Urteil
18 O 281/02
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Umlegungsverfahren durch Verwaltungsakt begründete Grunddienstbarkeit entsteht unabhängig von der späteren Grundbucheintragung und ist wirksam.
• Die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsbeschlusses begründet konstitutiv den neuen Rechtszustand; die Grundbucheintragung ist danach deklaratorisch.
• Eine schlagwortartige Eintragung "Recht zur Ein- und Ausfahrt" ist in Verbindung mit dem Gebot schonender Ausübung ausreichend bestimmt.
• Ein Löschungsanspruch nach § 894 BGB setzt voraus, dass die im Grundbuch verzeichnete Rechtslage nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit durch Umlegung begründeter Wegerechtseintragung trotz früherer Nichtverzeichnung • Eine im Umlegungsverfahren durch Verwaltungsakt begründete Grunddienstbarkeit entsteht unabhängig von der späteren Grundbucheintragung und ist wirksam. • Die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsbeschlusses begründet konstitutiv den neuen Rechtszustand; die Grundbucheintragung ist danach deklaratorisch. • Eine schlagwortartige Eintragung "Recht zur Ein- und Ausfahrt" ist in Verbindung mit dem Gebot schonender Ausübung ausreichend bestimmt. • Ein Löschungsanspruch nach § 894 BGB setzt voraus, dass die im Grundbuch verzeichnete Rechtslage nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt; dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin ist Eigentümerin eines schmalen Grundstücks, das als Zuwegung zu weiteren Parzellen dient. Die Beklagten sind Eigentümer umliegender Grundstücke, die auf die L Straße zugreifen. Am 19.11.2001 wurde zu Gunsten der Beklagten eine Grunddienstbarkeit "Recht zur Ein- und Ausfahrt" in das Grundbuch der Klägerin eingetragen; insoweit bestand seit 1919 ein altersbedingtes Wegerecht über Teile des Grundstücks. Die Klägerin begehrte die Löschung dieser Eintragung und machte vor allem geltend, die Belastung sei ohne ihre Bewilligung erfolgt, unbestimmt und nicht gesamthaft eintragungsfähig, da Teile des heutigen Grundstücks ursprünglich unbelastet gewesen seien. Die Beklagten halten an einer bereits früher bestehenden Dienstbarkeit fest und berufen sich auf das Umlegungsverfahren bzw. Gewohnheitsrecht. Das Gericht hat mündlich verhandelt und die Klage abgewiesen. • Kein Anspruch nach § 894 BGB: Die im Grundbuch eingetragene Rechtslage entspricht der tatsächlichen Rechtslage, das Grundbuch ist richtig. • Entstehung der Grunddienstbarkeit durch Verwaltungsakt im Umlegungsverfahren: Der Auseinandersetzungsplan und die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsbeschlusses begründeten die Dienstbarkeit; die anschließende Eintragung ist deklaratorisch (§§ 45 ff. BauGB entsprechender historischer Rechtsgrund). • Vergleichbarkeit historischer Regelungen: Die Regelungen des Umlegungsrechts von 1936/37 entsprechen inhaltlich den heutigen Vorschriften (§ 72, § 74 BauGB), so dass die damals getroffene Maßnahme wirksam ist. • Versitzungs‑Einwand (§ 901 S.2 BGB) geht fehl: Es fehlt an Darlegungen, dass die Rechte der Berechtigten mehr als 30 Jahre beeinträchtigt gewesen wären; somit ist Verjährung nicht gegeben. • Einwand der zu großen Belastung des Gesamtgrundstücks unbegründet: Der Auseinandersetzungsplan weist aus, dass das neu gebildete Grundstück mit dem Wegerecht belastet werden sollte, sodass die Eintragung durch Verwaltungsakt gerechtfertigt ist. • Bestimmtheitsanforderung erfüllt: Die Eintragung "Recht zur Ein- und Ausfahrt" ist als schlagwortartige Angabe ausreichend bestimmt; in Verbindung mit der Pflicht zur schonenden Ausübung (§ 1026 BGB) ist der Belastungsumfang ausreichend erkennbar. Die Klage der Eigentümerin wurde abgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Eintragung des Wegerechts am 19.11.2001 rechtmäßig ist, weil die Grunddienstbarkeit bereits durch den Auseinandersetzungsplan und die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsbeschlusses entstanden war; die Grundbucheintragung bestätigt lediglich den bereits bestehenden Rechtszustand. Ein Löschungsanspruch nach § 894 BGB steht der Klägerin somit nicht zu. Weitergehende Einwände der Klägerin gegen Umfang oder Bestimmtheit der Eintragung sowie Einreden der Versitzung konnten das Ergebnis nicht ändern. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die Entscheidung ist für die Beklagten vorläufig vollstreckbar.