Beschluss
11 T 11/04
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO ist möglich, wenn der Erstattungsanspruch erst nach Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit entstanden ist.
• Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 210 InsO verhindert nicht die Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten, da diese Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehören.
• Die Regelung des § 210 InsO bezweckt ein Vollstreckungsverbot nur für (Alt-)Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO und ist auf nach Bekanntmachung entstandene Forderungen nicht übertragbar.
Entscheidungsgründe
Kostenfestsetzung trotz Masseunzulänglichkeit möglich bei nach Bekanntmachung entstandenen Absonderungsansprüchen • Ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO ist möglich, wenn der Erstattungsanspruch erst nach Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit entstanden ist. • Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 210 InsO verhindert nicht die Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten, da diese Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehören. • Die Regelung des § 210 InsO bezweckt ein Vollstreckungsverbot nur für (Alt-)Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO und ist auf nach Bekanntmachung entstandene Forderungen nicht übertragbar. Die Klägerin begehrt Zahlung von 1.400,71 EUR nebst Zinsen aus verwertetem Sicherungsgut, für das ihr ein Absonderungsrecht zusteht. Der Beklagte zeigte am 28.01.2003 Masseunzulänglichkeit an; die Klägerin meldete ihre Forderung an. Der Beklagte erkannte die Forderung an und zahlte die Hauptforderung im Juli 2003. Das Amtsgericht erklärte den Hauptsacheprozess für erledigt und setzte die Kosten dem Beklagten auf Antrag der Klägerin fest. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und rügte, ein Kostenfestsetzungsbeschluss dürfe wegen der Masseunzulänglichkeit keinen Zahlungstitel enthalten. • Der nach § 104 ZPO festzusetzende Erstattungsanspruch entstand spätestens mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 03.09.2003 und damit nicht vor der Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit am 28.01.2003. Somit handelt es sich nicht um eine (Alt-)Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. • § 210 InsO regelt das Vollstreckungsverbot nur für Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO und setzt voraus, dass die Forderung vor Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit entstanden ist; diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. • Aus- und Absonderungsrechte betreffen Gegenstände, die nicht zur Insolvenzmasse gehören; die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter kann diese Rechtsposition nicht beseitigen. • Eine Ausdehnung des Vollstreckungsverbots des § 210 InsO auf nach Bekanntmachung entstandene Forderungen oder auf Absonderungsansprüche entstünde nicht dem Wortlaut der Vorschrift und ist mit der Systematik des Insolvenzrechts unvereinbar. • Mangels Vorliegens einer Altschuld im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO war außerdem die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich und die vorliegenden Entscheidungen anderer Obergerichte sind nicht vergleichbar. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt, dass die festgesetzte Erstattungsforderung der Klägerin gemäß § 104 ZPO entstanden und durchsetzbar ist, weil sie nicht vor Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit entstanden ist. Die Einwendung des Beklagten, § 210 InsO gebiete ein Vollstreckungsverbot auch im Kostenfestsetzungsverfahren, greift nicht durch, weil § 210 InsO nur Altmasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst. Absonderungsrechte sind von vornherein nicht Teil der Insolvenzmasse und können durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht ausgeschlossen werden. Daher bleibt der festgesetzte Erstattungsbetrag zu erstatten; der Beklagte trägt die Kosten.