Urteil
13 S 21/03
Landgericht Köln, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2003:1105.13S21.03.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 03.12.2002 (21 C 282/02) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T A T B E S T A N D: 2 Wegen der Darstellung des Tatbestandes wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen . Hinzuzufügen ist, dass der Vertrag zur Rückzahlung des Kredites unter anderem die folgende Angabe enthielt: 3 "Die Rückzahlung des gesamten Darlehens erfolgt durch die Beleihung einer Lebensversicherung, die Zuteilung eines Bausparvertrages und/oder die Fälligkeit von sonstigen Guthabenbeträgen. Entsprechende Abtretungserklärungen sind beigefügt." 4 Mit Erklärung vom 12.12.1996 erfolgte die Abtretung der Ansprüche aus dem Vertrag ###### bei der I AG. 5 Gleichzeitig mit dem Kreditvertrag unterzeichneten die Kläger eine Zusatzvereinbarung, die die Fälligkeit des Kreditvertrages bei vorzeitiger Auszahlung der Lebensversicherung vorsah. 6 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 7 Die zulässige, insbesondere an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 8 Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung zuviel geleisteter Zinsen sowie Kontoführungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.888,94 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1.Alt. BGB. 9 Nach §§ 4 Abs.1 S. 4 Ziffer 1b a.F., 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG ermäßigte sich der im Vertrag zugrunde gelegte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4% (§ 246 BGB.). In Einklang mit der Entscheidung erster Instanz und der bereits dort angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2001 (XI ZR 156/01) geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte nach § 4 Abs.1 S. 4 Ziffer 1b VerbrKrG a.F. verpflichtet war, den Gesamtbetrag aller durch die Kläger zur Tilgung des Kredits sowie der auf die Zinsen und die Kosten zu entrichtenden Zahlungen anzugeben. Diese Angabe ist unterblieben. 10 Da im vorliegenden Fall - ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiededen Fall - der Abschluss des Kreditvertrages im Jahr 1996 erfolgte, bedarf die durch die Beklagte aufgeworfene Frage der Übertragbarkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf Verträge, die vor der Änderung des Verbraucherkreditgesetzes im Jahr 1993 abgeschlossen wurden, keiner weiteren Erörterung. 11 1.) Die Angabe des Gesamtbetrages im Sinne von § 4 Abs.1 S. 4 Ziffer 1b VerbrKrG a.F. ist auch erforderlich, wenn wie hier die Rückzahlung des gesamten Darlehens durch die Beleihung einer Lebensversicherung erfolgen soll. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2001 ausdrücklich ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und einem Ansparvertrag etwa in der Weise hergestellt wird, dass eine Tilgungsaussetzung gegen die Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag (Lebensversicherung, Bausparvertrag o.ä.) vereinbart wird, die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 S. 4 Ziffer 1b VerbrKrG a.F. greift. Diesen überzeugenden Ausführungen, die aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise den schutzwürdigen Belangen des Verbrauchers in angemessener und - im Hinblick auf andernfalls bestehende Umgehungsmöglichkeiten - notwendiger Weise Rechnung tragen, schließt sich die Kammer an. 12 Im hier vorliegenden Fall war der Darlehensvertrag unmittelbar an die Abtretung der Ansprüche aus dem Vertrag bei der I AG gekoppelt. In dem Kreditvertrag heißt es ausdrücklich "Entsprechende Abtretungserklärungen sind beigefügt." Auch wenn es den Klägern überlassen wurde, zwischen einer Rückzahlung durch Guthaben in Form einer Lebensversicherung, eines Bausparvertrages oder ähnlichem zu wählen, so entstand die unmittelbare Verknüpfung jedenfalls durch die im Kreditvertrag ausdrücklich aufgeführte Verpflichtung, eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen. Im Hinblick darauf lag die Entscheidung über die Verbindung von Ansparvertrag und Kreditvertrag entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht allein bei den Klägern. 13 Die Beklagte kann sich nicht auf ein Unvermögen zur Angabe der Gesamtbelastung ohne Mithilfe der I-AG wegen der Unkenntnis der genauen Konditionen des Ansparvertrages berufen. Maßgeblich für die Angabepflicht ist im Verhältnis der Parteien die Gesamtsumme der an die Beklagte (und nicht etwa an die Lebensversicherung) zu leistenden Zahlungen, die sich bei Einbeziehung des konkreten Zinssatzes und der Laufzeit aus dem Kreditvertrag vom 05.12./20.12.1996 ergibt. Die Angabe dieses Betrages wäre für die Beklagte ohne weiteres möglich gewesen, da sowohl die zeitlichen Eckdaten als auch der Zinssatz fest standen. Es ist insoweit nicht richtig, dass die Höhe der Gesamtbelastung allein in der Hand der Kläger gelegen hätte. Sie mußten den Kredit spätestens bis zum Ende der Laufzeit am 01.01.2003 zurückzahlen. Darauf, dass auch eine frühere Ablösung möglich war und sich dementsprechend die Zinsbelastungen verringert hätten, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages dient dem Schutz des Verbrauchers, der seine maximale Belastung einschätzen können soll. Davor, dass die Belastung durch vorzeitige Ablösung des Kredits auch geringer werden kann, braucht er nicht geschützt zu werden. Ebensowenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass die Kläger schließlich vorzeitig den Kredit ablösten. Maßgeblich ist die Situation bei Abschluss des Kreditvertrages und die vertraglich vorgesehene Art der Tilgung des Kredites. 14 Der Verweis der Beklagten auf die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 30.01.2003 - 8 O 327/02 - rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung des Falles. Die Besonderheit dieses Falles bestand darin, dass der Lebensversicherungsvertrag, aus dem Rechte zur Sicherung der Rückzahlung des Kredites abgetreten wurden, bereits drei Jahre vor dem Kreditvertrag abgeschlossen wurde und erst mehr als drei Jahre nach dem verbindlichen Rückzahlungszeitpunkt des Kredites zuteilungsreif war. Insoweit bestand keine vergleichbare Kopplung wie zwischen dem Abschluss des Kreditvertrages und der bei Vertragsschluß vorgesehenen Rückzahlung durch Beleihung der Lebensversicherung im vorliegenden Fall. Obwohl auch hier Ansprüche aus einer bereits seit 1993 bestehenden Lebensversicherung genutzt wurden, sollte die Tilgung des Kredites gerade aus den Ansprüchen aus der Lebensversicherung erfolgen, so dass die Abtretung - anders als in dem vom Landgericht Karlsruhe entschiedenen Fall - keine bloße Sicherungsfunktion hatte. Die regulären Leistungen auf die Lebensversicherung dienten vielmehr ab Abschluss des Kreditvertrages dem Ziel der Kreditrückführung. Maßgeblich ist die Verknüpfung der monatlichen Ratenzahlungen mit dem Kredit ab Anfang 1997. Darauf, ob die Kläger auch schon zuvor monatliche Zahlungen auf die Lebensversicherung mit einem anderen Ziel erbrachten, kommt es in Hinblick auf den Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes nicht an. 15 Die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.06.2002 - 6 U 77/02 - betrifft ebenfalls keinen vergleichbaren Fall, da dort keine Tilgung des endfälligen Darlehens durch einen in der Darlehenslaufzeit anzusparenden Bausparvertrag oder eine Lebensversicherung vorgesehen war (vgl. Bl. 4 des Urteils vom 18.06.2002). 16 2.) Der Umstand, dass das Kreditkonto nach dem Vertrag kontokorrentmäßig gestaffelt abzurechnen war, wirkt sich nicht auf die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aus. Unter die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 S. 4 Ziffer 1b S. 3 VerbrKrG - wonach kein Gesamtbetrag anzugeben ist - werden zwar auch Kontokorrentratenkredite eingeordnet (vgl. dazu Staudinger - Kessal-Wulf, Stand 2001, § 4 VerbrKrG, Rdnr. 41, m.w.N.). Es liegt hier jedoch kein solcher Fall des Kontokorrents vor. 17 Bei einem Kontokorrentkredit unterhält der Kunde ein Einlagenkonto, das er bis zu einem vereinbarten Kreditrahmen in Anspruch nehmen darf. Der Kunde ist berechtigt, durch beliebig viele Kontobewegungen das Konto bis zum Limit zu überziehen. Beim Kontokorrentratenkredit besteht die Abweichung darin, dass sich der Kreditnehmer verpflichtet, monatlich eine Mindestrate zurückzuzahlen, deren Höhe sich nach der jeweiligen Inanspruchnahme des Kredits im Zeitpunkt der letzten Verfügung richtet (vgl. Graf v. Westphalen/Emmerich/von Rottenburg - Graf v. Westphalen, § 1 VerbrKrG, Rdnr. 122 ff). 18 Die Befreiung von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe beruht in beiden Fällen darauf, dass dem Kreditnehmer die Inanspruchnahme im Rahmen der vereinbarten Höchstgrenzen freigestellt ist. Da die Höhe der tatsächlichen Inanspruchnahme im Voraus nicht bestimmbar ist, kann bei Einrichtung des Kontokorrent(raten)kreditkontos auch noch kein Gesamtbetrag mit Aussagekraft angegeben werden (Graf v. Westphalen/Emmerich/von Rottenburg - von Rottenburg, § 4 VerbrKrG, Rdnr. 82). 19 Die Verrechnungsregelung in dem hier maßgeblichen Kreditvertrag der Parteien betrifft hingegen nur die Belastungen wie Zinsen, Gebühren und vereinbarte Tilgung. Nicht vorgesehen ist eine beliebige Inanspruchnahme des Nettokreditrahmens. Ganz im Gegenteil ist dieser genau auf 30.000 DM festgelegt, so dass der Ausnahmefall des § 4 Abs. 1 S. 4 Ziffer 1b S. 3 VerbrKrG hier nicht vorliegt. Es handelt sich vielmehr um einen einmaligen Kredit in im Voraus festgelegter Höhe. 20 21 3.) Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 18.12.2001 (XI ZR 156/01) auch hinsichtlich der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages bei ungewisser Vertragslaufzeit an. Wie auch in dem Fall, der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlag, stand der Zeitpunkt der Fälligkeit des Kreditbetrages wegen der Zusatzvereinbarung für den Fall der vorzeitigen Auszahlung der Lebensversicherung nicht fest. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und durch die Regelung in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b S. 2 VerbrKrG a.F. im Interesse eines umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen. Der Vertrag enthält einen Termin, an dem die Rückzahlung spätestens erfolgen mußte und einen für die ganze Zeit feststehenden effektiven Jahreszins von 11,599 % bei einem Sollzins von 9,75 %. Eine Berechnung des Gesamtbetrages zu diesen Konditionen war der Beklagten ohne weiteres möglich. 22 4.) Diese Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages hat die Beklagte nicht erfüllt. Sie kann sich zunächst nicht darauf berufen, es handele sich um eine sehr einfache Berechnung, die die Kläger selber hätten vornehmen können, da andernfalls die Regelung des VerbrKrG ins Leere liefe, wonach der Darlehensgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu machen hat. 23 Der Gesamtbetrag ist der insgesamt zurückzuzahlende Betrag, bestehend aus allen zu entrichtenden Teilzahlungen, Zinsen und sonstigen Kosten. Insbesondere die Zinsen sind in den Gesamtbetrag einzubeziehen. Die Angabe des Gesamtbetrages soll gerade den Vergleich zwischen dem, was der Verbraucher tatsächlich als Kredit erhält und dem, was er dafür an den Kreditgeber zahlen muss, erleichtern (Bülow, § 492 BGB n.F., Rdnr. 87) und damit einen Vergleich mit Angeboten von Konkurrenzunternehmen ermöglichen. 24 Angegeben wird in dem Vertrag vom 05.12./20.12.1996 nur der Nettokreditbetrag in Höhe von 30.000 DM. Einen Betrag, der Zinsen und Kosten enthalten könnte, gibt die Beklagte gerade nicht an, so dass sich hier auch nicht die Frage stellt, ob eine versehentlich unrichtige Angabe des Gesamtbetrages ausreichen kann. 25 5.) Ein Anspruch auf Zahlung von Kontoführungsgebühren steht der Beklagten ebenfalls nicht zu, so dass die Kläger zu Recht die Rückzahlung der von ihnen monatlich geleisteten Gebühren verlangen. 26 Nicht angegebene Kosten werden nach § 6 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG nicht geschuldet. 27 Diese gesetzliche Sanktion bezieht sich sowohl auf Kosten, die in die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung gar nicht aufgenommen wurden, als auch auf solche, die Gegenstand eines unzulässigen Verweises auf andere Urkunden sind (Staudinger - Kessal-Wulf, Stand 2001, § 6 VerbrKrG, Rdnr. 33). Der Kreditvertrag aus dem Jahr 1996 enthält keinerlei Angaben zu Kontoführungsgebühren. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es nicht ausreichen, die Gebühren auf 5 DM festzusetzen und dies in den Geschäftsräumen auszulegen. Auch ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann nicht ausreichen. Der Verbraucher soll sämtliche Folgen, die der Kreditvertrag für ihn hat, aus der Vertragsurkunde entnehmen können, damit er die Belastung, die ihn erwartet, auch tatsächlich in vollem Umfang überschauen kann. Der bloße Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im Kreditvertrag oder gar nur deren Auslage in den Geschäftsräumen würde die hohen Anforderungen des § 4 VerbrKrG unterlaufen und kann insoweit keine wirksamen Ansprüche des Kreditgebers begründen. 28 6.) Einem Anspruch auf Rückerstattung der Zinsen und Kontoführungsgebühren steht auch nicht entgegen, dass der Kredit zwischenzeitlich vollständig zurückgeführt wurde. 29 In dem Verhalten der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine unzulässige Rechtsausübung dergestalt zu sehen, dass sich die Kläger ihren vertraglichen Verpflichtungen entziehen und nur die Vorteile aus einem formnichtigen Vertrag ziehen wollten. Vielmehr traten die Wirkungen der Heilung nach § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG unabhängig vom Willen der Parteien ein, so dass weder ein darauf gerichtetes Bewußtsein bei der Vornahme der Erfüllungshandlung noch eine entsprechende Heilungsabsicht erforderlich war. Die Ermäßigung des Zinssatzes ist zwingend. Für Billigkeitserwägungen bleibt wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. Staudinger - Kessal-Wulf, Stand 2001, § 6 VerbrKrG, Rdnr. 30). 30 Während sich der Gesetzgeber in anderen Fällen der Heilung formnichtiger Rechtsgeschäfte darauf beschränkt, den Vollzug des entstandenen Zustandes als rechtsgültig zu fingieren, hat er im Falle des § 6 Abs. 2 VerbrKrG gerade zusätzliche Sanktionen geschaffen. Es war also nicht etwa die Berufung der Kläger auf den Formmangel die Ursache für die Ermäßigung des Zinssatzes, sondern vielmehr die gesetzliche Regelung, die an die Auszahlung des Darlehens anknüpft. 31 Das Verhalten der Kläger ist auch im Übrigen nicht als treuwidrig im Sinne von § 242 BGB zu beurteilen. Insbesondere liegt kein Fall der Verwirkung von Ansprüchen vor. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit hinweg nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Verpflichteten auch darauf einrichten durfte. Zwischen der Rückführung des Kredites und der Klageerhebung vergingen knapp 3 1/2 Jahre. Ein Verhalten der Kläger, das innerhalb dieser Zeit einem konkludenten Verzicht auf den Anspruch nahe käme, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass gegen die Beklagte innerhalb der hier maßgeblichen Zeit bereits andere Verfahren wegen Nichtangabe des Gesamtbetrages anhängig waren, wie etwa das der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Verfahren. Die Beklagte mußte unter diesen Umständen mit weiteren Verfahren rechnen, so dass auch aus diesem Grunde kein schützenswertes Vertrauen in die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen gebildet werden konnte. 32 7.) Die Beklagte kann sich hinsichtlich der über den Betrag von 4% hinausgehenden Zinszahlungen sowie der Zahlung von Kontoführungsgebühren, die über vier Jahre zurückliegen, auch nicht mit Erfolg eine Verjährung der Ansprüche nach § 197 BGB a.F. berufen. Im vorliegenden Fall waren nicht nur monatliche Zahlungen auf die laufenden Zinsen vereinbart, sondern der Kreditvertrag sah mit der Zahlung von gleichbleibend 381 DM monatlich wie bei einem Annuitätendarlehen auch kontinuierlich steigende Tilgungsanteile vor. Die Kläger hätten gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG a.F. die Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB bereits vor Tilgung des Kredites jederzeit die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen können (vgl. dazu die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2001, XI ZR 156/01). Die Neuberechung und Reduzierung der einzelnen Raten wäre dann mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt und den Klägern hätte ab dem Zeitpunkt der jeweiligen ungerechtfertigten Zinszahlung ein Rückerstattungsanspruch zugestanden (BGH, Urteil vom 23.10.2001, AZ: XI ZR 63/01). Der neu aufzustellende Tilgungsplan hätte in diesem Fall ab der Heilung des Kreditvertrages und damit nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit gewirkt. Von dieser Möglichkeit der Reduzierung der monatlichen Zahlungen haben die Kläger im vorliegenden Fall jedoch keinen Gebrauch gemacht. 33 Mit Schriftsatz vom 12.08.2002 haben sie vielmehr eine Berechnung vorgelegt, aus der sich unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% nachvollziehbar der Betrag der Überzahlung bei einer monatlichen Zahlung in Höhe von 381 DM und einer Sondertilgung in Höhe von 28.645,94 DM im Dezember 1998 ergibt. In Abweichung von den Fällen, in denen vertragsgemäß monatlich isoliert Leistungen auf die Zinsen erbracht werden, entstand hier infolge der konkreten Tilgungsvereinbarung nicht mit der monatlichen Zahlung von 381 DM ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch auf die über 4% hinausgehenden Zinsen und Gebühren. Vielmehr war auch dieser die tatsächlich geschuldeten Zinsen übersteigende Betrag von der konkreten Tilgungsbestimmung umfaßt und auf die Hauptforderung anzurechnen - wie es in der Aufstellung der Kläger auch geschehen ist. Unter diesen Umständen lag eine kondizierbare Bereicherung der Beklagten erst im Zeitpunkt der vollständigen Tilgung der Hauptforderung Ende des Jahres 1998 vor (vgl. zur Tilgung bei Annuitätendarlehen BGH NJW 1991, 220, 221). Auch wenn man die kurze Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F. anwendet, waren infolge der Resttilgung Ende 1998 die Ansprüche der Kläger bei Klageerhebung im Juli 2002 noch nicht verjährt. 34 8.) Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich im konkreten Fall nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2001 (XI ZR 156/01) nicht mehr um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eine solche, die die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, handelt. Der Umstand, dass die Beklagte eine andere Rechtsauffassung zu § 4 Abs.1 S. 4 Ziffer 1b VerbrKrG a.F. vertritt als der Bundesgerichtshof, rechtfertigt allein noch keine Zulassung der Revision. Die tatsächlichen Umstände weichen im konkreten Fall nicht derart von dem Fall, den der Bundesgerichtshof zu beurteilen hatte, ab, dass eine Überprüfung grundlegender anderer Rechtsfragen in Betracht käme. Insbesondere liegt nach den obigen Ausführungen kein Kontokorrentratenkredit vor, so dass keine Prüfung der Frage, ob aus diesem Grunde die Angabe des Gesamtbetrages im Kreditvertrag unterbleiben durfte, zu erfolgen hat. Auch die Frage der Anwendung der Tilgungsbestimmung bei Annuitätendarlehen mit reduzierten Zinsansprüchen wurde durch den Bundesgerichtshof bereits entschieden. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 36 Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.888,94 EUR.