OffeneUrteileSuche
Urteil

86 O 28/01

LG KOELN, Entscheidung vom

2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 2 Normen

Leitsätze
• Ein Luftfrachtführer haftet nach dem auf den Frachtvertrag anwendbaren taiwanesischen Zivilgesetz verschuldensunabhängig für den Verlust übernommener Sendungen. • Eine vertragliche Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach taiwanesischem Recht unwirksam, sofern nicht der Absender ausdrücklich zustimmt (§ 649 taiwan. Zivilgesetz). • Ein Umschlagsunternehmer haftet nach deutschem Handelsrecht (§ 437, § 435 HGB) und zusätzlich nach taiwanesischem Recht gesamtschuldnerisch, wenn der Verlust in seinem Gewahrsam eingetreten ist und ein grobes Organisationsverschulden vorliegt. • Die Klägerin ist aktivlegitimiert, wenn ihr die Schadensansprüche rechtswirksam von Absender und Empfänger abgetreten wurden und sie den regulierten Schadensbetrag nachweist. • Bei Verdacht auf vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten des Speditionspersonals scheidet eine Haftungsbegrenzung nach § 435 HGB aus.
Entscheidungsgründe
Haftung des Luftfrachtführers und Umschlagsunternehmens bei Verlust von Frachtsendungen • Ein Luftfrachtführer haftet nach dem auf den Frachtvertrag anwendbaren taiwanesischen Zivilgesetz verschuldensunabhängig für den Verlust übernommener Sendungen. • Eine vertragliche Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach taiwanesischem Recht unwirksam, sofern nicht der Absender ausdrücklich zustimmt (§ 649 taiwan. Zivilgesetz). • Ein Umschlagsunternehmer haftet nach deutschem Handelsrecht (§ 437, § 435 HGB) und zusätzlich nach taiwanesischem Recht gesamtschuldnerisch, wenn der Verlust in seinem Gewahrsam eingetreten ist und ein grobes Organisationsverschulden vorliegt. • Die Klägerin ist aktivlegitimiert, wenn ihr die Schadensansprüche rechtswirksam von Absender und Empfänger abgetreten wurden und sie den regulierten Schadensbetrag nachweist. • Bei Verdacht auf vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten des Speditionspersonals scheidet eine Haftungsbegrenzung nach § 435 HGB aus. Die Klägerin ist Transportversicherungsassekuradeur der Empfängerin D Computer GmbH. Ende September 2000 wurden drei Pakete mit Computerteilen aus Taipei an D geliefert; zwei davon übergab die Verkäuferin der Beklagten zu 1. zur Luftbeförderung nach Köln-Bonn. Die Pakete wurden am Flughafen von der Beklagten zu 2. übernommen und gingen in deren Gewahrsam verloren. Die Klägerin behauptet, sie habe den Schaden an ihre Versicherungsnehmerin reguliert und die Ansprüche abgetreten erhalten; sie verlangt Ersatz in Höhe des Verkaufswerts. Die Beklagten bestreiten Abtretungswirksamkeit, Schadensregulierung und Inhalt der Sendungen und verweisen auf Absenderhinweise und Haftungsbegrenzungen in den AGB der Beklagten zu 1. Das Gericht holte eine schriftliche Zeugenaussage und eine Rechtsauskunft ein. • Anwendbares Recht: Für das Verhältnis zur Beklagten zu 1. ist nach Art. 28 Abs. 4 EGBGB das taiwanesische Zivilgesetz einschlägig, da der Beförderungsvertrag die engsten Verbindungen zu Taiwan hat. • Haftung des Frachtführers: Nach § 634 taiwanesisches Zivilgesetz haftet der Frachtführer verschuldensunabhängig für Verlust der übernommenen Güter; Ersatzbemessung richtet sich nach § 638 nach dem Wert am Bestimmungsort, maßgeblich der in der Rechnung ausgewiesene Verkaufspreis. • Keine Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens und spezieller taiwanesischer Luftfahrtregelungen: Taiwan ist nicht Vertragspartei des Warschauer Abkommens; das andere genannte Gesetz regelt nur Flugunfälle oder Herausfallen von Gütern. • Wertsachen-Ausnahme (§ 639 taiwan. ZG) nicht einschlägig: Einzelpreise der Computerteile begründen nicht ohne Weiteres "valuables"; die Vielzahl von Gebrauchsgütern macht die Sendung nicht zu wertvollen Gütern. • Unwirksamkeit der AGB-Haftungsbegrenzung: Nach § 649 taiwanesisches Zivilgesetz ist die in den AGB der Beklagten zu 1. enthaltene Begrenzung auf 50.000 US-Dollar pro Paket unwirksam, weil kein ausdrückliches Einverständnis des Absenders nachgewiesen ist. • Haftung der Beklagten zu 2.: Sie haftet gesamtschuldnerisch nach § 637 taiwan. ZG und zudem nach § 437 HGB, weil der Verlust in ihrem Gewahrsam eintrat. • Ausschluss der Haftungsbegrenzung nach deutschem HGB: Eine Haftungsbegrenzung gemäß § 435 HGB kommt nicht in Betracht, weil der Schaden vorsätzlich oder zumindest leichtfertig im Sinne eines groben Organisationsverschuldens verursacht wurde; fehlende Ausgangskontrolle begründet qualifiziertes Verschulden. • Aktivlegitimation und Schadenshöhe: Die Klägerin legte wirksame Abtretungen vor und bewies durch Kontoauszug die Regulierung in Höhe des in den Rechnungen ausgewiesenen Verkaufspreises. • Zins- und kostenrechtliche Folgen: Zinsen stehen gemäß §§ 288, 291 BGB a.F., 352 HGB zu; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 709 ZPO. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von €217.853,37 nebst 5% Zinsen seit dem 25.04.2001 verurteilt; die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Begründend liegt die verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten zu 1. nach taiwanesischem Zivilgesetz für den Verlust der übernommenen Pakete vor; die Beklagte zu 2. haftet gesamtschuldnerisch nach taiwanesischem Recht und zusätzlich nach deutschem Handelsrecht, weil der Verlust in ihrem Gewahrsam eingetreten ist und ein grobes Organisationsverschulden vorliegt. Eine vertragliche Haftungsbegrenzung zugunsten der Beklagten zu 1. ist unwirksam, weil kein ausdrückliches Einverständnis des Absenders vorliegt. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da ihr die Ansprüche wirksam abgetreten wurden und sie den regulierten Schadensbetrag nachgewiesen hat. Schließlich sind Verzugszinsen und die prozessualen Nebenentscheidungen rechtsfehlerfrei festgesetzt.