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Beschluss

19 T 81/04

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2004:0705.19T81.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten vom 10.03.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.02.2004, Az.: 74 IN 267/03, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. 1 G r ü n d e : 2 Mit eigenem Antrag vom 14. Oktober 2003 hat die Geschäftsführerin der Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Gemäß Beschluss vom 28.10.2003 hat das Amtsgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 5 InsO angeordnet und Rechtsanwalt Dr. T2 mit der Erstattung beauftragt. Mit weiterem Beschluss vom 25.11.2003 hat es Anordnungen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet und Dr. T2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. 3 Der Betrieb der Schuldnerin ist stillgelegt. Versuche des vorläufigen Insolvenzverwalters, zunächst über die Geschäftsführerin die erforderlichen Geschäftsunterlagen zu erhalten, scheiterten. Diese hatte die Unterlagen der Beschwerdeführerin ausgehändigt, welche sich gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter wegen noch offener Honorarforderungen die Herausgabe verweigerte. 4 Unter dem 19.12.2003 hat der vorläufige Insolvenzverwalter den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Amtsgericht Solingen mit dem Inhalt beantragt, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, bestimmte Geschäftsunterlagen an die Schuldnerin zu Händen des vorläufigen Verwalters herauszugeben. Nachdem der Antrag noch am gleichen Tage abgelehnt worden war, hat der vorläufige Insolvenzverwalter Beschwerde eingelegt, welche durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 6. Februar 2004 zurückgewiesen wurde. Auf den Inhalt der Entscheidungen wird Bezug genommen. 5 Mit Beschluss vom 30.01.2004 hat das Amtsgericht der Verfahrensbeteiligten aufgegeben, dem Insolvenzgericht binnen zwei Wochen folgende Unterlagen betreffend die Insolvenzschuldnerin herauszugeben: 6 - den Nachweis über die Zahlung der Stammeinlage, 7 - sämtliche Kontoauszüge der Schuldnerin, 8 - von der Schuldnerin erstellte oder an sie gerichtete Rechnungen bzw. Zahlungsaufforderungen, 9 - die Kassenbücher der Jahre 2002 und 2003 10 ausgenommen der folgenden Unterlagen: 11 - Jahresabschlüsse, 12 - betriebswirtschaftliche Auswertungen. 13 Für den Fall der nicht fristgerechten Übersendung hat es der Verfahrensbeteiligten ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht. 14 Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht gegen die Verfahrensbeteiligte ein Ordnungsgeld in Höhe von 700,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 7 Tagen (für je 100,00 € ein Tag Ordnungshaft) durch weiteren Beschluss vom 25.02.2004 festgesetzt. Sogleich hat es der Verfahrensbeteiligten eine weitere Frist zur Einreichung der Unterlagen von einer Woche gesetzt und ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht. 15 Der Beschluss ist der Verfahrensbeteiligten am 02.03.2004 zugestellt worden. 16 Am 10.03.2004 hat die Verfahrensbeteiligte hiergegen "Rechtsmittel" eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Buchhaltungsunterlagen befänden sich nicht in ihrem Besitz; die Firma sei von der U mbH, Solingen, betreut worden; aus diesem Grund sei es nicht möglich, die geforderten Unterlagen an das Gericht herauszugeben. 17 Nach Anhörung des vorläufigen Insolvenzverwalters, auf dessen Eingabe Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Beschwerde der Verfahrensbeteiligten nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. 18 In ihrer Eingabe vom 30.04.2004 führt die Verfahrensbeteiligte aus, sie sei zwar von der Schuldnerin beauftragt worden, die Buchführung des Kalenderjahres 2002 zu erstellen; ferner sei die Gesellschaft mandatiert worden, die Umsatzsteuersonderprüfung vorzubereiten und die anschließende Prüfung zu begleiten; dieses Mandat sei am 11. September 2003 gekündigt worden, da eine Zusammenarbeit mit der Schuldnerin nicht möglich gewesen sei; sämtliche Unterlagen diesbezüglich seien nach Rücksprache mit Herrn N der U mbH übergeben worden; hierzu sei ein Gespräch vereinbart worden, damit die U mbH das Mandat führe. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 20 Der als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsbehelf der Verfahrensbeteiligten ist statthaft nach §§ 4 InsO, 142 Abs. 2 S. 2, 390 Abs. 3 ZPO. 21 Zwar bestimmt § 6 InsO, dass Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel unterliegen, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO beschränkt daher die Anfechtungsmöglichkeiten auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle. Die Regelung bezieht sich nur auf solche Maßnahmen, die nach der Insolvenzordnung selbst in Betracht kommen können (vgl. BGH NJW 2004, 2016). 22 Die hier angefochtene Maßnahme findet über § 4 InsO ihre gesetzliche Berechtigung in der ZPO. Demzufolge muss das entsprechende Rechtsmittel dem Beschwerdeführer aus der Zivilprozessordnung eröffnet sein. 23 Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 4 InsO, 567 ff. ZPO). 24 In der Sache selbst führt sie jedoch nicht zum Erfolg. 25 Zu Recht hat das Amtsgericht gegen die Verfahrensbeteiligte ein Ordnungsgeld in Höhe von 700,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, verhängt, weil diese sich unberechtigt weigert, die vom Amtsgericht erbetenen Unterlagen herauszugeben. 26 Die Anwendbarkeit der §§ 142, 390 ZPO ist - bezogen auf einen am Insolvenzverfahren im Übrigen nicht beteiligten Dritten - betreffend die Vorlage von Urkunden über § 4 InsO zu bejahen. 27 Gemäß § 4 InsO gelten für das Insolvenzverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit die Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt. 28 In der Insolvenzordnung findet sich diesbezüglich keine Sondervorschrift, die eine Anwendung verbieten könnte. 29 Die Kammer verkennt nicht, dass es nur eine eingeschränkte Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung geben kann, wenn nämlich die besondere Natur des Insolvenzverfahrens dem nicht entgegensteht. 30 Das ist nicht der Fall. Vielmehr erfordert der in § 5 InsO normierte Amtsermittlungsgrundsatz eine umfassende Ermittlung aller Umstände, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Er lässt es ausdrücklich zu, dass das Insolvenzgericht Zeugen und Sachverständige - also dritte Personen - vernehmen darf. Im Übrigen sind lediglich die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach §§ 20, 97 InsO nebst Zwangsmaßnahmen nach § 98 InsO in Bezug auf die Person des Schuldners im Eröffnungsverfahren geregelt. 31 Für andere Dritte bleibt daher Raum für die Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften, jedenfalls in dem Umfang, wie die Kammer hier darüber zu befinden hat in Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden durch Dritte, deren zwangsweiser Durchsetzung nach § 390 ZPO (vgl. hierzu auch Schmerbach in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 5 Rdnr. 14). 32 Dem Insolvenzrichter muss die Befugnis einer derartigen prozessleitenden Maßnahme zur Ermittlung der Umstände des § 5 InsO gegeben sein. 33 Die Beschwerdeführerin ist zur Vorlage der im Einzelnen aufgeführten Urkunden verpflichtet. 34 Es handelt sich sämtlich um Urkunden, die die antragstellende Schuldnerin als Mandantin der Beschwerdeführerin dieser überlassen hatte, welche zu Handakten der Beschwerdeführerin im Sinne des § 66 StBerG geworden sind. 35 Die Beschwerdeführerin ist auch Besitzerin der herausverlangten Unterlagen im Sinne des § 142 ZPO. Nicht erforderlich ist ein unmittelbarer Besitz; mittelbarer Besitz genügt (vgl. Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 21. Auflage, § 142 ZPO Rdnr. 3). 36 Die Schuldnerin hat nicht in Abrede gestellt, die angeforderten Unterlagen von der Schuldnerin in Empfang genommen zu haben. Sie hat eingeräumt, aufgrund eines Mandatsverhältnisses als Steuerberaterin Tätigkeiten mit Hilfe gerade dieser Urkunden erbracht zu haben; sie hat im Vorfeld des Insolvenzverfahrens die Herausgabe gegenüber der antragstellenden Schuldnerin wegen offener Honorarforderungen verweigert. Sie hat auch die Herausgabe noch zu einer Zeit verweigert, als sie das Vertragsverhältnis im September 2003 gekündigt hatte. 37 Ihre Behauptung, die Urkunden seien nun nicht mehr in ihrem Besitz, ist unglaubhaft und unerheblich. Es ist aufgrund ihrer eigenen Ausführungen davon auszugehen, dass sie bis heute zumindest mittelbaren Besitz ausübt und über die Urkunden verfügen kann. 38 Ein schlüssiger Vortrag, wonach sie ihren Besitz aufgegeben oder an Dritte übertragen hat, fehlt. Ihr Vorbringen ist widersprüchlich. So sollen die Urkunden laut ihrem Schreiben vom 11.09.2003 von ihr an ihren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt W, übergeben worden sein. Wenn dies so wäre, dann könnte sie diese jederzeit zurückverlangen, um sie dem Insolvenzgericht zur Verfügung zu stellen. 39 Andererseits hat sich die Schuldnerin später in ihrer Beschwerdeschrift auf den Standpunkt gestellt, sie selbst habe die Schuldnerin überhaupt nicht betreut; vielmehr sei dies die U mbH Solingen gewesen. Deshalb will sie überhaupt nicht in den Besitz der Unterlagen gekommen sein. 40 Das steht wiederum im Widerspruch zu den Anlagen, die die Beschwerdeführerin der Beschwerdeschrift beigefügt hatte. Dabei handelte es sich nämlich um Urkunden aus dem angeblichen Besitz der GO, betreffend dieser die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage war, sie zu kopieren und dem Amtsgericht zu faxen. 41 Schließlich hat die Beschwerdeführerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 30.04.2004 erneut eingeräumt, selbst Vertragspartner der Schuldnerin gewesen zu sein. Nach der Kündigung am 11.09.2003 sollen aber die Unterlagen nach Rücksprache mit Herrn N der GO übergeben worden sein. Dabei fällt auf, dass ein konkreter Vertrag zwischen der Schuldnerin und der U mbH ebenso wenig substantiiert dargetan wird wie ein bestimmtes Übergabedatum. Es kommt nur vage zum Ausdruck, dass eventuell eine Vereinbarung noch geplant aber vielleicht doch noch nicht zustande gekommen war. Abgesehen davon ist ein "Herr" N nicht Geschäftsführer der Schuldnerin; unklar ist, um wen es sich dabei handeln sollte und fraglich, ob wirksame Abmachungen hätten getroffen werden können. 42 Auch das Motiv der Beschwerdeführerin für eine Mandatsniederlegung leuchtet nicht ein, wenn gleichzeitig eine andere Gesellschaft mit der Fortführung des Mandates betraut werden sollte, deren Akteure mit den in der Beschwerdeführerin tätigen Personen identisch sind. So ist die vertretungsberechtigte Heidi Wagner, die hier die Beschwerdeschrift für die Beschwerdeführerin unterzeichnet hat, die auch als Teamleiterin und Büroleiterin der Beschwerdeführerin in den Eingaben bezeichnet wird, gleichzeitig die Geschäftsführerin der GO. Wenn das Motiv der Beschwerdeführerin für die Kündigung des Mandatsverhältnisses die Tatsache gewesen wäre, dass eine Zusammenarbeit mit der Schuldnerin nicht mehr möglich gewesen wäre, so stellt sich die Frage, inwiefern denn eine Zusammenarbeit mit denselben Personen unter einer anderen Gesellschaft möglich sein sollte. 43 Jedenfalls ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich ist, die herausverlangten Urkunden dem Insolvenzgericht zur Verfügung zu stellen. 44 § 120 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen. 45 Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Ein solches wäre auch unerheblich angesichts der Erklärungen der Geschäftsführerin der antragstellenden Schuldnerin, die mit ihrem Eröffnungsantrag das Ziel einer Aufklärung der Vermögensverhältnisse erstrebt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer berufsbedingten Schweigepflicht als Steuerberaterin nach § 383 ZPO, § 57 Abs. 1 StberG entbunden worden ist. Mit der Stellung des Insolvenzantrags, bei dem es sich um ein Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Schuldners handelt, sind vollständige Informationen erforderlich. Das Insolvenzgericht sowie der vorläufige Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter haben ein umfassendes Einsichtsrecht in die Steuerakten des Schuldners. Deshalb wird auch die Auffassung vertreten, dass im Insolvenzverfahren die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht entgegen stehen kann (vgl. Hölzle "Das Steuerberatungsmandat in der Insolvenz des Mandanten" in DStR 2003, 2075 ff.; BFH, Entscheidung vom 15.06.2000, IX B 13/00). 46 Die Vorlage ist auch nicht unzumutbar im Sinne des § 142 Abs. 2 ZPO. Als unzumutbar können nur äußerst gewichtige Gründe verstanden werden, die ausnahmsweise im Verhältnis zu der nach § 5 InsO gebotenen Aufklärung Vorrang haben. Solche sind nicht dargetan. Offene Honorarforderungen würden nicht reichen. Anderenfalls könnte ein einzelner Gläubiger hier den Fortgang des Insolvenzverfahrens blockieren; denn ohne die herausverlangten Unterlagen ist der vorläufige Insolvenzverwalter nämlich außerstande, festzustellen, ob genügend Masse im Vermögen der Schuldnerin vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken. 47 Im Insolvenzverfahren - auch schon vor Eröffnung - ist das Prinzip der Gläubiger-Gleichbehandlung zu beachten (vgl. Hölzle a.a.O., Seite 2076). Dies kommt in verschiedenen Vorschriften der Insolvenzordnung zum Ausdruck (§§ 88, 96, 129 ff. InsO). 48 Daher darf einem einzelnen Gläubiger keine Bevorzugung zukommen. Eine solche erstrebt die Verfahrensbeteiligte. 49 Demgemäß waren die getroffenen Anordnungen des Insolvenzgerichts zu Recht ergangen; gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes bestehen keine Bedenken. Es ist maßvoll angesetzt. 50 Daher war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 4 InsO zurückzuweisen.