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Urteil

91 O 204/00

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein an eine Aktiengesellschaft geleisteter Vergütungsbetrag ist nach §§ 113, 114 AktG nichtig, wenn die für die Wirksamkeit erforderliche Satzungsbestimmung, Hauptversammlungsbewilligung oder Aufsichtsratszustimmung fehlt. • Die aktienrechtlichen Zustimmungserfordernisse der §§ 113, 114 AktG gelten analog auch, wenn die Vergütung an eine juristische Person gezahlt wird, deren gesetzlicher Vertreter zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der AG ist. • Ein Aufsichtsratsmitglied, das bei der Entgegennahme einer derartigen Vergütung mittelbar begünstigt ist, haftet nach §§ 116, 93 AktG für den daraus entstandenen Schaden. • Ein Anspruch auf Rückgewähr nach § 62 Abs. 1 AktG besteht, wenn die Leistung wegen Verstoßes gegen aktienrechtliche Vorschriften unwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit von Vergütungs- und Beratungsverträgen bei fehlender aktienrechtlicher Zustimmung • Ein an eine Aktiengesellschaft geleisteter Vergütungsbetrag ist nach §§ 113, 114 AktG nichtig, wenn die für die Wirksamkeit erforderliche Satzungsbestimmung, Hauptversammlungsbewilligung oder Aufsichtsratszustimmung fehlt. • Die aktienrechtlichen Zustimmungserfordernisse der §§ 113, 114 AktG gelten analog auch, wenn die Vergütung an eine juristische Person gezahlt wird, deren gesetzlicher Vertreter zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der AG ist. • Ein Aufsichtsratsmitglied, das bei der Entgegennahme einer derartigen Vergütung mittelbar begünstigt ist, haftet nach §§ 116, 93 AktG für den daraus entstandenen Schaden. • Ein Anspruch auf Rückgewähr nach § 62 Abs. 1 AktG besteht, wenn die Leistung wegen Verstoßes gegen aktienrechtliche Vorschriften unwirksam ist. Die Klägerin wurde als AG gegründet; das Grundkapital betrug 100.000 Euro. Die Beklagte zu 1) war Aktionärin mit einer Einlageverpflichtung, die sie noch nicht erfüllt hatte; der Beklagte zu 2) wurde Vorsitzender des Aufsichtsrats. Die Beklagte zu 1) bot der Klägerin Beratungsleistungen zu Gründung, Marketing, PR und Erstellung von Wirtschaftsplänen an; die Klägerin nahm an und zahlte per Scheck 52.200 DM, Empfang quittierte der Beklagte zu 2). Die Klägerin forderte die Rückzahlung und klagte; die Beklagte zu 1) erhob Widerklage über einen Teilbetrag. Streitpunkt ist, ob die Verträge wirksam sind und ob Rückzahlungs- bzw. Schadensersatzansprüche der Klägerin bestehen. • Die Zahlung verstößt gegen §§ 113 Abs.1 Satz2, 114 Abs.1 AktG, weil keine Satzungsregelung, keine Hauptversammlungsbewilligung und kein zustimmender Aufsichtsratsbeschluss vorliegen. • Die in §§ 113, 114 geregelten Zustimmungserfordernisse sind analog auf Vergütungen an juristische Personen anzuwenden, deren gesetzlicher Vertreter ein Aufsichtsratsmitglied der AG ist; dies dient der Verhinderung von Missbrauch und der Sicherung der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats. • Aus der Nichtigkeit der Verträge folgt ein Rückgewähranspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) nach § 62 Abs.1 AktG; ein Rechtsmissbrauch der Klägerin ist nicht ersichtlich. • Der Beklagte zu 2) hat als verantwortlicher Aufsichtsratsvorsitzender schuldhaft gehandelt und haftet nach §§ 116, 93 Abs.2, Abs.3 Nr.7 AktG, da die Vergütung mittelbar eine verdeckte Sondervergütung für ihn darstellte und der Betrag nicht zurückgeflossen ist. • Die Widerklage der Beklagten zu 1) ist unbegründet, weil aus denselben Gründen keine durchsetzbaren Zahlungsansprüche gegen die Klägerin bestehen. • Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Verzug; die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage ist erfolgreich: Die Beklagten sind gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung von 52.200 DM (26.689,44 EUR) nebst Verzugszinsen verpflichtet, weil die Vergütung wegen fehlender Satzungsregelung, Hauptversammlungsbewilligung bzw. Aufsichtsratszustimmung nach den §§ 113, 114 AktG unwirksam ist. Die analoge Anwendung des § 115 Abs.3 AktG führt dazu, dass auch Zahlungen an eine juristische Person, deren gesetzlicher Vertreter Aufsichtsratsmitglied ist, der besonderen Zustimmung bedürfen; andernfalls besteht ein Rückgewähr- und Schadensersatzanspruch nach § 62 Abs.1 sowie §§ 116, 93 AktG. Die Widerklage der Beklagten zu 1) wird abgewiesen. Der Beklagte zu 2) haftet persönlich aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, da er die Entgegennahme zu vertreten hat.