Urteil
23 O 167/03
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2004:0324.23O167.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, die von ihr behauptete Forderung auf Rückzahlung von Krankentagegeld in Höhe von 25.050,00 DM mit Forderungen des Klägers auf Erstattung von Krankheitskosten zu verrechnen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 417,82 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29.04.2003 zu zahlen und ihn von den Verbindlichkeiten aus den Rechnungen Nr. ####1 der Partnergesellschaft für Diagnostik und Therapie Dr. N & Partner über 408,71 € und Nr. P18298 des Dr. I über 248,05 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200 € vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung. Er war seit dem 04.09.1999 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt vom 16.10.1999 bis einschließlich 14.12.2000 Krankentagegeld von der Beklagten. Während dieser Zeit ließ die Beklagte ihn mehrfach vertrauensärztlich untersuchten, um die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Am 20.12.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er zur weiteren Leistungsprüfung Folgebescheinigungen seines Arztes sowie einen erneuten Auszahlungsantrag vorlegen müsse. Der Kläger sandte die gewünschten Unterlagen an die Beklagte und gab in dem von ihm ausgefüllten Auszahlungsantrag unter anderem an, daß er als Angestellter seit März 2000 erwerbslos gewesen sei. Daraufhin teilte ihm die Beklagte im Januar 2000 mit, daß Voraussetzung für die Krankentagegeldversicherung ein bestehendes Arbeitsverhältnis sei und daß Anspruch auf Leistung maximal drei weitere Monate nach Wegfall dieser Voraussetzung bestehe. Sie bot ihm an, daß Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln, bis die Voraussetzungen für den Krankentagegeldversicherung wieder vorlägen. Das nach dem Ende des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen vom 01.07.2000 bis 14.12.2000 angeblich zuviel gezahlte Krankentagegeld in Höhe von 25.050 DM forderte die Beklagte zurück. Der Kläger wünschte die Fortführung des Krankengeld-Tarifs als Anwartschaftsversicherung ab dem 01.07.2000, kam jedoch der Rückzahlungsaufforderung der Beklagten nicht nach. In der Folgezeit korrespondierte die Parteien bis Anfang 2002 über die Frage der Beschäftigung des Klägers nach dem 30.03.2000, der Kläger legte unter anderem Arbeitsverträge eines Beschäftigungsverhältnisses vor. Nachdem der Kläger bei der Beklagten im März 2003 Belege zur Erstattung von Krankheitskosten eingereicht hatte, erklärte diese nach Abzug der tariflich vereinbarten Selbstbeteiligung die Aufrechnung des errechneten Erstattungsbetrages mit ihrer Forderung auf Rückzahlung des zuviel geleisteten Krankentagegeldes. 3 Der Kläger behauptet, er sei bis zum 31.05.2000 bei den Firmen D GmbH und O - Schlüsselfertigbau GmbH beschäftigt gewesen, diese Anstellungen habe er dann aber durch die Insolvenz beider Arbeitgeber verloren. Vom 01.05.2000 bis Anfang Januar sei er bei der Firma T angestellt gewesen. Er habe sich beim Ausfüllen des Auszahlungsantrages lediglich vertan, weil er das Formular falsch verstanden habe. Er ist darüber hinaus der Ansicht, daß unabhängig vom Bestehen einer Rückzahlungspflicht die Aufrechnung durch die Beklagte aus Rechtsgründen nicht zulässig sei. 4 Der Kläger beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, die von ihr behauptete Forderung auf Rückzahlung von Krankentagegeld in Höhe von DM 25.050,00 ( 12.807,86 € ) mit Forderungen des Klägers auf Erstattung von Krankheitskosten zu verrechnen; 5 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 417,82 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen; 6 die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Verbindlichkeiten aus den Rechnungen Nr. ####1 der Partnergesellschaft für Diagnostik und Therapie Dr. N & Partner über 408,71 € und Nr. P18298 des Dr. I über 248,05 € freizustellen. 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Sie behauptet, die vom Kläger vorgelegten Kündigungsschreiben der Insolvenzverwalter seien Serienschreiben und ließen daher keinen Schluß auf das tatsächliche Ende der Arbeitsverhältnisse zu, der Kläger könne sehr wohl schon seit März 2000 erwerbslos gewesen sein. Ferner seien die vorgelegten Vertragsunterlagen bezüglich der Anstellung bei der Firma T widersprüchlich und nicht in der Lage zu beweisen, daß der Kläger im Jahre 2000 nicht erwerbslos war. Sie ist außerdem der Ansicht, daß eine Aufrechnung der ihrerseits bestehenden Forderungen mit Ansprüchen des Klägers auf Erstattung von Krankheitskosten möglich sei. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten der Behauptungen und Ansichten der Parteien wird auf ihre Schriftsätze, die genannten Schreiben, die ärztlichen Rechnungen, die Tarifbedingungen sowie die Arbeitsverträge verwiesen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist zulässig und begründet. 12 Das Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 ZPO ist zu bejahen, weil er durch die Aufrechnung der Beklagten aus einem von ihr behaupteten Rückzahlungsanspruch mit seinerseits unstreitig bestehenden Erstattungsansprüchen einem unmittelbaren Rechtsverlust ausgesetzt ist. Verweigert die Beklagte weiterhin die Erstattung der von ihm eingereichten Belege über Krankheitskosten, droht dem Kläger die unmittelbare Inanspruchnahme durch die Erbringer der medizinischen Leistungen. 13 Die Beklagte ist nicht berechtigt, unstreitig bestehende Forderungen des Klägers mit der von ihr behaupteten Forderung auf Rückzahlung von Krankentagegeld in Höhe von 25.050,00 DM (12.807,86 €) aufzurechnen. Die Aufrechnung von Forderungen mit den Erstattungsansprüchen hinsichtlich von Krankheitskosten des Klägers ist gemäß § 394 BGB in Verbindung mit § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen (vgl. Smid in: Münch. Komm. ZPO Band 3, 2.Auflage 2001, § 850 b Rn.21; Zöller- Stöber, 24. Auflage 2004, § 850 b Rn.11). 14 Gemäß § 394 S.1 BGB ist die Aufrechnung gegen eine Forderung, die der Pfändung nicht unterworfen ist, unzulässig. § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO stellt auch Bezüge aus Krankenkassen, welche ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, unter den Pfändungsschutz. Die Forderungen des Klägers auf Erstattung der Krankheitskosten sind unter diese Norm zu subsumieren. Für die Erstattung konkreter Arzt-, Kranken- und Heilmittelkosten ist allgemein anerkannt, daß sie ausschließlich zu Unterstützungszwecken gewährt werden, sie dienen der notwendigen Fürsorge für den Krankheitsfall (vgl. KG, Rpfleger 1985, 74). Unter Nr. 4 fallen unter anderem Ansprüche auf Krankengeld, Ersatz von Krankheitskosten sowie Leistungen aus privater Zusatzversicherung für privatärztliche Behandlungen und Wahlleistungen (vgl. KG, Rpfleger 1985, 73; Zöller- Stöber, 24. Auflage 2004, § 850 b Rn.9). 15 Auf das Bestehen der Forderung der Beklagten auf Rückzahlung des zuviel geleisteten Krankentagegeldes gegen den Kläger kommt es damit vorliegend nicht an. Die Beklagte hat ihre behauptete Forderung nicht im Wege der Widerklage geltend gemacht; eine Prüfung der Ansprüche des Klägers auf das bereits geleistete Krankentagegeld erübrigt sich, die Aufrechnung scheitert allein an den erörterten formalen Vorschriften. 16 Aus dem Aufrechnungsverbot folgt, daß die Beklagte an den Kläger gemäß §§ 1, 49, 178 b Abs. 1 VVG, 1 MB-KK 417,82 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen muß. Nach Abzug der jährlichen Selbstbeteiligung hat der Kläger Rechnungen in dieser Höhe wegen der bereits erfolgten Aufrechnung der Beklagten ausgeglichen, die ihm zu erstatten sind. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 17 Ferner hat die Beklagte aus dem selben rechtlichen Grunde den Kläger von den von ihm eingereichten und noch nicht ausgeglichenen Rechnungen freizustellen. 18 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S.2 ZPO. 19 Streitwert: 13.882,44 €