Urteil
28 O 141/04
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die identifizierende Berichterstattung über den Verdacht schwerer Straftaten kann grundsätzlich durch die Presse gerechtfertigt sein, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht.
• Zeigen von Festnahmehandlungen (Festnahmesequenz) ist nicht gerechtfertigt, wenn diese für die Tataufklärung oder Identifizierung nicht tauglich sind und nur Sensationsinteresse befriedigen.
• Behördliche Fahndungsaufrufe können die Veröffentlichung durch Medien rechtfertigen, soweit diese zur Ermittlung von Zeugen und Geschädigten geeignet sind, nicht jedoch die Verbreitung nicht identifizierender Festnahmebilder.
Entscheidungsgründe
Teilunterlassung der Verbreitung von Festnahmesequenzen trotz zulässiger identifizierender Berichterstattung • Die identifizierende Berichterstattung über den Verdacht schwerer Straftaten kann grundsätzlich durch die Presse gerechtfertigt sein, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht. • Zeigen von Festnahmehandlungen (Festnahmesequenz) ist nicht gerechtfertigt, wenn diese für die Tataufklärung oder Identifizierung nicht tauglich sind und nur Sensationsinteresse befriedigen. • Behördliche Fahndungsaufrufe können die Veröffentlichung durch Medien rechtfertigen, soweit diese zur Ermittlung von Zeugen und Geschädigten geeignet sind, nicht jedoch die Verbreitung nicht identifizierender Festnahmebilder. Der Antragsteller (Verfügungskläger) war in einer Fernsehsendung der Beklagten namentlich genannt und in Gesprächsaufnahmen sowie in einer Festnahmesequenz gezeigt worden. Die Aufnahmen entstanden im Rahmen eines Inszenierungsgesprächs zu einem angeblichen Tauschgeschäft und einer anschließenden Festnahme durch die holländische Polizei in einem Hotel am Flughafen. Die Berliner Staatsanwaltschaft und Polizei traten in der Sendung auf und riefen Zuschauer um Mithilfe; nach Ausstrahlung meldeten sich Zuschauer als mögliche Geschädigte. Der Kläger rügte, die identifizierende Berichterstattung sei nicht erforderlich und insbesondere die Verbreitung der Festnahmesequenz unzulässig. Er beantragte Unterlassung der Verbreitung der Aufnahmen; die Beklagten verteidigten die Sendung mit Verweis auf Fahndungszwecke und Unterstützung der Strafverfolgung. • Anspruch auf Unterlassung aus §§ 823, 1004 BGB besteht nur für die Darstellung der Festnahmesequenz; die übrige Berichterstattung ist zulässig. • Die identifizierende Berichterstattung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, ist aber im Abwägungsprozess mit Presse- und Informationsfreiheit gerechtfertigt, insbesondere bei Verdacht auf bedeutende Straftaten (hier gewerbsmäßiger Betrug, § 263 Abs. 3 StGB sowie Geldfälschung) und erheblichen Beweistatsachen. • Die Festnahmesequenz ist für die Tataufklärung und Identifikation des Betroffenen nicht geeignet, da Gesicht und natürliche Bewegungen nur eingeschränkt erkennbar sind; ihre Veröffentlichung dient vorrangig Sensationsinteresse, das nicht von Pressefreiheit geschützt ist. • Ein Fahndungsaufruf der Strafverfolgungsbehörden kann die Veröffentlichung von Bildern durch Medien rechtfertigen; hier erfolgte ein solcher Aufruf durch Auftritte von Staatsanwaltschaft und Polizei und führte zu Ermittlungserfolgen. • Rechtliche Wertungen aus § 24 KunstUrhG und § 201 StGB ändern nichts daran, dass die Festnahmesequenz unzulässig ist, weil sie nicht zur Identifizierung beiträgt; Behördenprivilegien rechtfertigen keine darüber hinausgehende Medienveröffentlichung nicht tauglicher Festnahmebilder. Der Antrag war teilweise erfolgreich: Den Beklagten zu 2) und 3) wurde untersagt, Video-, Bild- oder Tonaufnahmen der Festnahmesequenz im Hotel am Flughafen (Beginn mit Zugriff durch die holländische Polizei bis zur Abführung) zu verbreiten. Die übrige identifizierende Berichterstattung, einschließlich der Gesprächsaufnahmen, der Namensnennung und des Fahndungsaufrufs in Zusammenarbeit mit Staatsanwaltschaft und Polizei, blieb zulässig, da ein überwiegendes Informationsinteresse an der Aufklärung schwerer Straftaten bestand und die Veröffentlichung zur Ermittlung von Zeugen geeignet war. Die Kostenregelungen wurden geteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung schützt das Persönlichkeitsrecht gegen die Veröffentlichung sensationsfördernder Festnahmebilder, ohne die legitime Fahndungsberichterstattung insgesamt zu verhindern.