Beschluss
10 T 42/04
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird ein Rechtsstreit durch Vergleich über alle wechselseitigen Ansprüche beendet, ist eine im Prozess hilfsweise zur Aufrechnung gestellte bestrittene Gegenforderung bei der Streitwertfestsetzung für den Vergleich zu berücksichtigen.
• Eine in den Vergleich einbezogene hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erhöht auch den Streitwert des Verfahrens, weil die Erledigung durch Vergleich die gleiche Wirkung erzielt wie ein rechtskräftiges Urteil.
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gerechtfertigt, wenn die Entscheidung des Landgerichts in Widerspruch zu einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts steht.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Vergleich mit inbegriffener hilfsweiser Aufrechnung • Wird ein Rechtsstreit durch Vergleich über alle wechselseitigen Ansprüche beendet, ist eine im Prozess hilfsweise zur Aufrechnung gestellte bestrittene Gegenforderung bei der Streitwertfestsetzung für den Vergleich zu berücksichtigen. • Eine in den Vergleich einbezogene hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erhöht auch den Streitwert des Verfahrens, weil die Erledigung durch Vergleich die gleiche Wirkung erzielt wie ein rechtskräftiges Urteil. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gerechtfertigt, wenn die Entscheidung des Landgerichts in Widerspruch zu einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts steht. Der Kläger forderte restlichen Werklohn in Höhe von 5.679,86 DM (später teilweise zurückgenommen) gegen den Beklagten. Der Beklagte erhob eine bestrittene Gegenforderung von 3.874 DM und erklärte hilfsweise Aufrechnung. Die Parteien schlossen einen Vergleich zum Ausgleich sämtlicher wechselseitiger Ansprüche; der Beklagte zahlte 2.400 EUR. Das Amtsgericht setzte den Streitwert des Rechtsstreits und des Vergleichs fest; hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein mit dem Vorwurf, die hilfsweise gestellte Aufrechnung erhöhe auch den Streitwert des Verfahrens. Das Amtsgericht verwies den Streit dem Landgericht zur Entscheidung; die Beschwerde wurde stattgegeben und die Wertfestsetzung abgeändert. • Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte, vom Kläger bestrittene Gegenforderung war Gegenstand des Vergleichs und wurde daher bei der Berechnung des Streitwerts für den Vergleich zu berücksichtigen. • Nach § 19 Abs. 4 GKG (in der zur Zeit maßgeblichen Fassung) wirkt die in den Vergleich einbezogene hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung für die Streitwertfestsetzung des Verfahrens ebenso wie eine durch Urteil erledigte Forderung; die Erledigung durch Vergleich führt zur gleichen Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil. • Die entgegenstehende Auffassung des OLG Köln (22.02.1996, 18 W 57/95), die auf Hilfswiderklage und Hilfsantrag abstellt und die Übertragbarkeit auf die Hilfsaufrechnung verneint, überzeugt die Kammer nicht; entscheidend ist, dass der Vergleich zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche geschlossen wurde und damit auch die der Hilfsaufrechnung zugrunde liegende Forderung erfasst ist. • Aus diesem Grund war die Wertfestsetzung des Amtsgerichts zu berichtigen und der Streitwert für das Verfahren entsprechend der in den Vergleich einbezogenen Forderungen zu erhöhen. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 ZPO, da ein Widerspruch zur Entscheidung des OLG Köln besteht. Die Beschwerde des Klägers war begründet; der Streitwert für Rechtsstreit und Vergleich wurde auf 4.884,81 EUR neu festgesetzt. Die Kammer entschied, dass die im Prozess hilfsweise zur Aufrechnung erklärte und in den Vergleich einbezogene bestrittene Gegenforderung bei der Streitwertfestsetzung sowohl für den Vergleich als auch für das Verfahren zu berücksichtigen ist, weil die Erledigung durch Vergleich der Wirkung eines rechtskräftigen Urteils gleichkommt. Das Amtsgericht hatte deshalb den Streitwert zu Unrecht niedriger angesetzt. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und es erfolgte keine Kostenerstattung.