Urteil
25 O 594/01
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2002:0515.25O594.01.00
2mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 28.09.1995, AZ: 95/2408447/0/7 wird für unzulässig erklärt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 95 % der Beklagte und zu 5 der Kläger.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 28.09.1995, AZ: 95/2408447/0/7 wird für unzulässig erklärt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 95 % der Beklagte und zu 5 der Kläger. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit der (Vollstreckungsgegen-) Klage gegen die Vollstreckung des Beklagten aus dem im Tenor näher bezeichneten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen, dem Honorarforderungen des Beklagten für ärztliche Leistungen zugrunde liegen. Der am 22.02.1947 geborene Kläger wurde ab dem 06.06.1994 bis zum 01.06.1995 in der Klinik für Allgemein-, Abdominal- und Unfallchirurgie des Evangelischen Krankenhauses C, deren Chefarzt der Beklagte ist, behandelt. Nach einer Sigmadivertikulitis im Jahre 1988 und einer weiteren ausgedehnten Bauchoperation Ende 1989 wurde der Kläger am 06.06.1994 wegen Schmerzen im Mittelbauch und weiterer Beschwerden aufgenommen. Wegen des Verdachts auf eine Rezidivdivertikulitis und auf massive Verwachsungen wurde am 09.06.1994 in einer ersten Operation eine Laparotomie und Adhäsiolyse vorgenommen. Wegen auftretender schwerer Komplikationen erfolgten bis zum 12.12.1994 17 weitere Operationen. Während des langfristigen instensivmedizinischen Verlaufs entwickelte der Kläger eine schwere Polyneuropathie mit Inaktivitätsatrophie. Im Anschluss an den einjährigen Krankenhausaufenthalt wurde der Kläger zur Anschlussheilbehandlung in die Eifelhöhen-Klinik O (01.06.25.07.1995) verlegt. Danach war ein stationärer Aufenthalt wegen Fistelrevisionen im Städtischen Krankenhaus in M (13.08.-18.09.1995) und eine weitere stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Rhein-Sieg-Klinik O2 vom 11.01. - 08.02.1996 notwendig. Der Kläger wandte sich in der Folgezeit an die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein, die zunächst Herrn Prof. T, Chefarzt der Klinik für Allgemein- und Thoraxchirurgie des Diakoniewerks L in E um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten hat. In seinem Gutachten vom 08.03.1999 kam Prof. T zu dem Ergebnis, dass dem Beklagten weder im Hinblick auf die Primäroperation noch hinsichtlich der postoperativen Nachsorge ein Behandlungsfehler oder eine unterlassene Aufklärung vorzuwerfen sei (vgl. Gutachten vom 08.03.199, BI. 31 ff. Anlagenheft). Die Gutachterkommission kommt dagegen in dem Bescheid der Gutachterkommission vom 24.08.1999 unter dem Vorsitz von Prof. Q zu dem Ergebnis, dass schon keine Indikation zu dem unter der nicht nachvollziehbaren Diagnose eines akuten Abdomens bei Deszendens-Divertikulitis nach Sigmaresektion durchgeführten Eingriff mit kompletter Adhäsiolyse bestand. Im weiteren Verlauf mit zahlreichen Laparotomien ergäben sich ebenfalls Beanstandungen sowohl hinsichtlich der Anzeigestellung als auch der technischen Durchführung der Revisionsoperationen. In ihrer Summation seien diese Sorgfaltsmängel in Indikation und Durchführung als vermeidbare, schwerwiegende Behandlungsfehler zu bewerten. Der Zustand des Klägers sei allerdings nicht allein auf diese Behandlungsfehler zurückzuführen, da er bereits vor der Behandlung 1994/1995 gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Bescheid der Gutachterkommission vom 24.08.1999 Bezug genommen (BI. 1 ff. Anlagenheft). Auf der Basis dieses Bescheids kam es in der Folgezeit zu Vergleichsverhandlungen zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer des Evangelischen Krankenhauses C und sämtlicher dort tätiger Ärzte. Nachdem der Haftpflichtversicherer die Zahlung von 800.000 DM unter Berücksichtigung der erbrachten Zahlungen und des zu bedienenden Pfändungsund Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (betreffend die durch den o.g. Vollstreckungsbescheid titulierte Honorarforderung des Beklagten ) angeboten hatte, bestand der Kläger im anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2001 darauf, keine weiteren Leistungen auf die bereits titulierte Honorarforderung des Beklagten erbringen zu müssen. Aufgrund eines noch im Juni 2001 geschlossenen Vergleichs zahlte der Haftpflichtversicherer schließlich an den Kläger zur Abgeltung sämtlicher bisherigen und zukünftigen, materiellen und immateriellen Ansprüche des Klägers aus und im Zusammenhang mit sämtlichen ärztlichen Behandlungen insbesondere in den Jahren 1994/1995 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Abfindungsbetrag in Höhe von insgesamt 800.000,00 DM. Der Beklagte hatte auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheids bereits unter dem 10.12.1999 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach erwirkt. Aufgrund einer im Hinblick auf die Vergleichsverhandlungen geschlossenen Stundungsvereinbarung wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 09.05.2000 einstweilen eingestellt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 25.10.2001 die weitere Zwangsvollstreckung angedroht, den Vollstreckungsantrag jedoch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zunächst zurückgenommen. Der Kläger hält die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid aufgrund der Vereinbarungen zwischen den Parteien und wegen Rechtsmissbrauchs für unzulässig und beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom 28.09.1995, Geschäfts Nr.: 95/2408447/0/7 für unzulässig zu erklären sowie 2. den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des genannten Vollstreckungsbescheids an ihn herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die titulierte Honorarforderung sei weder aufgrund der Stundungsvereinbarung noch aufgrund des nicht mit dem Beklagten, sondern allein mit dem Haftpflichtversicherer geschlossenen Vergleichs erloschen. Dem Beklagten sei ein Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen. Auf einen Wegfall des Honoraranspruchs könne sich der Kläger im übrigen auch deshalb nicht berufen, weil dies nur bei besonders groben, in der Regel vorsätzlichen und strafbaren Pflichtverletzungen in Betracht komme und ihm das Honorar von seiner privaten Krankenversicherung ersetzt worden sei. Im übrigen sei der Kläger mit Einwendungen, die sich auf einen angeblichen Behandlungsfehler stützten, gern. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, da diese Ansprüche bereits vor Erlass des Vollstreckungsbescheids entstanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Klageantrags zu 1. begründet. Gemäß § 767 Abs. 1 ZPO ist die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen für unzulässig zu erklären. Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der mit dem Vollstreckungsbescheid titulierten Honorarforderung in Höhe von 49.847,20 DM. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem im Juni 2001 zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer u.a. des Beklagten geschlossenen Vergleich. Denn auch wenn nach der dem Vergleich vorangegangenen Korrespondenz die Honorarforderung des Beklagten nicht weiter geltend gemacht werden sollte, konnte der Haftpflichtversicherer nicht wirksam über die Honorarforderung des Beklagten verfügen. Der Honorarforderung des Beklagten steht aber ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch des Klägers wegen einer positiven Vertragsverletzung (§§ 611, 276, 249 ff. BGB a.F.) gegenüber, dessen Geltendmachung bewirkt, dass die Vergütung des Beklagten insgesamt entfällt (vgl. dazu BGH NJW 83, 1188; RGRKAlft § 276, Rn. 115 ff.). Wegen der dienstvertraglichen Natur ( § 611 BGB a.F.) des Behandlungsvertrages bleibt der Vergütungsanspruch des Arztes zwar grundsätzlich bestehen, auch wenn die Behandlung des Patienten keinen Erfolg hat (vgl. z.B. BGH NJW 1983; 1188). Dem Arzt ist jedoch eine positive Vertragsverletzung vorzuwerfen, wenn der Patient infolge eines Behandlungsfehlers, d.h. einer schuldhaften Schlechtleistung, Gesundheitsschäden erleidet. Die ärztliche Behandlung ist für den Patienten in diesem Falle ohne Wert, insbesondere dann, wenn die Kosten bei ordnungsgemäßer Behandlung erst gar nicht angefallen wären. Wird eine unzutreffende Diagnose gestellt und / oder ein unnötiger Eingriff durchgeführt, fehlt von vornherein das Interesse an der vertraglich vereinbarten Dienstleistung (vgl. Kramer MDR 1998,324,327 ff.) und dem Patienten steht gegenüber dem Honoraranspruch des Arztes die dolo-petit-Einrede zu (vgl. RGRK-Alft § 242, Rn. 135), ohne daß der Berechtigte die Aufrechnung erklären müßte (vgl. OLG Köln VersR 87, 620). Infolge des auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichteten Schadensersatzanspruchs ist der Honoraranspruch des Beklagten erloschen. Dem Beklagten sind sowohl bei der Diagnose als auch bei der Therapie mehrere vermeidbare und schwerwiegende Behandlungsfehler unterlaufen. So war schon die Diagnose eines akuten Abdomens bei Deszendens-Divertikulitis nach Sigmaresektion nicht nachvollziehbar. Auch die zahlreichen weiteren Laparotomien waren zum Teil nicht angezeigt, teilweise entsprach die technische Durchführung nicht chirurgischem Standard. Die Kammer folgt insoweit dem überzeugenden Bescheid der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler vom 24.08.1999. Der Bescheid setzt sich detailliert mit den erhobenen Befunden und den verschiedenen durchgeführten Operationen und sonstigen Behandlungen auseinander und gelangt aufgrund einer sorgfältigen, für die Kammer nachvollziehbaren Auswertung zu dem Ergebnis, dass in mehreren Punkten schwerwiegende Behandlungsfehler vorlagen. Die Einwendungen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 23.11.1999, auf die er Bezug nimmt, sind demgegenüber ohne Substanz und nicht geeignet, die Feststellungen im Bescheid der Kommission in Frage zu stellen. Soweit der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 23.11.1999 der Feststellung widerspricht, die erste, am 09.06.1994 vorgenommene Operation sei nicht erforderlich gewesen, da retrospektiv Zeichen einer operationsbedürftigen Rezidivdivertikulitis nicht erkennbar gewesen seien und in Kenntnis der Verwachsungen ein konservativer Behandlungsversuch angezeigt gewesen sei, äußert er sich gerade nicht zu der Bewertung der Befunde, auf die sich der Bescheid stützt. Auch soweit die Gutachterkommission zu der Operation vom 07.07.1994 bemerkt, der Blindverschluss eines größeren Dickdarmteils bei vorgeschalteter Katheterfistelung als einziger Maßnahme der Stuhlableitung widerspreche chirurgischem Standard und sei ein Behandlungsfehler, ist die Argumentation des Beklagten ohne Substanz und nicht überzeugend. Gleiches gilt für die Feststellung, das Aufnähen von Vicry-Patches bzw. Vicry-Kissen zur Sicherung von Darmnähten seien Verfahren, die den Regeln medizinischen Standards nicht entsprächen. Auch das vorgelegte Gutachten des Prof. T, der keinen ärztlichen Behandlungsfehler annimmt, sondern die aufgetretenen Komplikationen auf einen schicksalshaften Verlauf zurückführt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung des Gutachtens vom 24.08.1999. Denn Prof. T stützt seine Feststellungen lediglich auf eine pauschale Wiedergabe der Krankengeschichte anhand der Krankenunterlagen, ohne die Befunde und Behandlungsschritte im einzelnen im Sinne einer gutachterlichen Stellungnahme nachvollziehbar zu würdigen. Schließlich spricht auch der mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten geschlossene Vergleich, der sich auf die Summe von immerhin 800.000 DM beläuft, dafür, dass die Beteiligten auf der Grundlage des Bescheids der Gutachterkommission vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers ausgingen. Der Kläger ist aufgrund des 2001 geschlossenen Vergleichs auch nicht gehindert, nunmehr dem Honoraranspruch des Beklagten Schadensersatzansprüche entgegenzuhalten. Zwar erfolgte die vergleichsweise Zahlung zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus und im Zusammenhang mit sämtlichen ärztlichen Behandlungen insbesondere in den Jahren 1994/1995. Aber in der dem Vergleich vorangegangenen Korrespondenz ist durch den Kläger klargestellt worden, dass aus der bereits titulierten Honorarforderung nicht weiter vollstreckt werden sollte. Außerdem umfasst der Vergleich nur Ansprüche des Klägers, bezieht sich also schon nach seinem Wortlaut nicht auf die Honoraransprüche des Beklagten. Schließlich ist der Kläger auch nicht aufgrund einer möglicherweise bereits erfolgten Erstattung des ärztlichen Honorars durch seinen privaten Krankenversicherer daran gehindert, gegenüber dem Honoraranspruch Gegenansprüche geltend zu machen. Er mag zwar in diesem Falle gegenüber dem Krankenversicherer zur Rückzahlung verpflichtet sein, dieses Rechtsverhältnis hat aber keinen Einfluss auf den Bestand der Honorarforderung im Verhältnis zum Beklagten. Der Kläger ist mit der Geltendmachung des Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung auch nicht gern. §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Danach sind Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Behandlungsfehler, der dem mit dem Vollstreckungsbescheid titulierten Honoraranspruch entgegengehalten wird, betrifft zwar den Zeitraum 1994/1995, liegt also vor dem Vollstreckungsbescheid. Kenntnis vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers hatte der Kläger aber erst später, nämlich endgültig mit dem Bescheid der Gutachterkommission vom 24.08.1999. Grundsätzlich kommt es im Rahmen der §§ 767 Abs.2, 796 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einwendung und nicht darauf an, wann die Partei von der Einwendung Kenntnis erlangt hat (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 767 Rn. 14 m.w.N.). Die Besonderheiten im Arzthaftpftichtrecht gebieten es jedoch, ähnlich wie bei der Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist auch im Zusammenhang mit der Präklusion auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Behandlungsfehler abzustellen. Der Arzthaftungsprozess ist regelmäßig durch den Umstand geprägt, dass dem Patienten im Vergleich zur Behandlersseite der Zugriff auf den Prozessstoff und die Einordnung des Geschehens wesentlich erschwert ist. Darum ist im Interesse des Patienten dem Postulat der prozessualen Waffengleichheit in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Dies führt nicht nur in Teilbereichen zu einer dem Zivilprozess eigentlich fremden Amtsermittlungspflicht des Gerichts, sondern wirkt sich auch materiell-rechtlich aus. So wie die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB, die grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, im Arzthaftpflichtrecht modifiziert ist, muss auch bei der Präklusion nach § 767 Abs. 2 bzw. § 796 Abs. 2 ZPO diese Besonderheiten berücksichtigt werden. Einwendungen sind daher nur dann präkludiert, wenn der Kläger noch vor Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis von dem ärztlichen Behandlungsfehler hatte. Dazu muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von den üblichen Verfahren abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren (vgl. dazu Gehrlein, Leitfaden zur Arzthaftpflicht, 2000, S. 167,168). Da der Kläger eine Kenntnis in diesem Umfang erst aufgrund des Bescheids der Gutachterkommission vom 24.08.1999 erlangt hat, war es ihm nicht möglich, im Einspruchsverfahren gegen den Vollstreckungsbescheid vom 28.09.1995 dem Honoraranspruch den Einwand des Behandlungsfehlers entgegenzuhalten. Wegen des weiteren Antrags auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids ist die Klage dagegen nicht begründet. Ein sich aus § 826 BGB ergebender Herausgabeanspruch setzt voraus, dass der Kläger einer missbräuchlichen Verwertung des Schuldtitels ausgesetzt ist. Dies kann jedoch nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass der Beklagte in der Vergangenheit auf der Erfüllung seiner titulierten Forderung bestanden hat. Vielmehr zeigt die Erklärung des Beklagten während des vorliegenden Rechtsstreits, er werde bis auf weiteres nicht weiter vollstrecken, dass eine missbräuchliche Verwertung des Titels nicht zu erwarten ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11,709, 711 ZPO. Bei der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war, soweit es die Sicherheitsleistung des Klägers betrifft, die Forderung mit einzubeziehen, wegen derer der Beklagte gem. § 775 Nr. 1 ZPO nunmehr nicht mehr vollstrecken kann. Streitwert: 49.847,20 DM (Wird neben der Vollstreckungsabwehrklage Klage auf Herausgabe des Schuldtitels erhoben, besteht zwischen beiden Anträgen eine wirtschaftliche Identität mit der Folge, dass nur die höher zu bewertende Vollstreckungsabwehrklage für den Streitwert von Bedeutung ist, vgl. Anders / Gehle, Streitwertlexikon, S. 226.)