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Urteil

20 O 33/03

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Pfändung und Überweisung der Nutzungsbefugnisse aus einem Nießbrauch berechtigt den pfändenden Gläubiger, die Herausgabe des von dem Nießbrauch betroffenen Grundstücks gegenüber dem bisherigen Nießbraucher zu verlangen, sofern dieser kein Recht zum Besitz geltend machen kann. • Das durch Pfändung bewirkte Inhibitorium untersagt dem Schuldner, die gepfändeten Nutzungsrechte weiter auszuüben oder darüber zu verfügen; der pfändende Gläubiger tritt in die Ausübungsbefugnisse ein. • Ein Rückübertragungs- oder Zurückbehaltungsrecht des bisherigen Nießbrauchers gegenüber dem pfändenden Gläubiger kann nicht aus vertraglichen Ansprüchen gegen die Eigentümerin hergeleitet werden; etwaige Aufwendungsersatzansprüche begründen gegenüber dem pfändenden Gläubiger kein Abwehrrecht. • Ein nach der Pfändung abgeschlossener Mietvertrag mit dem bisherigen Nießbraucher begründet gegenüber dem pfändenden Gläubiger kein Besitzrecht des Mieters, weil der Verfügungsberechtigte infolge des Inhibitoriums nicht mehr zur Besitzverschaffung berechtigt war. • Bei Erfolg einer Herausgabeklage aus dem gepfändeten Nießbrauch kann dem Beklagten aus Billigkeitsgründen eine angemessene Räumungsfrist nach § 721 ZPO gewährt werden.
Entscheidungsgründe
Pfändung des Nießbrauchs berechtigt zum Herausgabeanspruch gegen Nießbraucher • Die Pfändung und Überweisung der Nutzungsbefugnisse aus einem Nießbrauch berechtigt den pfändenden Gläubiger, die Herausgabe des von dem Nießbrauch betroffenen Grundstücks gegenüber dem bisherigen Nießbraucher zu verlangen, sofern dieser kein Recht zum Besitz geltend machen kann. • Das durch Pfändung bewirkte Inhibitorium untersagt dem Schuldner, die gepfändeten Nutzungsrechte weiter auszuüben oder darüber zu verfügen; der pfändende Gläubiger tritt in die Ausübungsbefugnisse ein. • Ein Rückübertragungs- oder Zurückbehaltungsrecht des bisherigen Nießbrauchers gegenüber dem pfändenden Gläubiger kann nicht aus vertraglichen Ansprüchen gegen die Eigentümerin hergeleitet werden; etwaige Aufwendungsersatzansprüche begründen gegenüber dem pfändenden Gläubiger kein Abwehrrecht. • Ein nach der Pfändung abgeschlossener Mietvertrag mit dem bisherigen Nießbraucher begründet gegenüber dem pfändenden Gläubiger kein Besitzrecht des Mieters, weil der Verfügungsberechtigte infolge des Inhibitoriums nicht mehr zur Besitzverschaffung berechtigt war. • Bei Erfolg einer Herausgabeklage aus dem gepfändeten Nießbrauch kann dem Beklagten aus Billigkeitsgründen eine angemessene Räumungsfrist nach § 721 ZPO gewährt werden. Die Klägerin erwarb durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Nutzungsbefugnisse aus dem lebenslänglichen Nießbrauch an einem Wohnhaus, das der Beklagte zu 1) zusammen mit seiner ehemaligen Ehefrau, der Beklagten zu 2), bewohnt. Ausgangspunkt ist ein Grundstücksübertragungsvertrag von 1995, in dem Nießbrauch eingeräumt wurde; später wurde der Nießbrauch gepfändet, nachdem der Beklagte zu 1) ein Geldurteil nicht beglichen hatte. Die Klägerin forderte erfolglos die Räumung; die Beklagten rügten, die Pfändung berechtige nicht zur Räumung gegenüber dem Schuldner und beriefen sich auf Gegenrechte aus dem Übertragungsvertrag sowie auf einen später geschlossenen Mietvertrag zwischen den Beklagten. Die Klägerin begehrt Herausgabe und Räumung des von den Beklagten genutzten Teils des Grundstücks; die Beklagten beantragen Abweisung bzw. längere Räumungsfrist und machen gesundheitliche und vertragsrechtliche Einwände geltend. • Zuständigkeit: Das Landgericht ist zuständig, weil die Klage nicht aus einem Mietverhältnis über Wohnraum i.S.v. § 23 Nr.2a GVG, sondern aus dem gepfändeten Nießbrauch erhoben wird. • Rechtslage der Pfändung: Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat die Klägerin die Nutzungsrechte des Nießbrauchs und die Befugnis zu deren Ausübung erlangt; das Inhibitorium verbietet dem ursprünglichen Nießbraucher, die Nutzungsrechte weiter auszuüben oder darüber zu verfügen (§§ 829, 857 ZPO). • Widerlegung der Gegenauffassung: Die Ansicht, die Pfändung berechtige gegenüber dem Schuldner nicht zur Räumung (OLG Düsseldorf), wird zurückgewiesen; § 857 ZPO lässt die Zwangsverwaltung nur fakultativ zu und erfasst Nießbrauch nicht als immobiliarvollstreckbares Recht nach § 864 ZPO. • Anspruchsgrundlage: Die Klägerin hat gegen die Beklagten Herausgabeansprüche aus §§ 985, 1065 BGB in Verbindung mit §§ 857, 835 ZPO, weil sie die Ausübungsbefugnisse des Nießbrauchs innehat und die Beklagten kein Recht zum Besitz geltend machen können. • Fehlende Besitzrechte der Beklagten zu 1): Ein behaupteter Rückübertragungsanspruch aus dem Übertragungsvertrag kommt nicht in Betracht, weil die Pflichtverletzungen, auf die sich der Beklagte beruft, als Nebenpflichten auszulegen sind und die Rückübertragungsklausel nicht darauf abzielt; Aufwendungsersatzansprüche gegen die Eigentümerin begründen gegenüber der Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht (§§ 670, 683, 1049 BGB). • Fehlende Besitzrechte der Beklagten zu 2): Ein nach der Pfändung geschlossener Mietvertrag kann der Beklagten zu 2) kein Besitzrecht gegenüber der Klägerin verleihen, weil der Beklagte zu 1) ab Pfändung nicht mehr berechtigt war, über den Nießbrauch zu verfügen und somit keine Besitzverschaffung wirksam war. • Billigkeitsrecht: Den Beklagten wird aus Billigkeitsgründen eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2004 gemäß § 721 ZPO gewährt; die Frist ist kürzer als ein Jahr, weil der Beklagte bereits seit 2002 mit einer Räumung rechnen musste, jedoch angemessen verlängert wegen Verfahrensverzuges der Klägerin und gesundheitlicher Belange der Beklagten zu 2). Die Klägerin obsiegt: Die Beklagten sind zur Räumung des von ihnen genutzten Teils des Grundstücks und zur Herausgabe an die Klägerin bis zum 31.03.2004 verurteilt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Nutzungsrechte und Ausübungsbefugnisse des Nießbrauchs erworben hat und das gegenwärtige Inhibitorium dem Beklagten zu 1) untersagt, diese Rechte weiter zu nutzen oder über sie zu verfügen. Gegenrechte der Beklagten aus dem Grundstücksübertragungsvertrag oder aus behaupteten Aufwendungsersatzansprüchen stehen der Herausgabepflicht nicht entgegen, da solche Ansprüche nur gegenüber der Eigentümerin durchgreifen und kein Besitzrecht gegenüber der Klägerin begründen. Der Mietvertrag der Beklagten zu 2) ist wegen Abschlusses nach der Pfändung unwirksam, was ein Besitzrecht des Mieters gegenüber der Klägerin ausschließt. Aus Billigkeitsgründen wurde den Beklagten eine angemessene Räumungsfrist gewährt; die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur Hälfte.