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Beschluss

11 T 231/02

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2002:1216.11T231.02.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 05.11.2002 - 23 C 129/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 05.11.2002 - 23 C 129/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. GRÜNDE Mit Schreiben vom 09.04.2002 beantragten die Beteiligten zu 1. und 2., die Berechtigten der in F Blatt 0000 unter II/4 und II/5 eingetragenen Vormerkungen mit ihren Rechten auszuschließen. In dem Grundbuch des Amtsgerichts Bergheim Grundbuch von F Blatt 0000 sind in Abteilung II/4 eine Rückauflassungsvormerkung für Karin T, geb. C, geb. am 00.00.0000; wohnhaft in C, F-Straße 00 und in Abteilung II/5 eine Auflassungsvormerkung für Wolfgang Rolf T, beratender Betriebswirt (grad.), geb. am 00.00.0000; als Alleininhaber des Büros für Baubetriebswirtschaft in L1, E-Straße 000 am 23. März 1979 eingetragen. . Die Beteiligten zu 1. und 2. sind am 07. Februar 2002 als Eigentümer in dem Grundbuch von F Blatt 0000 zu jeweils 1/2 Anteil eingetragen worden. Sie begehren im Aufgebotsverfahren die Berechtigten der oben näher bezeichneten Vormerkungen mit ihren Rechten auszuschließen, weil sie nicht auffindbar seien. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf Ausschließung der Berechtigten der im Grundbuch von F Blatt 0000 eingetragenen Auflassungsvormerkungen II/4 und II/5 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf Bl. 21 ff. d.A. verwiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2 . vom 11. November 2002, die am 13. November 2002 bei Gericht eingegangen ist. Die Beteiligten machen geltend, es sei lückenlos dargelegt, dass die Eheleute T unbekannten Aufenthalts seien. Im übrigen machen sie geltend, dass die neuere Rechtsprechung "unbekannt sein des Gläubigers" im Sinne des § 1170 BGB auch dann annehme, wenn nur der Aufenthaltsort der Berechtigten nicht bekannt sei. Weiterhin machen sie geltend, dass die Eheleute T sich in den letzten zehn Jahren nicht auf die Vormerkungen berufen hätten. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz der Beteiligten vom 11. November 2002 Bezug genommen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2 . .ist zulässig, ist aber in der Sache nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht sich in der angefochtenen Entscheidung der herrschenden Auffassung in der Literatur angeschlossen, die in diesen Fällen, in denen die Gläubiger bekannt sind, nicht das Aufgebotsverfahren für zulässig halten, sondern den Begriff "unbekannte Gläubiger" getreu dem Wortlaut des Gesetzes auslegen und in diesen Fällen die Löschung der Vormerkungen durch eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB für den richtigen Weg halten (vgl. Zöller, 22 . Aufl. , Rdnr. 1 zu § 985 ZPO, Erman, 10. Aufl., Rdnr. 2 zu § 837 BGB, Palandt, 60. Aufl., Rdnr. 2 zu § 1170 BGB, Soergel, 12. Aufl., Rdnr. 2 zu § 1170 BGB, Münchn. Komm., 2. Aufl., Rdnr. 2 zu § 887 BGB). Zwar kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts vorliegend dies nicht damit begründet werden, dass es sich hier nur um eine Vormerkung handelt, während in der Rechtsprechung es sich jeweils um Grundpfandrechte gehandelt habe (vgl. LG Aachen, NJW-RR 1998, 87; LG Erfurt, Rpfleger 1994, 310 f.). § 887 BGB verweist auf § 1170 BGB, so dass insoweit ein Unterschied zwischen einer Vormerkung und einem Grundpfandrecht berechtigterweise nicht zu machen ist. Die Kammer hält jedoch die Auffassung für zutreffend, dass ein Aufgebotsverfahren nicht zulässig ist, wenn wie vorliegend; die Gläubiger bekannt sind. Im übrigen hat das Amtsgericht jedoch auch zutreffend ausgeführt, dass die Beteiligten zu 1. und z. auch nicht lückenlos dargelegt haben, dass der Aufenthalt von Karin T und Wolfgang Rolf T unbekannt sei. Zum einen ist bei Karin T zu berücksichtigen, dass sie ausweislich der Einwohnermeldeamtsanfrage der Stadt L vom 31.10.2001 sich nicht wie ihr Ehemann am 14.08.1980 nach L1, G-Straße 00, abgemeldet hat. Dies ist ein Hinweis darauf, dass eventuell die Ehe der Vormerkungsberechtigten nicht mehr besteht, weil Frau Karin T sich nicht wie ihr Ehemann abgemeldet hat. In diesem Fall müssen die Beteiligten auch versuchen, unter dem Geburtsnamen von Frau Karin T, geb. C, eine Auskunft über ihren Aufenthaltsort einzuholen und nachfragen, ob die Ehe der Eheleute noch besteht. Im übrigen hat Frau Karin T noch mehrere Namen, sie heißt nämlich Karin Margot Erika T, so dass insoweit auch unter diesem Gesichtspunkt eine weitere Recherche zu fordern ist. Hinsichtlich des weiteren Berechtigten Wolfgang Rolf T ist bereits die Einwohnermeldeamtsanfrage der Beteiligten zu 1. und 2. vom 24. Oktober 2001 nicht zutreffend, weil insoweit nur nach einem Wolfgang T gefragt wurde und nicht nach einem Wolfgang Rolf T, was bei einem derartigen Hausnamen unbedingt erforderlich ist. Im übrigen ergibt sich aus der Grundbuchakte, dass Herr Wolfgang Rolf T als beratender Betriebswirt eine Firma besitzt für Baubetriebswirtschaft und zwar in L1, E-Straße 000. Im übrigen müssten insoweit die Beteiligten zu 1. und 2. auch prüfen, ob Herr Wolfgang Rolf T, geb. am 10. Juli 1946, weiterhin gewerblich gemeldet ist. Auch reicht es nicht aus, lediglich eine Einwohnermeldeamtsanfrage bei der Stadt L und der Stadt L1 anzufordern, sondern es müsste im weiteren Umfeld von L1 nach der Anschrift des Herrn Wolfgang Rolf T gesucht werden, zum Beispiel in C1 und C2. Nach alledem war die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. zurückzuweisen. Beschwerdewert: 2.500,- EUR