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Beschluss

13 T 176/03

Landgericht Köln, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGK:2003:1022.13T176.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 14.8.2003 (37 b M 471/03) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1 G r ü n d e 2 Die gemäß §§ 284 Abs. 9 AO, 793 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 16.6.2003 im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, weil die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht hinreichend dargelegt wurden. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 1.9.2003 verwiesen. Das Beschwerdevorbringen veranlasst keine abweichende Entscheidung. 3 Die Haftanordnung setzt als Zwangsvollstreckungsmaßnahme voraus, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.5.2000 - 2 W 96/00) und die beantragte Vollstreckungsmaßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgebot entspricht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5.6.1992 - 2 W 37/92). Das Vollstreckungsgericht ist aufgrund des Richtervorbehalts für die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen (Art. 104 Abs. 2 GG) zu einer eigenständigen Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen berechtigt und verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80; BFH, Beschluss vom 12.5.1980 - VII B 9/80; OLG Köln, Beschluss vom 25.5.2000 - 2 W 96/00). Insofern kann und darf das Vollstreckungsgericht seine Entscheidung nicht auf die bloße Angabe des Gläubigers, dass Forderungen in der geltend gemachten Höhe bestünden, stützen (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 29.7.1999 - 303 T 15/96). Zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen ist vielmehr die im einzelnen nachvollziehbare Darlegung des Anspruchs unter Angabe von Steuerart, Erhebungszeitraum, Steuerbescheid und Höhe des Anspruchs in Form einer übersichtlichen Darstellung der einzelnen Bescheide (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5.6.1992 - 2 W 37/92) und regelmäßig - wenn sich der Vollstreckungsrichter nicht auf andere Weise von ihrer Existenz und ihrem maßgeblichen Inhalt überzeugen kann - die Vorlage der entsprechenden Verwaltungsakte erforderlich (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.5.2000 - 2 W 96/00; AG Luckenwalde, Beschluss vom 28.3.1996 - 5 M 374/96). Im Falle der Vollstreckung nach der Abgabenordnung ist deshalb grundsätzlich - anstelle des Vollstreckungstitels - zumindest der vollstreckbare Anspruch dem Grunde und der Höhe nach und unter Angabe des jeweiligen Steuerbescheides zu bezeichnen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5.6.1992 - 2 W 37/92; Klein-Brockmeyer § 287 AO Anm. 6; LG Köln, Beschluss vom 17.4.2003 - 13 T 11/03). Die Angabe der Steuernummer und die Bezugnahme auf eine Aufstellung der vollstreckbaren Forderungen kann die konkrete Angabe der einzelnen Bescheide mit Datum sowie die Angabe der Höhe der zugehörigen Forderung nicht ersetzen (vgl. LG Köln, Beschluss vom 17.4.2003 - 13 T 11/03). Auf Anforderung hat der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht auch die erforderlichen Unterlagen, namentlich die Steuerbescheide, vorzulegen (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 25.6.1999 - 10 T 695/99). Selbstverständlich gelten bei einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung keine geringeren Anforderungen als bei einem Antrag auf Erteilung einer richterlichen Durchsuchungserlaubnis. 4 Entsprechende Anforderungen an die Konkretisierung des vollstreckbaren Anspruchs gelten auch, wenn es sich bei der zu vollstreckenden Forderung - wie vorliegend - um eine Umsatzsteuervoranmeldung gemäß § 18 Abs. 1 UStG handelt, die nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO - sofern keine Änderung durch das Finanzamt vorgenommen wird - keiner Festsetzung durch einen förmlichen Bescheid bedarf, sondern gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht und nach § 249 Abs. 1 Satz 2 AO vollstreckt werden kann. Auch in einem solchen Fall ist eine konkrete Darlegung der Grundlagen der Steuerschuld u.a. durch Angabe des Datums der Steueranmeldung erforderlich, um zum einen dem Vollstreckungsgericht eine Kontrolle der Vollstreckungsvoraussetzungen und zum anderen dem Schuldner eine Überprüfung der geltend gemachten Forderungen und ihrer Berechtigung, namentlich einer evtl. Erfüllung, zu ermöglichen. 5 Danach hat das Amtsgericht zu Recht den Erlass des beantragten Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgelehnt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung wurde zu keinem Zeitpunkt die Vorlage von Steuerbescheiden verlangt. Vielmehr hat das Amtsgericht den Gläubiger lediglich unter Hinweis auf die in dem Verfahren 13 T 11/03 (LG Köln), an dem auch der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens beteiligt war, getroffene Entscheidung zur notwendigen Konkretisierung der zu vollstreckenden Forderungen aufgefordert. Hierfür reichte eine Angabe der Zeiträume der Voranmeldung wie in der Ladung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Schreiben des Gläubigers vom 6.5.2003, die dem Antrag vom 16.6.2003 beigefügt war, nicht aus. Ebenso wie bei der Geltendmachung von Forderungen aus Steuerfestsetzungen die Angabe des Veranlagungszeitraums nicht genügt, reicht auch bei der Vollstreckung einer Anmeldungssteuer die Angabe des Voranmeldungszeitraums nicht aus. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen einer Angabe des Datums der Voranmeldung, um eine exakte Zuordnung vornehmen zu können und zu verhindern, dass es - ggf. aufgrund mehrfacher Anmeldungen, Korrekturen o.ä. - zur Vollstreckung von mehreren bzw. unberechtigten Forderungen bezüglich desselben Zeitraums kommt. Dass und ggf. weshalb dem Gläubiger - jedenfalls aufgrund konkreter Anforderung - eine substantiierte(re) Darlegung der zu vollstreckenden Forderung/en nicht möglich und/oder unzumutbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Hierbei handelt es sich um eine Mindestanforderung an die Konkretisierung des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, wodurch die Finanzbehörden bereits gegenüber "normalen" Gläubigern privilegiert werden, die stets sämtliche Vollstreckungsunterlagen, namentlich den zu vollstreckenden Titel, vorzulegen haben. Eine Abweichung von diesen Mindestanforderungen ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht veranlaßt. Dass der Antrag vom 16.6.2003 mit Hilfe eines landeseinheitlichen computergestützten Erhebungsprogramms der Finanzverwaltung erstellt worden sein soll, vermag jedenfalls keine geringeren Anforderungen unter Zurückstellung von verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Schuldners zu rechtfertigen, da zum einen die Verwendung eines solchen Programms (in unveränderter Form) für die Beantragung von Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts nicht zwingend erforderlich ist und zum anderen selbst bei Verwendung dieses Programms die Möglichkeit zur Anbringung von - ggf. handschriftlichen - Ergänzungen besteht, selbst wenn die Erhebungsstelle des Finanzamtes, die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens für die Vollstreckung von Steuerschulden zuständig ist, die darin enthaltenen Angaben als ausreichend erachten sollte. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Aufstellung der zu vollstreckenden Forderungen in dem Schreiben vom 6.5.2003 (3.674,07 EUR zzgl. Säumniszuschläge und Kosten) nicht mit den Angaben in dem Vollstreckungsprotokoll vom 11.4.2003 in Einklang bringen lässt, ausweislich dessen ein Vollstreckungsauftrag über insgesamt 3.180,07 EUR nebst Säumniszuschlägen und Kosten erteilt wurde. 6 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO über gleich gelagerte Fälle unter Beteiligung des Gläubigers des vorliegenden Verfahrens hinaus ist nicht ersichtlich, zumal andere Finanzämter die oben genannten Anforderungen an die Darlegung der zu vollstreckenden Forderung/en akzeptieren. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erscheint auch nicht gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung keine abweichenden Positionen vertreten werden. Deshalb bestand auch keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO auf die Kammer zu übertragen. Schließlich war auch keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Beschwerdeverfahren nur in Ausnahmefällen anberaumt wird, erkennbar, da die maßgeblichen Argumente bereits schriftlich ausgetauscht wurden und der Gläubiger seitens des Amtsgerichts zutreffend und mit hinreichender Deutlichkeit auf die Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Antrags auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hingewiesen wurde. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 8 Beschwerdewert: 960,77 EUR