § 437 HGB begründet, weil der Verlust der beiden Pakete in ihrem Gewahrsam eingetreten ist. Auf eine Haftungsbegrenzung kann sich die Beklagte zu 2. gemäß § 435 HGB nicht berufen, weil davon auszugehen ist, daß der Schaden vorsätzlich oder jedenfalls leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht worden ist. Die Beklagten haben selbst einen Verdacht geäußert, wonach ein inzwischen bei der Beklagten zu 2. ausgeschiedener Mitarbeiter die Pakete hat verschwinden lassen; das von der Beklagten zu 2. gegen diesen Mitarbeiter eingeleitete Ermittlungsverfahren soll allerdings mangels Beweises eingestellt worden sein. Wenn es sich jedoch so verhalten haben sollte, wie die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22. 10. 2001 angedeutet haben, dann hätte die Beklagte zu 2. die Handlungen ihres früheren Mitarbeiters gemäß § 428 HGB in vollem Umfang zu vertreten. Allein der Umstand, daß nach den Feststellungen der Beklagten die beiden Pakete letztmals nach der Verzollung gescannt worden waren, danach eine Ausgangskontrolle jedoch nicht mehr vorgenommen wurde, so daß die Beklagte zu 2. nicht zu belegen vermag, ob überhaupt und wann die Pakete auf welchen Lkw gelangt sind, begründet jedoch schon gegen die Beklagte zu 2. den Vorwurf qualifizierten Verschuldens, weil der Beklagten zu 2. ein grobes Organisationsverschulden vorzuwerfen ist. Denn der Verzicht auf eine Ausgangskontrolle macht einen derartigen Fall, wie ihn die Beklagten verdachtsweise äußern, erst möglich, weil dem Fahrer nicht nachgewiesen werden kann, daß er die Pakete überhaupt geladen hatte. Hiermit wurde leichtfertig gegen auf der Hand liegende Sorgfaltsobliegenheiten verstoßen. Soweit die Beklagten dem Versender der Pakete ein Mitverschulden anlasten wollen, weil er nicht auf die Gefahr des Eintritts eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen hätte, indem zu den Paketen keine Wertangaben gemacht worden waren, ist unstreitig, daß auf den Frachtbriefen unter "Special Instructions" jeweils "Value Box" vermerkt gewesen war. Trotz gerichtlichen Hinweises haben die Beklagten darauf verzichtet, nähere Angaben dazu zu machen, worin der Unterschied gegenüber einer Behandlung der Pakete aufgrund der Angabe "value box" gelegen hätte, wenn derartige Wertangaben erfolgt wären. Der Zinsanspruch ist begründet gemäß §§ 288, 291 BGB a.F, 352 HGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.