Beschluss
19 T 83/02
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Stundung von Verfahrenskosten im Verbraucherinsolvenzverfahren darf nicht allein mit dem Hinweis versagt werden, der Schuldner habe gegenüber seinem Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB.
• Ein familienrechtlicher Vorschussanspruch nach § 1360a Abs. 4 BGB ist nur gegeben, wenn die streitige Rechtsangelegenheit enge Wurzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft hat; dies fehlt bei Schuldverhältnissen aus vorehelicher Zeit.
• Ist ein solcher Vorschussanspruch nicht gegeben, ist über die Stundung der Verfahrenskosten neu zu entscheiden; die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde ist zurückzustellen.
Entscheidungsgründe
Stundung von Verfahrenskosten im Verbraucherinsolvenzverfahren und Familienvorschussanspruch • Die Stundung von Verfahrenskosten im Verbraucherinsolvenzverfahren darf nicht allein mit dem Hinweis versagt werden, der Schuldner habe gegenüber seinem Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB. • Ein familienrechtlicher Vorschussanspruch nach § 1360a Abs. 4 BGB ist nur gegeben, wenn die streitige Rechtsangelegenheit enge Wurzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft hat; dies fehlt bei Schuldverhältnissen aus vorehelicher Zeit. • Ist ein solcher Vorschussanspruch nicht gegeben, ist über die Stundung der Verfahrenskosten neu zu entscheiden; die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde ist zurückzustellen. Die Schuldnerin beantragte Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und legte einen Schuldenbereinigungsplan vor. Das Schuldenbereinigungsverfahren scheiterte, weshalb das Amtsgericht die Wiederaufnahme des Eröffnungsantrags anordnete und einen Verfahrenskostenvorschuss von 2.500 DM anordnete. Die Schuldnerin stellte Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten mit der Begründung, ihr Ehemann sei aus den zugrundeliegenden Schuldverhältnissen nicht mitverpflichtet und eine Zahlung gefährde seinen angemessenen Unterhalt. Das Amtsgericht lehnte die Stundung ab mit der Begründung, nach § 1360a Abs.4 BGB bestehe gegen den Ehegatten ein Anspruch auf Vorschusszahlung. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht vorläufig für begründet hielt und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach InsO und ZPO zulässig, da die angefochtene Entscheidung nach dem 01.01.2002 ergangen ist. • Rechtsfrage der Stundung: Das Amtsgericht durfte bereits vor Eröffnung über die Stundung der Verfahrenskosten entscheiden, weil das Hauptverfahren voraussichtlich eröffnet wird (§§ 4a InsO-Rechtsgedanke). • Unzulässigkeit der Berücksichtigung des familienrechtlichen Vorschussanspruchs allein: § 4a InsO bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Vermögen des Schuldners, nicht auf die Leistungsfähigkeit von Familienangehörigen; die Maßstäbe der Prozesskostenhilfe (§§114 ff. ZPO) sind auf Insolvenz nicht ohne Weiteres übertragbar. • Voraussetzungen des § 1360a Abs.4 BGB: Ein Anspruch gegen den Ehegatten setzt voraus, dass die rechtliche Angelegenheit in der ehelichen Lebensgemeinschaft verwurzelt ist und ein enger Zusammenhang zwischen dem Streit der unterhaltspflichtigen Person und den Bedürfnissen des Ehegatten besteht. • Anwendung auf den Streitfall: Bei Schuldverhältnissen aus vorehelicher Zeit fehlt diese enge persönliche Verbindung; deshalb besteht hier kein Anspruch der Schuldnerin gegen ihren Ehegatten auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses. • Verfahrensfolge: Da ein Anspruch gegen den Ehegatten nicht besteht, ist die Ablehnung der Stundung mit dieser Begründung nicht haltbar; die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Stundung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. • Hinweis des Gerichts: Das Landgericht macht deutlich, dass derzeit keine erkennbaren Umstände vorliegen, die gegen eine Stundung sprechen würden; Entscheidung über Beschwerdekosten ist zurückzustellen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin war vorläufig begründet; der Beschluss des Amtsgerichts vom 27.03.2002 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Begründung des Amtsgerichts, die Stundung sei deshalb zu versagen, weil der Ehegatte nach § 1360a Abs.4 BGB verpflichtet sei, ist falsch, da ein solcher Vorschussanspruch hier nicht besteht. Insbesondere fehlt wegen der grundsätzlichen Herkunft der Schulden aus vorehelicher Zeit die erforderliche enge Verbindung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Das Amtsgericht hat neu und ohne die fehlerhafte Annahme eines Ehegattenanspruchs zu entscheiden; die Kostenentscheidung über die Beschwerde bleibt vorläufig zurückgestellt.