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Urteil

8 O 354/03

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2004:0325.8O354.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Am 24.07.2002 befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad von der L Strasse kommend in Richtung A den Radweg im Wpark in L2. Beim Wpark handelt es sich um eine öffentliche Parkanlage. Neben dem Radweg befindet sich ein Fußgängerweg, der durch einen mit Bäumen und Sträuchern bepflanzten Grünstreifen von dem Radweg getrennt ist. Auf die zu den Akten gereichten Lichtbilder wird Bezug genommen. Auf diesem Fußgängerweg ging, zu der gleichen Zeit als die Klägerin den Radweg befuhr, die Beklagte mit ihren beiden Enkeln B und K C. Die Beklagte und die beiden Kinder gingen in dieselbe Richtung, in die auch die Klägerin fuhr, waren dieser jedoch ein Stück voraus. Der zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alte K, den die Beklagte in dem Park nicht an die Hand genommen hatte, befand sich ein Stück hinter der Beklagten. Wegen ihrer höheren Geschwindigkeit schloss die Klägerin auf dem Radweg zu der vor ihr auf dem Fußgängerweg gehenden Gruppe auf. Plötzlich rannte das Kind K vom Grünstreifen zwischen dem Fuß- und Fahrradweg kommend auf den Fahrradweg. Obwohl die Klägerin durch Klingeln auf sich aufmerksam machte, blieb er mitten auf dem Radweg stehen. Es gelang der Klägerin durch eine Vollbremsung und ein Ausweichmanöver, einen Zusammenstoß mit dem Kind zu vermeiden. Dabei verlor sie jedoch die Kontrolle über ihr Fahrrad und stürzte. Bei diesem Sturz zog sie sich eine komplizierte Fraktur des Knöchels zu . Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Verletzung wird Bezug genommen auf den durch die Klägerin vorgelegten Krankenbericht. Zur Behandlung dieser Verletzung wurde sie in das T Krankenhaus verbracht und dort noch am gleichen Tag operiert. Anschließend verblieb sie bis zum 31.7.2002 in stationärer Behandlung. Nach ihrer Entlassung war die Klägerin bis zum 24.09.02 auf eine Gehhilfe angewiesen. Mit dieser konnte sie sich unter starken Schmerzen fortbewegen. Ab dem 24.09.02 konnte die Klägerin wieder ohne Hilfsmittel gehen, hatte dabei jedoch zunächst noch leichte Schmerzen. Weiterhin war sie bis zum 13.09.2002 arbeitsunfähig. Zwischen dem 19.03.2003 und dem 22.03.2003 befand sich die Klägerin zur Entfernung einer ihr bei der Operation am 24.07.2002 eingesetzten Metallplatte erneut in stationärer Behandlung im T Krankenhaus. Wegen der Entfernung der Metallplatte war sie vom 11.3.2003 bis zum 06.04.2003 arbeitsunfähig. Zur endgültigen Heilung ihrer bei dem Fahrradunfall erlittenen Verletzungen unterzog sich die Klägerin außerdem einer ambulanten Therapie, die am 30.06.2003 abgeschlossen wurde. Seitdem ist die Klägerin beschwerdefrei. Die Klägerin behauptet, unmittelbar vor dem Unfall eine Geschwindigkeit von ca. 15 km/h gefahren zu sein. Aus ihrem Blickwinkel habe sie zunächst nur die Beklagte und B C, nicht aber K C erkennen können. Dieser sei plötzlich hinter einem Baum hervorgesprungen. Dabei sei er nur noch etwa 5 m von ihr entfernt gewesen. Die Entfernung zwischen K C und ihr habe zu diesem Zeitpunkt ca. 15 m betragen. Hinsichtlich der Folgen des Unfalls behauptet die Klägerin, dass sie bis zum 05.09.02 nicht habe laufen können. Weiterhin sei sie nach dem Unfall bis zum 24.09.02 aufgrund der erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen, ihren Haushalt zu führen und Besorgungen vorzunehmen. Infolge des Unfalls habe sie nunmehr an der Innen- und Außenseite des linken Sprunggelenks zwei ca. 3 cm breite verbleibende Narben. Die Narbe an der Innenseite sei ca. 10 cm, die auf der Außenseite ca. 20 cm lang. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, K C habe sich vor dem Unfall nur etwa 3 Meter hinter ihr befunden. Die Klägerin sei unmittelbar vor dem Unfall deutlich schneller als 15 km/h gefahren. Auch sei die Distanz zu dem auf dem Radweg stehenden Kind weit größer gewesen als 5 Meter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Obwohl die Klägerin Schmerzensgeld in angemessener Höhe begehrt und damit ihre Forderung nicht genau beziffert, ist ihr Klageantrag im Sinne des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO hinreichend bestimmt. Denn die Klägerin macht in ihrer Klageschrift Angaben zum Ablauf des Unfalls und beschreibt ihre dabei erlittenen Verletzungen. Außerdem legt sie dar, welche Folgen sich aus den von ihr erlittenen Verletzungen, beispielsweise in Gestalt der deswegen aufgetretenen Schmerzen oder ihrer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, ergeben haben. Schließlich macht sie auch Angaben zur Höhe ihres Schmerzensgeldanspruchs, indem sie mindestens 6.000,00 EUR fordert. Eine genaue Bezifferung des begehrten Schmerzensgeldes ist daher entbehrlich. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen ausreichend, wenn der Kläger unter Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts Tatsachen für die Bemessung des Anspruchs vorträgt und die ungefähre Größenordnung des Anspruchs angibt (BGH NJW 2002, 3769). Die Klage ist aber nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus den §§ 832 Abs.2, 253 Abs.2 BGB zu. Selbst wenn die Beklagte tatsächlich eine vertragliche Aufsichtspflicht für ihren Enkel K übernommen haben sollte, hätte sie ihrer Aufsichtspflicht genügt, § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dahin stehen kann, wie sich der Unfall im Einzelnen zugetragen hat, insbesondere in welcher Entfernung sich K zum Zeitpunkt des Unfalls hinter der Beklagten befunden hat. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin hat die Beklagte ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Maßgeblich für die Beurteilung ist, dass der Enkel der Beklagten nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien beim Unfall bereits vier Jahre alt war, sich das gesamte Unfallgeschehen in einem öffentlichen Parkgelände abspielte und die Beklagte sich zumindest in der Nähe des Kindes aufhielt. Die Beklagte war zwar grundsätzlich verpflichtet, K zu beaufsichtigen. Ob sich diese allgemeine Aufsichtspflicht zu einem konkreten Handlungsgebot für den Aufsichtspflichtigen verdichtet, richtet sich nach dem in der jeweiligen Situation bestehenden Aufsichtsanlass (OLG Köln VersR 1976, 162, OLG-Rep 1996, 85; Aden MDR 1974, 9, 10; Rauscher, Jus 1985, 757, 761). Dabei ist der Aufsichtsanlass nach den Eigenschaften des Aufsichtsbedürftigen und der Schadensgeneigtheit des Umfelds bzw. der Situation zu bestimmen (Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, § 832 Rn. 55). Legt man diese Kriterien zugrunde, bestand zwar grundsätzlich ein Aufsichtsanlass. Konkrete Eigenschaften des beim Unfall vierjährigen Enkels der Beklagten werden von den Parteien nicht vorgetragen. Es ist jedoch in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte zulässig, bezogen auf den Aufsichtsbedürftigen typisierend von altersentsprechenden Eigenschaften und einem normalen Entwicklungsstand auszugehen (BGH NJW 1984, 2574, 2575). Bei Vierjährigen ist einerseits zu bedenken, dass sie wegen ihrer altersbedingten Unerfahrenheit und ihrem häufig wenig vorausschauenden Verhalten zu beaufsichtigen sind. Andererseits ist aber anerkannt, dass bei vierjährigen Kindern regelmäßig die Grenze einer Überwachung auf Schritt und Tritt anzusetzen ist (OLG Hamm, VersR 1999, 843 ff.; OLG Celle, VersR 1969, 333, 334; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, § 832 Rn. 61; Geigel-Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, § 16 Rn. 40 f.). Ein Aufsichtsanlass ergibt sich vorliegend aus der Kombination des geringen Alters des Jungen und der Schadensgeneigtheit des Umfelds. Denn zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich das Kind in einem öffentlichen Park. Dort drohen einem Kind in diesem Alter beispielsweise durch streunende Hunde, ältere Kinder, Sport treibende Erwachsende, oder - wie in diesem Fall - Radfahrer vielfältige Gefahren. Auch können von einem Kind in diesem Alter, wie durch den vorliegenden Fall leider belegt wird, dort auch Gefahren für andere ausgehen. Indem die Beklagte sich zumindest in der Nähe des Kindes aufhielt, was auch die Klägerin, die in ihrem Vortrag von einer Entfernung von 15 m ausgeht, nicht bestreitet, hat die Beklagte ihrer Aufsichtspflicht jedoch genügt. Der Aufsichtsanlass erforderte es nicht, das Kind an die Hand zu nehmen oder dauerhaft zu beobachten. Die Bestimmung der aufgrund eines konkreten Aufsichtsanlasses erforderlichen Aufsichtsmaßnahme erfolgt im Rahmen einer Abwägung. Ziel dieser Abwägung ist es zu ermitteln, welche Aufsichtsmaßnahmen in dem konkreten Fall erforderlich und verhältnismäßig gewesen wären. In diesem Zusammenhang ist auch die Erziehungszielbestimmung des § 1626 Abs.2 BGB zu beachten (Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, § 832 Rn. 56). Vorliegend ergibt eine Abwägung nach den genannten Kriterien, dass es zur Beaufsichtigung des Kindes ausreichend war, sich in dessen Nähe aufzuhalten. Weitergehende Aufsichtsmaßnahmen waren nicht erforderlich. Zum einen befanden sich die Klägerin und die Beklagte mit den Kindern in einem Park. Ein solcher soll den Parkbesuchern in erster Linie als Erholungs- und Freizeitraum dienen. Diesen Erholungszweck können alle Parkbesucher für sich in Anspruch nehmen. Vor dem Hintergrund, dass Angehörige sehr verschiedener Gruppen, etwa spielende Kinder aller Altersklassen, Sporttreibende, Spaziergänger, Rentner etc. den Park zu unterschiedlichsten Aktivitäten benutzen wollen, kann der Erholungszweck des Parks nur gewährleistet werden, wenn alle Parkbesucher aufeinander Rücksicht nehmen. Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ergibt sich auch aus der auf den Wpark anwendbaren Grünflächenordnung der Stadt Köln. In § 4 Nr. 1 dieser Verordnung wird festgelegt, dass die von ihr erfassten Grünflächen nur in einer Form genutzt werden dürfen, die andere Anlagenbenutzer nicht gefährdet oder unzumutbar beeinträchtigt. Demnach durfte die Beklagte erwarten, dass andere Parkbesucher auf ihren spielenden Enkel in gewissem Umfang Rücksicht nehmen würden. Die Beklagte konnte daher davon ausgehen, dass auch Radfahrer wegen der besonderen Situation des Parks vorsichtig fahren würden. Bereits deshalb war die Beklagte nicht verpflichtet, das Kind an die Hand zu nehmen oder auch nur ständig im Auge zu halten. Es reichte aus, dass sie sich in der Nähe des Kindes aufhielt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Rücksichtnahmepflicht als Parkbesucher dazu verpflichtet war, ihren Enkel davon abzuhalten, andere Parkbesucher in ihrer Parknutzung unzumutbar zu beeinträchtigen. Denn sie befand sich nach dem Vortrag der Klägerin nur 15 Meter von ihrem Enkel entfernt und damit in Rufweite des Kindes. Deshalb hätte sie jederzeit eingreifen können, soweit ihr Enkel andere Parkbesucher über einen längeren Zeitraum belästigt hätte. Darüber hinaus folgt aus den im Rahmen der Bestimmung der erforderlichen Aufsichtsmaßnahme zu beachtenden Erziehungszielen, dass die Beklagte in der zu beurteilenden Situation nicht verpflichtet war, das Kind jederzeit im Auge zu behalten oder sogar an der Hand zu führen. Denn aus § 1626 Abs.2 BGB wird deutlich, dass Kinder zu selbständigen und verantwortungsvollen Individuen zu erziehen sind. Um eine dementsprechende Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, ist es nötig, Kindern gewisse Freiräume zu geben. Nur so können sie die Fähigkeit erlangen, Gefahrensituationen zu erkennen und zu meistern (OLG Celle, VersR 1969, 333, 334). Insbesondere ist bei Vierjährigen zu berücksichtigen, dass sie in naher Zukunft schulpflichtig sein werden und lernen müssen, ihren Schulweg selbständig zu bewältigen. Dies setzt ein gewisses Training voraus. Deshalb muss den Kindern, soweit dies mit dem Gefahrenpotential der Umgebung vereinbar ist, die Gelegenheit gegeben werden, sich auch in öffentlichem Gelände frei und bis zu einem gewissen Grad unbeobachtet zu bewegen. So wurde von der Rechtsprechung sogar entschieden, dass es unter Umständen selbst im Straßenverkehr im Interesse der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes zu weit gehen kann, einen Vierjährigen so zu beaufsichtigen, dass ein jederzeitiges Eingreifen möglich ist (OLG Celle, VersR 1969, 333, 334). Aufgrund des erheblich geringeren Gefahrenpotentials gilt dies in einem Park erst Recht. Daher genügt es, dort zur Beaufsichtigung eines Vierjährigen in dessen Nähe zu bleiben, wenn sich nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt. Derartige besondere Umstände lagen hier nicht vor. Auch die mit dem Fahrradweg verbundenen Gefahren bedingen kein anderes Ergebnis. Anders als im Straßenverkehr drohen dort keine zusätzlichen Gefahren durch Kraftfahrzeuge. Weiterhin haben Radfahrer in einem Park die oben angesprochene Pflicht, auf andere Parkbesucher besondere Rücksicht zu nehmen und müssen anders als im normalen Straßenverkehr mit spielenden und herum rennenden Kindern rechnen, die nicht von einem Erwachsenen in unmittelbarer Nähe begleitet werden. Ein Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB besteht ebenfalls nicht. Denn eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.1 BGB wäre hier allenfalls dann denkbar, wenn sie dadurch, dass sie es unterlassen hat, ihren Enkel ständig im Auge zu behalten, eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Verkehrssicherungspflicht wäre in diesem Fall identisch mit der Aufsichtspflicht nach § 832 BGB und wäre deshalb wegen der oben genannten Überlegungen gleichfalls nicht verletzt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO. Streitwert: 6.000,00 EUR