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Urteil

19 S 253/03

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2004:0428.19S253.03.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 16.09.2003, Az.: 2 C 55/03, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges, an das Amtsge-richt zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 16.09.2003, Az.: 2 C 55/03, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges, an das Amtsge-richt zurückverwiesen. G r ü n d e : Die Kammer nimmt zunächst auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug. Die statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung führt in der Sache selbst entsprechend dem Antrag der Klägerin gemäß § 538 Abs. 2 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht. Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet nämlich an einem wesentlichen Mangel, aufgrund dessen eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist, nachdem das Amtsgericht die von den Parteien angebotenen Beweise zur Frage der ordnungsgemäßen Wasserpreisgestaltung nicht ausgeschöpft hat. Insoweit weist die Kammer zunächst darauf hin, daß die Feststellungsklage der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist, soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz klargestellt hat, der Antrag möge dahingehend ausgelegt werden, es werde die Feststellung begehrt, daß zwischen den Parteien ein Wasserlieferungsvertrag zu den am 29.05.2002 bekanntgegebenen Preisen nicht bestehe. Diesem Antrag gegenüber kann sich die Beklagte nicht auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse der Klägerin berufen, weil zwischenzeitlich auf der Grundlage der neuen Preise eine Jahresabrechnung erteilt ist. Die Klägerin war hierdurch insbesondere nicht gehalten, zu einer Leistungsklage, mit der die nach ihrer Meinung vorliegende Überzahlung zurückgefordert würde, überzugehen. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger sein Ziel auch mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Eine Feststellungsklage ist indessen trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß dann, wenn eine Anspruchsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung begehren kann. Nur mit der Feststellungsklage kann nämlich in einem solchen Fall das Bestehen zukünftiger Ansprüche abschließend geklärt werden. Der Kläger darf dann nicht wegen des bereits bezifferbaren Teils seines Anspruchs auf die Leistungsklage verwiesen werden, er braucht sein Klagebegehren nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufzuspalten (vgl. BGH NVwZ 1987, 733). Ein Feststellungsinteresse ist vorliegend erst recht zu bejahen, weil die Beklagte, wenn auch als privatrechtlich organisierter Betrieb, öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt. Ähnlich wie bei öffentlichen Körperschaften oder Anstalten ist hier trotz der möglichen Erhebung einer Leistungsklage davon auszugehen, daß sich die Beklagte bereits einem Feststellungsurteil beugen wird. Das Amtsgericht hat indessen zu Unrecht den Vortrag der Beklagten als nicht ausreichend angesehen, um eine ordnungsgemäße Preisbestimmung zu belegen. Zwar ist das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW-RR 1992, 183 ff.; OLG Celle, NJW-RR 1993, 630 f.; OLG Celle, ET 1994, 79 f.; OLG München, OLGR 1998, 369; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 8 ff.; OLG Dresden, NJW-WettbR 1998, 186) zutreffend davon ausgegangen, daß Preisanpassungen im Rahmen von Leistungen der Daseinsvorsorge einer Inhaltskontrolle nach § 315 BGB unterworfen sind, wobei zusätzlich die AVBWasserV zu beachten sind. Das Amtsgericht hat jedoch bei der Inhaltskontrolle das der Beklagten nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumte Ermessen verkannt. Weil die Beklagte als privatrechtlich organisierter Betrieb Aufgaben der öffentlichen Hand wahrnimmt, bleibt sie bei der Preisgestaltung den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebahrens verpflichtet. Sie darf demnach keinen Preismaßstab wählen, der bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung der Wasserlieferung mit der Folge einer Kostenerhebung durch Gebührenbescheid unzulässig wäre. Demzufolge hat sie bei der Preiskalkulation vorrangig die Grundsätze der Äquivalenz und der Kostendeckung zu beachten (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183 ff.; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 8 ff.; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den AVB, § 24 AVBWasserV Rdnrn. 1 und 2), die in § 24 Abs. 3 AVBWasserV ihren Niederschlag gefunden haben. Nach der vorzitierten Verordnungsbestimmung ist die Beklagte somit gehalten, Preisänderungen kostennah auszugestalten und sie nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig zu machen, die der Beschaffung und der Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. Soweit sich die Beklagte im Rahmen dieser Grundprinzipien hält, kann ihre Preiskalkulation niemals unbillig i.S. von § 315 BGB sein. Nach den vorstehenden Ausführungen hätte das Amtsgericht unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten eine unbillige Preisgestaltung nicht ohne Beweiserhebung annehmen dürfen. Vielmehr hätte es der für die Angemessenheit und Billigkeit ihrer Preisgestaltung beweisbelasteten Beklagten (vgl. zur Beweislast BGH NJW 2003, 3131 f.; Palandt/Heinrichs, BGB 63. Auflage, § 315 Rdnr. 19; die anderslautende von der Beklagten zitierte Rechtsprechung bezieht sich ausschließlich auf bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche) Gelegenheit geben müssen, den erforderlichen Beweis zu erbringen, weil sie eine ordnungsgemäße Preiskalkulation substantiiert dargetan hat. Die Beklagte hat zunächst vorgetragen, daß keinerlei sachfremde Kosten in die Bemessung des Wasserpreises Eingang gefunden hätten, sondern die Gebühren ausschließlich der Sicherung der Wasserversorgung dienten, mithin der Grundsatz der Äquivalenz beachtet sei. Über diese Behauptung der Beklagten hätte auf ihren Antrag das bereits in erster Instanz beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Weiterhin hat die Beklagte unter Offenlegung ihrer Kalkulation dargelegt, die erhobenen Gebühren seien zur Deckung der im Rahmen der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung anfallenden Kosten notwendig, mithin sei das Kostendeckungsprinzip gewahrt. Insoweit hätte das Amtsgericht den von der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis zu der Frage erheben müssen, ob der erhobene Gesamtpreis zur Kostendeckung, zu der neben der Bereitstellung des Wassers die Unterhaltung des Rohrnetzes und der aus technischer Sicht notwendigen Anlagen gehört, auch unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlich gebotener Rücklagenbildung, erforderlich ist oder ob, wie von der Klägerseite behauptet, der geänderte Wasserpreis der Gewinnerzielung dient und die Preiserhöhung ihre Ursache auch in unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr vertretbaren unternehmerischen Fehlentscheidungen hat. Die Preisbestimmung der Beklagten ist jedenfalls nicht, wie die Klägerin meint, bereits deshalb unbillig, weil die Beklagte ihre Preisgestaltung nach einem zwei-gliedrigen Tarifsystem, bei dem neben einer verbrauchsabhängigen Gebühr auch ein hiervon unabhängiger fester Grundbetrag erhoben wird, ausgestaltet hat. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Daseinsvorsorge durch ein Privatunternehmen diejenigen Grundsätze zu beachten sind, die auch bei Ausgestaltung der Wasserlieferung in öffentlich-rechtlicher Form durch Anschluß- und Benutzungszwang zu beachten gewesen wären, begegnet die grundsätzliche Aufspaltung des Wasserpreises in Grundgebühr und Verbrauchsgebühr keinen Bedenken. Bei einer öffentlich-rechtlichen Regelung der Wasserversorgung wären die zu erhebenden Gebühren nach dem KAG NW zu bemessen. Dieses sieht in seinem § 6 Abs. 3 S. 3 eine entsprechende Gebührenteilung ausdrücklich vor. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen ist allein, daß die Bemessung der Gebühr ausschließlich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Daß der Ansatz der Grundgebühr in entsprechender Höhe unter Wirtschaftlichkeitsaspekten erforderlich sei, hat die Beklagte im einzelnen vorgetragen, die Klägerin indessen bestreiten lassen. Demgemäß wird in diesem Zusammenhang ebenfalls durch Sachverständigengutachten aufzuklären sein, ob im Hinblick auf die bei der Gewährleistung der Wasserversorgung anfallenden Fixkosten die Erhebung eines Grundpreises in der festgelegten Höhe und die nicht ausschließliche Abrechnung nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig erscheint. Die Klägerin kann gegenüber der Berechnung eines höheren Grundpreises für Gewerbeeinheiten weiterhin nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, eine solche verstoße gegen die Einzelfallgerechtigkeit, weil eine Vielzahl von Gewerbebetrieben, wie etwa der ihre, tatsächlich einen äußerst geringen Wasserverbrauch hätten. Daß im Einzelfall ein einzelner Leistungsempfänger gegenüber anderen benachteiligt wird, führt nämlich nicht zur Unbilligkeit der Leistungsbestimmung insgesamt. Vielmehr sind die Tarife von Unternehmen der Daseinsvorsorge auf das Massengeschäft zugeschnitten, das eine pauschalierte Kostenverteilung regelmäßig bedingt und nicht ermöglicht, auf die konkrete Verbrauchssituation einzelner Kunden abzustellen (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1993, 630 ff.; OLG Celle, ET 1994, 79 f.). Bei Erhebung einer Wassergebühr nach öffentlichem Recht wäre die Beklagte im Hinblick auf § 6 Abs. 3 S. 2 KAG NW berechtigt, auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme des Wassernetzes durch Gewerbebetriebe abzustellen, selbst wenn im Einzelfall ein konkreter Betrieb deutlich weniger Wasser verbraucht. Kann demnach der im Einzelfall auf dem Grundstück der Klägerin anfallende Verbrauch nicht entscheidungserheblich sein, sondern ist nur auf den wahrscheinlichen Wasserverbrauch gewerblicher Einheiten im allgemeinen abzustellen, so hat die Beklagte ihrer Darlegungslast genügt, indem sie im einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt hat, daß Gewerbebetriebe in ihrem Einzugsgebiet einen deutlich höheren Wasserbedarf hätten als andere Abnehmer, mithin der durch das KAG NW normierte Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewahrt sei. Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht den von der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis zu der Frage, ob die von der Beklagten unter der Rubrik "gewerblicher beruflicher und sonstiger Bedarf" geführten Betriebseinheiten im Durchschnitt im Vergleich zu privaten Haushalten einen erhöhten Wasserverbrauch haben, dessen Bereitstellung den von der Beklagten angenommenen höheren Grundpreis unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfordert, erheben müssen. Nicht auswirken kann sich letztendlich entgegen der Auffassung der Klägerin, wie sich die Preisgestaltung anderer Wasseranbieter darstellt. Deren Preiskalkulation kann nämlich allenfalls bei vollkommen vergleichbaren Verhältnissen sowohl in der Förderungs- als auch in der Abnehmerstruktur ein Indiz für die Preisangemessenheit sein (vgl. OLG Celle, NJW-RR 1993, 630 ff.). Von entsprechenden völlig gleichgelagerten Verhältnissen kann aber auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin nicht ausgegangen werden. Ist demnach entsprechend den vorstehenden Ausführungen eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich, so erscheint eine eigene Entscheidung der Kammer nach § 538 Abs. 1 ZPO nicht sachdienlich. Die Durchführung einer aufwendigen Beweisaufnahme obliegt regelmäßig der ersten Instanz, damit den Parteien keine Tatsacheninstanz verloren geht. Da der Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens vor durchgeführter Beweisaufnahme noch nicht absehbar ist, war dem Amtsgericht auch die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz zu übertragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt.