Urteil
23 O 304/02
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, das vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen mit vertraglichen Vorbehalten ausgestattet ist, kann in der Insolvenz des Arbeitgebers dem Vermögen des Arbeitgebers zuzurechnen sein.
• Sind die Voraussetzungen eines vertraglichen Vorbehalts erfüllt, kann der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung einschließlich Rückkaufswert für sich beanspruchen.
• Die rechtliche Einordnung eingeschränkt unwiderruflicher Bezugsrechte ist abhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Unverfallbarkeit; vor Eintritt der Unverfallbarkeit stehen sie eher widerruflichen Bezugsrechten nahe.
Entscheidungsgründe
Rückkaufswert einer Direktversicherung fällt bei erfülltem Vorbehalt in die Insolvenzmasse • Ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, das vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen mit vertraglichen Vorbehalten ausgestattet ist, kann in der Insolvenz des Arbeitgebers dem Vermögen des Arbeitgebers zuzurechnen sein. • Sind die Voraussetzungen eines vertraglichen Vorbehalts erfüllt, kann der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung einschließlich Rückkaufswert für sich beanspruchen. • Die rechtliche Einordnung eingeschränkt unwiderruflicher Bezugsrechte ist abhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Unverfallbarkeit; vor Eintritt der Unverfallbarkeit stehen sie eher widerruflichen Bezugsrechten nahe. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Firma R., deren Insolvenzverfahren am 02.07.2001 eröffnet wurde. Die Firma hatte für Mitarbeiter eine Gruppen-Direktversicherung bei der Beklagten abgeschlossen; begünstigter Arbeitnehmer war S. Der Versicherungsvertrag sah ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten des S. vor, das unter bestimmten Vorbehalten stand. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung waren die Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft des S. nicht erfüllt. Der Kläger kündigte die Verträge und forderte Auszahlung des Rückkaufswerts; die Beklagte verweigerte die Zahlung. Streitgegenstand ist, ob der Rückkaufswert dem Insolvenzvermögen der Firma oder dem Arbeitnehmer S. zusteht. • Anspruchszugehörigkeit richtet sich nach der versicherungsrechtlichen Ausgestaltung; grundsätzlich erwerben Begünstigte bei widerruflichen Bezugsrechten keine gesicherte Vermögensposition vor Eintritt des Versicherungsfalls. • Ein unwiderrufliches Bezugsrecht führt sofort zur Zuordnung der Versicherungsleistung zum Vermögen des Begünstigten; bei eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechten entscheidet der konkrete Inhalt und Zeitpunkt der Unverfallbarkeit. • Im vorliegenden Vertrag ist das unwiderrufliche Bezugsrecht mit abschließend geregelten Vorbehalten versehen worden, die dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, Versicherungsleistungen vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu beanspruchen. • Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung war die Unverfallbarkeit der Anwartschaft des S. noch nicht eingetreten; die Voraussetzungen des Vorbehalts a) (Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Unverfallbarkeit) lagen vor. • Folglich war der Versicherungsnehmer (die Firma) berechtigt, den Rückkaufswert für sich zu beanspruchen, sodass der Rückkaufswert in die Insolvenzmasse fällt. • Die Kammer folgt nicht der Ansicht anderer Obergerichte, die in der Insolvenz die Vorbehalte als dahinfallend ansehen; eine solche Auslegung würde den klaren vertraglichen Regelungen zu sehr entziehen. • Zinsanspruch entsteht ab Zugang der Mahnung vom 08.11.2001 aufgrund Verzuges nach §§ 286 ff., 288 I BGB. Die Klage ist überwiegend erfolgreich; die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.400 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Begründung: Das vereinbarte eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht war mit Vorbehalten versehen, deren Voraussetzungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt waren, so dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistungen einschließlich des Rückkaufswerts für sich in Anspruch nehmen konnte. Daher gehört der Rückkaufswert zur Insolvenzmasse und nicht zum Vermögen des Arbeitnehmerbegünstigten S. Die Entscheidung ist somit zu Gunsten des Insolvenzverwalters gefallen, der Zahlung des Rückkaufswerts nebst gesetzlichen Zinsen zugesprochen wurde.