Beschluss
19 T 4/03
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2003:0207.19T4.03.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom
18.12.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts
Köln vom 28.11.2002 - Aktenzeichen: 72 IK 61/01 -
wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 18.12.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 28.11.2002 - Aktenzeichen: 72 IK 61/01 - wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. G R Ü N D E : Mit am 21.03.2001 eingegangenem Antrag vom 20.03.2001 hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Er hat ferner erklärt, er sei bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig gewesen, und die Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung auf 5 Jahre geltend gemacht. Mit Beschluß vom 08.03.2002 hat das Amtsgericht dem Schuldner gemäß dessen weiterem Antrag die Verfahrenskosten für das Hauptverfahren nach § 4 a Abs. 1, 3 InsO gestundet und mit weiterem Beschluß vom 08.04.2002 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Im Schlußtermin vom 28.11.2002 hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluß dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erlange, wenn er innerhalb der Laufzeit seiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkomme und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorlägen; die Laufzeit der Abtretung habe mit der Eröffnung des Insolvenz- verfahrens am 08.04.2002 begonnen und betrage 6 Jahre. In den Gründen hat der Rechtspfleger ausgeführt, daß Artikel 107 EGInsO im vorliegenden Fall keine Anwendung finde; denn nach dieser Vorschrift sei eine Verkürzung von 7 auf 5 aber nicht von 6 auf 5 Jahren vorgesehen. Da das Verfahren nach dem 30.11.2001 eröffnet worden sei, sei gemäß Artikel 103 a EGInsO die Insolvenzordnung in der ab dem 01.12.2001 gültigen Fassung anzuwenden; die Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 187 Abs. 1 InsO betrage nunmehr 6 Jahre und beginne mit der Verfahrenseröffnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Entscheidung Bezug genommen. Der Beschluß ist dem Schuldner am 16.12.2002 zugestellt worden. Mit seiner am 23.12.2002 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 18.12.2002 hat der Schuldner den vorgenannten Beschluß insoweit angefochten, als die Laufzeit der Abtretung auf 6 Jahre statt auf 5 Jahre festgestellt worden ist. Der Schuldner vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe lediglich vergessen, den Artikel 107 EGInsO der neuen Regellaufzeit von 6 Jahren anzupassen. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Er geht davon aus, daß der Schuldner nicht schon vor dem 01.01.1997 zahlungs- unfähig gewesen ist und diese Zahlungsunfähigkeit bis zur Insolvenzantragstellung angedauert hat. Auf die Ausführungen des Rechtspflegers in seiner Nichtabhilfe- entscheidung wird ebenfalls verwiesen. Der Schuldner behauptet weiterhin, bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig gewesen und bis zur Antragstellung verblieben zu sein. Er hat diesbezüglich weitere Unterlagen eingereicht. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist statthaft (entsprechend § 289 Abs, 2 Satz 1 InsO, 11 Abs. 1 Satz 2 RPflG); denn der Schuldner ist durch den Ankündigungsbeschluß beschwert, indem seinem Begehren zur Verkürzung der Treuhandphase von 6 auf 5 Jahre nicht stattgegeben worden ist (vgl. hierzu Ahrens in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 291 Rd. Nr. 8). Sie ist auch im übrigen zulässig (§§ 4 InsO, 567, 569 ZPO in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung). In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg. Zu Recht ist die Laufzeit der sogenannten Wohlverhaltensperiode im angefochtenen Beschluß auf 6 Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgelegt worden. Diese Laufzeit entspricht der Neufassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach der Schuldner seine pfändbare Forderungen auf Bezüge für die Dauer von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abzutreten hat. Die Neuregelung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO findet im vorliegenden Verfahren Anwendung; denn nach der Überleitungsvorschrift des Artikel 103 a EGInsO sind nur auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Hier ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst am 08.04.2002 beschlossen worden. Eine Verkürzung der Abtretungslaufzeit im Sinne des Art. 107 EGInsO scheidet aus. In Artikel 107 EGInsO ist geregelt, daß sich die Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO von 7 auf 5 Jahre verkürzt, wenn der Schuldner bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig war. Es kann offenbleiben, ob der Schuldner im vorliegenden Fall bereits vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig gewesen und geblieben ist; denn Artikel 107 EGInsO bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf die hier nicht einschlägige Altfassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO mit einer Grundlaufzeit von 7 Jahren. Bei Artikel 107 EGInsO handelt es sich um eine - bei Einführung der Insolvenzordung normierte - reine Übergangsregelung, die dem Umstand Rechnung tragen sollte, daß der Gesetzgeber das Inkrafttreten der Insolvenzordnung entgegen den ursprünglichen Planungen um 2 Jahre - nämlich vom 01.01.1997 bis zum 01.01.1999 - hinausgeschoben hatte. Es sollten Nachteile vermieden werden, die mit dieser Verzögerung des Inkrafttretens für den redlichen Schuldner verbunden waren, der nach der bei Einführung der Insolvenzordnung geltenden Fassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO seine laufenden Bezüge für die Zeit von 7 Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahens an den Treuhänder abtreten mußte. Im Ausschußbericht betreffend Artikel 107 EGInsO (Restschuldbefreiung) heißt es wörtlich: "durch die vom Ausschuß eingefügte Vorschrift soll vermieden werden, daß durch das Hinausschieben des Inkrafttretens der Insolvenzordnung redliche Schuldner unzumutbar lange auf eine Restschuldbefreiung warten müssen. Wer schon 2 Jahre vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung zahlungsunfähig ist, kann zwar den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach dem Inkrafttreten stellen, braucht aber dann im Verfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung nur 5 Jahre lang, nicht 7 Jahre lang, sein pfändbares Einkommen den Gläubigern zufließen lassen". In den Genuß dieser Übergangsregelung sollte mithin nur derjenige Schuldner kommen, der ohne den Aufschub des Gesetzes am 01.01.1997 den Restschuldbefreiungsantrag hätte stellen können und an sich gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO alte Fassung eine Wohlverhaltensperiode von 7 Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätte durchstehen müssen (vgl. hierzu Braun/Buck, Kommentar zur Insolvenzordnung 2002, § 287 Rd. Nr. 14). Für die nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 eröffneten Insolvenzverfahren ist die Wohlverhaltensperiode ohnehin verkürzt und beträgt lediglich noch 6 Jahre, wobei die Laufzeit der Abtretung schon mit der Verfahrens- eröffnung beginnt. Derjenige Schuldner, der schon vor dem 01.01.1997 zahlungsunfähig war, aber - trotz Inkrafttretens der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 - mit der Stellung seines Eröffnungsantrages noch weitere Jahre zuwartete, war nicht mehr durch den Aufschub des Gesetzes vom 01.01.1997 zum 01.01.1999 an der Antragstellung gehindert. Sein Entschluß, einen Insolvenzeröffnungsantrag erst Jahre später zu stellen, beruhte auf anderen Erwägungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung stehen. Daher liegt es fern anzunehmen, der Gesetzgeber habe es schlicht vergessen, Artikel 107 EGInsO im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26.10.2001 anzupassen. Demnach war die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO, 4 InsO zurückzuweisen. Beschwerdewert: 500,00 EUR (§§ 11 Abs. 2, 35 GKG, 3ZPO).